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Landgericht Aachen Urteil vom 24.06.2025 – 64 KLs 4/25 (106 Js 227/24)
4. große Strafkammer · ECLI:DE:LGAC:2025:0624.64KLS4.25.106JS22.00
Gründe
(Hinsichtlich der Angeklagten HB., WG. und CN. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
I.
In der Hauptverhandlung hat die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten CQ., WJ. und FM. folgende Feststellungen treffen können:
1. Angeklagter CQ.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte NL. CQ. wurde am 00.00.0000 in ID., IG., geboren, ist H. Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte CQ. wuchs zunächst gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten CQ. war als LKW-Fahrer tätig, seine Mutter war Hausfrau und arbeitete später selbständig im Zusammenhang mit dem Verkauf von „Tupperware“. In seiner Kindheit war der Angeklagte CQ. mit Gewalttätigkeiten seitens seines Vaters konfrontiert, aufgrund derer der Angeklagte CQ. mehrmals im Krankenhaus behandelt werden musste. Als der Angeklagte CQ. 13 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern und der Vater zog aus der Familienwohnung aus. Nach dem Auszug des Vaters war die Mutter des Angeklagten CQ. mit der Erziehung ihrer beiden Söhne zusehends überfordert und musste aufgrund dessen in eine Klinik eingeliefert werden. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte CQ. zunächst über einen Zeitraum von etwa zwölf Wochen in verschiedenen Einrichtungen untergebracht wurde und anschließend in den mütterlichen Haushalt zurückkehrte. Die familiären Probleme setzten sich jedoch nach der Rückkehr des Angeklagten fort, sodass dieser im Alter von 15 Jahren in ein Internat zog. Da er eine Rückkehr zu seiner Mutter in der Folge ablehnte, verblieb er in dem Internat, bis er, nach Beendigung seiner Schullaufbahn, eine eigene Wohnung bezog.
Engen Kontakt zu seinen Eltern baute der Angeklagte CQ. auch nach seinem Aufenthalt im Internat nicht mehr auf. Sein Vater ist unterdessen verstorben. Seine Mutter leidet an Demenz, wie dem Angeklagten CQ. sein Bruder mitteilte, zu dem er auch keinen Kontakt mehr hat.
Nach Erlangung seines Schulabschlusses nahm der Angeklagte CQ. eine Ausbildung als Bäcker, Konditor und Koch auf, die er mit Ablegung der Meisterprüfung erfolgreich abschloss. Zu einer weiteren Beschäftigung in diesem Berufsfeld kam es zunächst jedoch nicht, da der Angeklagte CQ. zunächst seinen Wehrdienst beim niederländischen Militär ableisten musste. Kurz vor der Aufnahme des Wehrdienstes lernte der Angeklagte CQ. eine Frau kennen, mit der er eine Beziehung einging und ein Kind erwartete. Als der Angeklagte CQ. seinen Wehrdienst ableistete, kam es zu einem Überfall auf seine damalige Lebensgefährtin, infolgedessen die Frau und das ungeborene Kind getötet wurden. Diesen Verlust vermochte der Angeklagte CQ. bis zum heutigen Tag nicht gänzlich zu überwinden. Unmittelbar nach dem Verlust seiner Lebensgefährtin verspürte der Angeklagte CQ. keinen Lebensmut mehr und geriet nach eigenem Bekunden in zahlreiche Konfliktsituationen.
Unmittelbar nach Ableistung des Wehrdienstes war der Angeklagte CQ. zunächst als Koch in einer Firma in O., tätig. Dort wurde ihm jedoch nach etwa einem Jahr gekündigt, da er nach eigenem Bekunden zu viel „Scheiße baute“. Nach etwa einem halben Jahr ohne Beschäftigung nahm der Angeklagte CQ. abermals eine Beschäftigung als Koch bei einer anderen Firma in HM. auf. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Angeklagte CQ. seinerseits nach Ablauf eines Jahres, da er mit seinen Arbeitszeiten nicht zufrieden war.
Anschließend bildete sich der Angeklagte CQ. als „Bankwerker“, eine niederländische Bezeichnung für einen metallverarbeitenden Beruf, und als Schweißer weiter. Zudem machte er einen LKW-Führerschein.
Sodann war der Angeklagte CQ. über Zeitarbeitsfirmen bei verschiedenen Unternehmen tätig, wobei es in dieser Lebensphase auch Zeiträume von einigen Wochen und Monaten gab, in denen der Angeklagte CQ. keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nachging. In diesem Zeitraum baute der Angeklagte CQ. auch einen selbständigen Schweißerbetrieb auf, den er jedoch wieder schließen musste.
Zuletzt war der Angeklagte CQ. als LKW-Fahrer angestellt. Diese berufliche Tätigkeit übte der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa 15 Jahre aus, bevor er sie aufgrund von anhaltenden gesundheitlichen Problemen etwa 6 Jahre vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren aufgeben musste.
Grund für die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Angeklagten CQ. sind insbesondere Schulter-, Nacken und Rückenverletzungen. Der Angeklagte litt zunächst unter einer Nerveninfektion an einer Schulter. Als diese beinahe ausgeheilt gewesen war, brach an der anderen Schulter ebenfalls eine Nerveninfektion aus. Durch die verschiedenen Infektionen starben die Nerven im Bereich beider Schultergelenke ab, was zur Folge hat, dass der Angeklagte CQ. zwar seine Arme heben kann, jedoch keine Gegenstände über die Schulterhöhe hochheben kann.
Neben diesen Schulterverletzungen erlitt der Angeklagte CQ. zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich des Nackens und einen weiteren Bandscheibenvorfall im Bereich des Rückens.
Die Verletzungen des Angeklagten CQ. sind mit Schmerzen verbunden, weswegen er drei Mal täglich strake Schmerzmittel nimmt.
Überdies leidet der Angeklagte CQ. an einem angeborenen Herzfehler, der ebenfalls medikamentös behandelt wird.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen erhielt der Angeklagte CQ. vor seiner Inhaftierung eine Arbeitsunfähigkeitsrente sowie eine allgemeine Pension in Höhe von insgesamt 2.400 € netto monatlich.
Der Angeklagte CQ. ist verschuldet, wobei seine Schulden insbesondere aus Forderungen des Finanzamtes in Höhe von 80.000 € sowie dem Kauf einer Wohnung im Jahre 2008 resultieren. Aufgrund dieser Schulden meldete der Angeklagte CQ. Privatinsolvenz an. Im Zusammenhang mit dem Privatinsolvenzverfahren kam es, während der Inhaftierung des Angeklagten CQ., zur Zwangsveräußerung seiner Eigentumswohnung. Ob der Erlös der Veräußerung seine gesamten Schulden, welche sich auf etwa 120.000 € bis 125.000 € beliefen, deckten, vermochte der Angeklagte CQ. nicht zu sagen, da er aufgrund seiner Inhaftierung keine Kenntnis von der Höhe des Veräußerungserlöses hat.
Drogen konsumierte der Angeklagte CQ., abgesehen von dem probeweisen Konsum von Cannabis in den Jahren 1986 und 1987, nicht. In seiner Zeit beim niederländischen Militär konsumierte der Angeklagte CQ. Alkohol in einem problematischen Maße. Jedoch gelang es ihm, nach seinem Wehrdienst den Konsum von Alkohol erheblich zu verringern, sodass er heutzutage lediglich wenige Male jährlich Alkohol trinkt.
Der Angeklagte CQ. ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich der Mitteilung aus dem belgischen Strafregister vom 00.00.0000 ist der Angeklagte CQ. in ZV. bislang ebenfalls nicht strafrechtlich in Erscheinung. Ausweislich der Auskunft aus dem niederländischen Strafregister vom 00.00.0000 ist der Angeklagte CQ. in den Niederlanden mehrfach vorbestraft; er ist unter anderem wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Durch Urteil der Rechtsbank Limburg vom 00.00.0000, Az. 03-661221-17, wurde der Angeklagte CQ. wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde der Angeklagte zur gemeinnützigen Arbeit für die Dauer von 100 Stunden verurteilt und es wurde angeordnet, dass eine Ersatzhaft von 50 Tagen zur Anwendung kommt, wenn der Angeklagte die gemeinnützige Arbeit nicht ordnungsgemäß ableistet. Das Urteil ist seit dem 27.08.2021 rechtskräftig. Zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt heißt es in dem vorgenannten Urteil wie folgt:
„2 Die Anklage
Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigefügt.
Die Anklage läuft zusammengefasst im Wesentlichen darauf hinaus, dass der Angeklagte:
Anklagepunkt 1: zusammen und gemeinschaftlich mit einer oder mehreren anderen Personen, oder zumindest allein, vorsätzlich 212 Hanfpflanzen angebaut, hergestellt, bearbeitet, verarbeitet hat oder in Besitz hatte;
Anklagepunkt 2: zusammen und gemeinschaftlich mit einer oder mehreren anderen Personen, oder zumindest allein, vorsätzlich 9,74 Kilogramm Hanf in Besitz hatte;
Anklagepunkt 3: zusammen und gemeinschaftlich mit einer oder mehreren anderen Personen, oder zumindest allein, vorsätzlich eine gewisse Menge elektrischer Energie mittels Einbruchs oder Aufbrechens gestohlen hat.
3 Die Beweiswürdigung
3.1 Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sind alle drei Anklagepunkte gesetzlich und überzeugend bewiesen.
Der Angeklagte gesteht, dass er die vorgefundene Hanfplantage zusammen mit einem Dritten in seinem Haus aufgebaut hat, dass mit diesem Dritten vereinbart wurde, dass jeder die Hälfte bekommt, dass es eine vorangegangene Ernte gegeben hat und dass der illegale elektrische Anschluss im Dezember 2016 oder Januar 2017 verlegt wurde. Zum Zeitpunkt der Razzia wurden 212 Pflanzen, 133 Pflanzkübel mit abgeschnittenen Pflanzenstängeln und 9,74 Kilogramm Hanf gefunden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es zwei vorangegangene Ernten gab, unter anderem in Anbetracht des vorgefundenen Staubes und der Kalkablagerung und der Aussage der Zeugin PK..
[…]
3.3 Die Auffassung des Gerichts
Beweismittel
Am 0. Juni 0000 betrat die Polizei aufgrund einer Meldung der Zeugin PK. das Wohnhaus am WL.-straße in OE., weil der Verdacht bestand, dass sich in diesem Wohnhaus eine Hanfplantage befand. In dem Wohnhaus wurde in der ersten und zweiten Etage eine in Betrieb befindliche Hanfplantage vorgefunden. Auch wurden in der zweiten Etage fünf Personen beim Schneiden dieser Hanfpflanzen angetroffen. Insgesamt wurden in dem Wohnhaus 212 Hanfpflanzen und 9,74 Kilogramm Hanf gefunden.
Die aufnehmenden Beamten fanden bei der Hanfplantage Umstände vor, die auf einen oder mehrere frühere Ernten aus dem Betrieb der vorgefundenen Hanfplantage hinwiesen. In den Anbauräumlichkeiten wurde eine kalkähnliche Ablagerung auf der Plane und auf der Unterseite der Pflanztöpfe gefunden. Außerdem fanden die aufnehmenden Beamten ein verschmutztes Filtertuch der Kohlenstofffilter und es wurde festgestellt, dass eine dicke gleichmäßige Staubschicht auf den Armaturen der Assimilationslampen und dem Kohlenstofffilter lag. Die festgestellte Verschmutzung war auf dem gesamten Kohlenstofffilter gleich, mit Ausnahme der Teile unter den Tragbändern. Darüber hinaus wurde von den aufnehmenden Beamten beobachtet, dass der Teil der Kohlenstofffilter unter den Tragbändern nicht verfärbt war. Die aufnehmenden Beamten kamen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung, die sie bei früheren Entfernungen von Hanfplantagen gesammelt hatten, und in Anbetracht der festgestellten äußeren Merkmale, Farbe und Form sowie der erkennbaren Gerüche zu dem Schluss, dass es sich um Hanfpflanzen handelte. Zum Zeitpunkt des Zugriffs war der Angeklagte unter dieser Adresse gemeldet.
Die GW. B.V. erstattete Anzeige wegen Diebstahls von elektrischer Energie. In dieser Anzeige heißt es unter anderem, dass der Betrugs-Prüfer am 0. Juni 0000 eine Untersuchung nach den in den Räumlichkeiten vorhandenen Installationen durchführte. Dabei wurde festgestellt, dass ein illegales Stromkabel verlegt worden war, das außerhalb des Stromzählers zur Elektroinstallation in dem fraglichen Gebäude führte. Die Ermittlungen ergaben, dass die Hauptsicherungen im Verteilerkasten manipuliert und verstärkt worden waren.
In der Anzeige wird von Stromdiebstahl vom 00. November 0000 bis 0. Juni 0000 ausgegangen.
Am 00. September 0000 wurde anonym gemeldet, dass in dem fraglichen Gebäude das Vorhandensein einer Hanfplantage vermutet wird. In der Meldung heißt es unter anderem, dass die Fenster mit Folie abgeklebt sind, dass regelmäßig ein Hanfgeruch wahrnehmbar ist und dass ein brummendes Geräusch von einer Absaugeanlage auf dem Dach zu hören ist.
Die Zeugin PK. gibt an, dass sie gesehen hat, wie der Angeklagte etwa vor einem Jahr zusammen mit einem Freund große Säcke mit Blumenerde aus dem Auto lud und sie zum Wohnhaus des Angeklagten brachte. Außerdem hört sie seit Dezember mit einiger Regelmäßigkeit auf dem Dachboden das Geräusch eines Ventilators und nimmt gelegentlich einen Hanfgeruch wahr.
Der Angeklagte gab bei der Polizei und in der Hauptverhandlung an, dass er in dem Haus am WL.-straße in OE. gemeldet ist und dort wohnt. Er gab auch an, dass er der Eigentümer der Hanfplantage ist und dass er hier und da beim Aufbau der Plantage geholfen hat. Der Angeklagte gab bei der Polizei und in der Hauptverhandlung an, dass im Dezember oder Januar eine illegale Elektroinstallation angelegt wurde.
Beweiserwägungen
Der Angeklagte hat ein (Teil-)Geständnis abgelegt. In Anbetracht der Aussage des Angeklagten bei der Polizei und in der Hauptverhandlung bezüglich des Zeitraums und in Anbetracht der Verteidigung des Verteidigers bezüglich des nachweisbaren Zeitraums steht das Gericht vor der Frage, wann der Hanfanbau und der Diebstahl von elektrischer Energie begonnen haben.
[…]
3.4 Die Feststellung des Sachverhalts
Das Gericht sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte
1. am 0. Juni 0000 in der Gemeinde HM. zusammen und gemeinschaftlich mit einer oder mehreren anderen Personen eine Menge von etwa 212 Hanfpflanzen vorsätzlich angebaut hat, wobei Hanf ein Mittel im Sinne der zum niederländischen Betäubungsmittelgesetz (Opiumwet) gehörenden Liste II ist;
2. am 0. Juni 0000 in der Gemeinde HM. zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen etwa 9,74 Kilogramm Hanf vorsätzlich in Besitz gehabt hat, wobei Hanf ein Mittel im Sinne der zum niederländischen Betäubungsmittelgesetz gehörenden Liste II ist;
3. in der Zeit vom 00. November 0000 bis einschließlich 0, Juni 0000 in der Gemeinde HM. mehrmals zusammen und gemeinschaftlich mit einer oder mehreren anderen Personen, in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung (jedes Mal) eine gewisse Menge elektrischer Energie, die Enexis gehört, entwendet hat, wobei sich der Angeklagte und seine Mittäter (jedes Mal) durch Aufbrechen die zu entwendende elektrische Energie an sich gebracht haben.“
In der hiesigen Sache wurde der Angeklagte CQ. am 17.07.2024 in O., vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts WW. vom 00.00.0000, Az. 621 Gs 797/24, seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt NA. bzw. WW..
2. Angeklagter WJ.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 58 Jahre alte Angeklagte V. wurde am 00.00.0000 in U. geboren, ist F. Staatsangehöriger, verheiratet, hat drei Kinder und sieben Enkelkinder.
Nach seiner Geburt wuchs der Angeklagte WJ. als viertes von insgesamt sechs Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Seine Eltern, die mittlerweile beide verstorben sind, waren in der Land- und Gastwirtschaft tätig.
Nach Beendigung der Grundschule in LR. besuchte der Angeklagte WJ. die Hauptschule, welche er mit Erlangung des Hauptschulabschlusses verließ.
Anschließend nahm der Angeklagte WJ. eine Ausbildung zum Metzger auf, die er ebenfalls erfolgreich abschließen konnte. Nach Abschluss der Ausbildung war der Angeklagte WJ. etwa zwei Jahre in diesem Beruf tätig.
Etwa im Jahre 1987 nahm der Angeklagte WJ. eine Beschäftigung bei der Mercedes-Benz AG in MJ. auf. In den ersten drei Jahren war er dort im Bereich der Montage tätig. Anschließend wechselte er in den Bereich der Logistik, wo er bis zu seiner Inhaftierung tätig war. Seit 2023 befindet sich der Angeklagte WJ. in Altersteilzeit und verdiente vor seiner Inhaftierung noch etwa 2.000 € netto monatlich.
Über diese Einkünfte hinaus standen ihm noch Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie in Baden-Württemberg in Höhe von etwa 1.400 € zur Verfügung.
Neben seiner Arbeit in abhängiger Beschäftigung war der Angeklagte WJ. über etwa 40 Jahre hinweg seinen Eltern bei der Apfelernte und dem anschließenden Pressen der Äpfel zu Apfelsaft bzw. dem Brennen von Schnaps behilflich. Auf diese Weise konnte der Angeklagte WJ. sein Einkommen - je nach Ernteertrag - mit etwa 5.000 € bis 7.000 € jährlich aufbessern.
Während der Zeit seiner Ausbildung lernte der Angeklagte WJ. seine erste Ehefrau kennen. Aus der Ehe gingen insgesamt drei Kinder hervor. Die im Jahre 1987 geborene Tochter des Angeklagten WJ. ist als Einzelhandelskauffrau bei der Firma VU. beschäftigt. Der ältere Sohn des Angeklagten WJ., welcher im Jahre 1991 geboren wurde, arbeitet, wie der Angeklagte WJ. auch, bei der Mercedes-Benz AG. Der jüngste Sohn des Angeklagten WJ. (Jahrgang 1994) ist gemeinsam mit seiner Mutter selbständig mit einer Kanalreinigungsfirma. Alle Kinder des Angeklagten WJ. sowie dessen sieben Enkelkinder, zu denen ausnahmslos guter Kontakt besteht, leben in Baden-Württemberg. Anfang der 2000er Jahre wurde die Ehe des Angeklagten WJ. geschieden.
Im Jahre 2010 lernte der Angeklagte WJ. seine derzeitige Ehefrau kennen. Die Hochzeit erfolgte dabei zeitnah zu dem ersten Kennenlernen. Die neue Ehefrau des Angeklagten WJ. zog mit ihrer derzeit 25 Jahre alten Tochter zu dem Angeklagten nach Baden-Württemberg. Im Jahre 2014 erfolgte sodann der Umzug nach RO. der Heimat der Ehefrau des Angeklagten WJ. sowie deren Tochter. In dieser Zeit reduzierte der Angeklagte WJ. seine Berufstätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung und wohnte im wöchentlichen Wechsel in MJ. und in BF.. Die Ehefrau des Angeklagten WJ. war selbständig und führte in diesem Zusammenhang einen Beautysalon. Diese Tätigkeit hat sie jedoch inzwischen aufgegeben.
Von schwerwiegenden Erkrankungen und/oder Unfällen ist der Angeklagte WJ. bislang verschont geblieben. In einer Schlafklinik in FC. wurde dem Angeklagten WJ. lediglich eine Schlafapnoe diagnostiziert, sodass er eigentlich mit einer Sauerstoffmaske schlafen muss. Eine solche steht ihm in der Untersuchungshaft nicht zur Verfügung, sodass er seinen Schlaf in der Haft als nicht mehr so erholsam empfindet.
Schulden hat der Angeklagte WJ. keine.
Probleme mit dem Konsum von Betäubungsmitteln, Cannabis und/oder Alkohol hat der Angeklagte WJ. ebenfalls nicht.
Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 ist der Angeklagte WJ. strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte WJ. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts WW. vom 00.00.0000, Az. 630 AR 171/24, seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt WW..
3. Angeklagter FM.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 54 bzw. 55 Jahre alte Angeklagte X. wurde am 00.00.0000 in JU., IG., geboren, ist H. Staatsangehöriger, verlobt und hat keine Kinder.
Der Angeklagte FM. wuchs nach seiner Geburt gemeinsam mit seinem ein Jahr älteren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten FM. war als Angestellter für eine Bodenverlegungsfirma tätig und verstarb am 12.01.2024 an den Folgen einer Krebserkrankung. Die derzeit 75 Jahre alte Mutter des Angeklagten FM. war als Angestellte in einem Krankenhaus tätig und ist nunmehr Rentnerin. Der familiäre Zusammenhalt zwischen dem Angeklagten FM. und seiner Mutter bzw. seinem Bruder ist gut. Insbesondere das Verhältnis zu seiner Mutter ist dem Angeklagten FM. sehr wichtig, sodass er und seine Mutter sich vor seiner Inhaftierung nahezu täglich sahen.
Die Schullaufbahn des Angeklagten FM. verlief ohne nennenswerte Besonderheiten. Im Jahre 1976 wurde er in die Grundschule eingeschult, die er im Jahre 1982 verließ. Anschließend besuchte er zwischen 1982 und 1984 eine weiterführende Schulform in den Niederlanden, welche mit der deutschen Hauptschule vergleichbar ist. Anschließend wechselte der Angeklagte FM. auf eine Berufsschule, auf der er sich intensiv um einen Ausbildungsplatz bemühte.
Im Jahre 1986 nahm er dann eine Ausbildung zum Facharbeiter für Bauarbeiten auf, welche er im Jahre 1989 erfolgreich abschloss. Anschließend war der Angeklagte FM. zwischen 1989 und 1995 bei verschiedenen Firmen in der Produktion tätig. Da er im Rahmen der verschiedenen Anstellungsverträge unzufrieden mit seinem Verdienst war, entschloss sich der Angeklagte FM. im Jahre 1995 gemeinsam mit seinem Bruder dazu, ein selbständiges Gewerbe im Bereich des Automobil- und Teilevertriebs für Gebrauchtwagen einzurichten. Neben dieser Tätigkeit trieben der Angeklagte FM. und sein Bruder auf Wochenmärkten mit Kleidung Handel, um ihr Einkommen weiter aufzubessern.
Im Jahre 2006 entschloss sich der Bruder des Angeklagten FM., seine Beteiligung an dem vorstehend näher bezeichneten Betrieb aufzugeben, sodass der Angeklagte FM. nunmehr alleine Inhaber der Firma war. Im Jahre 2012 richtete der Angeklagte FM. den Betrieb sodann dergestalt ein, dass er neben dem Handel mit Gebrauchtwagenteilen und Gebrauchtwagen auch als Altmetallhändler tätig war.
Über diesen Betrieb hinaus gründete der Angeklagte FM. gemeinsam mit dem Angeklagten HB. die Firma AP., welche vornehmlich den An- und Verkauf von Gabelstaplern und anderen Baumaschinen zum Gegenstand hat. Von den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens hat der Angeklagte FM. aufgrund seiner Inhaftierung keine Kenntnis.
Zuletzt verdiente der Angeklagte FM. aus seinen selbständigen Tätigkeiten monatlich etwa 2.500 € netto. Schulden hat der Angeklagte FM. nicht.
Im Jahre 2020 lernte der Angeklagte FM. anlässlich eines Urlaubs am Gardasee seine derzeitige Lebensgefährtin kennen. Am 06.07.2024 verlobte sich das Paar. Vor der Inhaftierung des Angeklagten FM. lebte das Paar in einer gemeinsamen Wohnung in GR., ZV.. Die Verlobte des Angeklagten FM. ist als Produktionshelferin tätig.
Betäubungsmittel, Cannabis oder Nikotin konsumiert der Angeklagte FM. nicht. Alkohol trinkt er in einem üblichen Maße.
Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 ist der Angeklagte FM. in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich der Mitteilung aus dem belgischen Strafregister vom 00.00.0000 ist der Angeklagte FM. in ZV. bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten und ausweislich der Auskunft aus dem niederländischen Strafregister vom 00.00.0000 ist der Angeklagte FM. in den Niederlanden mehrfach vorbestraft. Hiernach ist er unter anderem wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Durch Urteil des Berufungsgerichts Brüssel vom 00.00.0000, Az. 2018/536 c/170/18, wurde der Angeklagte FM. zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 €, erhöht um 50 Zuschlagszehntel auf insgesamt 18.000 €, die im Fall der Nichtzahlung durch eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ersetzt wird, verurteilt. Zudem wurde der Angeklagte verurteilt, einen Beitrag zum Opferfonds in Höhe von 25 € zu zahlen, erhöht um 70 Zuschlagszehntel auf einen Gesamtbetrag von 200 €. Zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt heißt es in dem vorgenannten Urteil wie folgt:
„1. Zur Last gelegte Taten
In Maasreik und damit zusammenhängend anderswo im Königreich ZV. zwischen dem 0. Januar 0000 und dem 00. Januar 0000:
Als Täter oder Mittäter im Sinne des Artikels 66 Strafwetboek [BELGISCHES STRAFGESETZBUCH] durch Ausführung des Verbrechens oder Vergehens oder durch unmittelbare Beteiligung an der Ausführung dessen durch eine Handlung eine solche Hilfe bei der Ausführung geleistet zu haben, dass ohne diese Hilfe die Straftat nicht hätte begangen werden können, durch Geschenke, Versprechen, Drohungen, Amts- oder Machtmissbrauch, kriminelle Machenschaften oder Arglistigkeit unmittelbar zu diesem Verbrechen angestiftet zu haben.
A. Erstens bis einschließlich fünftens:
Unter Verstoß gegen die Artikel 3.2 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, die durch Artikel 2 quater 4° des belgischen Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlaf- und Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektionsmitteln und Antiseptika sowie mit Stoffen, die zur rechtswidrigen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, unter Strafe gestellt werden, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung, der Lagerung, der Vermittlung, dem Inverkehrbringen, dem Handel, der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr ausgeübt zu haben, ohne dafür eine Genehmigung oder Erlaubnis eingeholt oder es angezeigt zu haben, nämlich am Betrieb eines Labors zur Umwandlung von APAAN und an der Herstellung des Ausgangsstoffes BMK mit dem Zweck der Herstellung von Amphetaminen beteiligt gewesen zu sein.
1-Phenyl-2-Propanon (BMK), Alpha-Phenylacetyl-Acetonitril (APAAN).
B. ... und fünftens:
Anstifter einer Vereinigung zur Begehung eines Anschlags auf Personen oder Sachen gewesen zu sein oder als Kopf dieser Bande an ihr teilgenommen zu haben oder irgendeine Befehlsgewalt in der Vereinigung übernommen zu haben, die allein durch die Gründung der Bande besteht, mit dem Ziel, Straftaten zu begehen, nämlich Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung des Ausgangsstoffes BMK mit dem Zweck einer groß angelegten Herstellung synthetischer Drogen, insbesondere indem er als Schlüsselfigur und Organisator fungierte:
- fünftens: unter anderem durch die Bereitstellung der erforderlichen Produktionsanlagen und Herstellungsprodukte und durch die Verantwortung für die Herstellung und Produktion von BMK.
[…]
4. Beurteilung
[…]
4.2. Das Gericht definiert den Anklagepunkt B neu, indem es
- den Passus „Anstifter einer Vereinigung zur Begehung eines Anschlags auf Personen oder Sachen gewesen zu sein oder als Kopf dieser Bande an ihr teilgenommen zu haben oder irgendeine Befehlsgewalt in der Vereinigung übernommen zu haben“ durch den Passus „Teil einer Vereinigung mit der Absicht gewesen zu sein, einen Anschlag auf Personen oder Sachen zu begehen“ ersetzt und
- den Passus „insbesondere indem er als Schlüsselfigur und Organisator fungierte“ weglässt.
Diese Umformulierung bezieht sich auf denselben Tatbestand, der mit dem ursprünglichen Anklagepunkt B vor das Strafgericht gebracht wurde.
[…]
4.3. Der Angeklagte FM. wurde im Anklagepunkt A abschließend schuldig gesprochen, in dem ihm vorgeworfen wird, am Betrieb eines APAAN-Umwandlungslabors und an der Herstellung des Ausgangsstoffs BMK zum Zweck der Herstellung von Amphetaminen beteiligt gewesen zu sein.
Dass der Betrieb des Umwandlungslabors das Werk einer gut strukturierten Vereinigung von Kriminellen war, wird durch das große Ausmaß der chemischen Umwandlung im Labor, den relativ komplexen chemischen Prozess, der die Anwesenheit von sachkundigen Personen erforderte, die professionelle Ausrüstung des Labors, die internationale Verzweigung und die (abschließend) bewiesene Rolle der vier ursprünglich Mitangeklagten schlüssig belegt.
Darüber hinaus ist bewiesen, dass der Angeklagte FM. der Nutzer des weißen Transporters Iveco war, der regelmäßig bei dem Umwandlungslabor wahrgenommen wurde. […]
Darüber hinaus wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten FM. in EO.-straße in HN., IG. - die ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt wurde und deren Ergebnisse von belgischen Ermittlern in einem offiziellen Bericht beschrieben wurden, der von dem Angeklagten FM. nicht bestritten wird - unter anderem Gasmasken mit Amphetamin-Geruch gefunden.
Auf der Grundlage der angeführten Angaben steht fest, dass der Angeklagte FM. sich bewusst in eine Vereinigung mit dem Zweck der Herstellung illegaler synthetischer Drogen einbinden ließ und aktiv daran mitwirkte.
Es gibt jedoch keine ausreichenden Beweise, um mit Sicherheit sagen zu können, dass der Angeklagte FM. der Anstifter, Leiter oder Befehlshaber dieser Vereinigung gewesen wäre.
Den Sachverhalt des umformulierten Anklagepunktes B erachtet das Gericht als erwiesen.
[…]
4.6. Die Tatsachen zeigen den großen Drang, illegal Gelder zu erwirtschaften. Der Angeklagte hat seine völlige Geringschätzung der öffentlichen Gesundheit deutlich gemacht, indem er an der Herstellung von synthetischen Drogen mitgewirkt hat, die vor allem unter jungen Menschen eine sehr hohe Opferquote aufweisen.“
Der Angeklagte FM. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts WW. vom 00.00.0000, Az. 621 Gs 796/24, seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt HC..
II.
Die Kammer hat die Begehung von Betäubungsmitteldelikten in zwei Fällen feststellen können, nämlich zum einen in der Halle des Angeklagten WJ. unter der Anschrift M.-straße in BF. (Fall 1) und zum anderen auf dem Vierkanthof unter der Anschrift YZ.-straße in UA. (Fall 2).
Zu diesen Taten, ihren Vorgeschichten und Begleitumständen hat die Kammer folgende tatsächliche Feststellungen treffen können:
1.
