Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg

Landgericht Arnsberg Beschluss vom 24.10.2011 – 3 S 108/11

ECLI:DE:LGAR:2011:1024.3S108.11.00

Tenor

Der An­trag der Klägerin auf Ge­wäh­rung von Wie­derein­set­zung in den vo­ri­gen Stand ge­gen die Ver­säu­mung der Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO wird zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

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Der An­trag der Klägerin vom 07.10.2011 auf Wie­derein­set­zung in den vo­ri­gen Stand war zu­rück­zu­wei­sen,

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da entgegen § 236 Abs. 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nachgeholt worden ist.

4

Am 06.10.2011 fiel beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Berufungsklägerin durch telefonische Nachfrage beim Berichterstatter auf, dass die Berufungsbegründung vom 13.09.2011 nicht bei Gericht eingegangen ist. Daraufhin ist mit Schriftsatz vom 07.10.2011 Wiedereinsetzungantrag gestellt worden. Mithin würde, die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags unterstellt, nach § 236 Abs. 2 ZPO die Frist zur Nachholung der Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 20.10.2011 laufen.

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Ein Fall des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO liegt nicht vor, da die Berufungsklägerin schon nach eigenem Vorbringen nicht gehindert gewesen ist, die Berufung zu begründen.

6

Da die Berufungsbegründung auch innerhalb dieser Frist nicht bei Gericht eingegangen ist, war der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen.