Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 25.06.2008 – 2 Qs 37/08
ECLI:DE:LGAR:2008:0625.2QS37.08.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Schöffen vom 19. August 2007 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts beim Amtsgericht Soest vom 03.08.2007 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 25. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht
die Richterin am Landgericht
den Richter am Landgericht
beschlossen:
Die Beschwerde des Schöffen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende des Schöffengerichts beim Amtsgericht Soest gemäß § 56 GVG ein Ordnungsgeld von 100 Euro festgesetzt und ihm die durch die Säumnis entstandenen Kosten auferlegt, weil er in der Hauptverhandlung am 02.08.2007 unentschuldigt nicht erschienen war.
Die gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 GVG, § 304 StPO zulässige Beschwerde ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.03.2008 nicht begründet.
Der Beschwerdeführer ist als Schöffe ohne genügende Entschuldigung der Sitzung des Schöffengerichts beim Amtsgericht Soest vom 02.08.2007 ferngeblieben. Für diesen Sitzungstag des Schöffengerichts war der Beschwerdeführer im Dezember 2006 ausgelost worden. Sämtliche ordentliche Sitzungstage des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts für das Jahr 2007, für die der Beschwerdeführer als Schöffe ausgelost worden war, sind dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, und zwar ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12.12.2006. Eine Abladung für den Sitzungstag am 02.08.2007 hat der Schöffe nicht erhalten. Vielmehr hat die Geschäftsstelle beim Amtsgericht Soest den Schöffen am 20.07.2007 erneut schriftlich geladen. Auf den Erhalt dieser Ladung kommt es jedoch nicht entscheidend an, da der Schöffe bereits im Dezember 2006 geladen worden war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Ladung im Juli 2007 ist daher unerheblich.
Die Höhe des Ordnungsgeldes bewegt sich im unteren Bereich des nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB vorgesehenen Rahmens von 5 Euro bis im Höchstmaß 1.000 Euro. Die Auferlegung der durch die Säumnis verursachten Kosten folgt aus § 56 Abs. 1 S. 2 GVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.