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Landgericht Arnsberg Beschluss vom 17.07.2017 – 3 S 172/16

ECLI:DE:LGAR:2017:0717.3S172.16.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (3 C 467/14)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht fristgerecht am 09.01.2017 eingegangen ist, sondern erst am 10.01.2017.

3

Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel vom 10.01.2017 (vgl. Bl. 296 d.A.). Dieser stellt eine öffentliche Urkunde dar und stellt damit den Beweis für den Eingang am 10.01.2017 dar gem. § 418 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat auch nicht den Gegenbeweis erbracht, dass der Schriftsatz bereits am 09.01.2017 eingegangen ist gem. § 418 Abs. 2 ZPO.

4

Der Kläger trägt insoweit die volle Beweislast. Die eingeholte dienstliche Stellungnahme des zuständigen Wachtmeisters hat nicht ergeben, dass es im Hause zu einer Verwechslung der Eingangspost gegeben hat. Einen weiteren Beweis für den Eingang am 09.01.2017 hat der Kläger auf den Hinweis des Gerichts vom 09.06.2017, dass über den rechtzeitigen Eingang im Rahmen des Freibeweises zu entscheiden ist, nicht angeboten.

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Die anwaltliche Versicherung ist kein zulässiges Beweismittel, selbst eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht (vgl. Zöller, 31. Auflage, vor § 230 Rdn. 2, BGH VersR 1973, 186). Die als Beweismittel vorgelegten Urkunden erbringen den Beweis nicht, da diese nur Auskunft über die vorhergehenden Abläufe geben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO