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Landgericht Aachen Urteil vom 12.04.2024 – 12 O 399/23
ECLI:DE:LGAC:2024:0412.12O399.23.00
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt an den Kläger 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.12.2023 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die T. zur Schadennummer N01 einen Betrag vom 99,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2023 zu zahlen.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu 96,7% und der Beklagte zu 2) zu 3,3%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger in vollem Umfang. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 93,4% und der Beklagte zu 2) zu 6,6%.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sich gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite Sicherheit in derselben Höhe von 110 % leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Vorfall im Rahmen eines örtlichen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks V.-straße in O..
Am 18.02.2023 fand in O. ein Karnevalszug statt, der von der Beklagten zu 1) - einer Karnevalsgesellschaft - nach behördlicher Genehmigung veranstaltet wurde und an dem der Beklagte zu 2) als Mitglied der Gruppe „Leben am Limit“ auf einem Karnevalswagen, der auch über eine Konfettikanone verfügte teilnahm. Entsprechend der zugrund liegenden Erlaubnis der Stadt O. sah die Beklagte zu 1) in der Anmeldung den Teilnehmern des Zuges folgenden vor:
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass kein Konfetti, insbesondere Kunststoffkonfetti, in den Gruppen benutzt wird! Bei nicht Beachtung, werden die Betroffenen Gruppen der Stadtverwaltung gemeldet und erhalten im Anschluss eine Rechnung der Straßenreinigung
Während der Zug durch die Straßen von O. fuhr, wurde wiederholt eine Konfettikanone von einer der teilnehmenden Gruppen, der der Beklagte zu 2) angehört, abgefeuert. Das dadurch freigesetzte Papierkonfetti verteilte sich im Anschluss auf und neben der Zugstrecke. Dabei fielen auch Teile des Konfettis auf das Grundstück des Klägers (Bl. 17 f. GA).
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 2) die Konfettikanone während des Karnevalszuges bedient habe und im Anschluss seine Schadensverursachung eingestanden habe. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) behauptet der Kläger, auch diese habe am 22.02.2023 ihre Einstandspflicht erklärt. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie nicht sichergestellt habe, dass das von ihr ausgesprochene Konfettiverbot eingehalten werde. Sie träfe als Veranstalterin des Karnevalszuges die Pflicht, Schäden von den angrenzenden Häusern bestmöglich auszuschließen, zumal durch die Stadt O. ein ebenfalls Konfettiverbot ausgesprochen worden sei. Er habe persönlich 193 Stunden für die Reinigung seines Grundstückes von Konfetti aufgewendet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 6.825 EUR seit dem 29.08.2023 sowie weiteren 25 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 150,00 EUR sowie an die B. (Schadennummer: N02) weitere 563,76 EUR zuzüglich jeweils Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 27.04.2023 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, es handle sich um selbstauflösendes Konfetti gehandelt, das sich selber auflöse. Die Verwenden von Konfetti an Karneval sei sozialtypisch , was der Kläger die Verunreinigung an Karneval zu dulden habe.
Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Reinigung des Grundstücks des Klägers in der vorgetragenen Höhe nicht erforderlich gewesen seien. Dem Kläger sei es möglich gewesen, die Konfettiteile wesentlich kostengünstiger zu beseitigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsniederschrift vom 28.3.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in kleinem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 823, 249 BGB ein Zahlungsanspruch von 450,- € zu. Eine weiterer Schaden ist nicht zu erkennen. Eine Anspruch gegen die Beklagte zu 2) besteht nicht, da diese nach der Beweisaufnahme ihre Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
1.
Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger zum Ersatz seiner durch die Verunreinigung seines Grundstücks entstandenen Schäden aus § 823 I BGB verpflichtet. Der Beklagte zu 2) hat rechtswidrig und schuldhaft in das Eigentum des Klägers eingegriffen. Die Verunreinigung des Klägergrundstücks durch das Konfetti stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers dar, wie nicht zuletzt aus den Lichtbilder, die die Zeugen bestätigt haben ersichtlich ist.
Es ist unerheblich, ob der Beklagte zu 2) - wie der Kläger behauptet - selbst die Konfettikanone abfeuerte. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der eine Gefahrenquelle für Dritte eröffnet oder andauern lässt und deshalb mit Rücksicht auf diese Gefährdung Vorkehrungen treffen muss, die erforderlich und zumutbar sind, um Schäden von Dritten abzuwenden (BGH, NJW 2021, 1090; Sprau in Grüneberg BGB, 83 Aufl. § 823 Rn. 46). Dabei gilt jedoch, dass es keine Verkehrssicherung geben kann, die jede abstrakte Gefahr ausschließt. Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Schäden an anderen Rechtsgütern tunlichst abzuwenden (BGH, NJW 2021, 1090). Daher hatte der Beklagte zu 2) diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für erforderlich halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. etwa BGH NJW 2013, 48 Rn. 7 m.w.N).
