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Landgericht Aachen Urteil vom 25.06.2024 – 7 O 292/23

ECLI:DE:LGAC:2024:0625.7O292.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn geltend.

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Die Klägerin wurde mit der Errichtung einer N01 Wärmeversorgungsanlage an der Baumaßnahme „P. Neubau einer

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Ausbildungseinrichtung für das Zentrum für Geoinformation“ im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beauftragt. Unter Ziffer 2.2 des Formblatts 221 (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) des Angebotes, hat die Klägerin als

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Zuschläge für die Einzelkosten der Teilleistungen für Lohn, Stoffkosten, Gerätekosten, sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen jeweils 14,17% angegeben. Die Parteien vereinbarten als Fertigstellungstermin den 00.00.0000. Aus bauseits zu vertretenden Gründen verlängerte sich die Bauzeit. Nachdem die Leistungserbringung im Oktober 2019 unterbrochen wurde, kündige die Klägerin mit

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Schreiben vom 00.00.0000 den Vertrag unter Verweis auf § 6 Abs. 7 VOB/B. Die Klägerin erstellte Schlussrechnung am 00.00.0000. Darin wies sie einen

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Rechnungsbetrag in Höhe von 46.575,76 € netto, zuzüglich verschiedener weiterer Kosten aus. Dabei gab sie unter Pos. 2.2 allgemeine Geschäftskosten (AGK) in Höhe von 27.315,77 € netto an. Die Parteien einigten sich hinsichtlich verschiedener streitiger Positionen aus der Rechnung, unter anderem erkannte die Beklagte hinsichtlich Position 2.2 einen Betrag in Höhe von 1.305,99 € an. Daraufhin erstellte die Klägerin am 00.00.0000 korrigierte Schlussrechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 forderte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Differenz in Pos. 2.2 auf.

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Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) den Auftrag bestätigt habe. Es hätten fortlaufend Verhandlungsgespräche zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) stattgefunden. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 00.00.0000 (Anlage RNSP 3, Bl. 53 GA) würde sich ergeben, dass Verhandlungen auch über die Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten stattgefunden hätten. Diese seien hinsichtlich der allgemeinen Geschäftskosten spätestens mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 00.00.0000 (Anlage RNSP 5, Bl. 63 GA) beendet worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 26.009,78 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.315.77 € seit dem 00.00.0000, seit dem 00.00.0000 aus 26.009,78 € zu zahlen;

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.501,19 € freizustellen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da der Vertrag mit der F. zustande gekommen sei.

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Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Es sei kein gegenseitiges Entgegenkommen gezeigt oder eine Einigung gesucht worden.

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Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 00.00.0000 zugestellt worden. Die Parteierweiterung gegen die Beklagte zu 2) ist dieser am 00.00.0000 zugestellt worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1.

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Die Klage im Urkundenprozess gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) ist zulässig gem. § 592 ZPO. Insbesondere handelt es sich um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsanspruch, dessen Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden können und ist also solcher in der Klageschrift bezeichnet.

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2.

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Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet, da die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert ist. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wurde der streitgegenständliche Werkvertrag nicht geschlossen. Es ergibt sich bereits ausdrücklich aus dem Auftragsschreiben vom 00.00.0000, dass der Auftrag im Namen der F. erteilt wird, welche im Ergebnis durch den L. vertreten wird, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB.

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3.

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Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Restwerklohn gem. § 6 Abs. 5 VOB/B, da die allgemeinen Geschäftskosten gemäß Schlussrechnungsposition 2.2 danach nicht zu vergüten sind.

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Nach der Kündigung sind gem. § 6 Abs. 5 VOB/B die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise Kosten für die erfolgte Materialbeschaffung oder für die anteilige Baustelleneinrichtung- und Vorhaltung. Nicht zu vergüten auf der Basis von § 6 Abs. 5 VOB/B sind die Kosten, die durch die Behinderung selbst entstehen, z.B. unbeschäftigtes Personal oder Gerät oder Sicherungskosten und die nicht ausgeführte Leistung minus ersparter Kosten, sofern man von den schon entstandenen Kosten absieht (Markus, in:

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Kapellmann/Messerschmidt, 8. Auflage 2022, VOB/B § 6 Rn. 46). Auch die von der

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Klägerin geltend gemachten allgemeinen Geschäftskosten sind keine ausgeführten

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Leistungen i.S.d. § 6 Abs. 5 VOB/B. Allgemeine Geschäftskosten sind - im Gegensatz zu den Baustellengemeinkosten - Kosten des Unternehmens, die keiner spezifischen Baumaßnahme zugeordnet werden können und insoweit außerhalb der eigentlichen Bautätigkeit anfallen, wie Kosten für die Verwaltung (Kattenbusch in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4.

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Auflage 2022, U. Kalkulation im Bauwesen, Rn. 15). Demnach entstehen die allgemeinen Geschäftskosten unabhängig davon, ob ein Auftrag besteht und welche Leistungen ausgeführt wurden. Sie sind auch nicht vergleichbar mit Kosten für

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Materialbeschaffung und Baustelleneinrichtung, welche sich gerade auf die konkrete

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Baumaßnahme beziehen. Denn Hintergrund der Regelung ist, dem vorleistungspflichtigen Auftragnehmer die Vergütung für erbrachte Leistungen nicht aufgrund einer Unterbrechung der Leistung vorzuenthalten (BeckOK

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VOB/B/Oberhauser, 55. Ed. 1.2.2024, VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 1).

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Zwar bezieht sich die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des OLG Brandenburg vom 20.10.2022 (Az. 12 U 37/21) auf den hier nicht vorliegenden Fall der freien Kündigung, deren Abrechnung abweichend von § 6 Ab. 5 VOB/B nach den nicht ausgeführten Leistungen abzüglich ersparter Kosten erfolgt. Jedoch handelt es sich auch danach bei den allgemeinen Geschäftskosten um Kosten, die durch einen anderweitigen Erwerb gedeckt werden können, mithin nicht Teil der erbrachten Leistungen und des Bauvorhabens sind.

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Ein Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Geschäftskosten folgt auch nicht als entgangener Gewinn aus § 6 Abs. 6 VOB/B, da insoweit die Klägerin bereits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu 2) nicht vorgetragen hat.

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4.

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Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 26.009,78 EUR festgesetzt.

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A.