Der Angeklagte FM. war in den Niederlanden mit der Aufzucht und dem Vertrieb von Cannabis beschäftigt. Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt verkaufte der Angeklagte FM. dem gesondert verfolgten GF., bei dem es sich um den besten Freund seines Neffen handelt, 7,5 kg Cannabis zu einem Preis von 24.000 €. Den Kaufpreis entrichtete der gesondert verfolgte GF. zunächst nicht an den Angeklagten FM.. Im Sommer 2023 teilte er dem Angeklagten FM. mit, dass er ein neues Labor aufziehen wolle. Dem Angeklagten FM. war bewusst, dass der gesondert verfolgte GF. damit kein legales Geschäft meinte, sondern vielmehr beabsichtigte, Betäubungsmittel, insbesondere MDMA, zu produzieren. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass der gesondert verfolgte GF. die Produktion nicht als Einzeltäter beabsichtigte, sondern einer größeren Tätergruppierung (möglicherweise aus den Niederlanden) angehörte.
Die Angeklagten FM. und CQ. sind seit langen Jahren freundschaftlich bekannt. Der Angeklagte CQ. war zudem auf der von dem Angeklagten FM. betriebenen Cannabisplantage und regelmäßig als Aushilfsfahrer für die von den Angeklagten FM. und HB. betriebenen Firma AP. tätig.
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt vermittelte der Angeklagte FM. dem gesondert verfolgten GF. den Kontakt zu dem Angeklagten CQ., in Kenntnis und mit Billigung, dass letzterer den gesondert verfolgten GF. bei dessen Betäubungsmittelgeschäften unterstützten sollte.
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt vermittelte der Angeklagte FM. dem gesondert verfolgten GF. im Rahmen der (geplanten) Betäubungsmittelproduktion auch den Kontakt zu dem Angeklagten WJ., der Eigentümer einer Halle unter der Anschrift M.-straße in BF. ist.
In der Zeit von November 2023 bis zum 00.00.0000 stellte der gesondert verfolgte GF. mit weiteren Mittätern und Gehilfen, unter anderem den Angeklagten WJ., FM. und CQ., in der vorgenannten Halle des Angeklagten WJ. in BF. MDMA in einem erheblichen Umfang - nämlich mindestens 5.857 kg MDMA-Hydrochlorid - her (Fall 1), worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.
In der Zeit vom 00.00.0000 bis jedenfalls Ende April 2024 beabsichtigte der gesondert verfolgte GF. mit weiteren Mittätern und Gehilfen, unter anderem den Angeklagten FM. und CQ., auf dem Vierkanthof unter der Anschrift YZ.-straße in UA. das Betäubungsmittel 4-Chlormethcathinon herzustellen (Fall 2), worauf im Folgenden ebenfalls noch näher einzugehen sein wird.
Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass die Angeklagten WJ., FM. und CQ. dauerhaft Betäubungsmitteldelikte mit dem gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) begehen wollten. Ebenso wenig vermochte die Kammer festzustellen, dass die Angeklagten konkrete Kenntnisse von den kriminellen Gesamtstrukturen der Tätergruppierung des gesondert verfolgten GF. hatten und dass sie mit dem Vertrieb und Absatz der hergestellten Betäubungsmittel betraut waren.
2.
Zu der Betäubungsmittelproduktion, namentlich der MDMA-Produktion, in der Halle des Angeklagten WJ. unter der Anschrift M.-straße in BF. (Fall 1) hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte WJ. lernte den gesondert verfolgten GF. zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt im November 2023 als Mietinteressent seiner Halle in BF. unter dem Namen EE. kennen. Wie bereits dargelegt, vermittelte der Angeklagte FM. dem gesondert verfolgten GF. den Kontakt zu dem Angeklagten WJ. in Kenntnis und mit Billigung der geplanten Betäubungsmittelproduktion in der Halle. Der Angeklagte WJ. wusste ebenfalls, dass der gesondert verfolgte GF. die Halle für illegale Geschäfte anmieten wollte, auch wenn der Angeklagte von dem beabsichtigten MDMA-Geschäft zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Vorstellungen hatte. Der Angeklagte WJ. zog eine Vermietung der Halle an den gesondert verfolgten GF. gleichwohl in Betracht, um Schäden in Höhe von insgesamt 100.000 €, die ihm aus vorangegangen Vermietungen seiner Immobilien unverschuldet entstanden waren, auszugleichen.
Der gesondert verfolgte GF., der - wie bereits dargelegt - vermutlich einer größeren Tätergruppierung angehörte, mietete die Halle des Angeklagten WJ. in BF. zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 10.000 € an, um dort unter (weiterer) Mitwirkung der Angeklagten WJ., FM. und CQ., unter Mitwirkung der gesondert verfolgten TS. und RT., den der Angeklagte WJ. unter dem Aliasnamen UT. kennenlernte, sowie unter Mitwirkung weiterer Mittäter und Gehilfen ein hochprofessionelles Labor zur Herstellung von Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-Amethylamfetamin (MDMA) aufzubauen und damit Handel zu treiben. Hierzu im Einzelnen:
a.
Die Halle des Angeklagten WJ. in BF. diente ab November 2023 der Herstellung und Produktion des Wirkstoffes MDMA mit vorgelagerter Produktion des Vorläuferstoffs (sog. Precursor) Piperonylmethylketon (PMK). Der Vorläuferstoff PMK wurde hierbei aus dem Vorvorläuferstoffs PMK-Ethylglycidat mit Hilfe von Phosphorsäure unter Beimengung von Wasser und Natriumhydroxid freigesetzt. Diese als (Precursor-)Konversion bezeichnete Reaktion, welche im Jargon illegaler Labore häufig als „Schmelzen“ bezeichnet wird und hier in zwei konisch zulaufenden IBC (= Intermediate Bulk Container) durchgeführt wurde, dauerte mehrere Stunden. Anschließend wurde das freigesetzte PMK in Edelstahltöpfe überführt und unter Hinzugabe von Wasser, welches mittels Ringbrenner und Propangas erhitzt wurde, gewaschen. Die dabei anfallenden wässrigen Produktionsabfälle wurden mithilfe einer Tauchpumpe über einen gelben Wasserschlauch in die Toilette gepumpt und der Kanalisation zugeführt. Das flüssige PMK wurde anschließend umgepumpt und als Vorbereitung für die Synthese von MDMA portioniert. Die Synthese von MDMA wurde sodann in einem doppelwandigen Druckreaktor mit funktionsfähigem Rührwerk und Motor durchgeführt, welcher unter anderem mit einem Thermometer und Manometer versehen war, um die Reaktionstemperatur sowie den Druck im Reaktor zu beobachten. Die Doppelwandung war an die Leitungswasserversorgung angeschlossen und konnte zur Kühlung des Reaktors genutzt werden. Der Reaktor war zudem mit einer Vakuumpumpe und einer Wasserstoffgasflasche verbunden. Zur Synthese von MDMA wurden PMK, Methylamin und Methanol zusammen mit dem Katalysator Platinoxid in den Reaktor überführt. Dem Reaktionsgemisch wurde unter Rühren Wasserstoffgas zugeführt. Nach Abschluss der Reaktion wurde zunächst ein Ventil am Reaktor geöffnet, um den Überdruck an Wasserstoffgas abzulassen. Über die Vakuumpumpe wurde die Gasphase abgepumpt, wobei der Abluftschlauch der Vakuumpumpe in ein zur Hälfte mit Wasser gefülltes Kunststofffass geleitet wurde, welches als sog. Gaswäscher fungierte. Um das überschüssige Wasserstoffgas aus der Laboratmosphäre zu entfernen, wurde direkt neben dem Gaswäscher ein Abluftschlauch auf einer Leiter platziert. Zur Aufbereitung der MDMA-Base wurde der Inhalt des Reaktors von unten mit Hilfe eines Ringbrenners, verbunden mit einer Propangasflasche, erhitzt. Hierbei wurde der auf der linken Seite des Reaktors montierte doppelwandige Edelstahlzylinder als Kühler zur destillativen Abtrennung von Methylamin und Methanol verwendet. Im Anschluss wurde die MDMA-Base, bei der es sich um eine dunkelbraune, ölige Flüssigkeit handelt, über das Ablassventil am Boden des Reaktors abgelassen. In zwei Kühlkammern erfolgte sodann die Kristallisation von MDMS-Base zu MDMA-Hydrochlorid, indem die MDMA-Base mit Aceton verdünnt und anschließend mit Salzsäure ein pH-Wert von 5,6 eingestellt wurde. Die Kristallisation erfolgte in 60 l Kunststofffässern sowie vereinzelt in 20 l Kunststoffeimern. Nach Beendigung der Kristallisation wurde das kristalline Endprodukt mittels Sieben von dem flüssigen Rückstand abgetrennt und anschließend getrocknet.
b.
Der Vorvorläuferstoff PMK-Ethylglycidat zur Herstellung des MDMA-Hydrochlorid in der Halle in BF. wurde von der Firma CC. in YW. bezogen.
Nach ihrem Geschäftsmodell empfing und kommissionierte die Firma CC. Waren (unter anderem PMK-Ethylglycidat), die mit einer selbst gewählten SKU (= Stock Keeping Unit) versehen waren, vornehmlich aus China. Die SKU entspricht einer einmalig vergebene Individualnummer und ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Waren.
Insgesamt wurden von der Firma CC. 10.580 kg PMK-Ethylglycidat erworben und in Chargen zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 wie folgt zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF. transportiert: Zwischen dem 23.11. und dem 00.00.0000 53 Kartons mit 1.205 kg PMK-Ethylglycidat, zwischen dem 03.01. und dem 00.00.0000 48 Kartons mit 1.200 kg PMK-Ethylglycidat, zwischen dem 10.01. und dem 00.00.0000 48 Kartons mit 1.200 kg PMK-Ethylglycidat, zwischen dem 12.01. und dem 00.00.0000 51 Kartons mit 1.275 kg PMK-Ethylglycidat, am 00.00.0000 40 Kartons mit 1.000 kg PMK-Ethylglycidat, am 00.00.0000 60 Kartons mit 1.500 kg PMK-Ethylglycidat, am 00.00.0000 48 Kartons mit 1.200 kg PMK-Ethylglycidat, zwischen dem 26.03. und 00.00.0000 40 Kartons mit 1.000 kg PMK-Ethylglycidat sowie zwischen dem 11.04. und 00.00.0000 40 Kartons mit 1.000 kg PMK-Ethylglycidat.
Bei der Durchsuchung der Halle in BF. am 00.00.0000 wurden unter anderem 177,6 kg MDMA-Hydrochlorid sowie, in diversen Edelstahltöpfen, insgesamt (48,6 kg + 48,5 kg + 48,8 kg + 48,6 kg + 55,7 kg =) 250 kg PMK sichergestellt.
Davon ausgehend wurden in dem Zeitraum November 2023 bis zum 00.00.0000 in der Halle in BF. mindestens (10.580 kg - 250 kg =) 10.330 kg PMK-Ethylglycidat zu konsumfähigen MDMA-Hydrochlorid verarbeitet. Aus dieser Menge PMK-Ethylglycidat wurden mindestens 5.857 kg MDMA-Hydrochlorid hergestellt. Abzüglich der in der Halle sichergestellten Menge von 177,6 kg MDMA-Hydrochlorid wurden danach 5.680 kg MDMA-Hydrochlorid in den Verkehr gebracht. Aus dieser Menge ließen sich etwa 39 Mio. Ecstasy-Tabletten herstellen und ein Veräußerungserlös von circa 8,5 Mio. € erzielen.
Ab dem 00.00.0000 wurde die Halle in BF. mit Videotechnik von Seiten der Ermittlungsbehörden überwacht.
3.
Die zweiwöchigen Aufbauarbeiten in der Halle in BF. für die geplante MDMA-Produktion begannen zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt im November 2023.
In dieser Zeit installierten die Angeklagten WJ. und CQ. eine Abluft- und Abwasserapparatur in der Halle, die an die Kochgerätschaften für die geplante MDMA-Produktion angeschlossen werden sollte, und bereiteten die Wasserleitungen für die Produktion vor. Die Angeklagten WJ. und CQ. hatten zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der geplanten MDMA-Produktion und nahmen dies billigend in Kauf. Die Aufbauarbeiten des Angeklagten CQ. wurden mit mindestens 50 € pro Arbeitsstunde entlohnt. Der Angeklagten WJ. wollte durch seine Zuarbeit im Rahmen des Aufbaus zuvörderst sicherstellen, dass der Aufbau der Maschinen unauffällig stattfindet und seine Halle hierbei nicht beschädigt wird. Zudem versprach er sich für seine Arbeiten ebenfalls ein Honorar, wobei ein solches nicht ausdrücklich vereinbart worden war.
Nach der Installation der Abluft- und Abwasserapparatur bauten die gesondert verfolgten GF. und RT. in der Halle die Maschinen zur eigentlichen Herstellung des MDMA auf.
Die ersten Produktionshandlungen begannen bereits im November 2023, wobei die Fertigstellung des MDMA zunächst an einem Defekt des Druckreaktionskessels scheiterte, welcher von den gesondert verfolgten GF. und RT. behoben wurde. Anfangs stellten lediglich die gesondert verfolgten GF. und RT. MDMA in der Halle her. In dieser Zeit hielt sich der Angeklagte WJ. weiterhin in der Halle auf, um diese zu putzen und zu kontrollieren. Es ging dem Angeklagten WJ. hierbei in erster Linie darum, seine Halle sauber zu halten.
Der Angeklagte WJ. erlangte bei seinen Aufenthalten in der Halle Kenntnisse von den Produktionsabläufen. Er beobachtete diese und wurde nach und nach in den Herstellungsprozess einbezogen. So schaltete der Angeklagte WJ. auf Bitten der gesondert verfolgten GF. und RT. Maschinen und Heizungsanlagen ab oder nahm Vorbereitungshandlungen bei den „Schmelzvorgängen“ vor. Infolge seiner Beobachtungen und durch Gespräche mit den gesondert verfolgten GF. und RT. erlangte der Angeklagte WJ. weitere Kenntnisse von den einzelnen Kochvorgängen und Bedienungshandlungen. Spätestens ab Mitte Januar 2024 nahm der Angeklagte WJ. selbständig Tathandlungen in Bezug auf die Herstellung von MDMA vor. Spätestens ab Mitte Februar/Anfang März 2024 war der Angeklagte WJ. vollständig in den Herstellungsprozess einbezogen. Er war letztlich an allen wesentlichen Arbeitsschritten, den Konversions-, Synthese- und Kristallisationsvorgängen, beteiligt und stellte bis zu seiner Festnahme am 00.00.0000 entsprechend dem unter Ziffer II.2.b. dargestellten Herstellungsprozess eigenständig MDMA in erheblichem Umfang her. Zudem koordinierte er Versorgungs- und Entsorgungsprozesse in Bezug auf Grunds- und Abfallstoffe im Rahmen der Produktion. Während der gesamten Produktionszeit behielt der Angeklagte WJ. die Hoheitsgewalt über die Halle. Er befand sich aber auch immer wieder in Baden-Württemberg, um dort seiner legalen Tätigkeit bei der Mercedes-Benz AG nachzugehen.
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 bat der gesondert verfolgte GF. die Angeklagte CN. ein Gerät nach BF. zu transportieren und es auf dem Burger King-Gelände in BF. zu übergeben. Es handelte sich bei dem Gerät um ein Rührgerät, welches für die Betäubungsmittelproduktion in der Halle des Angeklagten WJ. in BF. eingesetzt werden sollte. Am 00.00.0000 trafen sich die bis dahin unbekannten Angeklagten KQ. und WJ. auf dem Burger King-Gelände in BF.. Die Angeklagte CN. übergab dem Angeklagten WJ. dort das Rührgerät. Der Angeklagte WJ. wusste, dass das Rührgerät im Rahmen der MDMA-Produktion eingesetzt werden sollte und nahm dies billigend in Kauf.
Für seine Tätigkeiten im Rahmen der Betäubungsmittelproduktion erhielt der Angeklagte WJ. von dem gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) insgesamt mindestens 110.000 €.
4.
Zu der Betäubungsmittelproduktion auf dem Vierkanthof unter der Anschrift YZ.-straße in UA. (Fall 2) hat die Kammer Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte WG. mietete ab Februar 2022 von dem Eigentümer AE. den Vierkanthof unter der Anschrift YZ.-straße in UA. als Einlagerungsfläche für seinen auf Entrümpelung gerichteten Betrieb an. Ende des Jahres 2023 entschloss sich der Angeklagte WG. den Entrümpelungsbetrieb aufzugeben und stattdessen ein Eiscafé zu übernehmen. Aufgrund dieser anstehenden beruflichen Veränderung und wegen der Anmietung einer neuen Wohnung in UA. zum 00.00.0000, hatte der Angeklagte WG. für die Hofflächen des Vierkanthofs keine Verwendung mehr. Der Angeklagte WG. teilte dies dem gesondert verfolgten VR. mit, dessen Bekanntschaft er aufgrund eines Wasserschadens in seiner neu angemieteten Wohnung gemacht hatte. Der gesondert verfolgte VR. teilte dem Angeklagten WG. daraufhin mit, dass sein Bekannter, der einen Handel- und Reparaturbetrieb für Baumaschinen und Gabelstapler betreibe, ein geeignetes Objekt suche.
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt im Januar oder Februar 2024 bot der gesondert verfolgte VR. dem Angeklagten FM. den Vierkanthof als Mietobjekt für den Aufbau einer Cannabisplantage an. Obgleich der Angeklagte FM. aufgrund des Standorts in Deutschland kein wirkliches Interesse an dem Hof hatte, besichtigte er das Objekt gemeinsam mit dem gesondert verfolgte VR.. Letztlich lehnte der Angeklagte FM. das Angebot des VR. aber ab.
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt kurze Zeit danach fragte der gesondert verfolgte GF. den Angeklagten FM., ob dieser eine Lagerstätte wisse, in welcher er (GF.) Grundstoffe für seine MDMA-Produktion lagern könne. Der Angeklagte FM. nannte dem gesondert verfolgten GF. daraufhin den Vierkanthof in UA. und sicherte ihm zu, sich um die Anmietung zu kümmern, sofern das Objekt noch zur Verfügung stünde.
Daraufhin führten die Angeklagten FM. und WG. Vertragsverhandlungen. Es wurde eine Einigung über einen monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 2.500 € (1.500 € Miete zzgl. 1.000 € Strompauschale) für die Gebrauchsüberlassung des Vierkanthofs erzielt. Der gesondert verfolgte GF. teilte dem Angeklagten FM. daraufhin mit, dass nicht er, sondern eine unbekannte dritte Person, als (Unter-)Mieter in dem schriftlichen (Unter-)Mietvertrag vom 00.00.0000 eingetragen werden sollte. In den schriftlichen (Unter-)Mietvertrag wurden schließlich die Personalien des rumänischen Staatsangehörigen JJ. eingetragen. Der Angeklagte FM. übergab dem Angeklagten WG. am 00.00.0000 den unterschriebenen (Unter-)Mietvertrag mit den eingetragenen Personalien des Herrn JJ. und eine Kopie von dessen rumänischen Personalausweis.
Die Mietzahlung für den Monat März 2024 in Höhe von 2.500 € leitete der Angeklagte FM. dem Angeklagten WG. auf Veranlassung des gesondert verfolgten GF. bereits am 00.00.0000 weiter.
Ab März 2024 diente der Vierkanthof als Produktionsstätte für das Betäubungsmittel 4-Chlormethcathinon (4-CMC, Clephedron). Bei der Durchsuchung des Hofs am 00.00.0000 wurden 99,7 kg des Vorläuferstoffs 2-Bromo-4-chlorpropiophenon sichergestellt. Aus dieser Menge 2-Bromo-4-chlorpropiophenon hätten circa 68,3 kg reines 4-GMC-Hydochlorid hergestellt werden können.
Der Angeklagte FM. hatte inzwischen positive Kenntnis von der geplanten Nutzung des Hofs als Produktionsstätte von chemischen Betäubungsmitteln erlangt und nahm eine solche Nutzung billigend in Kauf. Der Angeklagte FM. vermittelte dem gesondert verfolgten GF. das Objekt aber in erster Linie deshalb, weil er sich erhoffte, dass dieser (der gesondert verfolgte GF.) dadurch die bei ihm (dem Angeklagten FM.) bestehenden Schulden in Höhe von 24.000 € begleichen würde.
Auch nach der Anmietung des Vierkanthofs nahm der Angeklagte FM. eine vermittelnde Rolle ein. Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt erklärte er sich bereit, die Schlüssel für den Vierkanthof, welche der Angeklagte WG. mitgenommen hatte, wieder zu besorgen.
Der Angeklagte WG. hielt sich auch noch nach der (Unter-)Vermietung und Gebrauchsüberlassung des Vierkanthofs am 00.00.0000 in regelmäßigen Abständen auf den zu dem Hof gehörenden Wiesenflächen auf, welche von der Untervermietung ausgeschlossen waren und die der Angeklagte WG. zur Haltung und Versorgung seiner Schafe weiternutzte. Etwa eine Woche nach der Übergabe des Hofs fiel dem Angeklagten WG. bei einem seiner Besuche auf, dass auf den Hofflächen Paletten mit Kanistern angeliefert worden waren. Zunächst schöpfte der Angeklagte keinen Verdacht. Bei einem weiteren Besuch bemerkte der Angeklagte WG. auf den Hofflächen weitere Paletten mit Chemikalien und informierte hierüber den Angeklagten FM., den er als seinen Ansprechpartner ansah. Um die Betäubungsmittelproduktion auf dem Hof aufrechtzuerhalten, versuchte der Angeklagte FM. den Angeklagten WG. zu beruhigen. Dies gelang dem Angeklagten FM. auch zunächst. Gleichwohl verdichtete sich bei dem Angeklagten WG. der Verdacht, dass die vermieteten Hofflächen nicht zu dem vermieteten Zweck, sondern zur Herstellung oder zumindest zur Lagerung von illegalen Substanzen genutzt werden könnten. Der Angeklagte WG. konfrontierte den Angeklagten FM. mit seinem Verdacht und forderte ihn auf, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamten auf den Hofflächen gelagerten Gegenstände unverzüglich entfernt würden. Diese Aufforderung wiederholte der Angeklagte WG. mehrfach gegenüber dem Angeklagten FM..
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten FM. und dem gesondert verfolgten GF.. Bei diesem Treffen übergab der gesondert verfolgte GF. dem Angeklagten FM. einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 20.000 € und erklärte ihm, dass die Hälfte des Geldes für den Angeklagten FM. sei, zwecks Anrechnung auf seine (des GF.) Schulden. Die restlichen 10.000 € seien für den Mieter des Vierkanthofs. Der Angeklagte FM. behielt den an ihn geleisteten Geldbetrag in Höhe von 10.000 € ein. Die weiteren 10.000 € übergab er dem gesondert verfolgten VR.. Bei einem weiteren Treffen überreichte der gesondert verfolgte GF. dem Angeklagten FM. zusätzliche 4.000 €, hiervon 2.000 € für den Angeklagten FM., welche dieser ebenfalls annahm, und 2.000 € mit der Bitte, das Geld als fällige Miete an den Vermieter des Vierkanthofs zu übergeben. Der Angeklagte FM. leitete dem Angeklagten WG. das Geld als Mietzahlung für den Monat April 2024 weiter. Insgesamt erhielt der Angeklagte WG. über den Angeklagten FM. Mietzahlungen in Höhe von 5.000 €.
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt im April oder Mai 2024 begleitete der Angeklagte FM. eine Vertrauensperson des gesondert verfolgten GF. mit dem Rufnamen IH. auf den Vierkanthof in UA.. Die beiden begegneten - wie von ihnen beabsichtigt - dem Angeklagten WG. auf dem Hof. Die Person namens IH. forderte den Angeklagten WG. bei dieser Begegnung auf, keinen Ärger mehr zu machen. Zwischen dem Angeklagten WG. und der Person namens IH. entwickelte sich ein Streitgespräch. Die Person namens IH. bot dem Angeklagten WG. letztlich einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 € als Entschädigung für die laufenden Aktivitäten auf dem Vierkanthof an und versuchte ihn zu überreden, die Aktivitäten weiter zu dulden. Der Angeklagte WG. lehnte dieses Angebot ausdrücklich ab und bestand darauf, dass alle auf den vermieteten Hofflächen eingelagerten Gegenstände sofort entfernt würden.
Auf Drängen des Angeklagten WG. wurde Ende April 2024 damit begonnen, die auf den Hofflächen eingelagerten Gegenstände abzutransportieren.
Ab dem 00.00.0000 wurde der Vierkanthof unter der Anschrift YZ.-straße in UA. von Seiten der Ermittlungsbehörden mit Videotechnik überwacht.
5.
Im Rahmen der in der Halle in BF. und auf dem Vierkanthof in UA. betriebenen Betäubungsgeschäfte kam es zu zahlreichen Transportfahrten, unter anderem mit dem LKW Man TGE, amtliches Kennzeichen N01, dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, und dem Transporter Peugeot Boxer, amtliches Kennzeichen N03
Mit diesen und anderen Fahrzeugen wurden notwendige Grundstoffe, Gerätschaften und Zubehörteile zu den Produktionsstätten in BF. und UA. geliefert.
Der Angeklagte FM. spielte insbesondere bei der Zurverfügungstellung des Transporters, amtliches Kennzeichen N01, sowie bei der Beschaffung des LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, eine tragende Rolle. Eine Mehrzahl der Transportfahrten und Verladetätigkeiten führte der Angeklagte CQ. aus.
Hierzu im Einzelnen:
a.
Am Vormittag des 00.00.0000 lieh sich der Angeklagte CQ. von den Angeklagten FM. und HB. das Transportfahrzeug der Marke Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen N01, dessen Halter die AP. ist, aus, um damit sieben Fässer mit Aceton aus den Niederlanden nach Deutschland zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF. zu transportieren. Insgesamt befanden sich in den Fässern etwa 1.400 l Aceton. Die Aceton-Fässer befanden sich ungesichert auf der Ladefläche des Fahrzeugs auf zwei Paletten verteilt. Die Fässer waren mit schwarzer Folie umwickelt, auf welcher ein Placard mit der Warnklasse 3 (entzündbar) sowie ein Klebeetikett mit der UN-Nummer 1090 (= Aceton) angebracht waren.
Der Angeklagte CQ. wusste hierbei, dass sich in den Fässern Aceton befand. Ebenso wusste der Angeklagte CQ., dass das von ihm transportierte Aceton im Rahmen der MDMA-Produktion in der Halle in BF. eingesetzt werden sollte und nahm dies billigend in Kauf. Der Angeklagte FM. wusste und duldete ebenfalls, dass der von seiner Firma gehaltene Transporter, amtliches Kennzeichen N01, am 00.00.0000 zum Transport von Aceton für die MDMA-Produktion in der Halle in BF. eingesetzt wurde.
Der Angeklagte CQ. wurde am 00.00.0000 bei seiner Fahrt zu der Halle in BF. am Grenzübergang BU. gegen 12:30 Uhr durch Beamte der Bundespolizei WW., Bundespolizeirevier QR., kontrolliert. Die Fässer mit dem Aceton wurden von den Polizeibeamten beschlagnahmt. Das Transortfahrzeug, amtliches Kennteichen N01, wurde auf das Sicherungsgelände des Abschlepp- und Bergungsdienstes EQ. in QU. verbracht.
Am 15.02.2024 brachte das Zollfahndungsamt YW., Dienstsitz WW., einen GPS-Peilsender an dem sichergestellten Transportfahrzeug, amtliches Kennzeichen N01, an.
Am 00.00.0000 gegen 09:10 Uhr wurde das Transportfahrzeug samt der sich darin befindlichen sieben Fässer mit Aceton auf dem Gelände des Abschlepp- und Bergungsdienstes EQ. in QU. an den Angeklagten HB. herausgegeben. Der Angeklagte HB. wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass sich in dem Transportfahrzeug die Fässer mit dem Aceton befanden. Erst im Rahmen der Fahrt wurde der Angeklagte HB. auf diese aufmerksam. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten FM. und auf dessen Anweisung verbrachte der Angeklagte HB. die Aceton-Fässer auf das Gelände der Firma TX. unter der Anschrift QJ.-straße in XQ.. Die Firma TX. befindet sich neben dem Firmengelände der von den Angeklagten FM. und HB. geführten Firma AP..
b.
In Bezug auf die Beschaffung des LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, spielte der Angeklagte FM. eine tragende Rolle. Hierzu im Einzelnen:
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt Anfang Januar 2024 fragte der gesondert verfolgte GF. den Angeklagten FM., ob er einen LKW an ihn verkaufen könne oder ob er jemanden kenne, der ihm einen LKW verkaufen könne. Der Angeklagte FM. teilte dem gesondert verfolgten GF. mit, dass er sich für ihn umhören werde. Kurz danach wurde der Angeklagte FM. im Rahmen einer Internetrecherche auf ein Inserat für einen LKW der Marke DAF, Typ LF 180, aufmerksam und leitete das Inserat dem gesondert verfolgten GF. weiter.
Nach circa zwei Wochen fragte der Angeklagte FM. bei dem gesondert verfolgten GF. nach, was aus dem Kauf des LKW DAF geworden sei. Der gesondert verfolgte GF. teilte dem Angeklagten FM. mit, dass zwei Leute von ihm vor Ort gewesen seien, um sich den LKW anzuschauen. Das Fahrzeug habe indes nicht den Anforderungen entsprochen und der Verkäufer sei ihnen nicht aufrichtig erschienen. Der Angeklagte FM., der bereits selbst in dieser Angelegenheit mit dem Verkäufer telefoniert hatte, teilte dem gesondert verfolgte GF. daraufhin mit, dass er den Eindruck gehabt habe, dass es sich um ein seriöses Fahrzeugangebot gehandelt habe. Auf Bitten des gesondert verfolgten GF. erklärte sich der Angeklagte FM. bereit, sich um den Ankauf zu kümmern.
Zu diesem Zwecke begab sich der Angeklagte FM. mit einer Vertrauensperson des gesondert verfolgten GF. am Morgen des 00.00.0000 zu dem Verkäufer des inserierten LKW DAF, dem Zeugen YV., der sich in Begleitung seines Bruders befand. Der Begleiter des Angeklagten FM. führte mit dem LKW eine Probefahrt durch und gab danach seine Begeisterung von dem Fahrzeug kund. Im Rahmen der sich daran anschließenden Verkaufsverhandlungen wurde unter anderem über die Notwendigkeit von Steuerzahlungen diskutiert. Jedenfalls in diese Diskussion brachte sich auch der Angeklagte FM. ein. Ob der Angeklagte FM. darüber hinaus an den Vertragsverhandlungen partizipierte, diese gar federführend übernahm, konnte die Kammer indes nicht feststellen.
Nach Abschluss der Vertragsverhandlungen, die eine Einigung zur Folge hatten, bat der Zeuge YV. den Begleiter des Angeklagten FM. um Aushändigung seiner ID-Card, um die darin befindlichen Personaldaten in das von seinem Bruder vorbereitete Kaufvertragsformular einzutragen. Der Begleiter des Angeklagten FM. führte indes keine Ausweisdokumente bei sich. Aus diesem Grunde, um den Kauf des LKW DAF abschließen zu können, trug der Angeklagte FM., der seine ID-Card bei sich führte, seine Personaldaten als Käuferdaten in das Kaufvertragsformular ein. Wer den vereinbarten Kaufpreis schließlich an den Zeugen YV. entrichtete - der Angeklagte FM. oder dessen Begleiter - konnte die Kammer indes nicht feststellen.
Dem Angeklagte FM. war bewusst, dass der gesondert verfolgte GF. den LKW DAF für die Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. benötigte; er nahm dies billigend in Kauf.
Der Angeklagte FM. erhielt von dem gesondert verfolgten GF. für seine Unterstützung bei der Beschaffung des LKW DAF einen Betrag in Höhe von 500 €.
c.