Den Beklagten zu 2) trafen Verkehrssicherungspflichten für den Karnevalswagen, auf dem die Konfettikanone montiert ist. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich um „seinen“ Wagen handele. Insbesondere musste er sicherstellen, dass sich die Angehörigen der Gruppe „Leben am Limit“ an das von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Konfettiverbot halten. Als Teilnehmer an dem Karnevalszug verpflichtete sich die „Leben am Limit“ zur Einhaltung der Regeln, die aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) (Bl. 118) an die Zugteilnehmer hervorgehen. Nach Überzeugung des Gerichts unterließ es der Beklagte zu 2) zu kontrollieren, ob die Mitglieder der Gruppe „Leben am Limit“ Konfetti mit sich führten bzw. sicherzustellen, dass die auf dem Wagen der Gruppe montierte Kanone nicht abgefeuert werden würde. Darüber hinaus schritt der Beklagte zu 2) nicht ein, als die Konfettikanone wiederholt betätigt wurde. Der Beklagte zu 2) und vor allem die Zeugen haben bekundet, dass die Konfettikanone etwa sechs mal betätigt worden sei und, dass beim Abfeuern ein wahrnehmbares Zischen zu hören gewesen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte zu 2) einschreiten müssen.
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 2) ist auch adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung. Die unterlassene Kontrolle des Wagens und das fehlende Einschreiten nach dem ersten Abfeuern der Konfettikanone können nicht weggedacht werden, ohne dass die Verunreinigung auf dem Klägergrundstück entfallen würde. Das auf dem Klägergrundstück aufgefundene Konfetti war unstreitig das aus der Kanone der Gruppe „Leben am Limit“. Es liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass unter freiem Himmel freigesetztes Konfetti auf ein in der Nähe liegende Grundstück geweht wird.
Die Eigentumsverletzung ist auch rechtswidrig. Der Beklagte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, dass das Abfeuern von Konfetti ein sozialtypisches Verhalten sei und die folgende Verunreinigung eines Grundstücks ein allgemeines Lebensrisiko darstelle. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) zitierten Entscheidungen des AG Aachen ( Az.: 13 C 250/05 ) und AG Eschweiler (Az.: 6 C 599/85 ) sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Anders als in diesen Entscheidungen kann man im vorliegenden Fall nicht darauf abstellen, dass die Schädigung für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Das durch die Kanone der Gruppe „Leben am Limit“ freigesetzte Konfetti geriet auf das Klägergrundstück, ohne dass der Kläger etwas dagegen unternehmen konnte. Bei dem in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterte Konfettimaterial handelt es sich im Papierstreifen, die gerade aus Gärten, Rohren und Rinnen eigenhändig beseitigt werden muss, um dort nicht Schaden zu verursachen. Dass das zum rheinischen Karneval gehört, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass es am Tage des Umzuges regnerisch und windig war, so dass Papierstreifen schadengeneigt sind.
Der Beklagte zu 2) handelte fahrlässig im Sinne des § 276 II BGB. Er missachtete die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese hätte es geboten, das Anmeldeschreiben der Beklagten zu 1) zu beachten und die anderen Mitglieder der Gruppe über das Verbot zu informieren. Die Zeugen haben bekundetet, dass die Gruppe „Leben am Limit“ davon ausging, dass kein Konfettiverbot herrschte. Es war für den Beklagten zu 2) daher vorhersehbar, dass die Konfettikanone betätigt werden würde. Die Gruppe „Leben am Limit“ nutzte die Konfettikanone schließlich auch auf dem Karnevalsumzug 2020.
2.
Dem Kläger entstand dadurch ein Schaden , den die Kammer nach Anhörung der Parteien auf 450,- € schätzt, § 276 ZPO. Nach der Differenzhypothese liegt ein Schaden dann vor, wenn die hypothetische Vermögenslage des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis ein besser wäre (Grüneberg in Grüneberg, a.a.O., Vorb. § 249 BGB Rn.10). Bei verletzten Verkehrssicherungspflichten muss die gebotene Handlung hinzugedacht werden können und diese hypothetische Situation mit der tatsächlichen verglichen werden (Grüneberg in Grüneberg, a.a.O. Vorb. § 249 BGB Rn.51). Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger für die Reinigung seines Grundstücks die angeführten 193 Stunden aufgewendet hat. Auch der dafür angesetzte Stundenlohn von 35,00€ ist überzogen. Die Zeugen, die zum Teil auch ihr Grundstück am Zugweg reinigen mussten, haben angegeben, ihr betroffenes Grundstück mit einen Stundenaufwand gereinigt zu haben. Berücksichtigt man die Eigenheiten des Klägergrundstücks und seine aus den Lichtbildern durchaus nicht geringen Betroffenheit, so erscheint ein Arbeitsaufwand von 30 Stunden für die Reinigung als angemessen. Die Konfettiteile fanden sich nach den Regenfällen am 18.02. und 19.02.2023 unter anderem in den Abflussrohren des Außenbereichs. Eine Reinigung dieser Abflussrohre ist auch wegen der Konsistenz des Konfettis aufwändiger. Eine Arbeitszeit von insgesamt 193 Stunden vermag dies aber nicht ansatzweise zu begründen und wurde auch von den ebenfalls betroffenen Nachbarn entgegen getreten.
