Rechtsprechung / Landgericht Aachen
Landgericht Aachen Beschluss vom 01.10.2024 – 11 O 329/24
11. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAC:2024:1001.11O329.24.00
Gründe
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, auszusprechen, dass der derzeit im Besitz der Antragsgegnerin befindliche Leichnam der Frau H. bis zum Abschluss der Obduktion und hiernach Freigabe durch den Sachverständigen nicht verändert werden darf..
Hierzu wird vorgetragen, beim Antragsteller handele es sich um einen von zwei
Söhnen der Patientin H., geb. am 00.00.0000 und verstorben am
00.00.0000 , der seine Mutter zusammen mit seinem Bruder P., D.-straße, Q., bei dem die Patientin zuletzt gelebt habe und ihren Aufenthaltsort gehabt habe, gesetzlich beerbt habe. Es bestehe der Verdacht, dass es bei der medizinischen Behandlung der Patientin im Hause der Antragsgegnerin zu deren fahrlässiger Tötung gekommen sei. Die Antragsgegnerin sei im Besitz des Leichnams und es sei zu befürchten, dass es angesichts der bevorstehenden Bestattung der Patientin innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Vernichtung von Beweismitteln komme.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind gemäß § 935 ZPO zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes.
Im vorliegenden Fall besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Verfügungsanspruch iSd § 935 ist ein in der Regel nicht auf eine Geldleistung gerichtetes subjektives Recht, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll. Es kommen nur solche Ansprüche auf Individualleistungen (Individualansprüche) in Betracht, die der Durchsetzung in einem Hauptsacheprozess fähig sind, also (alle) Ansprüche auf Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, gleich welcher Art (dingliche und persönliche Ansprüche) und welchen Rechtsgrunds (schuld-, sachen-, familien- und erbrechtliche Ansprüche) (vgl. mit weiteren Nachweisen Zöller-Vollkommer, ZPO, Kommentar, 34. Aufl., § 935 ZPO Rn. 6).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert. Nach seinem Vortrag besteht nach dem Tod der Patientin zumindest zwischen ihm und seinem Bruder eine Erbengemeinschaft. Rechte in Bezug auf den Nachlass können daher grundsätzlich nur von beiden gemeinsam geltend gemacht werden, woran es vorliegend fehlt. Der Antragsteller ist auch nicht aus § 2039 BGB berechtigt. Dies folgt aus der Zusammenschau seines Begehrens. Mit seinem Sicherungsantrag will der Antragsteller letztlich erreichen, dass die Patientin auf Anordnung des Gerichts obduziert wird. Dabei handelt es sich aber nicht um die Durchsetzung eines Anspruchs sondern lediglich um Vorbereitungen zur Durchsetzung eigener oder ererbter Ansprüche.
Darüber hinaus fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Denn der Antragsteller kann sein Begehren in Bezug auf die Beweissicherung deutlich einfacher erwirken, indem er bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich des von ihm erhobenen Verdachts einer fahrlässigen Tötung Strafanzeige stellt oder eine Privatobduktion in Auftrag gibt. Anhaltspunkte, dass seitens der Antragsgegnerin Manipulationen an dem Leichnam der Patientin zur Vereitelung etwaiger Ansprüche zu besorgen sind, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem
Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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R. V. I.