Zu den Transportfahrten und Verladetätigkeiten der Angeklagten konnten im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
Am 00.00.0000 ab 08:49 Uhr verlud der Angeklagte CQ. vier auf dem videoüberwachten Betriebsgelände der Firma TX. (QJ.-straße in XQ.) abgestellte Paletten mit Aceton- und Methylamin-Fässer auf den LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, um die Chemikalien für die Betäubungsmittelherstellung zu den Produktionsstätten zu transportieren, was dem Angeklagten CQ. bewusst war und von ihm billigend in Kauf genommen wurde.
Diese vier Paletten waren bereits am 00.00.0000 auf dem Betriebsgelände der TX. abgestellt und zwei dieser Paletten waren am 00.00.0000 von Seiten der Ermittlungsbehörden mit GPS-Ortungstechnik versehen worden.
Der Angeklagte CQ. fuhr am 00.00.0000 mit dem vorgenannten Transportgut zu dem Vierkanthof unter der Anschrift YZ.-straße in UA.. Dort traf er gegen 09:55 Uhr ein. Gegen 10:36 Uhr fuhr der Angeklagte CQ. mit dem LKW DAF weiter zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF. und entlud dort drei blaue Fässer mit schwarzen Deckeln, eine Palette mit drei dunkelblauen Fässern mit schwarzen Schläuchen, zwei bis drei leere blaue Fässer, zwei Paletten mit schwarz umwickelter Folie, eine Palette mit grüner Folie sowie zwei IBC mit Stahlgitter und ein Druckbehältnis aus Edelstahl - in Kenntnis und mit Billigung, dass die vorgenannten Transportgüter im Rahmen der Betäubungsmittelproduktion zum Einsatz kommen sollten. Eine Palette samt GPS-Peilsender verlieb auf dem LKW DAF.
Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte CQ. erneut die seit diesem Tag von Seiten der Ermittlungsbehörden videoüberwachte Halle des Angeklagten WJ. in BF. mit einem LKW, auf welchem sich die mit Ortungstechnik versehene Palette 1 befand, an. Zwischen 12.55 Uhr und 13.20 Uhr verlud der Angeklagte CQ. dort im Beisein des Angeklagten WJ. insgesamt vier IBC mit Industriebfall auf den LKW. Gegen 13:32 Uhr fuhr der Angeklagte CQ. mit dem LKW weiter. Gegen 17:42 Uhr kehrte der Angeklagte CQ. zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF. zurück, lud dort zwischen 17:45 Uhr und 18:02 Uhr vier gefüllte IBC aus dem LKW aus und verbrachte die Container in die Halle. Hierbei war dem Angeklagten CQ. positiv bekannt, dass die von ihm transportierten IBC der Betäubungsmittelproduktion dienten und nahm dies billigend in Kauf.
Am 00.00.0000 transportierte der Angeklagte FM. mit der Vertrauensperson des gesondert verfolgten GF. mit dem Rufnamen IH. 300 l Phosphor zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF.. Dem Angeklagten FM. war hierbei bewusst, dass das Phosphor im Rahmen der Betäubungsmittelproduktion eingesetzt werden sollte und nahm dies billigend in Kauf.
Am 00.00.0000 lieferten der Angeklagte CQ. und eine unbekannte männlichen Person 1.480 l Flüssigkeit in weißen Kanistern, 960 l Flüssigkeit in schwarzen Kanistern und 480 l Flüssigkeit in blauen Kanistern mit dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF.. Ab 11:26 Uhr verbrachten die Angeklagten CQ. und WJ. die Kanister auf Euro-Paletten mittels eines Hubwagens und eines Gabelstaplers in die Halle. Die Angeklagten CQ. und WJ. wussten hierbei, dass die Flüssigkeiten in den Kanistern der Betäubungsmittelproduktion in der Halle dienten und nahmen dies billigend in Kauf. Zudem luden die Angeklagten WJ. und CQ. sowie die unbekannte männliche Person Paletten mit gefalteten Kartons und Eisendeckel, Holzkisten, leere Holzpaletten sowie mit Kanistern befüllte Säcke aus der Halle auf den LKW DAF.
Die Verladetätigkeiten und Transportfahrten des Angeklagten CQ. wurden ebenfalls mit mindestens 50 € pro Arbeitsstunde vergütet. Der Angeklagte CQ. erbrachte durch die von ihm durchgeführten Verladetätigkeiten, Transportfahrten und die unter Ziffer II.3. festgestellten Aufbauarbeiten in der Halle in BF. insgesamt mindestens 50 Arbeitsstunden.
6.
Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 verkaufte der Angeklagte FM. an den gesondert verfolgten GF. zwölf Wasserstoffgasflaschen, welche der Angeklagte zuvor im Namen der Firma AP. von der Firma KR.. erworben hatte. Der Angeklagte FM. wusste hierbei, dass die Wasserstoffgasflaschen im Rahmen der Betäubungsmittelproduktionen des gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) eingesetzt werden sollten und nahm dies billigend in Kauf.
Zudem verkaufte der Angeklagte FM. dem gesondert verfolgten GF. für die Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. zwei Gabelstapler und drei IBC.
III.
1.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, den sie betreffenden, im Zuge der Hauptverhandlung verlesenen Auskünften aus den Bundeszentral- und Strafregistern sowie den verlesenen Teilen der Vorstrafurteile.
2.
Die unter Ziffer II. getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen, insbesondere der Zeugin AU., sowie auf den weiteren Beweismitteln, wie sie im Einzelnen in der Sitzungsniederschrift verzeichnet sind.
a. Einlassungen der Angeklagten
Die Angeklagten haben sich jeweils wie folgt zur Sache eingelassen. Dabei wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung nochmals eingehend auf die konkrete Einlassung des jeweiligen Angeklagten eingegangen.
aa. Angeklagter CQ.
Der Angeklagte CQ. hat sich in dem Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 über seinen Verteidiger, dessen verlesene, verschriftlichte Angaben er - ohne Nachfragen zuzulassen - als seine eigene Einlassung verstanden wissen wollte, zur Sache wie folgt eingelassen:
„Mein Mandant räumt ein, mehrere Fahrten mit dem Fahrzeug, mit den amtlichen Kennzeichen N04 und weiteren Fahrzeugen getätigt zu haben.
Hierzu wurde mein Mandant von einer Person angeworben, die mein Mandant lediglich unter dem Spitznamen JA. kennt. Dieser Kontakt kam über Bekannte meines Mandanten zustande.
Diesem MA. war bekannt, dass mein Mandant über einen LKW-Führerschein verfügt und für Aushilfsfahrten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten immer zu haben war.
Mein Mandant ist angeworben worden, um entsprechende Fahrten mit den Fahrzeugen zu machen und entsprechende Flüssigkeiten zu transportieren. Da mein Mandant über den dafür nötigen ADR-Schein (Gefahrgutschein) verfügte, machte sich mein Mandant diesbezüglich keine Gedanken. Lediglich die entsprechenden Gefahrgutzeichen fehlten nach seinen Angaben an den Fahrzeugen und die Ladungssicherung war fragwürdig.
Zudem war mein Mandant mit entsprechenden Verladetätigkeiten an den Anschriften in BF. und AZ. beschäftigt.
Für seine Tätigkeiten sollte mein Mandant 15,00 EUR die Stunde schwarz bekommen.
Darüber hinaus wurden auch Zubehörteile, wie ein Druckbehälter, von meinem Mandanten transportiert und abgeladen. Wofür diese jedoch letztendlich benutzt wurden, darüber machte sich mein Mandant keine Gedanken.
Zu keiner Zeit hatte mein Mandant etwas mit der direkten MDMA-Produktion zu tun. Dieser vermutete zwischenzeitig zwar, dass es mit einer Betäubungsmittelproduktion zu tun haben könnte, hat sich aber zu keiner Zeit in den Räumen der direkten MDMA-Produktion aufgehalten. Auch wusste er nicht, welches Betäubungsmittel produziert werden sollte. Letztendlich war es meinem Mandanten auch egal. Dieser wollte lediglich mit diesen Fahrten seine finanzielle Lage verbessern.
Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten ließ mein Mandant sich für diese logistischen Tätigkeiten, die wie bereits ausgeführt, mit 15 EUR die Stunde vergütet wurden, anwerben.
Zu keiner Zeit hat mein Mandant anderweitig finanziell von dieser MDMA-Produktion profitiert.
Bezüglich der von dem Mitangeklagten FM. an meinen Mandanten zu zahlenden 10k, was sich aus Textnachrichten entnehmen lässt, handelte es sich um ein privates Darlehen von dem Mitangeklagten FM. an meinen Mandanten, da dieser zwischenzeitig nicht in der Lage war, die Hypothek für seine Immobilie zu bedienen und daher kurzfristig einen größeren Betrag an seine Bank zahlen musste. Mit der MDMA-Herstellung hatte diese Zahlung nichts zu tun.
Ihm war bekannt, dass dieser Flüssigkeiten wie Aceton transportierte. Dies war dem Mandanten dadurch bekannt, da sich entsprechende Aufschriften zum Teil auf den Verpackungen befunden haben. Weitere Gedanken dazu machte sich mein Mandant nicht.
Mein Mandant bereut im Nachhinein diese Taten zutiefst.
Hätte dieser nur ansatzweise gewusst, dass es sich um eine illegale Betäubungsmittelproduktion handelt und vor allem, um was für ein Volumen es sich bei dieser Produktion handelt, hätte sich dieser nicht dazu hinreißen lassen. Mein Mandant wollte lediglich seine finanzielle Lage aufbessern. Mit einer illegalen Betäubungsmittelproduktion wollte mein Mandant nichts zu tun haben.
Aufgrund der deutlich untergeordneten Stellung meines Mandanten als Fahrer und dem Umstand, dass dieser außer mit einem Stundenlohn von 15 EUR nicht anders finanziell profitiert hat, dürfte allenfalls eine Verurteilung als Gehilfe in Betracht kommen.
Für weitere Nachfragen steht mein Mandant nicht zur Verfügung.“
bb. Angeklagter WJ.
Der Angeklagte WJ. hat sich in dem Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 über seinen Verteidiger, dessen verlesene, verschriftlichte Angaben er als seine eigene Einlassung verstanden wissen wollte, zur Sache wie folgt eingelassen:
„Zunächst möchte ich kurz von meiner Stimmungslage im November 2023 berichten, die - leider - ganz wesentlich dazu beigetragen hat, dass ich straffällig geworden bin. Ich möchte dies keinesfalls entschuldigend vorbringen - für meine Taten übernehmen ich die volle Verantwortung - es erklärt aber, warum ich, der bislang ein straffreies Leben geführt hat, zu einem verhältnismäßig späten Lebenszeitpunkt erhebliche Straftaten begangen habe.
In den vergangenen Jahren musste ich leider mehrere schlechte Erfahrungen mit Mietern machen.
Ich hatte in meinem Haus in IS. eine Mieterin, die sich wohl im Opferschutz befand. Diese Mieterin hat ab einem gewissen Zeitpunkt den Mietzins nicht mehr gezahlt. Ich musste dann Räumungsklage erheben, woraufhin die Mieterin ausgezogen ist. Insgesamt hatte ich durch Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, rückständigen Mietzins und Renovierungskosten einen Schaden in Höhe von zirka 20.000,- EUR bis 25.000,- EUR. Mein Anwalt konnte die Kosten bis heute nicht vollstrecken, da die Adresse der Mieterin - wohl aufgrund des Opferschutzes - nicht zu ermitteln ist.
Auch bei der verfahrensgegenständlichen Halle in BF. hatte ich bereits große Probleme mit den Mietern. Der Vormieter hatte diese komplett vermüllt. Ich musste eine hohe Eigenleistung erbringen und hatte durch die benötigte Dauer der Entrümpelung erneut erhebliche Mietausfälle.
Das Ganze war mir auch bereits vor vielen Jahren schon einmal passiert. Nach der Scheidung von meiner Ex-Frau habe ich das Haus, in dem wir gelebt haben, vermietet. Der Mieter hat die Miete nicht gezahlt und das Haus stark beschädigt.
Über diese Verlustgeschäfte habe ich mit Freunden gesprochen und ihnen mein Leid geklagt. Ich war so frustriert, dass mir das jetzt erneut - und gleich zweimal - passiert ist. Die Sache hat mich belastet und ich wollte das Geld unbedingt „wieder reinholen“.
Ein Bekannter, den ich hier nicht benennen möchte‚ hat mir dann angeboten, dass er mir für die Halle in BF. einen Mietinteressenten vermitteln könne, der sehr gut zahle. Bereits zu diesem Zeitpunkt war mir klar, dass es sich um die Vermietung zu einem illegalen Zweck handelte.
Im November 2023 kam es dann zum ersten Kontakt zu diesem Mietinteressenten. Es erschien mein Bekannter gemeinsam mit Herrn WO., den ich sodann als EE. kennenlernte. Erst aus der Anklageschrift weiß ich, dass diese Person tatsächlich wohl GF. heißt. Herr WO. besichtigte die Halle und bekundete, dass diese für seine Zwecke ideal sei.
Ich beabsichtigte, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, damit ich das neue Mietverhältnis auch beim Steuerberater angeben könne. Herr WO. wollte mir die Kontaktdaten eines Scheinmieters, einem Rumänen, schicken. Tatsächlich hat Herr WO. mir dann auch die Ablichtung der Vorderseite eines rumänischen Ausweises geschickt. Der Akte habe ich entnommen, dass bezüglich des Objekts in UA. ebenfalls ein rumänischer Mieter angegeben wurde. Es handelt sich dabei um dieselbe Personalie, die auch zum Schein mein Vertragspartner sein sollte. Dass auch an anderen Orten in Deutschland bzw. in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Anmietungen erfolgten, das wusste ich bis zum Zeitpunkt meiner Festnahme nicht. Ich war hierüber sehr verwundert. Herr WO. ist Niederländer. Für mich klang das so, als würde er seine Produktion in Deutschland aufbauen, damit er in den Niederlanden nicht erwischt wird. Ich bin auch davon ausgegangen, dass es sich um die einzige Lager- und Produktionshalle handelt, da Herr WO. in meiner Halle auch andere Sachen, die für die Produktion von MDMA nicht benötigt werden, wie beispielsweise Blumenerde, gelagert hatte. Ich bin auch davon ausgegangen, dass die Betäubungsmittel im Wesentlichen für den niederländischen Markt bestimmt sind, wobei ich hierüber mit Herrn WO. aber nicht gesprochen habe. Ich möchte damit nur mein Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt beschreiben. Im Nachhinein kann ich sagen, dass es einen Anhaltspunkt gegeben hat, dass noch an anderen Orten etwas produziert wird: Ich habe mitbekommen, dass bei der Anlieferung die Fahrzeuge nicht immer vollständig entladen wurden. Den Schluss, dass es anderenorts noch Produktionsstätten gibt, habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gezogen.
Zum Mietvertrag kann ich dann noch sagen, dass mein Steuerberater auch die Rückseite des Ausweises forderte. Ich habe Herrn WO. mehrfach aufgefordert, diese zu übersenden. Herr WO. ist der Bitte jedoch nicht nachgekommen. So kam es nie zum Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags. Vereinbart war jedoch ein Mietzins in Höhe von 10.000,- EUR. Auf dem „normalen“ Mietmarkt wäre eine Miete in Höhe von bis zu 2.500,- EUR zu erzielen. Ich weiß nicht mehr zu 100 %, ob die Leistung umsatzsteuerfrei erbracht wurde, gehe jedoch stark davon aus. Ich habe auch tatsächlich zunächst Mietzinszahlungen erhalten.
Einige Tage später kam dann die erste Materiallieferung. Ich habe gemeinsam mit dem Mitangeklagten CQ. eine Abluft- und eine Abwasserapparatur installiert. Es wurden keinerlei Gerätschaften, die den eigentlichen Produktionsvorgang von MDMA betreffen, aufgebaut. Ob der Mitangeklagte CQ. davon wusste, dass die Apparaturen später an die Kochgerätschaften angeschlossen werden bzw. dass wir gerade Vorbereitungshandlungen für die spätere MDMA-Produktion tätigten, kann ich nicht sagen. Wie bereits erwähnt war mir das völlig klar. Explizit darüber gesprochen haben wir jedoch nicht. Der Aufbau hat zirka zwei Wochen gedauert. Im November 2023 war meine Absicht nur, durch die Mieteinnahmen Geld zu verdienen. Ich habe mir selbst - im Nachhinein würde ich sagen - eingeredet, dass ich mit dem kriminellen Tun nichts zu tun habe, da ich nur Vermieter bin. Gleichwohl habe ich beim Aufbau geholfen, weil ich wollte, dass alles vernünftig, also so, dass meine Halle keinen Schaden nimmt, und zudem möglichst unauffällig aufgebaut ist. Für die Hilfe beim Aufbau habe ich mir aber schon auch ein Honorar versprochen, wobei hier nichts ausdrücklich vereinbart worden war.
Die eigentlichen Maschinen zum Kochen des MDMA wurden von Herrn WO. und seinem Gehilfen, Herrn EB., aufgebaut. Herrn EB. sieht man beispielsweise auf einem der Lichtbilder Bl. 260h der HA. Herr EB. sprach Deutsch mit polnischem Akzent.
Im November wurde dann auch schon mit den ersten Produktionshandlungen begonnen. Das PMK wurde geschmolzen. Da der Druckreaktionskessel aber noch nicht funktionierte, wurde kein MDMA fertiggestellt. Ich habe das von Herrn WO. und Herrn EB. erfahren. Ich war zu dieser Zeit aber auch schon einige Male in der Halle zum Putzen und kontrollieren. Mir war sehr wichtig, dass die Halle nicht wieder zugemüllt wird.
Auf diese Weise bin ich immer weiter in die Sache reingerutscht. Wenn Herr WO. und Herr EB. Feierabend gemacht haben, dann haben sie zum Beispiel gesagt, dass die Maschine noch zu Ende laufen muss und dass diese dann ausgestellt werden muss. Sie haben mich dann gebeten, das zu übernehmen. So habe ich dann zum ersten Mal Bedienhandlungen beim eigentlichen Kochen des MDMA vorgenommen. Ich habe dann auch angefangen, bei einzelnen Produktionsschritten zuzuschauen.
So war ich einige Zeit - ausgenommen von kleinen Gefälligkeiten, wie das Abschalten der Maschinen - nicht in die Produktion involviert. Die Produktion der Betäubungsmittel wurde zunächst ausschließlich durch Herrn WO. und Herrn EB. erledigt. Den groben Ablauf des Kochvorgangs habe ich aber gleichwohl so langsam durch Zusehen, die ersten Bedienhandlungen und Gespräche mit Herrn WO. und Herrn EB. verstanden.
Herr WO. war aber nach meiner Wahrnehmung der absolute Chef. Wenn es beispielsweise um finanzielle Dinge gegangen ist, dann war Herr EB. außen vor. Ich habe das, was dort in meiner Halle gemacht wurde, als das Geschäft des Herrn WO. aufgefasst. Ich hatte zu beiden kein persönliches Verhältnis, wohl auch wegen des Altersunterschieds zwischen ihnen und mir. Es ist auch mal vorgekommen, dass Herr WO. mit mir über Herrn FX. Handy kommuniziert hat oder dass Herr WO. oder Herr EB. den jeweils anderen über mein Handy angerufen haben. Regelmäßig war es so, dass Herr WO. und Herr EB. ihre Mobilfunktelefone ausgeschaltet haben, als sie in BF. angekommen sind. In diesen Fällen wurde dann mein Handy genutzt.
Herr WO. hat mir dann irgendwann gesagt, dass man jetzt erstmal eine gewisse Zeit nicht weiter produzieren könne und dass er die Halle nur noch als Lager nutzen will. Ich kann diesen Zeitpunkt heute leider nicht mehr eingrenzen. Den in der Akte befindlichen Chats kann ich diesen Zeitpunkt auch nicht entnehmen; möglichweise hatte dies jedoch mit der kurzzeitigen Beschlagnahme des Transporters durch die Polizei zu tun. Es würde zu Herrn WO. passen - vielleicht hat er seine Entdeckung gefürchtet, wobei ihm aber das „Schicksal“ von Herrn EB. egal war.
Ich war mit dem avisierten Produktionsstopp absolut nicht einverstanden, da ich nicht wollte, dass in der Halle die Maschinen, aber vor allem die Grundstoffe für die Produktion von MDMA verbleiben. Mir schien das Risiko für mich viel zu groß. Herr WO. hat mir aber klar zu verstehen gegeben, dass er „das Sagen“ hat und insbesondere keine Grundstoffe „zurückgehen“. Er sah das Risiko eher im Transport, wobei er natürlich auch nicht der Eigentümer der Halle war und diese nur unter Angabe falscher Personalien angemietet hatte. Ich hatte keinen Mut, Herrn WO. die Stirn zu bieten; ich habe mich durch ihn bedroht gefühlt.
Herr WO. hat gesagt, dass er definitiv einige Zeit nicht kochen werde, ich solle seinen Part übernehmen. Dann könne die Produktion fortgeführt werden bis alle Grundstoffe verbraucht sind. Ich kann das - wie gesagt - heute nicht mehr genau eingrenzen, wann dies war. Ich habe eingewilligt und recht zeitnah gemeinsam mit Herrn EB. das Kochen wieder aufgenommen. Ich wollte so schnell wie möglich die Halle leer bekommen. Zunächst musste Herr EB. mir noch einige Dinge erklären, ich habe das fehlende Wissen aber recht schnell aufgeholt. Es kam auch mal vor, dass ich bei Herrn WO. telefonisch eine Auskunft eingeholt habe.
Die polizeiliche Berechnung der Produktionsmengen, die in meiner Halle produziert wurden, dürften ganz wesentlich auch auf den bei mir aufgefundenen Notizen basieren. Ich kann die Größenordnung von rund 2.000 kg MDMA bestätigen. Ich gehe auch davon aus, dass ich bei zirka der Hälfte der diesbezüglichen Kochvorgänge selbst als Koch beteiligt war; genauer vermag ich das aber nicht einzugrenzen. Dies liegt auch daran, dass ich mich wochenweise in Baden-Württemberg aufgehalten habe, um dort meiner Arbeit bei Mercedes nachzugehen.
Meine handschriftlichen Notizen dienten dazu, Herrn WO. einmal vorzurechnen, welcher Gewinn mit dem in BF. produzierten MDMA erzielt werden kann. Die Angaben, die ich der Berechnung zugrunde gelegt habe, hatte ich aus Gesprächen mit Herrn EB. erfahren. Ob diese Berechnungsgrundlagen zutreffend sind, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Entsprechend kann ich auch nicht sicher sagen, ob ein solcher Gewinn auch tatsächlich erzielt wurde. Über den Absatz ist mir rein gar nichts bekannt. Die letzten Monate hat Herr WO. den Mietzins nicht mehr gezahlt; auch für meine Tätigkeit habe ich keinen Lohn erhalten. Ich hatte für den Zahlungsrückstand kein Verständnis. Insgesamt habe ich 30.000,- EUR Mietzins erhalten, wobei ich Herrn WO. 80.000,- EUR (56.600,- EUR Darlehen und den Grundstoff Platin im Wert von knapp 24.000,- EUR) vorgestreckt habe. Das Geld, was ich verliehen habe, bzw. das Geld, welches ich für das später hingegebene Platin investiert habe, stammte ausschließlich aus meiner Tätigkeit in der Mosterei und Brennerei meiner Eltern.
Heute stehe ich meinen Taten fassungslos gegenüber. Ich kann manchmal kaum glauben, wie ich in diese Situation reinrutschen konnte. Ich bedaure sehr, was ich getan habe und schäme mich dafür. Ich möchte mich aufrichtig entschuldigen.“
Auf weiteres Befragen ließ sich der Angeklagte WJ. wie folgt ergänzend ein:
Im Schlafzimmerschrank habe seine Ehefrau ihr Geld aufbewahrt. Im Schrank neben der Spülmaschine hätten sie ihr gemeinsames Geld gelagert. Die in der Sporttasche neben dem Bett im Schlafzimmer aufgefundenen Barmittel von insgesamt 100.000 € seien von ihm - dem Angeklagte WJ. - gewesen. Er - der Angeklagte WJ. - habe 40 Jahre in dem Mosterei-Betrieb seiner Eltern und 20 Jahre in der Brennerei gearbeitet. In dieser Zeit habe er zusätzlich 5.000 € bis 7.000 € jährlich hinzuverdient. Das Geld aus dieser Tätigkeit sei ihm in bar ausgezahlt worden und habe sich auf einen Betrag von insgesamt 240.000 € belaufen. Er - der Angeklagte WJ. - habe das Geld teilweise investiert, unter anderem in Gold. Letztlich seien hiervon noch 100.000 € übrig gewesen. Von diesen 100.000 € habe er dem GF. einen Geldbetrag in Höhe von 80.000 € geliehen. Diese Summe sowie weitere 30.000 €, mithin ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 110.000 €, seien an ihn zurückgeflossen. Er - der Angeklagte WJ. - habe immer versucht, sein Geld zurückzubekommen. Er habe zwischenzeitlich gedacht, dass er die verliehenen 80.000 € nicht zurückerhalten werde. Das Geld sei erst nach und nach an ihn zurückgezahlt worden.
Anfangs habe er - der Angeklagte WJ. - mit dem Angeklagte CQ. eine Abluftanlage aufgebaut und die Wasserleitungen vorbereitet. Das habe circa zwei Wochen gedauert. Etwa zwei bis zweieinhalb Wochen später hätten der GF. und der EB. die Maschinen zum Kochen aufgebaut. Die erste Maschine sei defekt gewesen. Deshalb hätten der GF. und der EB. erst im Dezember angefangen, zu kochen. Er - der Angeklagte WJ. - habe das Ganze zunächst nur beobachtet. Er sei dann gefragt worden, ob er die Maschinen und die Heizung ausschalten könne. Irgendwann habe er angefangen, die Sachen für das „Schmelzen“ vorzubereiten. So habe er nach und nach weitere Arbeitsschritte bei der Herstellung der Betäubungsmittel übernommen.
Er - der Angeklagte WJ. - könne selbst nicht beurteilen, ob er in der Halle gute Arbeit geleistet habe. Er habe versucht, sich hervorzutun und vor dem GF. zu prahlen, um das geliehenes Geld in Höhe von 80.000 € von diesem zurückzuerhalten. Mit der Tätigkeit in der Halle habe er sich nicht identifiziert. Vielmehr habe er die Halle wieder leer haben wollen.
Von den Verkaufspreisen der Betäubungsmittel habe er - der Angeklagte WJ. - zunächst keine Ahnung gehabt. Der EE. habe ihm dann gesagt, was dieser für ein Kilo bekomme. Darauf basierend habe er selbst Berechnungen angestellt und nach seinem Anteil gefragt. Es sei ihm letztlich aber immer nur darum gegangen, die ihm entstanden Mietschäden von insgesamt 100.000 € wieder reinzuholen.
cc. Angeklagter FM.
Der Angeklagte FM. hat sich in dem Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 über seinen Verteidiger, dessen verlesene, verschriftlichte Angaben er als seine eigene Einlassung verstanden wissen wollte, zur Sache wie folgt eingelassen:
„Auch bezüglich der Einlassung zur Sache habe ich meinen Verteidiger gebeten, die ihm gegenüber gemachten Angaben schriftlich zusammenzufassen und dem Gericht vorzutragen. Wie schon im Ermittlungsverfahren bin ich auch jetzt darum bemüht, Sachverhalte aufzuklären und dazu beizutragen, am Ende des Verfahrens eine angemessene Entscheidung Ihnen zu ermöglichen.
Ich werde auf die einzelnen Umstände, die zur Anklageerhebung geführt haben, näher eingehen und Ihnen erklären, wie es zu den einzelnen Handlungen gekommen ist.
Die Wertungen, die durch die Ermittlungsbeamten des Zolls vorgenommen worden sind und die die Staatsanwaltschaft bei Abfassung der Anklageschrift zugrunde gelegen haben, sind nicht zutreffend, was sich sowohl aus meinen Angaben, wie auch aus dem Akteninhalt ergibt.
Weder ich noch eine der weiteren hier angeklagten Personen haben kollusiv zusammengewirkt, noch haben wir eine gemeinsame Bandenabrede getroffen. Die rechtlichen Voraussetzungen, die für eine Bande vorliegen müssen, hat mir mein Verteidiger dargelegt. Ich weise entschieden zurück, in irgendeiner Form einer Organisation anzugehören, die sich mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von chemischen Drogen beschäftigt hat.
Allerdings muss ich einräumen, dass mir bei meinen Handlungen jedenfalls immer bewusst war, dass die eigentlich verantwortliche Person - und ich lege Wert auf die Feststellung, dass es sich um eine Einzelperson nach meinen Erkenntnissen gehandelt hat - eine solche war und ist, die seit längerem schon mit der Beschaffung, Herstellung und Vertrieb von chemischen Drogen zu tun hatte. Es lag damit auf der Hand, dass die Erfüllung der an mich herangetretenen „Aufträge“, die ich für mich selber eigentlich immer eher als eine Art von Gefälligkeit betrachtet habe, irgendwie immer etwas mit MDMA oder dergleichen zu tun haben musste.
Ob hier die einzelnen Mitangeklagten sich strafbar verhalten haben, werden Sie, als zur Entscheidung berufene Kammer am Ende feststellen müssen. Ich für mich bin insoweit durch meinen Verteidiger aufgeklärt, dass ich nicht davon ausgehe, am Ende des Verfahrens freigesprochen werden zu können. Dies ist nach der Sach-und Rechtslage wohl ausgeschlossen und ich erkenne insoweit an, in vielen Fällen, in denen ich Beihilfe geleistet habe, mich strafbar gemacht zu haben.
Entschieden weise ich den Vorwurf zurück, dass ich mit dem Ziel, ein eigenes Geschäft zu betreiben, die mir vorgeworfenen Taten begangen habe. Dies ist nicht der Fall!
Weder ich, noch die anderen hier Angeklagten, soweit mir diese überhaupt näher bekannt sind, haben hier ein eigenes Geschäft betrieben, noch habe ich zur Förderung eines eigenen Geschäfts die Handlungen ausgeführt.
Schon meinem Verteidiger habe ich immer wieder erklärt, dass ich bis zum Zeitpunkt meiner Inhaftierung in dieser Angelegenheit keine eigenen Geschäfte zur Herstellung und/oder den Vertrieb von chemischen Drogen betrieben habe. Ich pflege gegenüber meinem Verteidiger immer wieder zu sagen, dass ich ein „Grasmann“ bin bzw. war.
Soweit ich bereits in ZV. einmal verurteilt worden bin im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Labors zur Umwandlung von APAAN und des Ausgangsstoffs von BMK, so hat dies nicht ergeben, dass ich dort in irgendeiner Form in leitender Position tätig gewesen bin.
Gerade dieses Verfahren hat mich zu der Erkenntnis gebracht, künftig nie mehr irgendwelche Handlungen auszuführen, die mich in Zusammenhang damit bringen könnten. Was mir damals zum Vorwurf gemacht wurde, war meine Mitgliedschaft bei den LH.. Die Machenschaften dieser Gruppierung wurden mir erst so richtig bewusst, als es schon zu spät war, sich zurückzuziehen. Seit dem Verfahren in ZV. bin ich nicht mehr Mitglied dort und möchte mich auch ganz entschieden davon distanzieren. Ich war naiv oder besser dumm, mich von einigen Leuten bereden zu lassen und ich bin damit geködert worden, einer Art von „großer Familie“ zugehörig zu sein. Was wirklich hinter dieser kriminellen Vereinigung steckt, bemerkt man leider erst dann, wenn man viel zu tief mit drinsteckt. Heute bin ich froh, nichts mehr mit diesen Leuten zu tun zu haben.
Klarstellend möchte ich wiederholen, dass sowohl nach meiner eigenen Einsicht, wie auch nach den Darstellungen meines Verteidigers ich anerkenne, anderen Leuten - oder besser dieser einen Person - im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage Beihilfe geleistet zu haben. Ein eigenes Geschäft habe ich allerdings nicht betrieben.
Schon im Ermittlungsverfahren habe ich, nachdem mir die Tragweite meines Handelns bewusst gemacht worden ist, damit begonnen die Sachverhalte aufzuklären und habe - in dem mir möglichen Umfang - Angaben dazu gemacht, wer tatsächlich hinter dieser Angelegenheit steckt.
GF., den ich aus Gründen der Vereinfachung nachfolgend nur FO. nenne, ist diejenige Person, die hinter all den Machenschaften steht. Er betreibt eine Produktion von MDMA, übernimmt den Vertrieb und ist der alleinige Profiteur der Geschäfte. Er steckte Gewinne in seine Tasche und hat sowohl mich, wie auch andere Leute offensichtlich instrumentalisiert. Er ist meisterhaft darin, Leute zu manipulieren und für seine Zwecke zu missbrauchen.
Auch die belgische Polizei hat in ihrem Bericht, der aktenkundig und aufgrund meiner Angaben eingeholt worden ist (Bl. 1420 der Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft WW. 106 Js 227/24), wortwörtlich mitgeteilt, dass FO. eine führende Position innehat und andere Personen steuert bei allen Arten von Drogendelikten. Nach den Ergebnissen der ermittelnden Polizeibeamten in ZV., die auf den Legolandfall hinweisen, sind die Geschäftspartner von FO. ein WK. und ein gewisser SY.. Ich tauche nirgendwo als Partner von FO. auf.
Dieser Zusammenhang konnte aufgedeckt werden durch die von mir getätigte Aufklärungshilfe.
FO. ist außerordentlich erfahren im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden und versteht es meisterhaft, sich aus der Schusslinie zu nehmen.
Nicht selten lässt er Telefonate von Mittelsmännern führen, nun mit einer fadenscheinigen Begründung, dass er z.B. gerade verhindert sei. Er bittet Leute um vermeintliche Gefälligkeiten, weil diese über mehr Sachverstand verfügen oder weil er aus zeitlichen Gründen dies nicht leisten könne. Er bietet geringfügige Entschädigungen an für Gefälligkeiten, aus denen er später selber erheblich hohe Gewinne erzielt.
FO. wird auch mit dem Spitznamen „der UQ.“ bezeichnet. Dies ist darin begründet, dass er eine Glatze trägt.
Was der Staatsanwaltschaft bislang noch nicht bekannt ist, und insofern soll hier zur weiteren Aufklärung beigetragen werden, ist der Umstand, dass FO. auch identisch ist mit der in der Anklageschrift und der Ermittlungsakte benannten Person „RI.“. In der Anklageschrift wird hier noch von einem unbekannten Mittäter gesprochen.
FO. hat sich - nach meiner Kenntnis - als TG. bezeichnet, wenn er in der Kommunikationsplattform „Telegram“ Nachrichten ausgetauscht hat. Ich gehe davon aus, dass diese Information der Staatsanwaltschaft weitere notwendige Aufklärungshilfe bietet, um Sachverhalte verstehen zu können.
Wenn ich von FO. um „Gefälligkeiten“ gebeten worden bin, so kam es nicht selten vor, dass mich dritte Personen kontaktierten und darauf hinwiesen, dass sie „für den GQ. anrufen würden“. Offensichtlich war ihm schon damals die Brisanz seiner Machenschaften bewusst und hatte er auf diese Art und Weise versucht, seine Verantwortlichkeit zu verschleiern.
So richtig ist mir dies erst durch das hiesige Verfahren bewusst geworden.
Zu den einzelnen Personen, die sich hier mit mir gemeinsam dem Verfahren stellen müssen, kann ich sagen, dass mir Frau L. eigentlich nicht wirklich bekannt ist. Es mag sein, dass ich ihr bei der ein oder anderen Gelegenheit begegnet bin. Wenn ich ihr Gesicht sehe, kann es sein, sie schon einmal gesehen zu haben. Mit ihr persönliche Kontakte habe ich allerdings nicht gepflegt, sind mir zumindest nicht erinnerlich.
HY. WJ. hatte mit mir wenige Kontakte, auf die ich noch näher eingehen werde. Er ist aber weder Freund, noch Geschäftspartner oder in sonstiger Form mit mir verbunden. Was er konkret gemacht hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Wichtig ist mir zu sagen, dass wir keine direkten geschäftlichen Kontakte miteinander gepflegt haben. Insofern ist auch auszuschließen, dass ich mit ihm irgendwelche Abreden getroffen hätte, die die Herstellung und/oder den Vertrieb von chemischen Drogen beinhaltet hätten.
I. ist mir im Zusammenhang mit der Anmietung des Vierkanthofs bekannt. Die Umstände wie es zur Anmietung kam, werde ich hier noch aufklären.
MB. HB. ist mein langjähriger Geschäftspartner. Wir führen gemeinsam die YL.. Wie sich die Geschäfte seit meiner Inhaftierung weiterentwickelt haben, ist mir nicht bekannt. Insofern lässt mich mein Geschäftspartner im Ungewissen. Vor meiner Inhaftierung haben wir aus meiner Sicht gut miteinander gearbeitet. Ich habe mit MB. zu keinem Zeitpunkt das Betreiben von geschäftlichen Tätigkeiten im Betäubungsmittelhandel diskutiert. Dass ich ein Grasmann bin, ist ihm sicherlich bekannt. Einzelheiten habe ich mit ihm aber nie konkret erörtert. Er hat nicht nachgefragt und ich hatte keine Veranlassung, aus eigenem Antrieb heraus etwas zu erzählen. Natürlich sind einzelne Personen in der Öffentlichkeit bekannt und dürfte es auch für MB. nicht überraschend gewesen sein, dass die eine oder andere Person, die einmal zu uns kam, auch etwas mit Drogen zu tun gehabt hat. Ob und inwieweit er tatsächlich Kenntnis hatte, muss er selbst beantworten.
Und schließlich wäre da G. den ich nachfolgend mit BC. bezeichnen möchte.
BC. ist mir seit langen Jahren freundschaftlich bekannt und ich weiß, dass er vielfach im materiellen Schwierigkeiten gesteckt hat. Nicht zuletzt wegen des Betreibens einer Cannabisplantage, bei der die Ermittlungsbehörden auf ihn aufmerksam geworden sind, ist er in Schwierigkeiten geraten. Ich kenne sein genaues Strafmaß nicht, gehe davon aus, dass er Ihnen dies selbstständig mitteilen kann.
Da auch ich mich in den Niederlanden mit der Aufzucht und dem Vertrieb von Cannabis beschäftigt hatte, habe ich irgendwann BC. einmal gefragt, der zu diesem Zeitpunkt für die A bis Z GmbH immer wieder als Aushilfe tätig war, ob er mich hierbei auch gelegentlich unterstützen könne.
Nach anfänglichem Zögern, was insbesondere auf die Angst vor weiteren Strafen zurückzuführen war, hat er jedoch meiner Bitte entsprochen und mir ab und an bei meiner Plantage Hilfestellung geleistet. Da ich ihn ohnehin regelmäßig im Rahmen seiner legalen Tätigkeit für die YL. sah, haben wir bei solchen Gelegenheiten auch abgestimmt, wenn ich seine Unterstützung benötigte.
BC. hat hierfür, in Abhängigkeit der erbrachten Dienstleistung, immer eine Art von Stundenlohn erhalten, den ich manchmal auch etwas großzügiger aufgerundet habe. BC. war zuverlässig und loyal, weshalb ich, und auch MB., ihn immer wieder versucht haben, zu unterstützen, wenn er etwas aus unserem Betrieb benötigte, sei es, dass er die Werkstatt zur Durchführung von Reparaturen brauchte oder einen unserer Transporter für eigene Transporte ausleihen wollte. Wir haben dies, sofern dies möglich war, ihm niemals verwehrt. Eine Rechtfertigung und/oder Erklärung, was genau er damit vorhatte, haben wir nicht verlangt. Nicht selten gab er von sich aus eine Begründung ab, etwa wie diese, Schränke oder Möbel transportieren zu müssen, die wir unkommentiert hingenommen haben.
Soweit ich im Rahmen meiner Einlassung zur Person angegeben habe, immer behilflich gewesen zu sein, so trifft dies im Besonderen auch auf BC. zu.
Die Staatsanwaltschaft wird im hiesigen Verfahren versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass aus einem Chat heraus der Beweis zu führen ist, dass BC. für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit Drogengeschäften eine Bezahlung i.H.v. 10.000,00 € erhalten sollte.
Dies ist nicht wahr!!!
Ich gehe davon aus, dass BC. Ihnen ebenfalls bestätigen kann, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen er steckte, er eine Hypothek, die auf seinem Haus bzw. seiner Wohnung lastete, bedienen musste. Gegen Ende des Jahres 2023 spitzte sich seine wirtschaftliche Situation so sehr zu, dass er letztlich mich fragte, ob ich ihm 10.000,00 € leihen könnte, damit er die Hypothek seines Hauses bedienen könne. BC. wusste, dass ich aufgrund meiner in den Niederlanden betriebenen Cannabisgeschäfte immer wieder auch über Bargeldbeträge verfügte und somit es mir nicht schwerfallen würde, ihm diesen Betrag auszuleihen. Er wusste auch, dass ich selten jemandem, erst recht nicht einem guten Bekannten/Freund, einen Wunsch ausschlagen konnte/würde.
Ich selber wartete noch auf Geld, sodass ich zunächst erst zögerlich war bzw. ihm zusicherte, dann, wenn ich Zahlungen meinerseits erhalten würde, er das Geld bekäme. Von daher habe ich es ihm nicht sofort, als die Anfrage kam, ausgezahlt. Als die Bank dann drohte, ihm die Wohnung wegzunehmen, hat er Druck gemacht und per WhatsApp nachgefragt, wann er denn die 10.000,00 € bekommen würde. Wie gesagt, dies sollte ein Darlehen sein, welches er zur Bedienung seiner Hypothek angefragt hatte.
Die weitere Nachricht, die er daraufhin an mich schickte, hatte den Inhalt, dass es ihm egal sei, in welcher Stückelung der Betrag kommen würde. Da BC. früher selber einmal mit Gras Geschäfte gemacht hatte, war ihm bekannt, dass die Stückelung auch kleiner sein konnte. Infolgedessen hat er geschrieben, dass es ihm völlig egal sei, wenn ich ihm das Geld auch in kleinen Scheinen aushändigen würde. Nichts anderes sollte dieser Chat zwischen uns zum Ausdruck bringen.
Ich versichere Ihnen, dass dies nichts mit der Bezahlung von Drogengeschäften zu tun hat. Gegebenenfalls können Sie Auskünfte über das Bankinstitut von BC. einholen, die ihnen bestätigen könnten, dass kurz vor Weihnachten im Jahre 2023 der Verlust der Wohnung drohte und er dringend vorab 5.000,00 € einzahlen musste, um dies zu verhindern. Es ging niemals um die Bezahlung eines Drogengeschäfts oder einer Dienstleistung im Zusammenhang hiermit.
Da BC. für uns regelmäßig legal als Aushilfsfahrer tätig war, z.B. für Transporte von Baumaschinen etc., ist es auch nicht ungewöhnlich, wenn viele telefonische Kontakte zwischen uns stattgefunden haben. Uns hieraus inkriminierte Kontaktversuche zu unterstellen, ist nicht nur durch nichts belegt, sondern schlechterdings eine unzulässige Bewertung der tatsächlichen Sachlage.
Natürlich habe ich ab und an mit BC. auch über Dinge gesprochen, die meine Plantage in den Niederlanden betrafen, dies hatte aber rein gar nichts mit irgendwelchen Drogenlaboren zu tun, die hier gegenständlich sind.
Zum Tag selber, an dem BC. mit dem Transporter angehalten wurde, auf dessen Ladefläche sich die Fässer mit Aceton befunden haben, kann ich sagen, dass BC. weder von mir noch von meinem Geschäftspartner, dem MB., einen Auftrag erhalten hat, einen Transport vorzunehmen. Mit diesem Transport hatten wir, die Geschäftsführer der YL., rein gar nichts zu tun. Wir haben diesen nicht in Auftrag gegeben, nicht durchführen lassen und letztlich im Vorfeld von diesem auch keine Kenntnis gehabt!
Für mich kann ich das mit absoluter Gewissheit sagen. Für meinen Geschäftspartner würden mich andere Ermittlungsergebnisse mehr als wundern und wären sie, wenn, dann ohne meine Kenntnis gewesen.
Am Vorabend der Kontrolle durch den Zoll, ich meine es wäre ein Freitag gewesen, bin ich nach meiner Erinnerung durch MB. kontaktiert worden, der seinerseits wohl von BC. gefragt worden war, ob er am nächsten Tag unseren MAN Transporter ausgeliehen haben könne. MB. hatte hiergegen keine Bedenken, wies jedoch darauf hin, dass nach seiner Kenntnis gegenwärtig ich mit diesem Transporter unterwegs sei. Telefonisch danach befragt, habe auch ich keine Einwände erhoben und gesagt, dass ich lediglich am Samstagnachmittag den Transporter benötigen würde, um für meine Mutter ein paar Tische zu transportieren. Wenn ich mich recht erinnere, hat entweder BC. mich oder ich BC. angerufen und wir haben uns für Samstagmorgen dahingehend verabredet, dass ich mit dem Transporter bis zum Grenzübergang Elmpt fahren würde, weil ich ohnehin dort noch etwas zu erledigen hatte. Wir vereinbarten, dass ich mit BC. das Auto tauschen würde, damit ich weiter eine Gelegenheit zum Fahren hatte. BC. versprach, dass er mir das Fahrzeug bis zum Mittag wiederbringen würde. Ob wir tatsächlich über den Inhalt des Transports, den er geplant hatte, gesprochen haben, kann ich Ihnen nicht mehr mit Gewissheit sagen. Möglicherweise ist es auch dem Aktenstudium geschuldet, dass ich meine, einen Möbeltransport zu erinnern. Ich würde dies jedoch nicht mehr beschwören können.
Am Samstagmorgen kontaktierte mich dann BC., weil er wohl in einem Stau stand und nicht pünktlich zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort sein könne. Ich meine, er hätte mich noch einige Male mehr angerufen und ich habe letztlich gesagt, dass er einfach zum Treffpunkt kommen sollte, weil ich dort auf ihn warten würde; er brauchte mich nicht ständig über seinen Stau zu informieren.
Schließlich haben wir das Fahrzeug getauscht und uns getrennt.
Ich erinnere mich daran, dass ich - zu meiner Überraschung - von FO. dann am späten Mittag bzw. frühen Nachmittag einen Anruf erhalten habe, der mich informierte, dass BC. mit unserem Transporter vom Zoll angehalten wurde. Da ich den Hintergrund des Transports noch nicht kannte, habe ich FO. gefragt, was er damit zu tun habe. Die Wahrheit hierüber habe ich wohl nicht herausbekommen, ging jedoch davon aus, dass irgendetwas nicht legales gelaufen sein musste. Als ich laut wurde und vorhielt, dass ich sofort mein Transporter zurück haben wollte und auch brauchte, wurde ich beschwichtigt von FO. mit den Worten, er käme für alles auf, ich solle mich nicht aufregen und man würde sich wieder bei mir melden.
Ich meine es wäre dann irgendwann gegen Abend gewesen, als sich BC. bei mir telefonisch meldete und mitteilte, dass unser Transporter vom Zoll beschlagnahmt worden sei. Ich bin am Telefon laut geworden und habe ihn gefragt, wo er ist, da ich ihm ohnehin sein Auto zurückgeben musste. Ich habe ihn später dann abgeholt und er hat mir erzählt, dass er einen Transport durchgeführt habe, bei dem er nicht gewusst hätte, was sich hinten auf der Ladefläche befunden hätte. Ich habe ihn abermals lautstark beschimpft, Vorhaltungen gemacht und gesagt, dass es künftig unseren Transporter nicht mehr geben würde. Irgendwie tat er mir aber auch leid, weil er sichtlich Angst hatte, dass er in größere Schwierigkeiten geraten könnte.
Wie schon erwähnt, war der Transport weder für mich noch für meinen Geschäftspartner. Einen wirtschaftlichen Ertrag hatten wir nicht.
Nun möchte ich Ihnen darlegen, wie es zum Ankauf eines gebrauchten LKW gekommen ist der Marke DAF.
Aus dem Inhalt der Anklageschrift (dort Bl. 30) geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft mir nach den Ermittlungsergebnissen unterstellt, ich sei die Person gewesen, die bei dem Zeugen YV. den LKW gekauft habe. Wörtlich in der Anklageschrift ausgeführt: „… Der Zeuge IX. YV. bekundete insoweit, den LKW an den Angeschuldigten FM. am 00.00.0000 verkauft zu haben“. Diese so formulierte Feststellung ist jedoch nicht zutreffend und ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Ermittlungsakte. Auf Bl. 655 ist in einem Vermerk des ZAI MY. sachlich vermerkt: „Herr YV. wurde durch den Unterzeichner fernmündlich kontaktiert und auf seine zeugenschaftliche Stellung hingewiesen. Er erklärte, dass er das in Rede stehende KFZ, FIN: …, an eine männliche Person verkauft habe.“
Ich möchte meine Verantwortlichkeit nicht schmälern. Ich möchte auch nicht in Abrede stellen, dass mir durchaus bewusst war, dass der Erwerb des in Rede stehenden LKW einen Hintergrund hatte, der für das Betreiben illegaler Geschäfte genutzt werden konnte. Mir war dies bis zu diesem Zeitpunkt schlechterdings egal.
Ich schildere die Umstände dieses Ankaufs jedoch deswegen so detailliert, weil mir durch die Ermittlungsbehörden im Gesamtkomplex eine vollkommen falsche Rolle zugeschrieben worden ist. Soll auch dieser Ankauf ein Mosaikstein dafür sein, dass ich für die gesamte Logistik zuständig gewesen sein soll. Ohne eine Absicht unterstellen zu wollen, geht jedoch aus dem Vermerk des ZAI MY. gerade nicht hervor, dass Herr YV. das Fahrzeug an mich verkauft hat. Er hat es an eine männliche Person verkauft, was zutreffend ist. Diese männliche Person war der Vater von BI., der wiederum aktenkundig ist. Aus der Mitteilung der belgischen Polizeibeamten, die über den Legofall berichten, geht eine Person mit diesem Vornamen hervor. Ich vermute, dass es sich um genau den BI. handelt, der sich im Umfeld von FO. stets aufhält und der wiederholt für FO. in Erscheinung getreten ist.
FO. hatte mich einige Wochen vorher gefragt, ob ich jemanden kennen würde oder gar selber ein LKW hätte, den man ihm verkaufen könne. Da wir in unserer Firma ein passendes Fahrzeug nicht anbieten konnten, habe ich FO. mitgeteilt, dass ich mich gerne einmal umhören könne. Kurz darauf habe ich bei einer Internetrecherche ein Inserat gefunden bei einer Firma, die ein entsprechendes Fahrzeug zum Verkauf anbot. Dieses Inserat habe ich mit meinem Mobilfunktelefon, welches sich mittlerweile in ZV. bei den Ermittlungsbehörden befindet, FO. weitergeleitet. Danach war für mich die Angelegenheit zunächst abgeschlossen.
Einige Zeit später, nach ca. ein bis zwei Wochen, habe ich im Verlauf eines zufälligen Gesprächs interessenhalber nachgefragt, was aus dem Kauf des LKW geworden sei. Hier erklärte FO., dass von ihm zwei Leute vor Ort gewesen seien, das Fahrzeug jedoch nicht den Anforderungen entsprochen hätte. Angeblich seien zwei Batterien defekt gewesen und hätte auch eine Kontrollleuchte für die Motorsteuerung aufgeleuchtet. Der Verkäufer erschien ihm wohl nicht aufrichtig zu sein.
Ich äußerte mein Unverständnis, da ich selber in dieser Angelegenheit einmal mit dem Verkäufer telefoniert hatte und mein Eindruck der war, dass es sich um ein seriöses Angebot gehandelt hatte. Hierauf bat mich FO., ob ich mich nicht um den Ankauf kümmern könne, da ich nicht nur als Händler mit Baumaschinen von Motoren Ahnung hätte, sondern er und seine Leute auch keine Zeit hätten, sich im Moment darum zu kümmern. Er sagte, ich brauche dies nicht umsonst zu tun.
Vorwegnehmen kann ich, dass ich für meinen Aufwand in dieser Angelegenheit tatsächlich - sehr zu meiner Überraschung - sage und schreibe 500,00 € erhalten habe. Nicht nur angesichts der Probleme, die ich dadurch jetzt habe, ist der Ertrag geradezu lächerlich.
Ich bin an einem Samstagmorgen, nach vorheriger Verabredung mit dem Vater von BI. zu der Verkaufsfirma gefahren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mein Begleiter schon bei der Abholung erklärte, dass er am Vorabend bis um 4:00 Uhr morgens gefeiert habe. Er erschien mir immer noch deutlich angeschlagen zu sein, sodass ich die Fahrt durchführte. Vor Ort angekommen führte der Begleiter dann eine Probefahrt durch und man kam schnell überein, dass der Wagen durchaus gekauft werden sollte. Ganz entgegen den schriftlichen Ausführungen im Kaufvertrag sollte das Fahrzeug insgesamt 13.000,00 € kosten. Dies entspricht auch dem üblichen Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs mit den Eckdaten. Die Verhandlungen wurden nicht von mir, sondern von meinem Begleiter geführt. Dieser verhandelte über den Preis und auch darüber, dass der Kaufvertrag letztlich umgeschrieben werden sollte wegen der Zahlung von Mehrwertsteuer, weil es sich um ein Ausfuhrgeschäft handeln sollte. In die Diskussion der Notwendigkeit von Steuerzahlungen habe ich mich eingemischt, letztlich aber nicht abschließend eingebracht.
Als man sich dann handelseinig war, sollte dann der Vertrag schriftlich ausgeführt werden. Der Verkäufer, Herr YV., fragte mein Begleiter nach seiner ID-Card, um die Nummer hieraus im Vertrag übernehmen zu können. Dieser erklärte, dass er infolge der durchzechten Nacht überhaupt keine Papiere dabeihabe, sodass unsere gesamte Reise in dem Moment vergeblich erschien. Da mir klar war, dass FO. kein offizielles Gewerbe betrieb und für ihn es nicht darauf ankam, einen Kaufvertrag für seine Buchhaltung zu haben, habe ich, ohne nachzudenken, erklärt, dass dann der Vertrag auf meinen Namen geschrieben werden sollte, weil ich meine ID-Card bei mir führte.
Dies ist der ausschließliche Grund, weshalb mein Name in dem Kaufvertrag aufgetaucht ist. Der Zeuge YV. wird bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der durch Sie zu stellenden Fragen bestätigen müssen, dass die Verhandlungen nicht von mir, sondern von meinem Begleiter geführt worden sind. Er wird Ihnen weiter bestätigen müssen, dass nicht ich, sondern mein Begleiter nicht nur das Geld dabeihatte, sondern auch an ihn ausgehändigt hat. Es war nicht mein Geschäft. Wäre ich Geschäftspartner von FO., so hätten Sie davon ausgehen dürfen und müssen, dass ich das gesamte Geschäft abgewickelt hätte.
Somit steht zutreffend im Vermerk auf Bl. 655 der Ermittlungsakte, dass der Verkauf an eine männliche Person erfolgt. Diese männliche Person ist aber nicht diejenige, die im Kaufvertrag aufgeführt ist. Eigentlich erfolgte der Verkauf an FO., der vertreten wurde durch den Vater von BI., der wiederum mein Begleiter an diesem Tag war. Die Würdigung des Herrn ZAI MY. ist unzutreffend.
Dass FO. den Lkw für seine Drogengeschäfte benötigte, schien mir nicht fernliegend zu sein und habe ich in diesem Moment in Kauf genommen.
Auch möchte ich ihnen gerne nochmals darlegen, wie es dazu kam, dass meinerseits Gespräche geführt worden sind zur Anmietung des Vierkanthofs.
Dieses Objekt kannte ich, da es mir vor Anmietung durch FO. einige Wochen zuvor durch VR. als vermeintlich neue Gelegenheit zur Anlegung einer Plantage für Cannabis angeboten wurde. Obgleich sich das Objekt in Deutschland befand und ich schon wegen meiner negativen Erfahrungen in der Vergangenheit ablehnte, in Deutschland derartige Anlagen zu betreiben, ließ ich mich überreden, mir das Objekt anzuschauen. Dort angekommen habe ich mich jedoch darauf besonnen, vergleichbare Objekte in Deutschland nicht für solche Zwecke zu nutzen, sodass ich eine Anmietung ablehnte. Ich habe nicht mit aller Konsequenz abgelehnt, sondern habe, um QY. nicht sofort eine Abfuhr zu erteilen, immer erklärt, nochmals überlegen zu müssen. So kam es auch dazu, dass es immer wieder Rückfragen gab, ob ich das Objekt nun für entsprechende Zwecke haben wollte. Letztlich habe ich aber ein klares Nein formuliert.
Kurz darauf fragte FO. mich, ob ich nicht eine Lagerstätte wüsste, wo er Grundstoffe für seine Produktion von MDMA lagern könne. Sofort fiel mir der Hof ein und ich erklärte ich ihm, dass man dort nachfragen könne, ob der Hof an FO. gehen könne. Da ich QY. kannte und FO. abermals vorgab, keine Zeit zu haben, um sich darum zu kümmern, bat er mich nachzufragen und gegebenenfalls die Anmietung für ihn festzumachen. Mir war dabei durchaus klar, dass es sich um die Anmietung eines Objekts zur Durchführung von nicht legalen Stoffen handelte. Nicht bewusst war mir dabei, in welch erhebliche Schwierigkeiten ich kommen könnte, gerade wegen der in Rede stehenden Mengen, die später ermittelt worden sind.
Mein Interesse lag schlicht darin begründet, von FO. die mir noch fehlenden 24.000 Euro zu bekommen.
Der Mietpreis sowie die monatliche Nebenkostenpauschale von 500,00 € waren bekannt und wurden akzeptiert. Es ging dann noch um 10.000,00 €, wobei ich meine, heute zu erinnern, dass diese als Kaution genutzt werden sollten. Ob nun durch Aktenstudium oder andere Umstände ist mir nicht mehr klar, jedenfalls bringe ich mit diesem Betrag auch eine Ablöse in Verbindung, die für die Ausstattung einer Eisdiele genutzt werden sollte. Ich bekomme den Zusammenhang jedoch nicht mehr ganz genau dargestellt.
Schnell wurde Einigkeit über die Anmietung des Bauernhofes erzielt. Es wurde jedoch verlangt, dass ein Mietvertrag abgeschlossen werden sollte, was ich FO. mitteilte. Dieser erklärte, dass die Anmietung nicht von ihm, sondern durch eine dritte Person erfolgen würde. Er wollte schnellstmöglich den „wahren Mieter“ mitteilen.
Für mich lag der Vorteil in der Vermietung darin, dass ich ebenfalls ein Geschäft machen konnte, da nach erfolgter Vermittlung FO. erklärte, dass er für den Lagerplatz auch einen Gabelstapler benötigen würde. Ich hatte zuvor einen gebrauchten Stapler bei mir instandgesetzt, bei dem die Kopfdichtung am Motor repariert worden war. Den Stapler habe ich bei dieser Gelegenheit für 5.500,00 €, die mir FO. so bezahlte, geliefert. Weil bei der Anlieferung niemand da war, habe ich den Stapler vor das Tor gestellt. Kurz darauf erfuhr ich dann aber, dass sich der Schlüssel in einer Rinne befand unterhalb des Tors, sodass man jederzeit dort ein- und ausgehen konnte. Dies teilte mir QY. mit, nachdem ich ihn telefonisch davon unterrichtete, dass der Stapler vor der Türe stehen würde. Ich bin dann nochmals dorthin gefahren und habe den Stapler reingesetzt. Das ist der wahre Grund, weshalb mir bekannt war, wo der Schlüssel für das Tor gelagert wurde.
Sehr schnell gab es dann jedoch Ärger deswegen, weil zur Überraschung des Vermieters jede Menge Chemikalien, Paletten und Verpackungsmaterialien dort abgestellt wurden, was offensichtlich nicht in seinem Interesse war. Da ich derjenige war, der die Vertragsverhandlung geführt hatte, wurde natürlich auch ich kontaktiert und darauf hingewiesen, dass dies nicht so gehen könne und das Objekt sofort geräumt werden müsse. Dies wiederum habe ich QY. mitgeteilt, der es dann wohl an FO. weitergeleitet hat. Ich stand nun wieder zwischen den Fronten, obgleich ich nichts davon hatte.
Aufgrund eines Umstandes, den ich bislang nur einmal angedeutet habe, stand FO. bei mir noch erheblich in der Schuld. Für ein Cannabisgeschäft schuldete mir FO. noch einen Betrag i.H.v. 24.000,00 €. Diesem Betrag lief ich bereits seit geraumer Zeit hinterher. Im Zusammenhang mit der Anmietung des Bauernhofs kontaktierte mich FO. erneut und erklärte, ich solle vorbeikommen, weil er Geld für mich habe, wobei ich davon ausging, dass es um die Bezahlung seiner noch offenstehenden Schulden ging.
Als wir uns trafen und er mir 20.000,00 € vorlegte, erklärte er, dass die Hälfte davon für mich sei, zur Anrechnung auf seine Schuld, und ich die anderen 10.000,00 € dem Vermieter geben solle, für die noch offenstehende Kaution.
Ich war nicht nur nicht begeistert, sondern innerlich sogar sehr aufgebracht darüber, dass mir immer noch nicht mein ganzes Geld übergeben wurde. Dennoch glaubte ich, mit der Anzahlung von 10.000,00 € besser darzustellen, weil ich bereits erheblich lange durch FO. vertröstet wurde. Dies ist der Grund dafür, weshalb ich mich auch bereit erklärte, meine 10.000,00 € anzunehmen und die anderen 10.000,00 € an den QY. zu übergeben. Natürlich nutzte FO. die Situation aus und erklärte, dass ich gleichzeitig den Ausweis dem Vermieter vorlegen sollte, bei dem es sich um den Rumänen handelt, der aktenkundig ist. Auf diesen sollte dann den Mietvertrag geschrieben werden.
FO. erklärte mir, dass wenn die Geschäfte endlich besser laufen würden, ich auch den Rest meines Geldes erhalten würde.
In der Folge wurde ich dann abermals mit dem Bemerken, er habe Geld für mich, von FO. angerufen und er überreichte mir weitere 2.000,00 € für mich 2.000,00 € für den Vermieter mit der Bitte, dies weiterzuleiten als weitere fällige Miete. Dies ist der Grund, weshalb ich gegenüber dem Vermieter aufgetreten bin als vermeintliche Person, mit dem Interesse, Ruhe in die Angelegenheit einzubringen. Letztlich war ich nur daran interessiert, dass FO. endlich seine Geschäfte regeln konnte, um am Ende für mich die noch ausstehende Schuld aus dem Cannabisgeschäft zu bezahlen.
Sie können mir also durchaus vorwerfen, dass ich dabei behilflich war, eine Lagerstätte für Grundstoffe anzumieten. Dies habe ich sicher auch in der Kenntnis getan, dass dies nicht zwingend legal sein würde. Mein Interesse bestand darin, endlich die noch offenen Schulden, die FO. bei mir hatte, ausgeglichen zu bekommen.
