Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 13.08.2018 – 2 StVK 349/17
ECLI:DE:LGAR:2018:0813.2STVK349.17.00
Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2017 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an den nächsten Berufsvorbereitungskursen 1 und 2 bei Unterbringung im Bereich der Sicherungsverwahrung zu gewährleisten.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung, derzeit in der JVA O1.
Der Antragsteller äußerte gegenüber der Antragsgegnerin den Wunsch, eine Ausbildung zum Tischler zu absolvieren. Aufgrund unzureichender Leistungen in einem Rechentest wurde dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin empfohlen, zuvor den Berufsvorbereitungskurs 1 und 2, je ein halbes Jahr, zu besuchen. Hierzu sei es jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich, dass der Antragsteller in den Bereich des Strafvollzugs (Haus III) umziehe und sein Zimmer im Bereich der Sicherungsverwahrung und damit auch einige Privilegien aufgebe. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden. Über seine Verfahrensbevollmächtigte ließ der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragen, ihm die Teilnahme an den v.g. Berufungsvorbereitungskursen bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter täglicher Zuführung in die Schulabteilung zu ermöglichen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit schriftlichen Bescheid vom 19.06.2017 (Bl. 11ff. d.A.) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 86 Abs. 2 SVVollzG die Unterbringung u.a. im Bereich Beschäftigung auch gemeinsam mit Strafgefangenen zulässig sei. Eine tägliche Zuführung aus dem Haus IV, in dem der Antragsteller bei Antragstellung lebte, in die Schulabteilung sei keine ausreichende und praktikable Lösung, da es Pausenzeiten oder Unterrichtsausfälle gebe, die zu überbrücken seien.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf die Inanspruchnahme des Angebots schulischer und beruflicher Bildung unter gleichzeitiger Beachtung des Trennungsprinzips habe. Dieses Trennungsgebot werde durch die gemeinsame Unterbringung des Antragstellers mit den Strafgefangenen über die reinen Schulzeiten hinaus verletzt. Eine tägliche Zuführung des Antragstellers in den Schulbereich sei unter vertretbarem Aufwand möglich.
Der Antragsteller beantragt,
1.
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2017 aufzuheben
2.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Teilnahme an
den Berufsvorbereitungskursen 1 und 2 bei Unterbringung im Bereich der
Sicherungsverwahrung unter täglicher Zuführung in die Schulabteilung
zu gewährleisten
3.
hilfsweise die Antragsgegnerin zu ermessensfehlerfreier Neubescheidung
zu verpflichten
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie nimmt hierbei im Wesentlichen Bezug auf die Begründung aus dem ablehnenden Bescheid vom 19.06.2017. Zusätzlich argumentiert sie damit, dass das Konzept der Berufsvorbereitungskurse vorsehe, dass alle Teilnehmer, ob Strafgefangene oder Untergebrachte, aus ihren alten Unterbringungen in den Bereich der Unterrichtsräumlichkeiten umziehen müssten. Hierdurch werde eine Gemeinschaft der Lernenden geschaffen und der Fokus auf die Maßnahme erhöht. Das Lernen und der Lernerfolg würden hierdurch gefördert.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Teilnahme an den Berufsvorbereitungskursen 1 und 2 bei gleichzeitiger Unterbringung im Bereich der Sicherungsverwahrung.
Der Anspruch des Antragstellers folgt aus §§ 31, 86 SVVollzG. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 SVVollzG sollen den Untergebrachten u.a. schulische und berufliche Bildung angeboten werden, die ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entspricht. Hierunter fallen die Berufsvorbereitungskurse 1 und 2. Die Teilnahme hieran wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin ausdrücklich empfohlen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 31 SVVollzG tragen die beruflichen und schulischen Qualifizierungsmaßnahmen wesentlich zur Verbesserung der Chancen der Eingliederung der Untergebrachten in das Berufsleben nach der Entlassung bei. Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Qualifikation sind daher grundlegend für ihren weiteren beruflichen Werdegang (LT NRW Drucks. 16/1435 S. 85). Demnach hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, ihm die selbst von der Antragsgegnerin als zweckmäßig empfohlenen Vorbereitungskurse zugänglich zu machen.
Der Antragsteller hat aber gemäß § 86 Abs. 1 SVVollzG gleichzeitig einen Anspruch auf vom Bereich des Strafvollzugs getrennte Unterbringung. Dabei räumt § 86 Abs. 2 SVVollzG der Vollzugseinrichtung zwar die Möglichkeit ein, dass bestimmte Angebote sowohl von Strafgefangenen als auch von Untergebrachten genutzt werden können, um dadurch die Möglichkeiten für die Untergebrachten gerade auch im Bereich der Beschäftigung (also auch der schulischen und beruflichen Bildung) zu erweitern. Nach dem Wortlaut der v.g. Vorschrift bezieht sich die gemeinsame Nutzung aber nur auf die Angebote bzw. Maßnahmen. Die Vorschrift räumt der Vollzugsanstalt hingegen nicht die Möglichkeit ein, Strafgefangene und Untergebrachte ganztägig bzw. auch über Nacht gemeinsam unterzubringen. Dies würde dem in § 86 Abs. 1 SVVollzG entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts normierten Trennungsgrundsatz zuwider laufen. § 86 Abs. 3 SVVollzG macht deutlich, dass von einer getrennten Unterbringung nur ausnahmsweise abgewichen werden darf, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 SVVollzG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Somit ist im vorliegenden Fall keine Ausnahme gegeben, die eine gemeinsame Unterbringung des Antragstellers mit den Strafgefangenen unter Verzicht auf seine Privilegien rechtfertigen könnte. Weder hinsichtlich der Ermöglichung der schulischen und beruflichen Bildung noch hinsichtlich der getrennten Unterbringung der Untergebrachten von den Gefangenen steht der Antragsgegnerin ein Ermessen zu, so dass eine Verpflichtung zur Neubescheidung vorliegend nicht in Betracht kam. Vielmehr war die Sache spruchreif und die Antragsgegnerin entsprechend dem Begehren des Antragstellers zur Vornahme der begehrten Maßnahme zu verpflichten.
Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 02.08.2017 angeführten Gründe für die gemeinsame Unterbringung aller Teilnehmer der Qualifikationsmaßnahme (Förderung der Gemeinschaft und des Lernerfolgs) nicht erheblich. Ungeachtet dessen wären diese Gründe auch deswegen bei der Entscheidung der Kammer nicht zu berücksichtigen, da diese Gründe bei der ursprünglichen Entscheidung der Antragsgegnerin ausweislich des Bescheids vom 19.06.2017 nicht berücksichtigt wurden und im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden können.
Ob die Antragsgegnerin allerdings die Teilnahme an den Berufsvorbereitungskursen dadurch ermöglicht, dass der Antragsteller der Schulabteilung täglich zugeführt wird oder ob etwa im Bereich der Sicherungsverwahrung eine entsprechende Maßnahme angeboten wird, obliegt der Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin. Der Anspruch des Antragstellers richtet sich lediglich darauf, ihm die Teilnahme als solche zu ermöglichen. Über die nähere Ausgestaltung hat die Antragsgegnerin selbst zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.