Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg

Landgericht Arnsberg Beschluss vom 10.06.2009 – 2 AR 3/09

ECLI:DE:LGAR:2009:0610.2AR3.09.00

Tenor

Auf die Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Soest zur Bestimmung des für eine gerichtliche Untersuchungshandlung zuständigen Gerichts hat die 2. Große Strafkam¬mer des Landgerichts Arnsberg durch den Richter am Landge¬richt, die Richterin am Landge¬richt und den Richter nach Anhörung der Verwaltungsbehörde am 10.06.2009 beschlossen:

Das Amtsgericht Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag des Krei¬ses Soest auf Vor¬nahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung zu¬stän¬dig.

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G r ü n d e :

2

I.

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Der Kreis Soest ermittelt gegen den Betroffenen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Handwerksordnung und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Im Rahmen der Ermittlungen hat der Kreis Soest am 17.03.2009 beim Amtsgericht Arnsberg einen Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung von 3 Räumlichkeiten und die Beschlagnahme von Beweismitteln beantragt.

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Das Amtsgericht Arnsberg hält sich nach der Neufassung des § 162 StPO zum 01.01.2008 für örtlich unzuständig, weil die Verfolgungsbehörde ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Soest hat.

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Das Amtsgericht Soest hält sich ebenfalls für örtlich unzuständig; es hält die Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz der Staatsanwaltschaft aufgrund der mit der Neufassung des § 162 StPO bezweckten Zuständigkeitskonzentration und Kompetenzbündelung für gegeben. Es hat die Akten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 14 StPO der Kammer zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II.

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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 46 OWiG, § 14 StPO liegen vor, da sich die beiden Amtsgerichte Arnsberg und Soest jeweils für unzuständig halten und damit ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, den das Landgericht Arnsberg als gemeinsames Obergericht zu entscheiden hat.

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Zwar regeln die §§ 7 ff. StPO grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im ersten Rechtszug, während die örtliche Zuständigkeit für einzelne gerichtliche Untersuchungshandlungen anders geregelt ist, z.B. in § 162 StPO, der über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt. Zudem ist die Gerichtszuständigkeit in § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG gesondert geregelt, so dass insoweit eine Spezialregelung im Sinne von § 46 Abs. 1 OWiG vorliegt, die die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 7 ff. StPO verdrängt (Göhler, OWiG, 14. Aufl., vor § 67, Rdn. 7, Bohnert in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 68, Rdn. 1). Trotz dieser gesetzessystematischen Bedenken folgt die Kammer der nicht näher begründeten Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Vorlage gemäß § 14 StPO bei einem negativen Kompetenzkonflikt von zwei Amtsgerichten bezüglich der Entscheidung über die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung in einem Bußgeldverfahren zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2008, BGHSt 52, 222 - 225).

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Das Amtsgericht Arnsberg ist für die Anträge des Kreises Soest als Verfolgungsbehörde auf Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln zuständig. Dies folgt aus § 162 Abs. 1 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

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Nach § 46 Abs. 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde, soweit im OWiG nichts anderes bestimmt ist, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Sie kann also bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit auf Anordnung eines Richters eine Durchsuchung der Wohnung (§§ 102, 105 Abs. 1 StPO) durchführen und auf richterliche Anordnung etwaige Beweismittel beschlagnahmen (§ 98 StPO). § 46 Abs. 2 OWiG regelt allein die Rechte und Pflichten der Verfolgungsbehörde, ohne die Zuständigkeit eines Gerichts zu bestimmen.

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Maßgeblich ist insoweit § 46 Abs. 1 OWiG, wonach für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes gelten, sofern im OWiG nichts anderes bestimmt ist. Nach dem insoweit maßgeblichen § 162 Abs. 1 StPO in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ist für den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.

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Eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift besteht nach Auffassung der Kammer nicht darin, dass das Wort "Staatsanwaltschaft" durch "Verfolgungsbehörde" ersetzt wird und dann das Amtsgericht am Sitz der Verfolgungsbehörde örtlich zuständig ist. Das würde dazu führen, dass für Anträge auf Vornahme von gerichtlichen Untersuchungshandlungen eine Vielzahl von Gerichten örtlich zuständig wäre, weil nahezu jede Kommune, jeder Kreis bzw. kreisfreie Stadt und auch die Bezirksregierungen und staatlichen Ämter – teilweise mit unterschiedlichen Verwaltungssitzen bzw. Zweigstellen – Ordnungswidrigkeiten aus unterschiedlichsten Rechtsgebieten verfolgen. Eine solche, erhebliche Zersplitterung der Zuständigkeit für gerichtliche Untersuchungshandlungen widerspricht dem in der Neufassung des § 162 StPO mit Wirkung vom 01.01.2008 vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen nach einer Konzentration gerichtlicher Untersuchungshandlungen. Die in § 46 Abs. 1 OWiG bestimmte "sinngemäße" Geltung des § 162 Abs. 1 StPO kann daher nur so verstanden werden, dass für den Antrag einer Verfolgungsbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung das Amtsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Durch die gesetzliche Neuregelung ist die in § 162 Abs. 1 S. 2 StPO a.F. enthaltene Konzentrationsregelung zum Regelfall geworden.

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Zweck dieser durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3198) neugefassten Vorschrift ist es, die Bestimmung der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit erheblich zu vereinfachen und zu Beschleunigungen sowie eine Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund zu erreichen. Nicht zuletzt sollte dadurch eine Verbesserung des Rechtschutzes Betroffener erreicht werden (vgl. BGH, BGHSt 52, 222 – 225; Bundestagsdrucksache 16/5846, S. 65).

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Dieser gesetzlichen Neuregelung widerspricht es, in Bußgeldsachen eine Vielzahl verschiedener Gerichte mit gerichtlichen Untersuchungshandlungen für zuständig zu halten. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit von Amtsgerichten im gerichtlichen Verfahren durch die Zuständigkeitsverordnung der Justizministerin des Landes NRW vom 04.03.2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2008, S. 349) für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedensten Rechtsgebieten (Verkehrsordnungswidrigkeiten, Steuerordnungswidrigkeiten, Umweltordnungswidrigkeiten usw.) auf wenige Gericht konzentriert ist. Auch die in dieser – u.a. auf § 68 Abs. 3 OWiG beruhenden - Rechtsverordnung zum Ausdruck kommende Kompetenzbündelung bekräftigt die Kammer in ihrer Auffassung darin, dass nicht eine Vielzahl von Amtsgerichten für gerichtliche Untersuchungshandlungen in Bußgeldsachen zuständig sein soll.

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Die Entscheidung des BGH vom 16.04.2008 (BGHSt 52, 222 – 225) steht dieser Auffassung nicht entgegen. In dem vom BGH entschiedenen Zuständigkeitsstreit ging es nicht um die Frage, ob ein vom Sitz der Staatsanwaltschaft abweichender Sitz der Verfolgungsbehörde in einem anderen Amtsgerichtsbezirk maßgeblich war.