Dass die Anliegen von FO. illegal waren, habe ich billigend in Kauf genommen.
Was die Anlieferung von weiteren Grundstoffen anbelangt, ist dies auf ein Gespräch zurückzuführen, bei dem offensichtlich eine Palette mit Soda auf dem Bauernhof abhandengekommen war. Im Rahmen eines Telefonats, welches vermeintlich allgemeiner Natur war, wurde ich dann jedoch konkret von FO. befragt, ob ich der Meinung sei, dass auf dem Vierkanthof von EP. ein Diebstahl einer Palette Soda vorgenommen worden sein könnte, etwa, weil dieser eine eigene Produktionsstätte betreiben würde. FO. erklärte, dass er eine Vertrauensperson, einen gewissen IH. zu dem Hof schicken wolle, da dieser dort nachschauen wollte, ob EP. hinter seinem Rücken selbstständig produzieren würde. Zudem sollte ich diesen IH. dem EP. vorstellen, den vermeintlich FO. nicht treffen wollte und naturgemäß dieser wiederum IH. nicht hätte erkennen können. Ich erklärte mich bereit, zusammen mit IH. zu dem Hof zu fahren, um ihm EP. vorzustellen. Ich dachte mir bei dieser Gelegenheit, endgültig klarzustellen, dass nicht ich, sondern andere Personen Mieter des Objekts seien, um mich endgültig aus der Position zwischen den Fronten herauswinden zu können.
Durch die Anlieferung des Gabelstaplers war mir bekannt, wo sich der Schlüssel befand. Wir griffen hierauf zu, weil EP. nicht vor Ort anzutreffen war. Ich meine, wir wären zunächst nochmals zurück zu unserem Treffpunkt an der Tankstelle gefahren und hätten dort einen Kaffee getrunken und etwas gegessen. Soweit ich mich erinnere, sind wir dann noch ein zweites Mal zum Hof gefahren, wo dann EP. auf diesen IH. getroffen ist, mit dem er sich unterhalten hat. Was die beiden besprochen haben, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich meine aber mitbekommen zu haben, dass es nochmals zu einem Streitgespräch kam wegen der dort sichtbaren Unordnung.
Im Nachgang bin ich dann mit diesem IH. zu unserem Treffpunkt zurückgefahren, weil dieser dort sein Fahrzeug, einen dunklen HK.-Kombi hatte stehen lassen. Dieser IH. fragte dann, ob ich ihm noch kurz dabei helfen könne, Phosphor zu transportieren. Er erklärte, dass er 300 l Phosphor transportieren müsse, was mit seinem HK.-Kombi nicht möglich sei. Dieser sei damit überladen und würde auffallen. Schon durch diese Formulierung war klar, dass es sich hierbei um einen nicht legalen Vorfall handeln würde. Letztlich ist es der Vorgang, bei dem wir in die Halle nach QU. gefahren sind und dieser Vorgang von den Kameras festgehalten wurde. Ich bin rückwärts in die Halle gefahren, wo das Fahrzeug dann entladen wurde. Kurz bevor wir die Halle erreichten, wies mich IH. noch an, mein Handy auf den Flugmodus umzuschalten, damit man uns nicht orten könne. Was dies bedeutete, war mir klar, doch da ich nun schon zugesagt hatte auszuhelfen, fand ich keinen Weg, mich dieser Situation zu entziehen. Nach Entladung des Fahrzeugs hat der IH. noch kurz mit einer weiteren Person vor Ort geredet, die auf den Kameras entdeckt worden ist. Ich meine Weiteres ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Ich fühlte mich nicht wohl und habe nach Entladung des Fahrzeugs darauf gedrängt, schnellstmöglich wieder zu fahren. Ich meine wir hätten uns dort für einen Zeitraum von 10-15 Minuten aufgehalten. Wegen der Gesamtumstände kam mir der Zeitraum deutlich länger vor.
Dass ich hierbei Beihilfe geleistet habe, wurde damals von mir hingenommen. Die Tragweite ist mir heute erst so richtig bewusst.
Letztlich möchte ich noch etwas zu Anlieferung der Tablettiermaschine sagen.
Wieder einmal durch ein Gespräch mit FO., der mich fragte, ob er eine Rührmaschine anliefern lassen könne, bin ich in die Situation gelangt, eine Hilfestellung geleistet zu haben, ohne, dass ich dafür eine Gegenleistung erhalten hätte.
FO. hat, wenn auch nicht unter seinem eigenen Namen, ein Restaurant betrieben. Dies ist auch aus dem Inhalt der Ermittlungsakte ersichtlich und geht jedenfalls aus den Mitteilungen der belgischen Polizei hervor. Dieses Restaurant ist auch nach meinem Kenntnisstand zwischenzeitlich Ort eines Anschlags geworden, ich meine, dass dies Anfang diesen Jahres in den Niederlanden einem Brandanschlag zum Opfer fiel. Auch hier meine ich mich zu erinnern, dass sich dies aus der Mitteilung der belgischen Polizeibeamten ergibt.
Von der Absicht, ein Restaurant zu eröffnen, war immer wieder die Rede, weil FO. hierüber weitere Einnahmen generieren wollte, wobei ich immer wieder auch der Auffassung war, dass er möglicherweise illegale Einnahmen dadurch beabsichtigte, zu legalisieren. So war es für mich nicht verwunderlich, als ich gefragt wurde, ob wir eine Lieferung aus Asien entgegennehmen könnten. Es sollte sich hierbei um Gerätschaften für einen Restaurantbetrieb handeln. Es war immer die Rede von einer Rührmaschine. Zur Anlieferung benötigte die Firma eine Rampe, an die ein LKW heranfahren konnte, sodass ich mich einverstanden erklärte, als Lieferanschrift unseren Firmensitz anzugeben. Dort befand sich die für einen LKW notwendige Rampe, über die man später mittels eines Gabelstaplers die Gerätschaft hätte aus- bzw. umladen können. Dies ist der Grund, weshalb ich einer Anlieferung zugestimmt habe. Ich räume jedoch ein, dass ich auch dann, wenn ich gewusst hätte, dass es sich hier um eine Maschine, mit der man Tabletten herstellen kann, so gehandelt und meine Zustimmung nicht verweigert hätte. Ich habe viel zu oft viel zu fahrlässig meine Unterstützung erklärt.
Wenn Sie mich abschließend berechtigterweise befragen, weshalb ich mich überhaupt immer wieder auf FO. eingelassen habe, so ist dies der langjährigen Bekanntschaft auf der einen Seite geschuldet, am Ende aber vielmehr meinem Interesse, die ausstehenden Gelder noch zu erhalten. Ich bin über erheblich lange Zeit von FO. vertröstet worden, der von mir 7,5 kg Gras erhalten hatte, und für das er mir 24.000,00 € bezahlen sollte. Insgesamt habe ich hierauf nur die 10.000,00 € im Zusammenhang mit der Kautionszahlung und später weitere 2.000,00 €, die im Zusammenhang mit einer weiteren Mietzahlung standen, bekommen. Nach wie vor steht die weitere Hälfte zur Zahlung aus, die ich nicht mehr halten kann. Es handelt sich auch um Gelder aus nicht legalen Geschäften, sodass der Betrag abgeschrieben werden muss.
FO. hat mich und ich meine auch einige der hier mit mir sich zu verantwortenden Personen ausgenutzt. Ich weiß, dass durch die Darstellung der Ermittlungsbeamten des Zolls ein Konstrukt dargestellt worden ist, so, als hätte ich ein Eigeninteresse bei der Ausführung meiner Unterstützungshandlungen gehabt. Dies ist so nicht richtig. Ich war daran interessiert, dass FO. seine Geschäfte vorantreibt, um mich zu bezahlen.
Sieht man einmal von den 500,00 €, die ich erhalten habe, weil ich bei der Beschaffung des LKWs behilflich gewesen bin, einmal ab, so habe ich nicht mal für meine Tätigkeit eine Entlohnung enthalten. Zusagen von FO., die dieser immer wieder gemacht hat, dass ich alles das, was ich tat, nicht umsonst tun würde, sondern ich dann, wenn er wieder richtig im Geschäft sei, ordentlich bezahlt werden würde, haben sich alle bloße Lippenbekenntnisse erwiesen. Ich stehe nun unberechtigterweise im Fokus als eine führende Persönlichkeit im Zusammenhang mit einem Drogenlabor, welches in den letzten 24 Jahren den Ausmaßen einzigartig sein soll.
Fragen Sie die Mitangeklagten, soweit sie mich kennen, fragen Sie in meinem persönlichen Umfeld, Sie werden von allen zu hören bekommen, dass ich immer ein offenes Ohr hatte und jedem bei der Lösung von Problemen behilflich gewesen bin. Streitereien bin ich aus dem Weg gegangen oder habe versucht, diese zu schlichten. Der Lohn meiner Dummheit ist die in Aussicht stehende mehrjährige Haftstrafe, die ich zu absolvieren habe.
Sie werden in keinem der Labore irgendeinen Hinweis darauf finden, dass ich jemals produktiv tätig gewesen bin. Ich habe weder MDMA oder vergleichbare Drogen produziert, noch habe ich solche Produktionsstätten errichtet und/oder betrieben. Ich war dumm genug, Hilfestellung zu leisten und habe mich dafür zu verantworten.
Nirgendwo in den Anlagen werden sie von mir DNA oder daktyloskopische Spuren finden, weil ich nichts mit der Produktion oder dem Vertrieb zu tun hatte; es war nicht mein Geschäft und es gab niemals eine Abrede mit FO. oder anderen Leuten.
Auch wenn ich im Einzelfall einmal bei der Ab- bzw. Umladung mit einem Stapler geholfen habe und dies nicht auf unserem, sondern einem benachbarten Grundstück erfolgte, so diente das keineswegs der Verschleierung, sondern war dies dem Umstand geschuldet, dass wir bereits seit längerer Zeit eine Baustelle hatten und der sandige lose Untergrund mit einem Gabelstapler nicht befahren werden konnte; auch dies ist ein weiterer Umstand, der zeigt, dass die Ermittlungen nicht abschließend geführt wurden und eine Bewertung vorgenommen wurde, die meine Handlung in ein nicht gerechtfertigtes Bild gesetzt hat.
Durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und objektiver Bewertung der Umstände hätte man diese Alternativhypothese ebenfalls aufstellen und überprüfen können.
Die von mir ausgeführten Handlungen waren ebenso dumm wie auch strafrechtlich relevant. Keineswegs aber steht mir die Rolle zu, die mir von den Ermittlungsbehörden zugeschrieben worden ist.
Für ergänzende Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.“
Auf weiteres Befragen ließ sich der Angeklagte FM. wie folgt ergänzend ein:
Ob der von ihm benannte GF. selbst einer organisierten Gruppierung angehörte, wisse er - der Angeklagte FM. - nicht. Ebenso könne er nicht sagen, wie der anschließende Vertrieb der produzierten Betäubungsmittel erfolgte.
An der Halle in der YF.-straße sei er - der Angeklagte FM. - mehrfach gewesen. Einmal hätte er, wie bereits ausgeführt, Phosphor gebracht und bei einer anderen Gelegenheit habe er dem FO. einen Gabelstapler und drei IBC verkauft. Die IBC habe er jedoch bei der Anlieferung vergessen, weshalb FO. ihn diesbezüglich kontaktiert habe. Sodann habe er die IBC, welche leer gewesen seien, nachgeliefert.
Der Angeklagte FM. bekräftigte weiter, dass er von dem Transport der Aceton-Fässer durch den Angeklagten CQ. am 00.00.0000 keine Kenntnis gehabt habe. Der Angeklagte HB. habe das Fahrzeug nach der Freigabe abgeholt, wobei die Fässer noch vorhanden gewesen seien. Er - der Angeklagte FM. - habe sodann die Anweisung erhalten, die Fässer nach Bracht zu bringen, was er getan habe. Er habe dem FO. sodann mitgeteilt, wo die Fässer seien. Dabei habe er sich gedacht, dass der FO. etwas mit dem Transport der Fässer zu tun gehabt habe, da dieser ihn - den Angeklagten FM. - ja kontaktiert habe.
Weiter erklärte der Angeklagte FM., dass er den FO. und den Angeklagten CQ. miteinander bekannt gemacht habe. Dies sei im Rahmen einer zufälligen Begegnung in der Halle des Angeklagten FM. geschehen. Der FO. habe ihn - den Angeklagten FM. - gefragt, ob der Angeklagte CQ. mal etwas für ihn machen könne. Er - der Angeklagte FM. - habe dem Angeklagten CQ. und dem FO. stets gesagt, diese sollten ihre Geschäfte untereinander regeln.
Im Hinblick auf die Anmietung des Vierkanthofs in UA. erklärte der Angeklagte FM. ergänzend, dass er eine vermittelnde Rolle eingenommen habe. Dabei sei ihm klar gewesen, dass Hintergrund der Anmietung illegale Geschäfte gewesen seien.
Weiter habe er - der Angeklagte FM. - einmal Wasserstoff gekauft. Dabei habe es sich um eine Palette mit zwölf Flaschen gehandelt, die er sodann an den FO. weiterverkauft habe. Dabei habe er gewusst, dass der FO. stets Wasserstoff für sein Labor gebraucht habe.
dd. Angeklagter WG.
Der Angeklagte WG. hat sich in dem Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 über seinen Verteidiger, dessen verlesene, verschriftlichte Angaben er als seine eigene Einlassung verstanden wissen wollte, zur Sache wie folgt eingelassen:
„Wie anlässlich der Erklärung zu seinen persönlichen Verhältnissen bereits vorgetragen, hatte Herr WG. den Vierkanthof unter der Anschrift XB.-straße in UA. ab Februar 2022 angemietet, da unser Mandant zu diesem Zeitpunkt als Selbstständiger einen Betrieb unterhielt, der sich mit Entrümpelungen von Industrie und Gewerbe befasste, und er entsprechende Flächen zur Einlagerung benötigte.
Zu dem Hof gehörten auch Agrarflachen (Wiesen) die um das Objekt herum gelegen waren.
Auf dem Hof hielt unser Mandant zudem zwei Schafe, zwei Hunde und mehrere Katzen.
Ende 2023 entschloss sich Herr WG., den Betrieb zur Entrümpelung aufzugeben und stattdessen ein Eiscafé zu übernehmen.
Im Hinblick auf die anstehende berufliche Veränderung und dem Umstand, dass er bereits eine neue Wohnung unter der Anschrift SB.-straße in UA. angemietet hatte, hatte Herr WG. mithin keine Verwendung für die Hoffläche mehr.
Noch während der Umzugsphase trat ein Wasserschaden an seiner neuen Wohnung auf, wegen deren Beseitigung Herr WG. zwei Tiefbauer, die in der Nähe arbeiteten, ansprach. Dabei handelte es sich u.a. um den im Verfahren identifizierten VR..
Bei der Besichtigung des Wasserschadens durch QY. und GO. erwähnte Herr WG., dass er gerade aus dem Vierkanthof ausziehe, da er sein bisheriges Gewerbe aufgegeben habe.
QY. zeigte großes Interesse an dem Hof und erwähnte, dass ein Bekannter, der einen Handel sowie Reparaturbetrieb für Gabelstapler und Baumaschinen habe, ein geeignetes Objekt suche.
Herr WG. verwies auf den Eigentümer des Objekts, AE., von dem er den Hof angemietet hatte. Da der Eigentümer sich nicht selbst um die Nachvermietung kümmern konnte und insoweit auf seinen Bruder verwies, kam es letztlich dazu, dass Herr WG., um kurzfristig von weiteren Mietzahlungen freigestellt zu werden, selbst den Hof untervermietete.
Kurz nach der Besichtigung des Hofes durch QY., erschien dieser zusammen mit dem hier mitangeklagten Herrn Maurice FM..
Durch QY. oder GO. war Herrn WG. bekannt, dass Herr FM. selbst einen Handel mit Gabelstaplern hatte und auch eine Filiale in Deutschland unterhielt.
Während der dann folgenden Vertragsverhandlungen stellte sich jedoch heraus, dass nicht Herr FM. selbst den Hof mieten wollte, sondern Herr FM. für einen Geschäftspartner, einen Rumänen, der einen Handel mit und Reparatur von Baumaschinen betreibe, als Vermittler auftrat.
Daher wurde im Vertrag der von Herrn FM. genannte Rumäne aufgenommen, der allerdings entgegen der Ankündigung zur Übergabe des Mietobjektes nicht erschien. Die Miete für den Monat März 2024 war durch Herrn FM. am 00.00.0000 vertragsgemäß in Höhe von insgesamt 2.500,-- € (1.500,-- Miete zzgl. 1.000,-- € Strompauschale) in bar an Herrn WG. übergeben worden.
Am 00.00.0000 zur Übergabe des Hofes erschien zwar der Rumäne nicht persönlich, allerdings wurde von Herrn FM. der unterschriebene Vertrag nebst Kopie des Ausweises an Herrn WG. übergeben. Der Rumäne selbst, sollte dann laut Aussage von Herrn FM. Mitte März vor Ort erscheinen.
Im Zusammenhang mit der Übergabe des Hofes zum 01. 03.2024 ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Herr WG. bereits zum 00.00.0000 aus dem Hof ausgezogen war.
Soweit es in seiner Vernehmung auf Bl. 576 d.A. heißt, er sei in die neue Wohnung zum 00.00.0000 eingezogen, ist dies unzutreffend, da, wie vorstehend ausgeführt, der Umzug in die neue Wohnung SB.-straße in UA. bereits vor dem 00.00.0000 stattgefunden hatte.
Allerdings hatte Herr WG. ausweislich des handschriftlichen Zusatzes im Mietvertrag (Bl. 590ff d.A.) die umliegenden, zum Hof gehörenden Wiesen, von der Vermietung ausgenommen, da er diese für seine Schafe behalten wollte.
Dies war auch der Grund, warum Herr WG. nach Übergabe des Hofes, also nach dem 00.00.0000 dort noch in regelmäßigen Abstanden vorbeischaute, um seine verbliebenen Tiere zu versorgen.
Bei einem dieser Besuche fiel Herrn WG. auf, dass auf der Hoffläche Paletten mit Kanistern angeliefert wurden. Dies dürfte nach Erinnerung von Herrn WG. etwa eine Woche nach Übergabe des Hofes gewesen sein.
Bei einem weiteren Besuch bemerkte Herr WG., dass nunmehr auch Paletten mit Chemikalien angeliefert worden waren.
Über seine Beobachtungen informierte Herr WG. Herrn FM., der für ihn als Vermittler des Mietvertrages, mangels Kontaktmöglichkeiten zu seinem rumänischen Mieter, einziger Ansprechpartner war.
Herrn FM. gelang es zunächst Herrn WG. zu beruhigen, jedoch verdichtete sich bei Herrn WG. zunehmend der Eindruck, dass die Hoffläche nicht zu dem vermieteten Zweck, sondern zur Herstellung oder zumindest Lagerung illegaler Substanzen genutzt werde.
Mit diesem Verdacht konfrontierte Herr WG. Herrn FM. und forderte diesen dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamten dort gelagerten Gegenstände unverzüglich zu entfernen seien.
Diese Aufforderung wiederholte Herr WG. in der Folgezeit mehrfach gegenüber Herrn FM., der für Herrn WG. nach wie vor der einzige Ansprechpartner war und von dem er zweimal (für März und April 2024) je 2.500,- € Miete in bar erhalten hatte.
Etwa Anfang/Mitte April, der genaue Tag ist Herrn WG. nicht mehr erinnerlich, traf er zu seiner Überraschung bei seinem Besuch am Hof auf Herrn FM., der sich in Begleitung einer zweiten Person befand.
Die Begleitung von Herrn FM. bat um ein Gespräch mit Herrn WG. und forderte Herrn WG. auf, „keinen Ärger mehr zu machen“.
Als Herr WG. sich darauf nicht einließ, versuchte die Person ihn dazu zu „überreden“, die weiteren Aktivitäten auf dem Hof zu dulden.
Als „Entschädigung‘“ wurde Herrn WG. eine Erhöhung der „Miete“ auf 10.000‚- €/Monat angeboten, was Herr WG. jedoch ausdrücklich ablehnte, sondern vielmehr darauf bestand, alle eingelagerten Gegenstände sofort von der Hoffläche zu entfernen.
Herr WG. kann nicht sagen, ob es sich bei dieser Person um den von Herrn FM. in seiner Erklärung benannten „IH.“ handelt. Allerdings geht Herr WG. davon aus, dass es sich dabei um diese Person handeln dürfte, da ihm keine sonstige vergleichbare Zusammenkunft mit Herrn FM. erinnerlich ist.
Insoweit ist auch die Angabe des Herrn FM. zutreffend, dass er an diesem Gespräch nicht beteiligt war, sondern sich etwas abgesetzt aufhielt. Herr WG. mag indes nicht ausschließen, dass Herr FM. wahrgenommen haben kann, dass das Gespräch nicht durchgehend „harmonisch“ verlief.
Gegen Ende April 2024 konnte Herr WG. dann wahrnehmen, dass offenbar seinen - mehrfachen - Aufforderungen nachgekommen wurde und tatsächlich von dort eingelagerte Waren und weitere Gegenstände abtransportiert wurden.
Dies war die Situation, wie sie sich auch zum Zeitpunkt der Durchsuchung für Herrn WG. darstellte.
Abschließend legt Herr WG. Wert auf die Feststellung‚ dass er im Rahmen des Mietverhältnisses nur die angesprochenen 5.000,- € in bar von Herrn FM. erhalten hat. Zudem hatte er in der Zeit eigene Mietverbindlichkeiten gegenüber dem Hauptvermieter und nutzte diese Zahlungen von FM. u.a. zur Tilgung seiner eigenen Verbindlichkeiten.
Herr WG. hat zu keinem Zeitpunkt über die vorgenannten Mieten weitere Zahlungen erhalten, insbesondere auch keine Kaution, da eine solche ausweislich des Mietvertrages - ausdrücklich - nicht vereinbart wurde.“
b.
Die Feststellungen unter Ziffer II.1., wonach der Angeklagte FM. dem gesondert verfolgten GF. für die (geplanten) Betäubungsmittelproduktionen sowohl den Kontakt zu dem Angeklagten CQ. als auch zu dem Angeklagten WJ. vermittelte, beruhen auf einer Gesamtschau der erhobenen Beweismittel, hierbei insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugin AU. im Rahmen ihrer Vernehmung vom 00.00.0000. Bei der Zeugin AU. handelt es sich um die ermittelnde Zollbeamtin des Zollfahndungsamts YW..
Der Angeklagte FM. hat sich in Bezug auf den Angeklagten CQ. dahingehend eingelassen, dass der gesondert verfolgte GF. den Angeklagten CQ. zufällig in seiner Halle kennengelernt habe. Der gesondert verfolgte GF. habe ihn - den Angeklagten FM. - daraufhin gefragt, ob der Angeklagte CQ. mal etwas für ihn machen könne. Der Angeklagte FM. habe dem Angeklagten CQ. und dem gesondert verfolgten GF. gesagt, diese sollten ihre Geschäfte untereinander regeln.
Mit der Einlassung des Angeklagten FM. schon nicht in Einklang zu bringen ist die Einlassung des Angeklagten CQ.. Der Angeklagte CQ. hat sich dahingehend eingelassen, dass er von einer Person angeworben worden sei, die er lediglich unter dem Spitznamen MA. kenne. Der Kontakt sei über Bekannte des Angeklagten CQ. zustande gekommen. Diesem MA. sei bekannt gewesen, dass der Angeklagte CQ. über einen LKW-Führerschein verfüge und aufgrund finanzieller Schwierigkeiten immer für Aushilfefahrten zu haben gewesen sei.
In Bezug auf den Angeklagten WJ. hat sich der Angeklagte FM. dahingehend eingelassen, dass er mit dem Angeklagten WJ. wenige Kontakte gehabt habe. Der Angeklagte WJ. sei weder Freund, noch Geschäftspartner oder in sonstiger Form mit ihm - dem Angeklagten FM. - verbunden gewesen. Sie hätten keine direkten geschäftlichen Kontakte miteinander gepflegt. Insofern sei auch auszuschließen, dass der Angeklagte FM. mit dem Angeklagten WJ. irgendwelche Abreden getroffen habe, die die Herstellung und/oder den Vertrieb von chemischen Drogen beinhaltet hätten.
Der Angeklagte WJ. hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm ein Bekannter, den er namentlich nicht benennen möchte, angeboten habe, ihm - dem Angeklagten WJ. - einen sehr gut zahlenden Mietinteressenten für seine Halle in BF. zu vermitteln. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei dem Angeklagten WJ. klar gewesen, dass die Vermietung einem illegalen Zweck dienen sollte.
Die Einlassungen der Angeklagten - insbesondere die Einlassungen der Angeklagten FM. und QA. - sind durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin AU. widerlegt.
Die Zeugin AU. hat im Rahmen ihrer Vernehmung am 00.00.0000 unmissverständlich erklärt, dass der Angeklagte FM. bei seiner Beschuldigtenvernehmung eingeräumt habe, dass er sowohl der Vermittler zwischen dem Angeklagten CQ. und dem gesondert verfolgten GF. als auch der Vermittler zwischen dem Angeklagten WJ. und dem gesondert verfolgten GF. gewesen sei. Zu letzterem gab die Zeugin AU. weiter an, der Angeklagte FM. habe sich dahingehend eingelassen, dass er den Kontakt zu dem Angeklagten WJ. hergestellt habe. Er habe indes nicht erklärt, wie er den Kontakt hergestellt habe. Der Angeklagte FM. habe gesagt, dass er Vermittler gewesen sei.
Diese Bekundungen der Zeugin AU. zu einer Kontaktvermittlung sind eindeutig. Die Zeugin konnte hierbei aus eigener Wahrnehmung berichten, da sie eigenen Angaben zufolge bei der Vernehmung des Angeklagten FM. dabei gewesen war. Die Kammer folgt den Bekundungen der Zeugin AU.. Die Zeugin berichtete neutral und ohne erkennbaren Belastungseifer. Dabei war sie in der Lage, zahlreiche Details auch ohne Vorhalt zu benennen, obwohl die Vorgänge bereits über ein Jahr zurücklagen. So machte die Zeugin zunächst konkrete Angaben zu der polizeilichen Kontrolle des Angeklagten CQ. am 00.00.0000. Auch zu den nachfolgenden Ermittlungs- und Observationsergebnissen konnte die Zeugin AU. präzise Angaben machen und hierbei sogar einzelnen geschilderten Ereignissen ein konkretes Datum zuordnen. So gab die Zeugin beispielsweise an, dass anhand der installierten Videotechnik festgestellt werden konnte, wie die Angeklagten CQ. und WJ. am 00.00.0000 IBC auf einen LKW geladen hätten. Am 00.00.0000 sei der Angeklagte FM. in Begleitung einer dritten Person bei dem Angeklagten WJ. beobachtet worden. Die Zeugin AU. wurde zu einzelnen Themenkomplexen befragt, mitunter auch zu den einzelnen Angeklagten, ihrer Rollenverteilung und den Angaben, die sie im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen gemachte hatten. Auch hierzu konnte die Zeugin detailreiche Angaben machen. So gab die Zeugin - im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten FM. - beispielsweise an, dass der Angeklagte FM. bei seiner Beschuldigtenvernehmung gesagt habe, dass der gesondert verfolgte GF. ein neues Labor habe aufbauen und aus dem Geschäft die Schulden bei ihm - dem Angeklagten FM. - in Höhe von 24.000 € habe bezahlen wollen.
c.
Soweit die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, dass die Angeklagten WJ., FM. und CQ. dauerhaft Betäubungsmitteldelikte mit dem gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) begehen wollten, konkrete Kenntnisse von den kriminellen Gesamtstrukturen der Tätergruppierung hatten und in diese eingebunden waren, beruht dies auf einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweismittel, hierbei insbesondere auf den Einlassungen der Angeklagten selbst.
Der Angeklagte CQ. war nach seiner eigenen Einlassung und den Feststellungen der Kammer, die im Folgenden noch zu begründen sein werden, lediglich als Aushilfsfahrer und bei Verladetätigkeiten für den gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) behilflich. Eine dauerhafte Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung ergibt sich daraus aber nicht. Der Angeklagte CQ. hat vielmehr - unwiderlegbar - angegeben, dass er aufgrund finanzieller Schwierigkeiten immer für Aushilfsfahrten zu haben gewesen sei. Diese Einlassung deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten FM., der die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten CQ. bestätigt hat, und zudem angegeben hat, dass der Angeklagte CQ. sowohl legal als Aushilfsfahrer für die von ihm geführte Firma AP. als auch im Rahmen der Cannabisplantage des Angeklagten FM. tätig geworden sei.
Der Angeklagte WJ. war nach seiner eignen Einlassung und den Feststellungen der Kammer, die ebenfalls noch zu begründen sein werden, zwar unmittelbar mit der Herstellung des MDMA in seiner Halle in BF. betraut. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte WJ. - von dieser Produktionsstätte unabhängig - weitere Betäubungsmittelgeschäfte mit dem gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) begehen wollte. Dies zeigt bereits der Umstand, dass der Angeklagte WJ. in die (zeitweise) parallellaufende Betäubungsmittelproduktion auf dem Vierkanthof in UA. nicht eingebunden war. Der Angeklagte WJ. war nach den Erkenntnissen der Kammer auch nicht mit dem Vertrieb und Absatz der hergestellten Betäubungsmittel betraut. Eine (dauerhafte) Einbindung des Angeklagten WJ. in die Betäubungsmittelgeschäfte des gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Der Angeklagte FM. ist ebenfalls nicht als ein Bandenmitglied anzusehen. Der Angeklagte FM. kannte den gesondert verfolgten GF. zwar bereits vor Beginn der Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. und spielte nach seiner eigenen Einlassung sowie den Feststellungen der Kammer, die ebenfalls noch zu begründen sein werden, eine wichtige Rolle im Rahmen der vorgenannten Produktionen. Die Motivation des Angeklagten FM. lag indes nicht darin begründet, eine fortbestehende Geschäftsbeziehung mit dem gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) einzugehen, um dauerhaft Betäubungsmitteldelikte mit diesem zu begehen. Vielmehr hat sich der Angeklagte FM. - unwiderlegbar - dahingehend eingelassen, dass es ihm darum gegangen sei, die noch offenen Schulden, die der gesondert verfolgte GF. bei ihm gehabt habe, ausgeglichen zu bekommen.
d.
Die Feststellungen unter Ziffer II.2. zu der MDMA-Produktion in der Halle des Angeklagten WJ. in BF. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten WJ. sowie auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln, insbesondere dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des Bundeskriminalamts vom 00.00.0000 (Bl. 253 bis 285 SH 15 Bd. I). Hierzu im Einzelnen:
aa.
Die Feststellungen unter Ziffer II.2.a. zu den Herstellungsprozessen in Bezug auf das Betäubungsmittel MDMA in der Halle des Angeklagten WJ. in BF. beruhen im Wesentlichen auf den Erkenntnissen aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des Bundeskriminalamts vom 00.00.0000 (Bl. 253 bis 285 SH 15 Bd. I), insbesondere aus den nachvollziehbaren Ausführungen ab Seite 17 des Gutachtens (Bl. 269 SH 15 Bd. I) zu den Herstellungsprozessen und dem Laboraufbau, die auf einer fundierten Grundlage, namentlich auf den in der Halle sichergestellten Chemikalien und Gerätschaften, beruhen.
bb.
Die Feststellungen unter Ziffer II.2.b. zu der für die MDMA-Produktion in der Halle in BF. von der Firma CC. in YW. erworbenen Menge von 10.588 kg PMK-Ethylglycidat beruhen insbesondere auf den im Rahmen der Hauptverhandlungstermine vom 00.00.0000 und 00.00.0000 verlesenen Ermittlungsberichten des Polizeipräsidiums Hagen vom 00.00.0000 (Bl. 113 bis 120 SH 9) und vom 00.00.0000 (Bl. 1 bis 29 SH 10), der verlesenen Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 00.00.0000 (Bl. 89 bis 92 SH 9), den verlesenen Durchsuchungsberichten des Polizeipräsidiums Hagen vom 00.00.0000 (Bl. 7 bis 12 SH 9) und des Bundeskriminalamtes vom 00.00.0000 (Bl. 3 bis 5 SH 15 Bd. III), den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 93 bis 111 SH 9; Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) sowie dem hierzu verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III).
Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass zu den festgestellten Zeiten zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000, unter anderem mit dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, und dem Transporter Peugeot Boxer, amtliches Kennzeichen N05, zahlreiche Pakete mit einer Gesamtmenge von 10.588 kg PMK-Ethylglycidat bei der Firma CC. in YW. abgeholt und für die MDMA-Produktion zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF. verbracht wurden. (Leere) Kartons, die der Firma CC. eindeutig zugeordnet werden konnten, wurden zudem im Rahmen der Durchsuchung vom 00.00.0000 im dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, aufgefunden. Hierzu im Einzelnen:
(1).
Aus dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 7 bis 12 SH 9) sowie den Ermittlungsberichten vom 00.00.0000 (Bl. 113 bis 120 SH 9) und vom 00.00.0000 (Bl. 1 bis 29 SH 10) ergibt sich, dass bei der Durchsuchung der Lager- und Büroräumlichkeiten der Firma CC. insgesamt 133 verdächtige Pakete sichergestellt wurden, die BMK-Glycidat sowie Säcke mit PMK-Ehtylglycidat enthielten. Die Substanzbestimmung erfolgte mittels eines Raman-Massenspektrometers. In 28 der sichergestellten Pakete befanden sich Säcke mit PMK-Ethylglycidat (ohne relevante Beimengungen/Verunreinigungen) mit einem Gesamtgewicht von 798,96 kg und einem Nettogewicht von jeweils 25 kg. Die sichergestellten Pakete waren mittels des Paketdienstes Hermes aus China an die Firma CC. geliefert worden.
Ausweislich des vorgenannten Ermittlungsberichts vom 00.00.0000 (Bl. 1 bis 29 SH 10) befanden sich an den sichergestellten Paketen verschiedene Aufkleber und Markierungen, insbesondere Versandaufkleber, die bereits in China auf die Pakete aufgebracht worden waren, sowie „Inbound“-Aufkleber. Aus dem Bericht vom 00.00.0000 geht weiter hervor, dass als Referenznummer auf den Versandaufklebern häufig eine SKU (= Stock Keeping Unit) angegeben war. Es wird sodann in dem Bericht erläutert, dass es sich bei der SKU um eine einmalig vergebene Individualnummer handelt, die eine eindeutige Zuordnung von Waren ermöglicht. Dieselbe SKU wurde für mehrere Pakete verwendet. Die Stückzahl wurde oben rechts auf den „Inbound“-Aufklebern vermerkt. Fast jeder sichergestellte Karton enthielt zudem einen Aufkleber mit der fettgedruckten SKU. Teilweise war die SKU auch handschriftlich (bereits) in China aufgetragen worden.
Aus den Ermittlungsberichten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 ergibt sich weiter, dass im Rahmen der Durchsuchung der Firma CC. mehrere sogenannte „Packing Lists“ aufgefunden wurden, welche die Abholung von Paketen dokumentierten. Auf diesen „Packing Lists“ waren unter anderem das Datum des Ausdrucks, die SKU sowie die Paketanzahl erfasst. Zusätzlich befanden sich auf mehreren „Packing Lists" handschriftliche Notizen und Unterschriften. Mehrfach, jedoch nicht immer, waren dort auch Kennzeichen erfasst. Zudem wurde im Rahmen der Durchsuchung die Datei „Operating-Costs_N06“ gesichert.
Anhand der aufgefundenen „Packing Lists“, der gesicherten Datei sowie den im Rahmen der Durchsuchung des LKW DAF aufgefundenen Kartons konnten die aufgeführten Abholungen zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 eindeutig der hiesigen MDMA-Produktion zugeordnet werden. Zu den Abholungen konnten im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
(2).
Aus dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 geht hervor, dass in der vorgenannten Datei „Operating-Costs_N06“ eine Abholung zwischen dem 23.11. und 00.00.0000 von 53 Paketen mit einem Gesamtgewicht von 1.205 kg PMK-Ethylglycidat eingetragen wurde. Diesen Paketen waren die SKUs „N07“ (12 Pakete), „N08“ (24 Pakete), „N09“ (7 Pakete) und „ZZY10273“ (10 Pakete) zugeordnet.
Bei der Durchsuchung am 00.00.0000 wurden in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit diesen SKUs, namentlich zwei Kartons mit der SKU „N07“, ein Karton mit der SKU „N08“ und vier Kartons mit der SKU „N09“ aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.38, Ass.-Nr. 3.2.39 und Ass.-Nr. 3.2.34) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Ausweislich der Versandlabel hatten die Kartons mit den SKUs „N07“ und „N09“ ein Gesamtbruttogewicht von jeweils 26 kg und die Kartons mit der SKU „N08“ ein Gesamtbruttogewicht von jeweils 21 kg. Daraus errechnet sich - abzüglich des Verpackungsgewichts - ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 12 + 20 kg * 24 + 25 kg * 7 + 25 kg * 10 =) 1.205 kg PMK-Ethylglycidat.
(3).
Dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 lässt sich weiter entnehmen, dass in der Datei „OperatingCosts_N06“ eine Abholung zwischen dem 03.01. und 00.00.0000 von 48 Paketen mit einem Gesamtgewicht von 1.200 kg PMK-Ehtylglycidat eingetragen wurde. Diesen Paketen waren die SKUs „N10“ (8 Pakete) und „N11“ (40 Pakete) zugeordnet.
Bei der Durchsuchung vom 00.00.0000 wurden in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit diesen SKUs, namentlich neunzehn Kartons mit der SKU „N11“ und zwei Kartons mit der SKU „N10“, aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.37 und Ass.-Nr. 3.2.41) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich hieraus ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 48 =) 1.200 kg PMK-Ethylglycidat.
(4).
Aus dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 geht zudem hervor, dass auf einer am 10.01.2024 ausgedruckten „Packing List“ erfasst wurde, dass insgesamt 48 Pakete abgeholt wurden. Die SKUs wurden aufgelistet und handschriftlich wurde das Kennzeichen N05 notiert.
In der Datei „OperatingCosts_N06“ wurde der 00.00.0000 als Ladedatum eingetragen. Zudem wurden dort die SKUs „N12“ (8 Pakete), „N13“ (4 Pakete), „N14“ (4 Pakete), „N15“ (16 Pakete), „N17“ (14 Pakete) und N16 (2 Pakete) sowie ein Gesamtgewicht von 1.120 kg erfasst.
Bei der Durchsuchung am 00.00.0000 wurden in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit diesen SKUs, namentlich drei Kartons mit der SKU „N17“ und vier Kartons mit der SKU „N15“ (Paketgewicht: 26,4 kg), aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.33 und Ass.-Nr. 3.2.42) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich hieraus ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 48 =) 1.200 kg PMK-Ethylglycidat.
(5).
Dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 lässt sich weiter entnehmen, dass in der Datei „OperatingCosts_N06“ eine Abholung zwischen dem 12.01. und 00.00.0000 von 51 Paketen mit den SKUs „N18“ (20 Pakete), „N19“ (20 Pakete) und „N17“ (11 Pakete) und ein Gesamtgewicht von 1.120 kg eingetragen wurden.
Bei der Durchsuchung am 00.00.0000 wurden in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit diesen SKUs, namentlich zehn Kartons mit der SKU „N19“ und drei Kartons mit der SKU „N17“, aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.29 und Ass.-Nr. 3.2.33) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich hieraus ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 51 =) 1.275 kg PMK-Ethylglycidat.
(6).
Ausweislich des Ermittlungsberichts vom 00.00.0000 wurde in der Datei „OperatingCosts_N06“ eine Abholung von 40 Paketen am 00.00.0000 mit den SKUs „N20“ (20 Pakete), „N21“ (10 Pakete) und „N22“ (10 Pakete) und einem Gesamtgewicht von 1.000 kg erfasst.
Bei der Durchsuchung am 00.00.0000 wurden in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit diesen SKUs, namentlich achtzehn Kartons mit der SKU „N22“ (Paketgewicht: 26, 3 kg), neun Kartons mit der SKU „N20“ (Paketgewicht: 26,36 kg) und drei Kartons mit der SKU „N21“ (Gewicht: 26,3 kg) aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.30, Ass.-Nr. 3.2.31 und Ass.-Nr. 3.2.32) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich hieraus ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 40 =) 1.000 kg PMK-Ethylglycidat.
(7).
Aus dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 geht weiter hervor, dass in der Datei „OperatingCosts_N06“ eine Abholung am 00.00.0000 von 60 Paketen mit den SKUs „N23“ (22 Pakete) und „N24“ (38 Pakete) mit einem Gesamtgewicht von 1.500 kg eingetragen wurde.
Bei der Durchsuchung am 00.00.0000 wurden in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit diesen SKUs, namentlich achtunddreißig Kartons mit der SKU „N24“ (Paketgewicht: 26,3 kg) und zwei Kartons mit der SKU „N23“ (Paketgewicht: 26,42 kg) aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.28 und Ass.-Nr. 3.2.40) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich hieraus ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 60 =) 1.500 kg PMK-Ethylglycidat.
(8).
Ausweislich des Ermittlungsberichts vom 093.09.2024 wurde auf einer am 00.00.0000 ausgedruckten „Packing List“ erfasst, dass insgesamt 48 Pakete abgeholt wurden. Die „Packing List“ wurde mit „UV.“ unterschrieben und handschriftlich wurde der Satz „Waren sind mit KF. [sic!]“ notiert.
In der Datei „OperatingCosts_N06“ wurde der 21.03.2024 als Ladedatum erfasst. Zudem wurden dort die SKUs „N25“ (20 Pakete), „N26“ (20 Pakete) und „N29“ (8 Pakete) und ein Gesamtgewicht von 1.200 kg eingetragen.
Am 00.00.0000 gegen 16:48 Uhr wurde der Transporter Peugeot Boxer, amtliches Kennzeichen N05, durch die Polizei kontrolliert. Es wurde hierbei eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen unzureichender Ladungssicherung von Paketen erfasst. Fahrzeugführer des LKW war der gesondert verfolgte TS.. Dies ergibt sich aus der im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesenen Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 00.00.0000 (Bl. 89 bis 92 SH 9). Die hierzu gefertigten und im Rahmen des Hauptverhandlungstermins in Augenschein genommene Lichtbilder (Bl. 93 bis 111 SH 9) zeigen, dass die Pakete auf drei Paletten gepackt waren. Auf den Lichtbildern der einzelnen Pakete sind als relevante Daten die SKUs „N26“ und „N29“ sowie Paketgewichte von 26,22 kg und 27 kg erkennbar.
Zudem wurden bei der Durchsuchung am 00.00.0000 in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit diesen SKUs, namentlich einunddreißig Kartons mit der SKU „N25“ (Paketgewicht 26,3 kg) aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.27) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich hieraus ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 48 =) 1.200 kg PMK-Ethylglycidat.
(9).
Ausweislich des Ermittlungsberichts vom 00.00.0000 wurde in der Datei „OperatingCosts_N06“ eine Abholung zwischen dem 26.03. und 00.00.0000 von 40 Paketen mit den SKUs „N30“ (10 Pakete), „N31“ (10 Pakete), „N32“ (10 Pakete) „N33“ (10 Pakete) und einem Gesamtgewicht von 1.000 kg erfasst.
Bei der Durchsuchung am 00.00.0000 wurden in dem LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, Kartons mit der SKU „N33-1/10“ (Paketgewicht: 26, 3 kg) aufgefunden, was neben den Angaben in dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 auch die Eintragungen (Ass.-Nr. 3.2.36) in dem verlesenen Asservatenverzeichnis (Bl. 126 bis 130 SH 15 Bd. III) sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Bundeskriminalamtes (Bl. 7 bis 125 SH 15 Bd. III) belegen.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich hieraus ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 40 =) 1.000 kg PMK-Ethylglycidat.
(10).
Aus dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 geht letztlich zudem hervor, dass auf einer am 11.04.2024 ausgedruckten „Packing List“ erfasst wurde, dass insgesamt 48 Pakete abgeholt wurden. Die SKUs wurden aufgelistet und handschriftlich wurde das Kennzeichen N05 notiert.
In der Datei „OperatingCosts_N06“ wurde der 00.00.0000 als Ladedatum eingetragen. Zudem wurden dort die SKUs „N34“ (20 Pakete) und „N35“ (20 Pakete) mit einem Gesamtgewicht von 1.000 kg erfasst.
Bei einem Nettogewicht von 25 kg pro Paket errechnet sich ebenfalls ein Gesamtnettogewicht von (25 kg * 48 =) 1.000 kg PMK-Ethylglycidat.
cc.
Für die Ermittlung der hergestellten und in Verkehr gebrachten Menge an MDMA-Hydrochlorid war zunächst die in der Halle des Angeklagten WJ. in BF. noch vorhandene und dort im Rahmen der Durchsuchung der Halle sichergestellte Menge von 250 kg PMK von der für die Produktion erworbenen Menge von 10.580 kg PMK-Etyhlglycidat in Abzug zu bringen. Die sichergestellte Menge von 250 kg ergibt sich hierbei insbesondere aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des Bundeskriminalamts vom 00.00.0000 (Bl. 253 bis 285 SH 15 Bd. I), insbesondere aus den Ausführungen auf Seite 30 des Gutachtens (Bl. 282 SH 15 Bd. I) und aus der in Bezug genommenen Tabelle 3 auf Seite 7 des Gutachtens (Bl. 259 SH 15 Bd. I). Daraus folgt, dass in der Halle in BF. mindestens (10.580 kg - 250 kg =) 10.330 kg PMK-Ethylglycidat zu konsumfähigen MDMA-Hydrochlorid verarbeitet wurden.
Aus dieser Menge PMK-Ethylglycidat konnten mindestens 5.857 kg MDMA-Hydrochlorid hergestellt werden. Diese festgestellte Ausbeute an MDMA-Hydrochlorid ergibt sich zum einen aus den weiteren Ausführungen in dem vorgenannten Behördengutachten vom 00.00.0000 (Bl. 253 bis 285 SH 15 Bd. I). Auf Seite 27 des Gutachtens (Bl. 279 d.A.) werden nämlich Umrechnungsfaktoren genannt und diese näher erläutert. Dort wird in sich schlüssig ausgeführt, dass die chemische Ausbeute der Herstellung der Konversion des Vorvorläufers PMK-Etyhlglycidat zu PMK nach kriminaltechnischen Kenntnisstand, basierend unter anderem auf experimentellen Untersuchungen des Nederlands Forensisch Instituut, circa 81 % betrage. Die chemische Ausbeute zur Herstellung von MDMA aus PMK und die anschließende Kristallisation des Endprodukts MDMA-Hydrochlorid betrage nach diesem Kenntnisstand circa 78 %. Über die komplette Produktion hinweg ausgehend von PMK-Etyhlglycidat zu MDMA-Hydrochlorid betrage die chemische Ausbeute demnach circa 63 %. Diese Werte decken sich zudem mit den handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten WJ., die im Rahmen der Durchsuchung in der Halle in BF. gefunden wurden. Diese Aufzeichnungen sind als Abbildung 13 in dem Behördengutachten vom 00.00.0000 (Bl. 280 SH 15 Bd. I) und in dem Vermerk des Zollfahndungsamts YW., Dienstsitz WW., vom 29.01.2025 (Bl. 327f. SH 15 Bd. I) aufgeführt. Sie wurden in dem Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 in Augenschein genommen. Die Aufzeichnungen enthalten Berechnungen, unter anderem folgende Gleichungen: „250 P = 150 kg“ und „300 P = 180 kg“. Mit „P/Puder“ ist der Vorvorläuferstoff PMK-Ethylglycidat gemeint, was sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten gutachterlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 (Bl. 52 bis 66 SH 16) ergibt. Aus diesen handschriftlichen Berechnungen folgt dementsprechend eine chemische Ausbeute von sogar 65 %.
Unter der Annahme einer chemischen Ausbeute von 63 % hätten aus der für die Verarbeitung festgestellten Menge von 10.330 kg PMK-Ethylglycidat circa (10.330 kg * 0,63 =) 6.508 kg MDMA-Hydrochlorid hergestellt werden können. Die Kammer hat hiervon zugunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen und ist somit zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Halle in BF. mindestens (6.508 kg * 0,9 =) 5.857 kg MDMA-Hydrochlorid hergestellt wurden.
Von dieser Menge hergestelltem MDMA-Hydrochlorid war die im Rahmen der Durchsuchung in der Halle sichergestellte Menge von 177,6 kg MDMA-Hydrochlorid, die sich ebenfalls aus dem Behördengutachten vom 00.00.0000 (dort Seite 30, Bl. 282 SH 15 Bd. I und Tabelle 1 auf Seite 6 des Gutachtens, Bl. 258 SH 15 Bd. I) ergibt, in Abzug zu bringen, sodass mindestens die festgestellte Menge von 5.680 kg MDMA-Hydrochlorid in den Verkehr gebracht wurde.
Ausgehend von den weiteren Ausführungen auf Seite 30 des Behördengutachtens vom 00.00.0000 (Bl. 282 SH 15 Bd. I), wonach aus den sichergestellten 177,6 kg MDMA-Hydrochlorid eine Anzahl von über 1,21 Mio. Ecstasy-Tabletten hätten hergestellt werden können, ergibt sich aus der hier in Verkehr gebrachten Menge von mindestens 5.680 kg MDMA-Hydrochlorid eine Anzahl von etwa (1,21 Mio. / 177,6 kg * 5.680 kg =) 39 Mio. Ecstasy-Tabletten.
Den festgestellten Veräußerungserlös von mindestens 8,5 Mio. € hat die Kammer ausgehend von einer Wirkstoffmenge von etwa (5.680 kg MDMA-Hydrochlorid * 0,84 =) 4.771 kg MDMA-Base und einem zurückhaltend geschätzten Erlös von 1.800 € pro kg MDMA-Base berechnet.
e.
Die Feststellungen unter Ziffer II.3. zu den von den Angeklagten CQ. und WJ. in der Halle in BF. geleisteten Aufbauarbeiten zur Errichtung einer MDMA-Produktionsstätte und den sich daran anschließenden Tathandlungen des Angeklagten WJ. im Rahmen der MDMA-Produktion in der Halle beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten WJ.. Dieses Geständnis wird durch die weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln verifiziert. Hierzu im Einzelnen:
aa.
Der Angeklagte WJ. hat im Zuge seiner Einlassung eingeräumt, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten CQ. im November 2023 im Rahmen einer zweiwöchigen Aufbauphase eine Abluft- und Abwasserapparatur in der Halle in BF. installiert habe, welche an Kochgerätschaften angeschlossen werden sollte, und dass die beiden Angeklagten die Wasserleitungen in der Halle vorbereitet hätten. Der Angeklagte WJ. hat weiter angegeben, dass ihm hierbei völlig klar gewesen sei, dass sie Vorbereitungshandlungen für die spätere MDMA-Produktion tätigten. In Bezug auf den Angeklagten CQ. hat sich der Angeklagte WJ. zwar dahingehend eingelassen, dass er nicht sagen könne, ob der Angeklagte CQ. ebenfalls gewusst habe, dass die Apparaturen der MDMA-Produktion dienten. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass auch der Angeklagte CQ. bei den geleisteten Aufbauarbeiten im November 2023 bereits positive Kenntnis von der geplanten MDMA-Produktion in der Halle hatte und diese billigend in Kauf nahm.
Der Angeklagte CQ. hat sich dahingehend eingelassen, dass er zu keiner Zeit etwas mit der direkten MDMA-Produktion zu tun gehabt habe. Er sei für Fahrten im Zusammenhang mit der Produktion angeworben worden und habe dementsprechend lediglich Fahrdienste geleistet sowie Verladetätigkeiten an den Anschriften in BF. und UA. getätigt. Er - der Angeklagte CQ. - habe zwar zwischenzeitig vermutet, dass die Tätigkeiten mit einer Betäubungsmittelproduktion zu tun haben könnten. Er habe sich aber zu keiner Zeit in den Räumen der direkten MDMA-Produktion aufgehalten. Er habe auch nicht gewusst, welches Betäubungsmittel produziert werden sollte. Letztendlich sei ihm das egal gewesen. Er habe lediglich mit den Fahrten seine finanzielle Lage verbessern wollen.
Diese Einlassung des Angeklagten CQ. ist durch die Einlassung des Angeklagten WJ. und die weiteren Beweismittel, insbesondere den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zollfahndungsamts YW., Dienstsitz WW., vom 00.00.0000 (Bl. 260b ff. d.A.) sowie die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder widerlegt. Hierzu im Einzelnen:
Wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte WJ. eindeutig bestätigt, dass der Angeklagte CQ. in der Halle in RO. mithin in den Räumen der MDMA-Produktion, gemeinsam mit ihm Aufbauarbeiten leistete. Der Angeklagte WJ. zeigte hierbei keinen erkennbaren Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten CQ.. Im Gegenteil räumte der Angeklagte WJ. ohne weiteres ein, selbst von der geplanten MDMA-Produktion in der Halle Kenntnis gehabt und diese gebilligt zu haben. In Bezug auf den Angeklagte CQ. gab der Angeklagte WJ. aber an, nicht sagen zu können, ob der Angeklagte CQ. ebenfalls Kenntnis von der MDMA-Produktion gehabt habe. Explizit sei darüber nicht gesprochen worden.
Aus dem im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesenen Vermerk des Zollfahndungsamts YW., Dienstsitz WW., vom 00.00.0000 (Bl. 260b ff. d.A.) ergibt sich zudem, dass die Halle in BF. seit dem 00.00.0000 seitens der Ermittlungsbehörden mittels Videotechnik überwacht wurde. Dieser Vermerk und die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder belegen unzweifelhaft, dass der Angeklagte CQ. - entgegen seiner Einlassung - durchaus die Halle in RO. in welcher die MDMA-Produktion stattfand, am 00.00.0000 betreten hat, um dort IBC abzuholen bzw. abzustellen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte CQ. bereits im November 2023 - bei den von ihm geleisteten Aufbauarbeiten - Kenntnis von der (geplanten) Betäubungsmittelproduktion in der Halle hatte und diese billigend in Kauf nahm.
So ist es bereits lebensfremd, anzunehmen, dass der Angeklagte CQ. die länger andauernden Aufbauarbeiten in der Halle, die er gemeinsam mit einem weiteren Laien - dem Angeklagten WJ. - ausführte und die damit, für jedermann erkennbar, unentdeckt bleiben sollten, nicht mit einer Betäubungsmittelproduktion in Verbindung brachte.
Aber auch die Umstände, die zu einem Tätigwerden des Angeklagten CQ. geführt haben, sprechen für dessen Kenntnis und Billigung der (geplanten) Betäubungsmittelproduktion. Wie bereits ausführlich dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte FM. den Kontakt zwischen dem Angeklagten CQ. und dem gesondert verfolgten GF. sowie den Kontakt zwischen dem Angeklagten WJ. und dem gesondert verfolgten GF. herstellte. Der Angeklagte FM. hat im Rahmen seiner Einlassung zudem eingeräumt, dass er Kenntnis von der (geplanten) Betäubungsmittelproduktion des GF. in der Halle in BF. hatte. Konkret hat der Angeklagte FM. hierzu angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass der GF. seit längerem mit der Beschaffung, Herstellung und dem Vertrieb von chemischen Drogen zu tun gehabt habe. Es habe damit auf der Hand gelegen, dass die Erfüllung der an ihn herangetreten „Aufträge“, immer etwas mit MDMA oder dergleichen zu tun gehabt habe. Der gesondert verfolgte GF. habe ihm - dem Angeklagten FM. - bereits im Sommer 2023 gesagt habe, dass er „ein Labor machen“ wolle.
In Anbetracht dieser Umstände und Beziehungsgeflechte ist es realitätsfern, anzunehmen, dass der Angeklagte CQ. in völliger Unkenntnis von der geplanten MDMA-Produktion Aufbauarbeiten in der Halle in BF. verrichtete. Vielmehr ist anzunehmen, dass der gesondert verfolgte GF. oder eine andere eingeweihte Person dem Angeklagten CQ. das Vorhaben - die Betäubungsmittelproduktion in der Halle - jedenfalls in ihren Grundzügen, offenlegte. Ebenso lebensfremd ist die Annahme, dass sich die Angeklagten FM. und CQ., die seit vielen Jahren freundschaftlich miteinander bekannt sind, nicht untereinander über die (geplante) Betäubungsmittelproduktion in der Halle austauschten, obwohl der Angeklagte FM., wie dargelegt, bereits seit Sommer 2023 Kenntnis davon hatte. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte CQ. nicht nur im Rahmen der Betäubungsmittelproduktion in der Halle in BF. tätig wurde, sondern - wie festgestellt - auch Unterstützungshandlungen im Rahmen der Betäubungsmittelmittelproduktion auf dem Vierkanthof in UA. leistete, was noch näher zu begründen sein wird.
bb.
Die weiteren Feststellungen unter Ziffer II.3. zu den nachfolgenden Tathandlungen des Angeklagten WJ. im Rahmen der MDMA-Produktion in der Halle beruhen ebenfalls auf dessen glaubhaften Geständnis. Sein Geständnis wird insbesondere durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerte-Vermerk des Zollfahndungsamts YW., Dienstsitz WW., vom 00.00.0000 (Bl. 49 bis 128 SH 14 Bd. I) verifiziert.
Der Angeklagte WJ. hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich anfangs einige Male in der Halle aufgehalten habe, um diese zu putzen und zu kontrollieren. Er sei auf diese Weise immer weiter in die Sache reingerutscht. So habe er auf Bitten der gesondert verfolgten GF. und RT. Maschinen ausgestellt und diesen bei einzelnen Produktionsschritten zugeschaut. Dadurch sowie durch Gespräche mit den gesondert verfolgten GF. und RT. habe er - der Angeklagte WJ. - den groben Ablauf des Kochvorgangs verstanden. Der gesondert verfolgte GF. habe dem Angeklagten WJ. dann irgendwann, an den genauen Zeitpunkt könne sich der Angeklagte nicht mehr erinnern, gesagt, dass erst einmal eine gewisse Zeit nicht weiter produziert werden könne und die Halle nur noch als Lager zu nutzen sei. Er - der Angeklagte WJ. - sei mit dem avisierten Produktionsstopp nicht einverstanden gewesen, da er nicht gewollt habe, dass in der Halle die Maschinen, aber vor allem die Grundstoffe für die Produktion von MDMA verblieben. Der gesondert verfolgte GF. habe ihm - dem Angeklagten WJ. - aber klar zu verstehen gegeben, dass er „das Sagen“ habe und dass keine Grundstoffe „zurückgehen“. Der gesondert verfolgte GF. habe ihm - dem Angeklagten WJ. - gesagt, dass er einige Zeit definitiv nicht kochen werde und dass der Angeklagte WJ. seinen Part übernehmen solle. Dann könne die Produktion fortgeführt werden, bis alles Grundstoffe verbraucht seien. Er - der Angeklagte WJ. - habe eingewilligt und recht zeitnah gemeinsam mit dem gesondert verfolgten RT. das Kochen wiederaufgenommen. Er - der Angeklagte WJ. - habe so schnell wie möglich die Halle leer bekommen wollen. Zunächst habe ihm der gesondert verfolgte RT. noch einige Dinge erklären müssen, er habe das fehlende Wissen aber recht schnell aufgeholt. Es sei auch vorgekommen, dass er - der Angeklagte WJ. - bei dem gesondert verfolgten GF. telefonisch eine Auskunft eingeholt habe. Er - der Angeklagte WJ. - könne bestätigen, dass rund 2.000 kg MDMA in der Halle in BF. produziert worden seien. Er gehe davon aus, dass er bei circa der Hälfte der diesbezüglichen Kochvorgänge selbst als Koch beteiligt gewesen sei.
Der Angeklagte WJ. hat somit selbst eingeräumt, dass er MDMA in einem erheblichen Umfang hergestellt hat. Die Kammer geht, wie bereits ausführlich dargelegt, aber davon aus, dass in der Halle in BF. eine größere Menge MDMA - mindestens 5.857 kg MDMA-Hydrochlorid - hergestellt und hiervon 5.680 kg MDMA-Hydrochlorid in den Verkehr gebracht wurden.
Dem Auswerte-Vermerk des Zollfahndungsamts YW., Dienstsitz WW., vom 00.00.0000 (Bl. 49 bis 128 SH 14 Bd. I), mit welchem das Mobiltelefon Samsung S10 des Angeklagten WJ. mit der Mobilfunknummer +491745428046 in dem Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 ausgewertet wurde, lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte WJ. spätestens ab Mitte Januar 2024 selbst Herstellungshandlungen im Rahmen der laufenden MDMA-Produktion vornahm, diese intensivierte und spätestens ab Mitte Februar/Ende März 2024 bis zur seiner Festnahme am 00.00.0000 selbstständig MDMA herstellte. Dies belegen insbesondere die ausgewerteten Chatnachrichten des Angeklagten WJ. über den Messanger Dienst Telegram mit den Gesprächsteilnehmern „YP.“, bei welchem es sich um den gesondert verfolgten RT. handelt, und „EE.“, bei dem es sich um den gesondert verfolgten GF. handelt.
So schickte der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. (alias YP.) am 00.00.0000 um 18:10 Uhr ein Video, das nicht geöffnet werden konnte, und folgende Textnachricht:
„Eingebaut und läuft, ich sollte langsam mal meinen Chef nach einer Gehaltserhöhung fragen“
Der gesondert verfolgte RT. antwortete hierauf mit:
„Gute Arbeit. Auf dich ist verlass.“
Am 00.00.0000 um 20:13 Uhr schrieb der gesondert verfolgte RT. dem Angeklagten WJ. folgende Textnachricht:
„Guten Abend komme morgen früh.. So 08-09 Uhr dann können wir arbeiten ist ja alles dicht jetzt wieder".
Der Angeklagte WJ. bestätigte die Nachricht mit einem Daumenhoch-Emoji.
Diese Textnachrichten, insbesondere die Formulierung „können wir arbeiten“ in der Textnachricht vom 00.00.0000, belegen, dass der Angeklagte WJ. bereits zu diesem Zeitpunkt in die Herstellungsprozesse in der Halle eingebunden war. Dies wird auch durch die weitere Chatkommunikation deutlich.
So fragte der gesondert verfolgte RT. den Angeklagten WJ. am 00.00.0000 um 17:35 Uhr, ob dieser wach sei. Hierauf antwortete der Angeklagte WJ.:
„Das war zu viel, kann mich nicht bewegen, das schmelzen hat mir den Rest gegeben. Hoffe das es morgen wieder besser geht. Wenn das Plaat da ist werde ich das morgen abbrennen.“
Mit „Plaat /Plat/Platin“ ist der für die Herstellung von MDMA verwendete Katalysator Platinoxid gemeint, was sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten gutachterlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 (Bl. 52 bis 66 SH 16) ergibt.
