Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Sonstige vom 11.05.2017 – 1 O 259/14
ECLI:DE:LGAR:2017:0511.1O259.14.00
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner durch Banküberweisung auf ein noch zu benennendes Rechtsanwaltsanderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis zum 31.07.2017 an den Kläger 750.000,00 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Porsche mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXX an den Beklagten zu 1).
Die Übergabe des Fahrzeuges an den Beklagten zu 1) erfolgt in der T nach Rücksprache der Parteien.
Im Fall der Nichtzahlung bis zum 31.07.2017 kann der Kläger den Vergleich durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte bis zum 18.08.2017 widerrufen.
2.Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, im Fall der Verfügung über das oben genannte Fahrzeug die Sachverständigengutachten des Herrn E vom 23.06.2016 und vom 21.11.2016 sowie des Herrn P vom 29.04.2014 und vom 03.08.2015 dem Erwerber vor Erwerb zur Verfügung zu stellen.
3.Damit ist der Rechtsstreit und sind sämtliche mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt zusammenhängende wechselseitigen Ansprüche der Vergleichsparteien erledigt.
4.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Gegenwärtig:
- Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO - Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. -
In dem Rechtsstreit
erschienen bei Aufrufder Kläger in Person sowie Rechtsanwälte Dr. L und Herr O,für die Beklagten 1) – 3) Rechtsanwalt Dr. M,
für den Beklagten zu 4) Rechtsanwalt Dr. N,
des weiteren war erschienen der Sachverständige Herr E.
Der Sachverständige wurde belehrt.
Rechtsanwalt O nahm Bezug auf den Antrag wie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 (Bl. 347 d.A.).
Die Beklagtenvertreter beantragten Klageabweisung.
Beigezogen war die Akte der Staatsanwaltschaft Arnsberg 372 Js 466/14 in Zweitakte.
Rechtsanwälte Dr. M und Dr. N erhielten einfache und beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes der Gegenseite vom 03.05.2017.
Rechtsanwalt O erklärte: Namens und im Auftrag meines Mandanten nehme ich die Klage, soweit sie den Beklagten zu 4) betrifft, zurück.
vorgespielt u. genehmigt
Der Kläger und die Beklagten zu 1) – 3) schlossen sodann folgenden Vergleich:
1.Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner durch Banküberweisung auf ein noch zu benennendes Rechtsanwaltsanderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis zum 31.07.2017 an den Kläger 750.000,00 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Porsche mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXX an den Beklagten zu 1).
Die Übergabe des Fahrzeuges an den Beklagten zu 1) erfolgt in der T nach Rücksprache der Parteien.
Im Fall der Nichtzahlung bis zum 31.07.2017 kann der Kläger den Vergleich durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte bis zum 18.08.2017 widerrufen.
2.Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, im Fall der Verfügung über das oben genannte Fahrzeug die Sachverständigengutachten des Herrn E vom 23.06.2016 und vom 21.11.2016 sowie des Herrn P vom 29.04.2014 und vom 03.08.2015 dem Erwerber vor Erwerb zur Verfügung zu stellen.
3.Damit ist der Rechtsstreit und sind sämtliche mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt zusammenhängende wechselseitigen Ansprüche der Vergleichsparteien erledigt.
4.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
vorgespielt u. genehmigt
Rechtsanwalt Dr. N erklärte: Ich stimme der Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 4) hiermit zu und stelle Kostenantrag.
Der Sachverständige Herr E wurde um 11.30 Uhr entlassen.
Beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.
Am Schluss der Sitzung wurde nach erneutem Aufruf in Anwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers
beschlossen und verkündet:
Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 4) erwachsenen Kosten.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis zum 01.10.2015 auf 2.839.485,90 € und ab dem 02.10.2015 auf 1.629.998,10 € und für den Vergleich auf 1.629.998,10 € festgesetzt.