Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg

Landgericht Arnsberg Beschluss vom 14.04.2010 – 6 T 258/09

ECLI:DE:LGAR:2010:0414.6T258.09.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

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I.

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Mit Schreiben vom 22.04.2003 beantragte das Finanzamt A. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Die Beteiligte zu 2) beantragte, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2009 die Restschuldbefreiung versagt. Der Beschluss ist der am XX.XX.XXXX geborenen, im Haushalt des Schuldners lebenden Tochter, B. C., während der Urlaubsabwesenheit des Schuldners am 09.07.2009 übergeben worden. Mit Schreiben vom 22.07.2009, ausweislich des Einwurfeinschreibens am 23.07.2009 zur Post gegeben, legt der Schuldner Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.06.2009 ein. Die Beschwerdeschreiben sind sowohl beim Landgericht, als auch beim Amtsgericht am 24.07.2009 eingegangen.

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Der Schuldner wendet ein, er habe am 22.07.2009 nachgefragt, ob die Übersendung auf dem normalen Postwege ausreiche. Dies sei ihm bestätigt worden. Zudem sei die Aushändigung an seine minderjährige Tochter erfolgt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß den § 289 Abs. 2 S. 1 InsO.

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Die Beschwerde ist aber unzulässig, da sie nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß den § 289 Abs. 2 S. 1, § 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt wurde. Der Beschluss vom 23.06.2009 wurde am 09.07.2009 gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Die Ersatzzustellung an die zum Zeitpunkt der Zustellung 17 Jahre und 10 ½ Monate alte Tochter des Schuldners ist wirksam. Die Zustellung an einen volljährigen Familienangehörigen ist nicht erforderlich. Der Begriff "erwachsen" in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht mit "volljährig" gleichzusetzen. Erforderlich ist insoweit lediglich nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2002, 137; BGH NJW 1981, 1613), dass die Person nach ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild erwarten lässt, sie werde das zuzustellende Schriftstück ordnungsgemäß weitergeben und die Person ihrer körperlichen Entwicklung nach einem Erwachsenen ähnlich ist. Das ist bei einer 17-Jährigen – wie hier – der Fall. Die Beschwerdefrist ist somit gemäß den §§ 4 InsO, 222 Abs. 1 ZPO 188 Abs. 2, 193 BGB am 23.07.2009 abgelaufen. Die Beschwerde ist jedoch tatsächlich erst am 24.07.2009 bei Gericht eingegangen und damit verfristet.

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Der Einwand des Schuldners, es sei ihm am 22.07.2009 erklärt worden, die Übersendung auf dem normalen Postwege reiche, kann eine andere Entscheidung nicht begründen. Der rechtzeitige Eingang hätte erfolgen können, wenn das Schreiben noch am gleichen Tage zur Post gegeben worden wäre. Der Schuldner kann aber nicht darauf vertrauen, dass die Frist durch die normalen Postlaufzeiten eingehalten wird, wenn das Schreiben erst am Tag des Fristablaufs zur Post gegeben wird. Die Aufgabe erfolgte per Einwurfeinschreiben erst am 23.07.2009.