Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 18.12.2013 – 3 T 35/13
ECLI:DE:LGAR:2013:1218.3T35.13.00
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 30.10.2013 (Az.: 13 C 262/13) als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO kann die Versagung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 EUR übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der Streitwert der Hauptsache liegt bei 136,- EUR. Auch hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und nicht wegen einer mangelnden Bedürftigkeit des Beklagten zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Zöller/Geimer, 28. Auflage, § 127, Rn. 39).