Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 20.02.2014 – 2 StVK 56/14
ECLI:DE:LGAR:2014:0220.2STVK56.14.00
Tenor
Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Strafgefangene wurde durch Urteil des Amtsgerichts M vom 31.05.2011 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. 2/3 der Strafe werden am 08.03.2014 verbüßt sein, das Strafzeitende ist auf den 28.06.2014 notiert.
Weiter wurde der Strafgefangene durch Urteil des Amtsgerichts M vom 20.11.2012 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 2/3 der Strafe waren am 22.07.2013 verbüßt, das Strafzeitende ist auf den 09.08.2013 notiert.
Die Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ergibt, dass unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, die Vollstreckung der Reststrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Zwar setzt eine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es muss jedoch namentlich infolge günstiger Wirkungen des Strafvollzugs eine wirklich naheliegende Chance dafür bestehen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 57, Rz. 14). Das ist hier nicht der Fall:
Die bedingte Entlassung musste daher abgelehnt werden.