Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 07.08.2007 – 2 Qs 17/07 jug.
ECLI:DE:LGAR:2007:0807.2QS17.07JUG.00
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter - Arnsberg vom 29.06.2007 auf die Beschwerde des Angeklagten aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt X als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
G r ü n d e:
I.
Die Staatsanwaltschaft Arnsberg hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 15.11.2006 zu Last gelegt, als Heranwachsender in Dortmund am 06.09.2006 vorsätzlich ein Tütchen mit 0,06 g Heroin sowie 1,56 Haschisch besessen zu haben, ohne im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein.
Das Amtsgericht hat die Anklage dem Angeklagten zur Stellungnahme zugesandt. Nachfolgend wurde dem Amtsgericht bekannt, dass der Angeklagte vom Amtsgericht Wuppertal am 22.03.2007 unter dem Aktenzeichen ##### wegen gewerbsmäßigen Diebstahls am 31.01.2007 und 01.02.2007 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde.
Das Amtsgericht hat daraufhin die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme gebeten, ob eine Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO in Betracht komme. Die Staatsanwaltschaft hat dies mit Verfügung vom 08.02.2007 abgelehnt, da der Angeklagte bisher nicht auf den Rückerhalt der sichergestellten Betäubungsmittel verzichtet habe. Das Amtsgericht hat daraufhin das Verfahren am 16.02.2007 eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2007 hat sich Rechtsanwalt X als Verteidiger des Angeklagten gemeldet. Mit Schriftsatz vom 02.04.2007 hat dieser beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Des weiteren hat er beantragt, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen. Weiter hat er namens und im Auftrag des Angeklagten erklärt auf die Herausgabe der sichergestellten Betäubungsmittel zu verzichten.
Das Amtsgericht hat diesen Schriftsatz der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übersandt. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 18.04.2007 mitgeteilt, dass sie mit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO einverstanden sei. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 23.04.2007 das Verfahren im Hinblick auf die Verurteilung vor dem Amtsgericht Wuppertal vorläufig eingestellt.
Den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt X als notwendiger Verteidiger hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.06.2007 zurückgewiesen. Rechtsanwalt X hat namens und im Auftrag des Angeklagten gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird angeführt, ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO sei gegeben, da der Angeklagte vor dem Amtsgericht Wuppertal zu einer rechtskräftigen Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden war. Vor dem Amtsgericht Arnsberg hätte im Falle einer Verurteilung gem. § 31 Abs. 2 JGG eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden müssen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und auch begründet. Nach § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die Schwere der Tat beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers bei einer Straferwartung von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe in der Regel als notwendig anzusehen ist. Die Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Einheitsjugendstrafe oder einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird (Meier-Großner, StPO, 48. Auflage, § 140 Rdnr. 23)
Haben die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorgelegen, muss die Verteidigerbestellung rückwirkend erfolgen, wenn der vor der Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO gestellte Antrag nicht beschieden worden ist. Die Notwendigkeit einer Verteidigung entfällt nicht bereits dadurch, dass das erkennende Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO in Erwägung zieht, (LG Aachen in StV 2004, 125; LG Schweinfurt in StraFo 2006, 25; LG Bremen in NStZ-RR 2004, 113; LG Bremen in StraFo 2020, 329; LG Osnabrück in StV 2001, 447).
Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellung des Verfahrens erfolgt. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wäre dieser Antrag im Hinblick auf § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat begründet gewesen. Das Amtsgericht hätte in seiner Verhandlung das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal in eine Einheitsjugendstrafe einbeziehen müssen. Es lag daher eine Straferwartung von mindestens 1 Jahr und 3 Monaten zugrunde. Rechtsanwalt X ist dem Angeklagten daher rückwirkend als Pflichtverteidiger beizuordnen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 467 analog StPO.
Arnsberg, 07.08.2007
Landgericht, 2. Strafkammer
- Beschwerdekammer -