Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 24.04.2006 – 2 Qs 83/06
ECLI:DE:LGAR:2006:0424.2QS83.06.00
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 12.04.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 31.03.2006 auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Nach Aufhebung des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen gemäß §§ 46 OWiG, 206 a StPO lehnte die Bußgeldstelle den Antrag des Betroffenen auf Erstattung der notwendigen Auslagen unter Hinweis auf § 109 a Abs. 2 OWiG mit Bescheid vom 07.02.2006 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch den angefochtenen Beschluß beschieden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde erfolgt nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens eine Kostenentscheidung gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 a Abs. 1 und 2 StPO. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen in Form eines selbständigen Kostenbescheides (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, vor § 105, RN 19 und 98; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 105, RN 102). Im selbständigen Kostenbescheid wird dem Grunde nach darüber entschieden, wer die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine solche Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid vom 07.02.2006 getroffen.
Gegen den selbständigen Kostenbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG als befristeter Rechtsbehelf zugelassen, und zwar gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Die auf Grund dieses Antrags ergehende gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz OWiG. Denn danach ist eine sofortige Beschwerde nur gegen eine Entscheidung des Gerichts in dem Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid zugelassen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 108, RN 10; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 108, RN 10). In allen anderen Fällen ist die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.