Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 13.04.2007 – 2 Qs 70/07
ECLI:DE:LGAR:2007:0413.2QS70.07.00
Tenor
wird die Beschwerde des Kreises Soest vom 21.03.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 21.03.2007 auf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 21.03.2007 ist dem Betroffenen - auf dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unter Aufhebung des abschlägigen Bescheides der Bußgeldstelle - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist gewährt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kreis Soest "Rechtsbeschwerde" eingelegt.
II.
Die "Rechtsbeschwerde" des Kreises Soest ist als Beschwerde gegen die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts auszulegen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO. Denn die Voraussetzungen der §§ 79 ff OWiG liegen ersichtlich nicht vor.
Die Beschwerde des Kreises Soest ist nicht statthaft.
Zunächst bestimmt der ausdrückliche Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG, dass die auf einen Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG ergehende Entscheidung des Gerichts unanfechtbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Unanfechtbarkeit des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 2 StPO, wonach die dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgebende Entscheidung keiner Anfechtung unterliegt.
Darüber hinaus ist der Kreis Soest als Verwaltungsbehörde überhaupt nicht beschwerdebefugt. Denn in § 62 Abs. 1 OWiG, auf den § 52 Abs. 2 OWiG verweist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als "Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde" in Ausprägung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG gesetzlich normiert, nicht aber ein Rechtsbehelf der Verwaltungsbehörde selbst. Die Verwaltungsbehörde ist zwar gemäß § 46 Abs. 2 OWiG für das Bußgeldverfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung zuständig. Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist sie als verantwortliche Behörde für das Ermittlungsverfahren aber nicht völlig unabhängig, sondern an eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 OWiG gebunden, ohne dass ihr ein eigenes Beschwerderecht zusteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Arnsberg, den 13.04.2007
Landgericht, 2. Große Strafkammer - Kammer für Bußgeldsachen