Am 00.00.0000 um 19:44 Uhr schrieb der gesondert verfolgte RT. dem Angeklagten WJ. folgende Textnachricht:
„l'm Kessel ist noch gedrehtes drin hat länger gedreht als gedacht. Das muss noch abgwdampft werden.. Dein Dreh habe ich an seite gestellt neben den Liegestuhl mit einem Zettel“
Mit „Dreh/ gedrehtes“ ist MDMA gemeint, was sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten gutachterlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 (Bl. 52 bis 66 SH 16) ergibt.
Am 00.00.0000 schrieb der gesondert verfolgte RT. dem Angeklagten WJ. folgende Textnachricht:
„Alles geklappt gestern. Bin auf dem Weg.. Zu dir bisschen arbeiten.. Wollte auch schmelzen gibt kein oil mehr. 50p 20 fos und 5 kaustic war schmelzen oder?“
Der Angeklagte WJ. antwortete hierauf wie folgt:
„Schon erledigt, du kannst abkochen.“
Aus der weiteren Chatkommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte WJ. seinen Arbeitsanteil im Rahmen der MDMA-Produktion intensivierte und sich eigenständig in die Betäubungsmittelherstellung einbrachte. So schrieb der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. bereits am 00.00.0000 um 20:04 Uhr folgende Textnachricht:
„Guten Abend, ich muss kommende Woche arbeiten, hin Samstag wieder zurück. Wenn das nächste P kommt müssten 300 für mich dabei sein, leg die beiseite, ich möchte die mal komplett alleine machen. Die IBC's müssen dringend geleert werden“
Diese Nachricht belegt, dass der Angeklagte WJ. selbst die für die MDMA-Produktion benötigten chemischen Stoffe (hier: PMK-Ethylglycidat) bestellte.
Die nachfolgenden Nachrichten des Angeklagten WJ. vom 00.00.0000 belegen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, selbständig MDMA herzustellen. So antwortete der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. auf die Frage, ob heute oder morgen die ersten aus dem Gefrierschrank geholt werden können, wie folgt:
„Ich hab gestern von meinen 300 schon welche raus, den Rest mache ich heute abend raus. Du musst mir kurz wegen einpacken bescheid geben was von der Größe zusammen kommt.“
Nachfolgend übersandte der Angeklagte WJ. ein Lichtbild, das im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurde und auf welches wegen seiner Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend Bezug genommen wird. Das Lichtbild zeigt das von dem Angeklagten WJ. hergestellte MDMA. Der Angeklagte schrieb hierzu „Bombe“.
Die weiteren Textnachrichten des Angeklagten WJ. aus März 2024 machen deutlich, dass sich der Angeklagte weiterhin selbständig und produktiv in die MDMA-Herstellung einbrachte. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. folgende Textnachricht:
„Da bin ich gestern den halben Tag dran gewesen die zu zerlegen, was eine Schufterei. Sehr schön, dann bekomme ich diese Woche noch alles fertig. Wenn ihr noch Salzsäure habt dann schickt noch 1 Kanister mit, das reicht sonst nicht ganz.“
Am 00.00.0000 um 15:46 Uhr schrieb der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. zudem folgende Textnachricht:
„Ich glaube das ich hier mein Meisterwerk vollbracht habe...sehr geil. Pro Fass im Schnitt 10,7 KG nach dem abtropfen 4% mehr noch als beim letzten mal und das war schon krass...meine Abänderungen haben voll eingeschlagen „geile Farbe % mehr Gewicht" Jetzt ist abzuwarten wie Nachhaltig das ganze ist oder ob das nur eine Eintagsfliege war“
Hierzu übersandte der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. weitere Lichtbilder mit dem von ihm hergestellten MDMA, die ebenfalls im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden und auf welches wegen seiner Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend Bezug genommen wird.
Auch im April 2024 stellte der Angeklagte WJ. in seiner Halle selbständig MDMA her. So schrieb er dem gesondert verfolgten RT. am 00.00.0000 folgende Textnachricht:
„Wenn nichts schief läuft, kommt da noch mehr raus als letztes mal. Ich habe jetzt mit 2 x 60 Ltr. Öl 140 KG rausbekommen.“
Diese Nachricht belegt, dass der Angeklagte WJ. zum 00.00.0000 aus zwei Mal 60 l Öl 140 kg MDMA herstellte.
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten GF. (alias EE.) folgende Textnachricht:
„Guten Morgen mein Freund, das M ist sehr dunkel. Erst bei mir, gestern habe ich das von Mone aus der Friese geholt, genau wie bei mir. Seit das Rührwerk neu ist, ist das M dunkel (Cola) Wir machen genau dasselbe wie vorher. Hast du eine Idee was wir ändern könnten? Von der Menge her ist es sehr, sehr gut"
Mit „M/m“ ist MDMA(-Hydrochlorid) gemeint, was sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten gutachterlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 (Bl. 52 bis 66 SH 16) ergibt.
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten GF. zudem folgende Textnachricht:
„Ich bin soweit fertig mit abbauen und putzen, das von gestern muss noch in die Friese, alles andere ist schon drin. Wann setzen wir uns zusammen? Ich muss wissen wie es weitergeht und ich bekomme noch sehr viel Geld. Ich hab bis jetzt 110000€ bekommen, davon habe ich 56600€ plus mein Platin investiert. Jetzt kannst du dir ausrechnen was ich verdient habe, Bei ca 5200 Ltr. IH. das wir verbraucht haben kann man sich ausrechnen wieviel gelaufen ist und was ihr ungefähr verdient habt. Es ist noch sehr viel von meinen 586 KG M offen und die paar Tausend Kilo die ich für euch gemacht habe kosten auch nicht wenig, also lass uns das bereden.“
Diese Textnachricht vom 00.00.0000 belegt, dass der Angeklagte WJ. zu diesem Zeitpunkt MDMA in erheblichem Umfang produziert hatte - namentlich ein paar tausend Kilogramm und weitere 586 kg.
Aus der vorgenannten Textnachricht ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass der Angeklagte WJ. von dem gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) einen Geldbetrag von insgesamt 110.000 € erhalten hat - sei es als Mieteinnahmen und/oder sonstigen Entlohnungen für seine Tätigkeiten im Rahmen der MDMA-Produktion.
Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten WJ. - er habe insgesamt (nur) 30.000 € Mietzins erhalten und bei den weiteren 80.000 € handle es sich um den Rückzahlungsbetrag eines Darlehens - ist mit der vorgenannten Textnachricht, aus er sich eindeutig und unmissverständlich ein positiver Tatertrag von insgesamt 110.000 € ergibt, nicht in Einklang zu bringen.
Die Kammer war auch nicht gehalten, auf den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten - für den Fall, dass das Gericht trotz der Einlassung des Angeklagten WJ. davon ausgeht, dass der in der Sporttasche aufgefundene Bargeldbetrag (Fundort: Schlafzimmer) aus Betäubungsmittelgeschäften stammt, für den Beweis des Gegenteils - den Zeugen GC. zu vernehmen. Bei dem Antrag handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO. Bei dem Beweis von sogenannten Negativtatsachen - wie hier - handelt es sich grundsätzlich um Beweisanregungen. Es wurde schon nicht hinreichend eine konkrete Beweistatsache benannt, da nicht ausgeführt wurde, dass der Zeuge GC. positiv weiß, woher das aufgefundene Bargeld in der Sporttasche des Angeklagten stammt. Es wurde lediglich angegeben, dass der benannte Zeuge von höheren Bargeldbeträgen des Angeklagten aus seiner Tätigkeit in der Mosterei der Eltern wisse, die der Angeklagte vorrätig genutzt und gehortet habe. Zudem wäre auch bei Auslegung des Antrags als Beweisantrag zur Vernehmung des benannten Zeugen dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gewesen wäre. Denn die Kammer geht allein aufgrund der vorgenannten Textnachricht des Angeklagten vom 00.00.0000 an den gesondert verfolgten GF. von einem einziehungsfähigen Geldbetrag von 110.000 € aus, was sich auch daran zeigt, dass die Kammer nicht die Einziehung des aufgefundenen Bargeldbetrages, der sich auf darüber hinausgehende 133.360,00 € beläuft, sondern (lediglich) die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 110.000 € nach § 73c StGB angeordnet hat.
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. folgende Textnachricht:
„Hab gerade die letzten 50 Ltr. eingepackt, sind dann doch 45 KG geworden“
Hierauf antwortete der gesondert verfolgte EC. dem Angeklagten WJ. wie folgt:
„45kg gute ausbeute. Trotz des wenigen Wasserstoff. Ist auch ganz hell geworden oder. Plaat haben wir da frage jetzt wo das ist“
Im weiteren Chatverlauf schrieb der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. folgende Textnachricht:
„Bin heute ab 18 Uhr weg. Hab gerade mal zusammengerechnet was die 1200 KG p hergegeben haben... um die 900 KG m 75%... das kann sich sehen lassen“
Diese Textnachrichten des Angeklagten WJ. belegen, dass der Angeklagte weiterhin MDMA in großen Mengen produzierte. Der Angeklagte WJ. war bis zu seiner Festnahme am 00.00.0000 tätig. So schrieb er dem gesondert verfolgten RT. am 00.00.0000 um 15:15 Uhr noch folgende Textnachricht:
„Die Vermutung war richtig, habe mit dem neuen Plaat 15 Streifen reingeballert. Wenn wir jetzt 2/3 neu und 1/3 alt mischen, bescheisen wir uns wieder selbst da das alte weniger bringt. Könnt ihr das Alte nicht verkaufen.“ Es folgen lachende Emojis.
Mit „Streifen“ ist der Verbrauch an Wasserstoffgas gemeint, was sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten gutachterlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 (Bl. 52 bis 66 SH 16) ergibt.
cc.
Die Feststellungen unter Ziffer II.3. zu dem Treffen zwischen den Angeklagten WJ. und CN. am 00.00.0000 auf dem Burger King-Gelände in BF. und die dortige Übergabe des Rührgeräts für die (weitere) MDMA-Produktion in der Halle in BF. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten CN., der glaubhaften Aussage der Zeugin AU. und den erhobenen objektiven Beweismitteln, insbesondere der weiteren in dem Auswerte-Vermerk des Zollfahndungsamts YW., Dienstsitz WW., vom 00.00.0000 (Bl. 49 bis 128 SH 14 Bd. I) festgehaltenen Chatkommunikation.
Die Angeklagte CN. hat sich dahingehend eingelassen, dass der gesondert verfolgte GF. sie gebeten habe, eine „lange Stange mit einem Motor dran“ zu dem Burger King nach BF. zu bringen. Für diese Fahrt habe sie 100 € erhalten.
Damit übereinstimmend hat die Zeugin AU. angegeben, dass sich die Angeklagte CN. im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung, bei welcher sie - die Zeugin AU. - anwesend gewesen sei, an den Vorfall mit dem Rührgerät habe erinnern können. Die Angeklagte CN. habe bei dieser Vernehmung angegeben, dass sie ein Rührwerk nach BF. gebracht habe, welches sie zuvor auf einem Campingplatz in HN. bekommen habe. Die Angaben der Zeugin AU. waren sachlich und ohne erkennbaren Belastungseifer. Die Zeugin räumte bereitwillig Erinnerungslücken ein. So gab sie an, sich nicht an eine Vergütung der Angeklagten CN. erinnern zu können.
Letztlich werden die Einlassung der Angeklagten KQ. und die Angaben der Zeugin AU. durch die weitere Chatkommunikation aus dem Auswerte-Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 49 bis 128 SH 14 Bd. I) bestätigt. Aus dieser Chatkommunikation ergibt sich zudem, dass der Angeklagte WJ. das Rührgerät am 00.00.0000 auf dem Burger King-Gelände in BF. in Kenntnis seines Einsatzzwecks von der Zeugin CN. entgegengenommen hat.
So ist dem Auswerte-Vermerk vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 83f. SH 14 Bd. I) zu entnehmen, dass der gesondert verfolgte RT. dem Angeklagten WJ. am 00.00.0000 ein Foto übersandte, welches aus einem Fahrzeug aufgenommen worden war und auf welchem der Eingangsbereich des Schnellrestaurants Burger King abgelichtet wurde. Das Foto (Bl. 52 SH 14 Bd. I) wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 in Augenschein genommen. Der Angeklagte WJ. schrieb dem gesondert verfolgten RT. daraufhin Folgendes:
„Wo ist die? Hab keine Ahnung wo das sein soll. Leute das ist scheiße, ich muss jedes mal den Fahrer suchen. Was hat die für ein Auto?“
Zudem leitete der Angeklagte WJ. das Foto am 00.00.0000 an seine Ehefrau EJ. WJ. weiter und rief diese an, damit sie ihm anhand des aufgenommenen Winkels mitteilen konnte, wo sich das Fahrzeug befand (vgl. Bl. 52 bis 55 SH 14 Bd. I).
Auf Nachfragen des gesondert verfolgten RT., ob der Angeklagte WJ. das Fahrzeug (einen schwarzen Mercedes Jeep) und die Fahrerin gefunden habe, antwortete der Angeklagte WJ. mit einem Daumenhoch-Emoji (vgl. Bl. 84 SH 14 Bd. I).
Mit Textnachricht vom 25.04.2024 teilte der Angeklagte WJ. dem gesondert verfolgten RT. schließlich mit, dass er die neue Maschine inspizieren werden. Er baue das Rührwerk aus, denn von innen sei die „schweine dreckig“ (vgl. Bl. 84 SH 14 Bd. I).
f.
Die Feststellungen unter Ziffer II.4. zu der Betäubungsmittelproduktion auf dem Vierkanthof in UA. beruhen auf den folgenden Erwägungen:
aa.
Die Feststellungen unter Ziffer II.4. zu der auf dem Vierkanthof in UA. sichergestellten Menge von 99,7 kg 2-Bromo-4-chlorpropiophenon und der daraus herstellbaren Menge von circa 68,3 kg 4-GMC-Hydrochlorid ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des im Selbstleseverfahren eingeführten Behördengutachtens vom 00.00.0000 (Bl. 253 bis 285 SH 15 Bd. I). So wird in der Tabelle 12 auf Seite 31 des Gutachtens (Bl. 283 SH 15 Bd. I), die mit „Ergebnisse der Untersuchung der im Objekt „UA.“ sichergestellten Chemikalien“ überschrieben ist, unter der Ass.-Nr. ZO.05.1.12 eine Menge von circa 100 kg 2-Bromo-4-chlorpropiophenon (99,7 Gew.%) aufgeführt. Auf Seite 32 f. des Gutachtens (Bl. 284 f. SH 15 Bd. I) wird hierzu erläutert, dass ein Nettogewicht von insgesamt 100 kg unter Berücksichtigung des festgestellten Gehaltes von 99,7 Gew.% eine Gesamtmenge an dem Vorläuferstoff 2-Bromo-4-chlorpropiophenon von 99,7 kg ergebe. Es heißt dort weiter, dass die chemische Ausbeute der Herstellung des 4-CMC ausgehend von 2-Bromo-4-chlorpropiophenon kriminaltechnischen Erkenntnissen zufolge circa 67 % betrage. Daraus folgt, dass aus der vorgefundenen Menge von 99,7 kg 2-Bromo-4-chlorpropiophenon circa 63,8 kg reines 4-CMC-Hydochlorid hätten hergestellt werden können.
bb.
Die weiteren Feststellungen unter Ziffer II.4. zu den konkreten Umständen der Anmietung des Vierkanthofs zum 00.00.0000, bei welcher der Angeklagten FM. - wie festgestellt - eine entscheidende Rolle spielte, sowie zu den weiteren Tatbeiträgen des Angeklagten FM. in diesem Zusammenhang, beruhen auf dessen glaubhaften Geständnis, der glaubhaften Einlassung des Angeklagten WG. sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln, insbesondere den glaubhaften Angaben der Zeugin AU.. Hierzu im Einzelnen:
Der Angeklagte FM. hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er dem gesondert verfolgten GF. den Vierkanthof in UA. als Lagerstätte für Betäubungsmittel vermittelt und sich um die Anmietung des Objekts gekümmert habe. Der Angeklagte FM. hat sich konkret dahingehend eingelassen, dass ihm der gesondert verfolgte VR. den Vierkanthof in UA. als Objekt zur Anlegung einer Cannabisplantage angeboten habe. Er - der Angeklagte FM. - habe kein Interesse an dem Objekt gehabt. Kurz darauf habe ihn aber der gesondert verfolgte GF. nach einer Lagerstätte für seine Betäubungsmittel gefragt. Dem Angeklagten FM. sei sofort der Vierkanthof in UA. eingefallen. Er habe sich auf Bitten des gesondert verfolgten GF. dazu bereits erklärt, sich um die Anmietung des Hofs zu kümmern. Ihm - dem Angeklagten FM. - sei dabei durchaus klar gewesen, dass die Anmietung der Durchführung nicht legaler Stoffe dienen sollte.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte FM. - wie festgestellt - Kenntnis von der (geplanten) Produktion des Betäubungsmittels 4-Chlormethcathinon (4-CMC, Clephedron) auf dem Vierkanthof in UA. hatte. Der Angeklagte hat sich zwar zunächst dahingehend eingelassen, dass ihn der gesondert verfolgte GF. nach einer Lagerstätte für seine MDMA-Produktion gefragt habe. Nach den getroffenen Feststellungen der Kammer handelte es sich bei dem Vierkanthof in UA. indes um eine eigenständige Produktionsstätte, in welcher 4-Chlormethcathinon (4-CMC, Clephedron) produziert werden sollte. Dies war dem Angeklagten FM. bewusst. Der Angeklagte FM. selbst hat mehrere Tathandlungen eingeräumt, im Rahmen derer er sowohl die Halle in BF. als auch den Vierkanthof in UA. aufgesucht hat. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte auch die Beschaffung und den Verkauf von Gerätschaften für die Produktionen (z.B. Gabelstapler, IBC, Wasserstoffgasflaschen) gestanden. (Bereits) ausgehend davon hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte FM. bezüglich beider Produktionsstätten die Begebenheiten vor Ort bestens kannte und um die Eigenständigkeit der beiden Produktionsstätten wusste. Hinzu kommt, dass der Angeklagte FM. nach den Feststellungen der Kammer (auch nach der Anmietung des Vierkanthofs) als Vermittler zwischen dem gesondert verfolgten GF. und dem Angeklagten WG. tätig war. Er war der einzige Ansprechpartner des Angeklagten WG.. In Anbetracht dieser Umstände ist es schlechterdings unmöglich, dass der Angeklagte FM. von der geplanten Produktion von 4-Chlormethcathinon (4-CMC, Clephedron) auf dem Hof keine Kenntnis hatte.
Die Feststellungen zu den Vertragsverhandlungen zwischen den Angeklagten FM. und WG., zu der Einigung über einen monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 2.500 € (1.500 € Miete zzgl. 1.000 € Strompauschale), zu den Umständen der Eintragungen in dem schriftlichen (Unter-)Mietvertrag vom 00.00.0000 (Bl. 585 bis 592 d.A.), der im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesen wurde, und den von dem Angeklagten FM. an den Angeklagten WG. weitergeleiteten Mietzahlungen, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten FM. und WG..
Dass der Angeklagte FM. nach der Anmietung des Vierkathofs weiterhin eine zentrale Rolle als Vermittler für den gesondert verfolgten GF. einnahm, indem er sich um die Rückgabe der Schlüssel für den Hof bemühte und zudem versuchte, den Angeklagten WG., der aufgrund der auf den Hof angelieferten Chemikalien zwischenzeitlich misstrauisch geworden war, zu beruhigen, belegen insbesondere die glaubhafte Einlassung des Angeklagten WG. und die glaubhaften Angaben der Zeugin AU..
Der Angeklagte WG. hat sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte FM. sein einziger Ansprechpartner gewesen sei. Er habe diesen über seine Beobachtungen, die angelieferten Chemikalien, informiert. Dem Angeklagten FM. sei es zunächst gelungen ihn - den Angeklagten WG. - zu beruhigen. Jedoch habe sich bei ihm - dem Angeklagten WG. - zunehmend der Eindruck verdichtet, dass die Hoffläche nicht zu dem vermieteten Zweck, sondern zur Herstellung oder zumindest Lagerung illegaler Substanzen genutzt werde. Mit diesem Verdacht habe er - der Angeklagte WG. - den Angeklagten FM. konfrontiert und ihn mehrfach dazu aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die gesamten dort gelagerten Gegenstände unverzüglich entfernt würden.
Die Einlassung des Angeklagten WG. war in sich schlüssig. Der Angeklagte zeigte auch keinen erkennbaren Belastungseifer. Vielmehr hat er zugunsten des Angeklagten FM. angegeben, dass nicht der Angeklagte FM., sondern die Person namens IH. mit ihm gesprochen und ihm als „Entschädigung“ einen Betrag in Höhe von 10.000 € angeboten habe. Im Übrigen hat auch der Angeklagte FM. im Zuge seiner Einlassung eingeräumt, dass er von dem Angeklagten WG. wegen der abgestellten Chemikalien kontaktiert worden sei.
Soweit die Kammer unter Ziffer II.4. weiter festgestellt hat, dass der Angeklagte FM. bei einer Rückgabe der Schlüssel für den Vierkanthof vermittelnd tätig wurde, beruhen diese Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin AU.. Die Zeugin berichtete neutral von ihren Wahrnehmungen, welche sie im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten FM. erlangt hatte. Die Zeugin gab an, dass es Probleme mit den Schlüsseln auf dem Vierkathof gegeben habe. Der Angeklagte FM. habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung hierzu erklärt, dass der Angeklagte WG. die Schlüssel mitgenommen habe. Der Angeklagte FM. habe dieses Problem lösen und dafür sorgen wollen, dass der Angeklagte WG. die Schlüssel zurückbringe. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der Zeugin AU., die sachlich, widerspruchsfrei und ohne erkennbaren Belastungseifer bekundete.
g.
Die Feststellungen unter Ziffer II.5.a. zu dem objektiven Tatgeschehen am 00.00.0000 im Hinblick auf die Fahrt des Angeklagten CQ. mit dem Transportfahrzeug der Marke Fiat, amtliches Kennzeichen N01, beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten CQ. und der Einlassung des Angeklagten FM., die durch die weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismittel verifiziert werden.
Der Angeklagte CQ. hat eingeräumt, mehrere Fahrten, unter anderem mit dem Transportfahrzeug, amtliches Kennzeichen N01, getätigt und hierbei Flüssigkeiten wie Aceton transportiert zu haben. Der Angeklagte FM. hat die Fahrt und Kontrolle des Angeklagten CQ. mit dem vorgenannten Transportfahrzeug (am 00.00.0000) ebenfalls bestätigt.
Das konkrete Tatgeschehen ergibt sich zudem aus den im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesenen Unterlagen, namentlich dem Aufgriffsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 4 bis 7 d.A.) sowie den Vermerken des Zeugen ZAI MY. vom 00.00.0000 (Bl. 23 d.A.) und vom 00.00.0000 (Bl. 132 d.A.). Die darin niedergelegten Feststellungen sind plausibel, nachvollziehbar und stehen überdies im Einklang mit den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass sich das vorgenannte Geschehen äußerlich wie festgestellt ereignet hat.
Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass sowohl der Angeklagte CQ. als auch er Angeklagte FM. Kenntnis davon hatten, dass das am 00.00.0000 transportierte Aceton im Rahmen der Betäubungsmittelproduktion eingesetzt werden sollte und dies billigend in Kauf nahmen, beruhen die getroffenen Feststellungen auf einer Gesamtschau der erhobenen Beweismittel.
Der Angeklagte CQ. hat im Zuge seiner Einlassung selbst eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er Flüssigkeiten wie Aceton transportierte. Im Weiteren hat der Angeklagte zwar angegeben, dass er sich keine weiteren Gedanken dazu gemacht habe. Die Einlassung des Angeklagten CQ. ist aber bereits in sich widersprüchlich. Denn der Angeklagte CQ. hat sich auch dahingehend eingelassen, dass er zwischenzeitig einen Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelproduktion vermutet habe. Wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. Ziffer III.2.e.aa.), geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte CQ. von Anfang an Kenntnis von der Betäubungsmittelproduktion des gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) hatte und die Produktionsstätte - entgegen seiner Einlassung - mehrmals betrat, sodass keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte CQ. bei der Transportfahrt am 00.00.0000 umfassend aufgeklärt und informiert war.
Der Angeklagte FM. hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Transportfahrt des Angeklagten CQ. am 00.00.0000 im Auftrag des gesondert verfolgten Rube WO. stattgefunden habe. Der Angeklagte habe - zu seiner Überraschung - am frühen Nachmittag des 00.00.0000 einen Anruf von dem gesondert verfolgten GF. erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass der Angeklagte CQ. mit dem Transportfahrzeug kontrolliert worden sei. Da er - der Angeklagte FM. - den Hintergrund des Transports noch nicht gekannt habe, habe er den gesondert verfolgten GF. gefragt, was er damit zu tun habe. Die Wahrheit hierüber habe der Angeklagte FM. nicht herausbekommen, er sei jedoch davon ausgegangen, dass irgendetwas Illegales gelaufen sein musste.
Diese Einlassung des Angeklagten FM. ist ebenfalls widerlegt. Die Kammer geht, wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. Ziffer III.2.b.), davon aus, dass der Angeklagte FM. dem gesondert verfolgten GF. in Kenntnis und mit Billigung der (geplanten) Betäubungsmittelproduktionen den Kontakt zu dem Angeklagten CQ. vermittelte. Durch seine vermittelnden Tätigkeiten spielte der Angeklagte FM. eine entscheidende Rolle im Rahmen der Betäubungsmittelproduktionen. Die Motivation für sein Handeln nannte der Angeklagte FM. selbst: Es sei ihm darum gegangen, endlich die noch offenen Schulden, die der gesondert verfolgte GF. bei ihm gehabt habe, ausgeglichen zu bekommen. Hinzu kommt, dass die Angeklagten FM. und CQ. seit Jahren freundschaftlich miteinander bekannt sind. Beide sind im Cannabisanbau und -handel tätig gewesen. Ausweislich der Einlassung des Angeklagten FM. unterstützte der Angeklagte CQ. den Angeklagten FM. sogar bei dessen Cannabisplantage. In Anbetracht dieser Gesamtumstände, insbesondere der von Anfang an zentralen Stellung des Angeklagten FM. im Rahmen der Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. sowie der langjährigen freundschaftlichen und geschäftlichen Verbundenheit der Angeklagten CQ. und FM., ist es schlechterdings ausgeschlossen, dass der Angeklagte FM. keine Kenntnis von dem wahren - illegalen - Zweck der Transportfahrt des Angeklagten CQ. am 00.00.0000 mit dem Transporter der Firma AP., amtliches Kennzeichen N01, hatte.
h.
Die getroffenen Feststellungen unter Ziffer II.5.b. zu der Beschaffung des LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten FM. sowie auf den weiteren erhobenen Beweismitteln, wie sie im Einzelnen in der Sitzungsniederschrift verzeichnet sind.
Der Angeklagte FM. hat gestanden, dass er bei einer Internetrecherche auf den inserierten LKW DAF aufmerksam geworden sei und das Inserat an den gesondert verfolgten GF. weitergeleitet habe. Nachfolgend habe er sich gegenüber dem gesondert verfolgten GF. bereit erklärt, sich um den Ankauf des LKW DAF zu kümmern. Ihm sei hierbei bewusst gewesen, dass der LKW für das Betreiben illegaler Geschäfte genutzt werden konnte. Zudem hat der Angeklagte FM. gestanden, dass er am 00.00.0000 bei dem Treffen mit dem Verkäufer, dem Zeugen YV., seine Personalien in das schriftliche Kaufvertragsformular eintragen habe, um den Ankauf des LKW DAF zu ermöglichen. Er sei gemeinsam mit dem Vater von BI., einer Vertrauensperson des gesondert verfolgten GF., zu dem vereinbarten Treffen mit dem Verkäufer gefahren. Der Vater von BI. habe vor Ort eine Probefahrt mit dem LKW durchgeführt und zudem die Vertragsverhandlungen geführt. Als man sich handelseinig gewesen sei, habe der Vertrag schriftlich ausgeführt werden sollen. Der Zeuge YV. habe die Begleitperson des Angeklagten FM. nach dessen ID-Card gefragt, um die Ausweisnummer in den Vertrag einzutragen. Die Begleitperson habe erklärt, dass er keine Papiere dabeihabe. Er - der Angeklagte FM. - habe, ohne nachzudenken, erklärt, dass der Vertrag auf seinen Namen geschrieben werden solle, da er eine ID-Card bei sich geführt habe. Dies sei der ausschließliche Grund, weshalb der Name des Angeklagten FM. in dem Kaufvertrag auftauche. Dass der gesondert verfolgte GF. den LKW für seine Drogengeschäfte benötigte, sei ihm - dem Angeklagten FM. - nicht fernliegend erschienen; er habe dies in jenem Moment billigend in Kauf genommen. Der Kauf des LKW DAF sei aber nicht sein Geschäft gewesen. Der Kaufpreis für den LKW sei dementsprechend auch nicht von ihm, sondern von seiner Begleitperson, dem Vater von BI., an den Zeugen YV. ausgehändigt worden.
Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten FM. objektiviert und verifiziert durch die weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweismittel.
Insbesondere wird das Geständnis des Angeklagten FM. betreffend den Ankauf des LKW DAF verifiziert durch das im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesene Kaufvertragsformular vom 00.00.0000 (Bl. 656 d.A.), in welchem unter „Käufer“ die Personalien des Angeklagten FM. eingetragen sind, sowie durch die Angaben des am 00.00.0000 vernommenen Zeugen YV..
Der Zeuge YV. hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, den LKW DAF, Typ LF 180, verkauft zu haben. Der Zeuge hat den Angeklagten FM. im Gerichtssaal als diejenige Person erkannt, mit der er sich wegen des Verkaufs am 00.00.0000 getroffen hat. Der Zeuge YV. hat hierzu angegeben, dass der Angeklagte FM. in Begleitung einer weiteren Person gewesen sei, an deren Namen er sich nicht mehr erinnern könne. Die Begleitperson des Angeklagten FM. habe eine Probefahrt mit dem LKW durchgeführt und sei zu seiner Verwunderung von dem Fahrzeug begeistert gewesen. In den schriftlichen Kaufvertrag habe der Angeklagte FM. seine Personalien eingetragen. Er - der Zeuge YV. - habe im Zusammenhang mit der Eintragung vermutlich einen Ausweis verlangt. Er sei bei solchen Angelegenheiten sorgfältig. Wer den Kaufpreis an ihn bezahlt habe - der Angeklagte FM. oder seine Begleitperson -, könne er - der Zeuge - nicht mehr sagen.
Die Bekundungen des Zeugen YV. sind glaubhaft, der Zeuge selbst ist glaubwürdig. Der Zeuge YV. berichtete neutral von seinen Wahrnehmungen. Dabei war der Zeuge in der Lage, auf Nachfragen schlüssig und widerspruchsfrei zu antworten. Zudem offenbarte er offen, wenn er sich an Details nicht mehr konkret erinnern konnte. Die Angaben des Zeugen YV. stehen zudem im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten FM..
i.
Die getroffenen Feststellungen unter Ziffer II.5.d. zu den Verladetätigkeiten und Transportfahrten beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln, insbesondere den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten CQ. und FM., welche durch die weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweismittel objektiviert und verifiziert wurden.
