Rechtsprechung / Landgericht Arnsberg
Landgericht Arnsberg Beschluss vom 18.10.2019 – 5 T 223/19
ECLI:DE:LGAR:2019:1018.5T223.19.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 20.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 07.08.2019 (9 M 1574/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis 500 €
Gründe
Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Soest die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.06.2019 als unzulässig verworfen.
Das für die Gläubigerin tätige Inkassobüro konnte mit ihrem Schreiben vom 28.06.2019 nicht wirksam eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
Zwar ist der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Gläubigerin, wonach es sich bei der Vollstreckungserinnerung noch nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, zuzustimmen, gleichwohl war das Inkassobüro zur Einlegung der Erinnerung nicht befugt. Denn Inkassounternehmen sind immer dann von der Vertretung nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Deshalb sind sie auch nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben, weil diese in ein kontradiktorisches Verfahren mündet und ein solches daher einleitet (vgl. Piekenbrock in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand 01.09.2019, § 79 Rn. 15; Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 79 Rn. 9; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 79 Rn. 16).
Da es sich bei der Einlegung einer Vollstreckungserinnerung um eine abgeschlossene Verfahrenshandlung handelt und das Erinnerungsverfahren durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Soest abgeschlossen ist, kann der Vertretungsmangel dieser Verfahrenshandlung auch nicht durch eine ordnungsgemäße Vertretung der Gläubigerin durch Rechtsanwälte im Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt werden.
Auf die Frage, ob nunmehr im Beschwerdeverfahren eine ordnungsgemäße Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO eingereicht worden ist, kommt es daher nicht mehr an.
Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen.