Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg

Landgericht Arnsberg Beschluss vom 25.07.2001 – 6 T 382/01

ECLI:DE:LGAR:2001:0725.6T382.01.00

Tenor

wird auf die Beschwerde der Kläger vom 17.Juli 2001 der Beschluss des Amtsgerichts C2 vom 08.06.2001 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 2.000,--DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Kläger haben mit der am 04.April 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Anbringung einer Parabolantenne an den von ihnen angemieteten Haus N2 in C2 zu erlauben. Das Amtsgericht hat den Streitwert für dieses Verfahren mit Beschluss vom 08.Juni 2001 auf 1.200,--DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 17.Juli 2001. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg -Beschwerdekammer- vorgelegt.

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Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.

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Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach dem maßgeblichen Interesse der Kläger an einem obsiegenden Urteil festzulegen. Im vorliegenden Fall ist das grundsätzlich geschützte Informationsinteresse der Kläger zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichtes und der Beschwerdekammer des Landgerichtes ist der Streitwert daher auf 2.000,--DM festzusetzen.

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Arnsberg, den 25. Juli 2001 Landgericht, 6. Zivilkammer