Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 20.12.2013 – 3 S 114/13
ECLI:DE:LGAR:2013:1220.3S114.13.00
Tenor
weist die Kammer die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.09.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Medebach (Az: 3 C 58/13) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet, denn sie bietet keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich vielmehr schon jetzt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Auch das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Unfallereignis weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld noch ein sonstiger Schadensersatzanspruch zusteht.
Ein Anspruch ergibt sich weder gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Der Beklagten ist keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Gestaltung der Glasschiebetür im Eingangsbereich ihres Geschäftslokals vorzuwerfen.
In den Fußgängerbereichen müssen durchsichtige Türen so gekennzeichnet sein, dass sie rechtzeitig wahrgenommen werden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 349). Denn aus der Verwendung durchsichtiger Materialien in den für den Personenverkehr zugänglichen Anlagen ergeben sich Sicherheitsrisiken, denen bei der baulichen Gestaltung Rechnung getragen werden muss.
Wie sich aus den eingereichten Lichtbildern ergibt, war die innere Glasschiebetür ohne weiteres erkennbar. Insoweit wird zunächst auf die als Anlage BLD4 (Bl. 49 d.A) und auf die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 09.07.2013 (Bl. 71 und 76 d.A.) eingereichten Lichtbildaufnahmen Bezug genommen.
Bei geschlossenen Zustand befindet sich nämlich in der Mitte der Tür in vertikaler Richtung ein mehrere Zentimeter breiter weißer Streifen.
Ein derartiger Streifen ist für Glasschiebetüren typisch und dient regelmäßig dem Schutz der beiden Flügel beim Schließen der Tür (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.04.2002, Az. 23 O 549/01, zitiert bei Juris).
Insbesondere dadurch, dass der Eingangsbereich mit einer dunklen Fußmatte ausgelegt ist, die den Zwischenraum zwischen den beiden Glasschiebetüren ausfüllt, hebt sich der weiße Streifen der vorderen Glasschiebetür beim Verlassen des Ladenlokals deutlich von dem dunkleren Hintergrund der Fußmatte ab. Dass der weiße Streifen nicht der hinteren Glasschiebetür zuzuordnen ist, ergibt sich eindeutig daraus, dass der Streifen aufgrund des räumlichen Versatzes der beiden Glasschiebetüren aus der Sicht des Betrachters, der das Ladenlokal verlassen möchte, deutlich länger wirkt als die Maße der hinteren Glasschiebetür. Insoweit wird auf die Anlage BLD4 (Bl. 49 d.A.) verwiesen.
Dem Amtsgericht ist auch nicht vorzuwerfen, keinen Ortstermin durchgeführt zu haben.
Gem. § 219 ZPO werden Termine an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
„Erforderlich“ ist, was das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Herbeiführung einer gerechten Entscheidung der Streitsache für notwendig hält (vgl. Zöller/Stöber, 28. Auflage, § 219, Rn. 2).
Dass das Amtsgericht zu der Entscheidung gelangt ist, aufgrund der eingereichten Lichtbildaufnahmen die gegebene Situation beurteilen zu können, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Offen bleiben kann, ob der von der Klägerin behauptete Umstand, dass die Tür sich nicht ordnungsgemäß geöffnet hat, auf eine Pflichtverletzung der Beklagten schließen lässt. Denn in diesem Fall wäre ein Anspruch wegen des Mitverschuldens der Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Nach § 254 Abs. 1 BGB muss derjenige den Verlust oder die Kürzung seines Anspruchs hinnehmen, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 254, Rn. 1).
Gegen diese Sorgfaltspflicht hat die Klägerin verstoßen. Wie oben bereits ausgeführt, war die Glasschiebetür ohne weiteres erkennbar. Die Klägerin hatte zudem die Schiebetür bereits beim Betreten des Geschäfts passiert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag das Geschäftslokal vor dem Unfallereignis regelmäßig besucht hatte und sie demnach mit den örtlichen Begebenheiten grundsätzlich vertraut war. Darüber hinaus ist es auch nicht ungewöhnlich, dass sich in Geschäftslokalen im Eingangsbereich als Windfang zwei Eingangstüren hintereinander befinden.
Damit, dass sich eine automatische Glasschiebetür einmal nicht öffnet, muss ein Kunde immer rechnen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.05.2000, Az. 9 U 210/99, zitiert bei Juris).
Mithin ist selbst in dem Fall, in dem sich die Glasschiebetür aufgrund eines technischen Defekts nicht ordnungsgemäß geöffnet haben sollte, von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin auszugehen, der zu einem Anspruchsverlust führt.
II.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO auf Kosten der Berufungsführerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
III.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.