Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg

Landgericht Arnsberg Beschluss vom 02.09.2009 – 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)

ECLI:DE:LGAR:2009:0902.2QS294JS11.09.63.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.7.09 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Medebach vom 10.07.09 hat die 2. Große Strafkammer durch

am 02. September 2009

b e s c h l o s s e n:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin auferlegt.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 22.04.2009 wurde der Verurteilte wegen Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund verwarnt. Die Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:

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" Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen und die Kosten der Nebenklage".

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Durch Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Medebach vom 10.07.2009 sind die von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten auf 915,98 Euro nebst Zinsen festgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die als "Erinnerung/Rechtsmittel" bezeichnete sofortige Beschwerde des Verurteilten.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss über die Festsetzung von Kosten ist statthaft, § 464 b StPO, fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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Für die Festsetzung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen für die Gebühren – und Auslagen eines Rechtsanwaltes fehlt es an einer Kostengrundentscheidung.

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Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch eines Beteiligten ist eine Kostenentscheidung, in der die notwendigen Auslagen eines Beteiligten einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind. Die Entscheidung darüber, welche Kosten zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören und welcher Höhe sie zu erstatten sind, erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren, § 464 b StPO. Für die Kostenfestsetzung muss stets zwischen den Kosten und den notwendigen Auslagen unterschieden werden. Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes.

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In dem Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 22.04.2009 ist über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin keine Entscheidung getroffen worden.

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Nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO besteht zwar die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen. Davon hat das Amtsgericht jedoch nicht Gebrauch gemacht. Das ergibt sich aus der wörtlichen Fassung des Urteilstenors und auch daraus, dass in den Urteilsgründen ausgeführt ist, die Kostenentscheidung beruhe auf § 465 StPO; § 472 StPO ist gerade nicht aufgeführt.

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Die in dem Urteil getroffene Kostenentscheidung ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass mit den "Kosten der Nebenklage" die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen gemeint sein können. Das ergibt sich daraus, dass nach § 464 Abs. 2 StPO ausdrücklich ausgesprochen werden muss, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat - insoweit ist die vorliegende Fallkonstellation mit § 467 StPO vergleichbar. Im Übrigen spricht gegen eine etwaige Auslegung, dass das Amtsgericht zwischen Kosten und Auslagen differenziert hat, indem über die Kosten des Verfahrens und – insoweit überflüssig - über die notwendigen Auslagen des Angeklagten entschieden worden ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO analog.