Es ist ein verkehrsgerechter Stundenlohn für eine einfache Reinigung als Berechnungsgrundlage zu verwenden, welcher bei 15,00 € liegt. Die Reinigungsarbeiten auf dem Klägergrundstück waren zwar lästig. Es ist aber nicht erwiesen, dass für sie umfangreiche Spezialkenntnisse erforderlich gewesen sind. Die Konfettiteile auf dem Klägergrundstück konnten nach Überzeugung des Gerichts ohne fachmännischen Aufwand entfernt werden. Dabei war nicht der Verdienst des Klägers, sondern ein üblicher Reinigungslohn anzusetzen. Eine angesprochene Verdienstminderung ist weder vorgetragen noch ersichtlich, § 252 BGB
Zusätzlich steht dem Kläger aus § 249 BGB Rechtsverfolgungskosten in Höhe der rechtsanwaltsgebühren aus dem Schadenbertrag von 450,- €, mithin 1,3 Gebühren nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuern, d.h. 99,60 € zu.
Die Zinsentscheidungen ergibt sich aus §§ 288 I, 291 BGB. Die Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) am 20.12.2023 ein.
3.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere liegt kein Anspruch aus unerlaubter Handlung vor. Es fehlt an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 1).
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) ihre Verkehrssicherungspflicht als Veranstalter des Karnevalszuges erfüllt hat. Dabei stütz sich das Gericht aus die glaubhafte Aussage Mattig. Der Zeuge war als leidender Zugordner eingeteilt und hat bekundet, dabei auch die Fragestellung von Konfetti im Zug beachtet zu haben.
Die Anwesenheit von insgesamt sieben Ordnern und das vorher ausgesprochene Konfettiverbot genügen den Anforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen in der konkreten Situation. Der Karnevalszug hatte nach der auch insoweit glaubhaften Aussage Mattig eine Länge von etwa 300 Metern und bestand aus insgesamt 34 Gruppen. Bei einem Zug, der aus 13 Fußgruppen und 21 Wagen besteht, beaufsichtigte jeder Ordner rechnerisch drei Wagen und zwei Fußgruppen. Die einzelnen Bestandteile von Karnevalszügen bewegen sich unmittelbar hintereinander durch die Straßen, sodass einzelne Ordner mehrere Gruppen bzw. Wagen gleichzeitig überwachen können. Auch wenn es keinem Ordner möglich gewesen sein wird, das Geschehen zu jeder Zeit vollständig zu überblicken, waren der Beklagten zu 1) weitere Maßnahmen nicht zumutbar. Ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises hätte im vorliegenden Fall keine ergänzenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Eine besondere Kontrolle des Wurfmaterials durch den Zugordner hält die Kammer nicht für erforderlich. Die Feierlichkeiten rund um den rheinischen Karneval sind in der Regel friedlich und Rechtsgutverletzungen durch Teilnehmer von Karnevalszügen selten. Die Teilnehmer halten sich meistens an die vorher kommunizierten Regeln. Das eine Gruppe sich einfach nicht an die Regel 2 des Teilnehmeranschreibens halten würde, war nicht zu erwarten.
Bei dieser Beurteilung war auch nach den Angaben der verfassungsmäßig berufenen Vorstandmitglieder, insbesondere der Vorsitzenden zu verbleiben. Zwar musste das Gericht zur Kenntnis nehmen, dass die Vorstandsmitglieder das Konfettiverbot aus behördlicher Genehmigung und Anmeldung des Vereins für kritisch halten und Konfetti gerne verwenden würden. Letztlich liege aber Anhaltspunkte dafür, dass sie Konfetti entgegen der Behörden und eigener Anmeldung geduldet haben, nicht vor. Der leitende Zugordner Mattig hat schließlich bekundet, dass Konfetti am Umzugstag nicht zu dulden war und, wenn er es den Verstoß bemerkt hätte, ohne weiteres eingegriffen hätte. Wieso dies der Pressewartin, Frau X. nicht bekannt gewesen ist, hatte das Gericht nicht zu klären, schließlich war die Zugleitung über das Verbot orientiert und Frau X. nach dem Umzug wieder der zutreffenden Meinung, dass Konfetti vom Verursache zu beseitigen ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus den Grundsätzen der Baumbachschen Kostenformel für die Beklagte zu 1) aus §§ 91 I 1 Hs.1 ZPO und für den Beklagten zu 2) aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf §§ 708 Nr 11, 713 ZPO, für die Beklagte zu 1) auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für den Beklagten zu 2) auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.850,- €, § 4 ZPO
W.