Der Angeklagte CQ. hat gestanden, dass er Transportfahrten getätigt und Verladetätigkeiten an den Produktionsstätten in UA. und BF. vorgenommen hat. Der Angeklagte CQ. hat hierbei zwar bestritten, Kenntnis von der Betäubungsmittelherstellung gehabt zu haben. Seine Einlassung ist jedoch insoweit, wie bereits ausführlich von der Kammer dargelegt wurde, widerlegt.
Der Angeklagte FM. hat glaubhaft gestanden, dass er mit der Vertrauensperson des gesondert verfolgten GF. mit dem Rufnamen IH. 300 l Phosphor zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF. transportiert hat. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass dieser IH. ihm - dem Angeklagten FM. - erklärt habe, dass er das Phosphor mit seinem HK.-Kombi nicht transportieren könne, dieser sei damit überladen und würde auffallen. Schon aufgrund dieser Formulierung sei für ihn - den Angeklagten FM. - klar gewesen, dass es sich hierbei nicht um einen legalen Vorgang handeln würde. Der Vorgang sei letztlich von den Kameras festgehalten worden. Er - der Angeklagte FM. - sei rückwärts in die Halle gefahren, wo das Fahrzeug entladen worden sei. Kurz bevor sie die Halle erreicht hätten, habe ihn der IH. noch angewiesen, sein Handy auf Flugmodus umzuschalten, damit man sie nicht orten könne. Was dies bedeutet habe, sei ihm - dem Angeklagten FM. - klar gewesen.
Anhand der verlesenen Unterlagen, insbesondere der im Rahmen der Hauptverhandlungstermine vom 00.00.0000 und 00.00.0000 verlesenen Vermerke vom 00.00.0000 (Bl. 234 bis 235 d.A.), vom 00.00.0000 (Bl. 238 bis 239 d.A.), vom 00.00.0000 (Bl. 260k bis 261 d.A.), vom 00.00.0000 (Bl. 260b bis 260h d.A.) und vom 00.00.0000 (Bl. 301 bis 310 d.A.), sowie anhand der hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder können die festgestellten Verladetätigkeiten und Transportfahrten am 26.04., 30.04., 02.05. und 00.00.0000 konkret nachvollzogen und den Angeklagten zugeordnet werden. Hierzu im Einzelnen:
Dem im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesenen Vermerk des Zeugen ZAI MY. vom 00.00.0000 (Bl. 208 d.A.) lässt sich entnehmen, dass auf dem videoüberwachten Betriebsgelände der Firma TX. in XQ. vier Paletten mit mit schwarzer Folie umwickelten Fässern abgestellt wurden, welche mit den UN-Nummern 1090 (= Aceton) und 1235 (= Methylamin) beschriftet waren. Diese Fässer waren auch auf den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbar. Diesem Vermerk vom 00.00.0000 sowie dem weiteren Vermerk des Zeugen ZAI MY. von 00.00.0000 (Bl. 212 d.A.) lässt sich zudem entnehmen, dass die Paletten von Seiten der Ermittlungsbehörden mit GPS-Ortungstechnik versehen wurden.
Dem Vermerk vom 00.00.0000 der Zollbeamtinnen ZAIin OI. und ZOSin Kolberg sowie des Zeugen ZAI MY. (Bl. 234 bis 235 d.A.), bei welchem es sich um eine Auswertung der Kameraaufzeichnung des Betriebsgeländes der TX. in XQ. mit anschließender Observation handelt, sowie den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 35 bis 58 SH 11) lassen sich die einzelnen Verladetätigkeiten am Morgen des 00.00.0000 in einen LKW entnehmen, von welchem die Zollbeamten im weiteren Verlauf der Observation das amtliche Kennzeichen N02 ablesen konnten. Dem Vermerk lässt sich zudem die Fahrt mit dem LKW zu den Produktionsstätten in UA. und BF. entnehmen und welche Transportgüter an der zweiten Anlaufstelle, der Halle in RO. entladen wurden. Ausweislich des Vermerks vom 00.00.0000 identifizierte der Zeuge ZAI MY. den Angeklagten CQ. als Fahrer des LKW. Dem Vermerk vom 00.00.0000 lässt sich zudem entnehmen, dass die mit einem GPS-Peilsender versehene Palette 2 im Objekt M.-straße in BF. und die mit einem GPS-Peilsender versehene Palette 1 auf dem LKW verblieb.
Hinzu kommt der Vermerk der Zollbeamtin ZAIin OI. vom 00.00.0000 (Bl. 238 bis 239 d.A.), welcher die Auswertung der überwachten Mobilfunknummern und -geräte der Angeklagten FM. und CQ. zum Gegenstand hat, und aus dem hervorgeht, dass das Mobilfunkgerät des Angeklagten CQ. (Gerätenummer N36) am 00.00.0000 um 9:10 Uhr bzw. 9:16 Uhr in XQ. im Bereich der LL.-straße eingeloggt war. Um 12:39 Uhr war die Rufnummer des Angeklagten CQ. (Rufnummer N37) in BF. im Bereich der YF.-straße eingeloggt.
Aus dem Vermerk der Zollbeamtin ZAIin OI. vom 00.00.0000 (Bl. 260k) bis 261 d.A.), welcher ebenfalls die Auswertung der überwachten Mobilfunknummern und -geräte der Angeklagten FM. und CQ. zum Gegenstand hat, geht zudem hervor, dass das Mobilfunkgerät des Angeklagten CQ. (Gerätenummer N36) und seine dazugehörige Rufnummer (Rufnummer N37) am 00.00.0000 gegen 11:12 Uhr bzw. 11:13 Uhr in XQ. im Bereich der LL.-straße eingeloggt waren. Gegen 12:35 Uhr war die Rufnummer des Angeklagten CQ. (Rufnummer N37) in BF. LI. mit Ausstrahlung YF.-straße eingeloggt. Gegen 17:39 Uhr war das Mobilfunkgerät des Angeklagten CQ. (Gerätenummer N36) in BF. im Bereich der YF.-straße eingeloggt.
Aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerte-Vermerk des Zollfahndungsamts YW., Dienstsitz WW., vom 00.00.0000 (Bl. 49 bis 128 SH 14 Bd. I) ergibt sich weiter, dass der Angeklagte WJ. und der gesondert verfolgte RT. am 00.00.0000 über die Anlieferung bzw. Abholung von IBC durch den Angeklagten CQ. gesprochen haben (vgl. Bl. 85 SH 14 Bd. I). So teilte der gesondert verfolgte RT. dem Angeklagten WJ. mit, dass der „AC.“ die IBC mit Müll abholen komme und in circa ein bis zwei Stunden da sei. Der Angeklagte WJ. fragte daraufhin, ob der Angeklagte CQ. auch leere IBC mitbringe, woraufhin ihm der gesondert verfolgte RT. antwortete, dass der Angeklagte CQ. die vollen IBC abhole und die leeren dann wieder mitbringe.
Dem Vermerk des Zeugen ZAI MY. vom 00.00.0000 (Bl. 260b) bis 260h) d.A.), bei welchem es sich um eine Auswertung der Kameraaufzeichnung des seit dem 00.00.0000 videoüberwachten Hallengeländes des Angeklagten WJ. in BF. handelt, sowie den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern lassen sich schließlich die einzelnen Verladetätigkeiten am Nachmittag des 00.00.0000 zwischen 12.55 Uhr und 13.20 Uhr sowie zwischen 17:45 Uhr und 18:02 Uhr entnehmen.
Aus dem Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 260b) bis 260h) d.A.) geht weiter hervor, dass sich der Angeklagte FM. am 00.00.0000 zwischen 12:14 Uhr und 12:35 Uhr mit dem (weißen) Transporter, amtliches Kennzeichen N38, und einer unbekannten männlichen Person mit Kappe auf dem Gelände der Halle in BF. befand. Die Kammer geht davon aus, dass diese Kameraaufnahme die von dem Angeklagten FM. gestandene Transportfahrt mit der Vertrauensperson IH. betrifft, bei welcher der Angeklagte FM. 300 l Phosphor nach BF. verbrachte. Der Angeklagte FM. selbst hat angegeben, dass dieser Vorgang von den Kameras festgehalten worden sei. Hinzu kommt, dass die Rufnummer des Angeklagten FM. (Rufnummer N39) am 00.00.0000 um 12:07 Uhr in (BF.-)WE. mit Sendemastausstrahlung Richtung BF.-GK. eingeloggt war und das Mobilfunkgerät danach bis 12:42 Uhr ausgeschaltete wurde, was sich aus dem im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesenen Vermerk der Zollbeamtin ZAIin OI. vom 00.00.0000 (Bl. 262 d.A.) ergibt, welcher die Auswertung der überwachten Mobilfunknummer des Angeklagten FM. betrifft. Dazu passend hat der Angeklagte FM. im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass ihn der IH. kurz vor der Ankunft an der Halle angewiesen habe, sein Handy auf Flugmodus zu stellen.
Dem Auswerte-Vermerk des Zeugen ZAI MY. vom 00.00.0000 (Bl. 301 bis 310 d.A.), welcher ebenfalls die Auswertung der Kameraaufzeichnung des videoüberwachten Hallengeländes in BF. zum Gegenstand hat, lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte CQ. am 00.00.0000 mit dem LKW DAF, amtliches Kennzeihen N02, Flüssigkeiten in der festgestellten Menge zu der Halle des Angeklagten WJ. in BF. transportierte und diese ab 11:26 Uhr mit dem Angeklagten WJ. in die Halle verbrachte. In dem Auswerte-Vermerk ist zudem die nachfolgende Beladung des LKW DAF (unter anderem) durch die Angeklagten WJ. und CQ. beschrieben. Dazu passend wurden ausweislich des im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 (Bl. 614 d.A.) verlesenen Vermerks des Zeugen ZAI MY. vom 29.05.2025 (Bl. 614 d.A) und des hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilds (Bl. 615 d.A.) bei der Durchsuchung des LKW DAF, amtliches Kennzeichen N02, am 00.00.0000 die verladenen Gegenstände, namentlich zwei Paletten mit gefalteten Kartons, zwei Holzkisten auf Paletten und 24 graue Säcke mit ineinander gestapelten leeren Kanistern, auf der Ladefläche des LKW aufgefunden. Die Angeklagten WJ. und CQ. waren im Übrigen deutlich auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 89 bis 97 SH 11) erkennbar, bei welchen es sich um Großaufnahmen der in dem vorgenannten Auswerte-Vermerk vom 00.00.0000 enthaltenen Lichtbilder handelt.
Die Anlieferung durch den Angeklagten CQ. am 00.00.0000 wird letztlich auch durch die Chatkommunikation des Angeklagten WJ. und des gesondert verfolgten RT. am 00.00.0000 belegt. Denn ausweislich des Auswerte-Vermerks vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 88 SH 14 Bd. I) schrieb der gesondert verfolgte RT. dem Angeklagten WJ. am 08:05.2024 um 10:50 Uhr folgende Textnachricht:
„ Moib. Der BC. ist gleich bei dir“
Davon ausgehend hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel an den festgestellten Verladetätigkeiten und Transportfahrten der Angeklagten WJ., FM. und CQ. am 26.04., 30.04., 02.05. und 00.00.0000.
Die weitere Feststellung der Kammer, wonach der Angeklagte CQ. infolge der durchgeführten Verladetätigkeiten, Transportfahrten und Aufbauarbeiten insgesamt mindestens 50 Arbeitsstunden geleistet hat, beruht auf einer zurückhaltenden Schätzung der Kammer. Die Vergütung des Angeklagten CQ. hat die Kammer bei lebensnaher Betrachtung, aufgrund des Risikos, das der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen infolge seiner Kenntnis von den Betäubungsmittelproduktionen einging, auf 50 € pro Arbeitsstunde geschätzt.
j.
Die getroffenen Feststellungen unter Ziffer II.6. zu dem Weiterverkauf von Wasserstoffgasflaschen für die Betäubungsmittelherstellung beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten FM. sowie den weiteren Beweismitteln, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift erhoben wurden.
Der Angeklagte FM. hat glaubhaft gestanden, dass er eine Palette mit zwölf Wasserstoffgasflaschen für 75 € pro Flasche gekauft und an den gesondert verfolgten GF. für 200 € pro Flasche weiterverkauft habe. Er - der Angeklagte FM. - habe gewusst, dass der gesondert verfolgte GF. die Wasserstoffgasflaschen benötigt habe.
Der Ankauf der Wasserstoffgasflaschen von der Firma KR.. ergibt sich auch aus der im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesenen Rechnung der Firma KR.. an die Firma AP. vom 00.00.0000 (Bl. 880 d.A.). Zudem hat die Zeugin AU. im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der von ihr vernommene Herr DZ., der Verantwortlicher der Firma KR.. sei, den Angeklagten FM. anhand einer Wahllichtbildvorlage erkannt habe. Auch insoweit waren die Angaben der Zeugin AU. schlüssig und detailreich. Die Zeugin konnte sich in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die Rechnung der Firma KR.. an die Firma AP. adressiert worden war. Zugleich räumte die Zeugin aber auch ein, dass sie nicht mehr genau wisse, was ausweislich der Rechnung geliefert werden sollte; ihrer Erinnerung nach seien es Wasserstoffflaschen gewesen.
Die Verwendung der Wasserstoffgasflaschen im Rahmen der Betäubungsmittelproduktion in der Halle des Angeklagten WJ. BF. belegt der ebenfalls im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.0000 verlesene Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 871 bis 879 d.A.), der sich mit der Herkunft der in der Halle in BF. sichergestellten Wasserstoffgasflaschen befasst. Aus diesem Vermerk ergibt sich nachvollziehbar, dass mehrere der sichergestellten Wasserstoffflaschen anhand der Individualkennungen und anhand von Firmenabfragen der Firma KR.. zugeordnet werden konnten.
Wie bereits ausgeführt hatte der Angeklagte FM. von Anfang an Kenntnis von den Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. und war in diese umfassend eingebunden, sodass es schlechterdings unmöglich ist, dass der Angeklagte FM. nicht wusste, dass die an den gesondert verfolgten GF. weiterverkauften zwölf Wasserstoffgasflaschen für die Betäubungsmittelproduktion eingesetzt werden sollten.
Die weiteren Feststellungen unter Ziffer II.6. zu den Verkäufen von zwei Gabelstaplern und drei IBC für die Betäubungsmittelherstellung beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten FM.. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er dem gesondert verfolgten GF. zwei Gabelstapler und drei IBC vermitteln konnte.
IV.
Gemäß den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten WJ., FM. und CQ. jeweils wie erkannt strafbar gemacht, namentlich wie folgt, wobei sie in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und auch im Übrigen uneingeschränkt schuldhaft handelten.
1. Angeklagter WJ.
Der Angeklagte WJ. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Grundstoffen schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 1, 3 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 3, 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 GÜG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, §§ 25 Abs. 2, 52 StGB.
Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (vgl. BGH, Urteil vom 00. März 0000 - 6 StR 317/20 -, juris Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 00. Oktober 0000 - 1 StR 331/20 -, juris Rn. 3; und vom 00. August 0000 - 3 StR 270/11 -, NStZ 2012, 40, 41).
Nach diesen Maßstäben war der Angeklagte WJ. wegen (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Grundstoffen zu verurteilen. Der Angeklagte hatte unzweifelhaft Tatherrschaft; er produzierte letztlich selbst MDMA in erheblichem Umfang in der von ihm hierfür (entgeltlich) zur Verfügung gestellten Halle. Zudem hat er von dem Betäubungsmittelhandel nicht unerheblich wirtschaftlich profitiert.
2. Angeklagter FM.
Der Angeklagte FM. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Grundstoffen schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 1, 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, §§ 3, 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 GÜG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, §§ 25 Abs. 2, 49, 52 StGB.
Nach den oben genannten Kriterien des Bundesgerichtshofs war auch der Angeklagte FM. wegen (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Grundstoffen zu verurteilen. Denn für das Gelingen des Betäubungsmittelhandels hatte der Angeklagte eine wesentliche Funktion inne. Seinen Tatbeiträgen kommt erhebliches Gewicht zu. So vermittelte der Angeklagte dem gesondert verfolgten GF. nicht nur die Kontakte zu den Angeklagten WJ., CQ. und WG.. Er nahm auch nach dieser Kontaktherstellung im Rahmen der (laufenden) Betäubungsmittelproduktionen eine gewichtige Rolle als Vermittler des gesondert verfolgten GF. (und dessen Tätergruppierung) ein, indem er insbesondere für diesen die Vertragsverhandlungen mit dem Angeklagten WG. zwecks Anmietung des Vierkanthofs führte, nach der Anmietung - bei Problemen - weiterhin als Ansprechpartner des Angeklagten WG. fungierte und neben der Zurverfügungstellung eines eigenen Transportfahrzeugs den Ankauf eines weiteren Transportfahrzeugs für die Produktion ermöglichte.
3. Angeklagter CQ.
Der Angeklagte CQ. hat sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen in zwei Fällen schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 1, 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 3, 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 GÜG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, §§ 27, 49, 52 StGB.
Die Tatbeiträge des Angeklagte CQ. sind unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Grundsätze lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Grundstoffen zu bewerten.
V.
Im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Angeklagter WJ.
Es war der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 38 StGB, also ein Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitstrafe, zugrunde zu legen, denn die Strafandrohung wegen Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ist schwerer als jene des mitverwirklichten Handeltreibens mit Grundstoffen gemäß §§ 3, 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 GÜG.
Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG liegt nicht vor. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Dies erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände. Die Milderungsgründe müssen gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen, dass der Regelstrafrahmen im Wege der Parallelbetrachtung verfehlt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 00. März 0000 - 1 StR 464/24 -, juris m. w. N.). Dies ist bei dem Angeklagten WJ. nicht der Fall. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
Zugunsten des Angeklagten WJ. fiel sein vollumfängliches Geständnis ins Gewicht, welches von aufrichtiger Reue und Einsicht in das begangene Unrecht getragen war. Der Angeklagte hat so gezeigt, dass er bereit ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Weiter wirkte sich positiv für den Angeklagten aus, dass er nicht mit harten Drogen wie Heroin, Fentanyl oder Kokain handelte, sondern mit mittelgradig gefährlichen Drogen, namentlich MDMA (Ecstasy). Im Übrigen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegt, dass er im Rahmen der Betäubungsmittelproduktion in der Halle in BF. keine eigene Entscheidungshoheit innehatte und auch nicht unmittelbar an dem Verkaufserlös der Betäubungsmittel beteiligt wurde. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittelproduktion in der Halle zuletzt unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattfand; bereits Mitte Februar 2024 brachten Zollfahndungsbeamte einen GPS-Peilsender an dem Transportfahrzeug, amtliches Kennzeichen N01, an. Danach erfolgten weitere Ermittlungen und Observationen sowie letztlich die Videoüberwachung des Hallengeländes ab dem 00.00.0000. Des Weiteren war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte infolge der Tat seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befindet: Der Angeklagte ist erstmalig inhaftiert und bereits deshalb besonders haftempfindlich. Strafmildernd war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Diesen strafmildernden Umständen stehen jedoch gewichtige strafschärfende Zumessungskriterien gegenüber. Strafschärfend war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der für MDMA (Ecstasy) bei 30 g MDMA-Base liegt (vgl. BeckOK BtMG/Schmidt BtMG § 29a Vorbemerkungen zu § 29a BtMG Rn. 9a m. w. N.), um ein Vielfaches - nämlich um ein Hunderttausendfaches - überschritten wurde und dass eine erhebliche Menge des hergestellten Betäubungsmittels MDMA in den freien Verkehr gelangte. Zudem war zu Lasten des Angeklagten dessen kriminelle Energie zu berücksichtigen; der Angeklagte handelte aus reiner Profitgier, auch wenn er durch sein Handeln Verluste aus vorangegangenen Vermietungen ausgleichen wollte.
Nachdem im Wege der Parallelwertung kein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen war, hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bemessung der Strafe die bereits ausführlich dargestellten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals gegeneinander abgewogen.
Angesichts der vorstehend dargestellten Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer für diese Tat eine
Freiheitsstrafe von acht (8) Jahren
als tat- und schuldangemessen und für erforderlich, aber auch ausreichend, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung des Angeklagten WJ. und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken.
2. Angeklagter FM.
Betreffend den Angeklagten FM. war in beiden Fällen (Fall 1 [Halle in BF.] und Fall 2 [Vierkanthof in UA.]) Ausgangspunkt der Bemessung der Einzelstrafen ebenfalls der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 38 StGB, der - wie bereits dargelegt - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG liegt in keinem der Fälle vor, auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG. Denn bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher wesentlichen strafzumessungserheblichen Aspekte weicht das Tatbild der festgestellten Taten einschließlich der subjektiven Momente sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten FM. nicht in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ab, dass die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens geboten wäre. Die Kammer hat hierbei namentlich die folgenden Umstände gewürdigt und gewichtet:
Zunächst kam dem frühzeitig abgelegten Geständnis des Angeklagten FM., das sich auf beide Fälle bezog, strafmildernde Wirkung zu. In besonderem Maße war hierbei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nicht nur selbst belastete, sondern durch konkrete Angaben über die Beteiligung des gesondert verfolgte GF. die Voraussetzungen für einen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geschaffen hat. Der Angeklagte FM. hat bereits im Ermittlungsverfahren die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte Identität des gesondert verfolgten GF. als Hintermann beider Betäubungsmittelproduktionen offengelegt. Auch im Rahmen seiner Einlassung vor der Kammer hat der Angeklagte den gesondert verfolgten GF. weiterhin belastet. Darüber hinaus hat der Angeklagte weitere Aufklärungshilfe geleistet, indem er im Rahmen seiner Einlassung angab, dass der gesondert verfolgte GF. identisch mit der in der Anklageschrift und Ermittlungsakte benannten Person „RI.“ sei. Weiter wirkte sich auch für den Angeklagten FM. positiv aus, dass er nicht mit harten Drogen wie Heroin, Fentanyl oder Kokain handelte, sondern mit mittelgradig gefährlichen Drogen, namentlich MDMA (Ecstasy). Zudem war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. zuletzt unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattfanden; der Vierkanthof in UA. wurde ab dem 00.00.0000 videoüberwacht. Im Übrigen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegt, dass er im Rahmen beider Betäubungsmittelproduktionen keine eigene Entscheidungshoheit innehatte und auch nicht unmittelbar an dem Verkaufserlös der Betäubungsmittel beteiligt wurde. Des Weiteren war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte infolge der Tat seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befindet: Der Angeklagte ist zwar nicht erstmalig inhaftiert. Er ist aber als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland inhaftiert und dadurch belastet.
Diesen strafmildernden Umständen stehen jedoch gewichtige strafschärfende Zumessungskriterien gegenüber. So wirkte sich bei dem Angeklagten FM. ebenfalls zu seinen Lasten aus, dass die Wirkstoffmenge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bezogen auf das in der Halle in BF. hergestellte MDMA ganz erheblich überschritten wurde und dass zudem erhebliche Mengen des MDMA in den freien Verkehr gelangten. Strafschärfend war bei dem Angeklagten FM. darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Produktion auf dem Vierkanthof in UA. ebenfalls auf die Herstellung von Betäubungsmitteln, namentlich 4-Chlormethcathinon (4-CMC, Clephedron), in einem erheblichen Umfang ausgerichtet war; der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt für 4-Chlormethcathinon bei 25 g (vgl. BGH, Beschluss vom 0. März 0000 - 3 StR 136/21 -, juris) und wäre bei der aus den auf dem Hof vorhandenen Grundstoffen produzierbaren Menge von 68,3 kg 4-GMC-Hydrochlorid ebenfalls um ein Vielfaches überschritten worden. Zudem war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbestraft ist. Er hat bereits in ZV. eine Freiheitsstrafe aufgrund einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten verbüßt bzw. teilverbüßt und ist aus dieser Zeit bereits hafterfahren.
Im Ergebnis ist auch bei dem Angeklagten FM. - selbst unter Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 BtMG - ein wesentliches Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Aspekten - insbesondere wegen der großen Menge des in der Halle in BF. hergestellten MDMA und des erheblichen Umfangs der auf dem Vierkanthof in UA. beabsichtigten Betäubungsmittelproduktion - nicht feststellbar.
Die Kammer hat jedoch aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten FM. im Sinne des § 31 BtMG von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit dieser Vorschrift mit der Folge Gebrauch gemacht, dass in beiden Fällen (Fall 1 [Halle in BF.] und Fall 2 [Vierkanthof in UA.]) von einem Strafrahmen von drei Monaten Freiheitstrafe bis zu elf Jahren und drei Monate Freiheitsstrafe auszugehen war. Eine Versagung der Strafmilderung kam vorliegend bei wertender Gesamtbetrachtung aller schuldrelevanten Umstände nicht in Betracht. Denn der Angeklagte FM. hat rechtzeitig, bereits im Ermittlungsverfahren, weitreichende Angaben zu seinem eigenen Tatbeitrag sowie der Tatbeteiligung des gesondert verfolgten GF., den er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung namhaft machte, gemacht und hierdurch in beachtlichem Maße Aufklärungshilfe geleistet.
Im Zuge der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die jeweils für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, wie sie vorstehend bereits ausführlich dargestellt wurden und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gegeneinander abgewogen.
Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten FM. sprechenden Faktoren und bei erneuter Betrachtung des Gesamtbildes der einzelnen Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen der Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend:
im Fall 1 (Halle in BF.):
eine Freiheitsstrafe von sechs (6) Jahren
und im Fall 2 (Vierkanthof in UA.):
eine Freiheitsstrafe von vier (4) Jahren.
Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs beider Fälle eine
Gesamtfreiheitsstrafe von acht (8) Jahren
gebildet. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Verhängung einer derartigen Gesamtfreiheitsstrafe zur hinreichenden Einwirkung auf den Angeklagten FM. erforderlich ist, aber auch ausreicht, um dem Unrechtsgehalt seiner strafbaren Verfehlungen und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden.
3. Angeklagter CQ.
Betreffend den Angeklagten CQ. hat die Kammer in beiden Fällen (Fall 1 [Halle in BF.] und Fall 2 [Vierkanthof in UA.]) im Ausgangspunkt ebenfalls den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 38 StGB, also ein Jahr Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitstrafe, zugrunde gelegt.
Zunächst hat die Kammer in diesem Rahmen nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, was im Ergebnis - auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - zu verneinen war. Denn bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher wesentlichen strafzumessungserheblichen Aspekte weicht das Tatbild der festgestellten Taten einschließlich der subjektiven Momente sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten CQ. nicht in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ab, dass die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens geboten wäre. Die Kammer hat hierbei namentlich die folgenden Umstände gewürdigt und gewichtet:
Zunächst kam dem bezüglich beider Fälle abgelegten Geständnis des Angeklagten CQ. strafmildernde Wirkung zu. Dabei hat die Kammer jedoch nicht verkannt, dass der Angeklagte nur seine objektiven Tatbeiträge eingeräumt, ein vorsätzliches Handeln hingegen bis zuletzt bezüglich beider Fälle in Abrede gestellt hat, sodass dem (Teil-)Geständnis des Angeklagten jegliche Reue fehlte. Zu Gunsten des Angeklagten war indes weiter zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. zuletzt unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattfanden. Im Übrigen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegt, dass seine Tatbeträge - die Aufbauarbeiten in der Halle, die Verladetätigkeiten und Transportfahrten - austauschbar waren und dass in der Halle in BF. mit MDMA (Ecstasy) lediglich mittelgradig gefährlichen Drogen hergestellt wurden. Des Weiteren war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte infolge der Tat seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befindet: Der Angeklagte ist mangels vollstreckter Freiheitsstrafe erstmalig inhaftiert und bereits deshalb besonders haftempfindlich.
Strafschärfend waren auch bei dem Angeklagten CQ. die große Menge der hergestellten und in Verkehr gebrachten Betäubungsmittel in Fall 1 und die Ausrichtung auf die Herstellung von Betäubungsmitteln in einem erheblichen Umfang in Fall 2 zu berücksichtigen. Weiterhin war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte CQ. einschlägig vorbestraft ist.
Auch unter ergänzender Berücksichtigung des Umstandes, dass mit § 27 Abs. 2 S. 2 StGB ein sog. vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt, kommt aufgrund des erheblichen Umfangs der Betäubungsmittelproduktionen in BF. und UA. weiterhin kein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht.
Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war jedoch nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von drei Monaten Freiheitstrafe bis zu elf Jahren und drei Monate Freiheitsstrafe zu verschieben.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die jeweils für und gegen den Angeklagte CQ. anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden
Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten CQ. sprechenden Faktoren und bei erneuter Betrachtung des Gesamtbildes der einzelnen Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen der Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend:
Im Fall 1 (Halle in BF.):
eine Freiheitsstrafe von vier (4) Jahren
und im Fall 2 (Vierkanthof in UA.):
eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren.
Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs beider Fälle eine
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren
gebildet. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Verhängung einer derartigen Gesamtfreiheitsstrafe zur hinreichenden Einwirkung auf den Angeklagten CQ. erforderlich ist, aber auch ausreicht, um dem Unrechtsgehalt seiner strafbaren Verfehlungen und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden
VI.
Gegen die Angeklagten WJ., FM. und CQ. war gemäß §§ 33 StGB i. V. m. §§ 73, 73c StGB die Einziehung dem Wert des Erlangten entsprechender Geldbeträge anzuordnen.
1. Angeklagter WJ.
Bezüglich des Angeklagten WJ. beläuft sich der anzuordnende Betrag der Einziehung von Wertersatz auf 110.000 €, nachdem die Kammer einen erlangten Tatertrag in dieser Höhe aufgrund der Textnachricht des Angeklagten WJ. vom 00.00.0000 an den gesondert verfolgten GF. festgestellt hat (vgl. Ziffer II.3. und III.2.e.bb.).
2. Angeklagter FM.
Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten FM. beruht auf den getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte für seine (Vermittlungs-)Tätigkeiten im Rahmen der Betäubungsmittelproduktionen von dem gesondert verfolgten GF. mindestens 12.500 € erhalten hat.
3. Angeklagter CQ.
Bezüglich des Angeklagten CQ. war aufgrund der von der Kammer geschätzten Abreitstunden und dem geschätzten Stundenlohn die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von (50 * 50 € =) 2.500 € anzuordnen.
VII.
Die Staatsanwaltschaft WW. hat den Angeklagten HB. und CN. in ihrer Anklageschrift vom 00.00.0000 zur Last gelegt, im Wissen um die Strukturen und die beteiligten Personen die Betäubungsmittelproduktion in der Halle des Angeklagten WJ. unter der Anschrift M.-straße in BF. durch Zurverfügungstellung der Fahrzeuge N01, N38 und N40 [gemeint ist wohl das Kennzeichen N05] sowie Versicherung des LKW DAF N02 gefördert zu haben. Dem Angeklagten WG. hat die Staatsanwaltschaft WW. in ihrer Anklageschrift vom 00.00.0000 zur Last gelegt, die Produktionsstätte unter der Anschrift YZ.-straße in UA. am März 2024 im Wege der Untermiete zur Verfügung gestellt zu haben, in dem Bewusstsein, dass der Vierkanthof zur Produktion von illegalen Substanzen genutzt werden sollte.
Die Angeklagten HB., CN. und WG. waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihnen konnte die Begehung der ihnen vorgeworfenen (Beihilfe-)Taten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Die Beweisergebnisse reichten dazu nicht aus.
VIII.
JO.
WY.
JO.
(Richter am Landgericht KL. ist urlaubsbeding an der Unterschriftsleistung gehindert)
Ausgefertigt QH. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle