Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg

Landgericht Arnsberg Beschluss vom 24.04.2006 – 2 Qs 83/06

ECLI:DE:LGAR:2006:0424.2QS83.06.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 12.04.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 31.03.2006 auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Nach Aufhebung des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen gemäß §§ 46 OWiG, 206 a StPO lehnte die Bußgeldstelle den Antrag des Betroffenen auf Erstattung der notwendigen Auslagen unter Hinweis auf § 109 a Abs. 2 OWiG mit Bescheid vom 07.02.2006 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch den angefochtenen Beschluß beschieden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

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Im Verfahren der Verwaltungsbehörde erfolgt nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens eine Kostenentscheidung gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 a Abs. 1 und 2 StPO. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen in Form eines selbständigen Kostenbescheides (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, vor § 105, RN 19 und 98; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 105, RN 102). Im selbständigen Kostenbescheid wird dem Grunde nach darüber entschieden, wer die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine solche Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid vom 07.02.2006 getroffen.

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Gegen den selbständigen Kostenbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG als befristeter Rechtsbehelf zugelassen, und zwar gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Die auf Grund dieses Antrags ergehende gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz OWiG. Denn danach ist eine sofortige Beschwerde nur gegen eine Entscheidung des Gerichts in dem Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid zugelassen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 108, RN 10; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 108, RN 10). In allen anderen Fällen ist die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.