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Landgericht Arnsberg Urteil vom 26.08.2024 – 7 O 53/23
ECLI:DE:LGAR:2024:0826.7O53.23.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.870,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.01.2023 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 276,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.01.2023 an das Ing. Büro M. zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt K. in Höhe von 367,23 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %, die Beklagten zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Kläger befuhr am 30.10.2022 mit seinem PKW die serpentinenartig verlaufende T.-straße zwischen dem Gasthof D. in R. und den sog. „Sahnehang“ in C. in Höhe der Ortschaft G..
Die T.-straße hat an dieser Stelle jeweils für jede Fahrtrichtung eine Fahrspur zur Verfügung, jedoch gibt es dort keine Spurbegrenzungsstreifen.
Der Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt mit seinem Kraftrad auf der T.-straße von E. kommend in P. mit drei Freunden anlässlich eines Motorradausflugs unterwegs. Der Beklagte zu 2) befand sich an erster Position dieser Gruppe.
Ca. einen Kilometer vor der späteren Unfallstelle schloss diese Gruppe auf zwei vorausfahrende PKW auf. Dabei handelte es sich um den klägerischen PKW gefolgt von dem PKW der Zeugin B.. Nach einer gewissen Zeit entschied sich der Beklagte zu 2) dazu, die beiden vorausfahrenden PKW zu überholen.
Beim Überholvorgang des Beklagten zu 2) kam es zu einer Kollision mit dem klägerischen Pkw. Der Unfallhergang und die Haftung sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 20.11.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) den bei der Kollision erlittenen Schaden auf der Grundlage einer Reparaturrechnung vom 09.11.2022 und eines zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens geltend. Da hierauf keine Regulierung durch die Beklagte zu 1) erfolgte, macht der Kläger diese Ansprüche nunmehr auf dem Klageweg geltend.
Der Kläger behauptet, dass er mehrere Meter vor dem Parkplatz, auf den der Kläger nach links abbiegen wollte, seinen PKW verlangsamt, den linken Blinker gesetzt und sodann sich durch einen Blick in den Rückspiegel versichert habe, dass er niemanden gefährdet. Danach habe der Kläger nochmal kurz nach vorne geschaut, weil unmittelbar nach dem Parkplatz eine weitere Kurve folge, um dann nach links auf den Parkplatz abzubiegen.
Er behauptet weiter, dass er vor dem Abbiegevorgang noch einmal in den Außenspiegel geschaut, dort aber nur den Pkw der Zeugin B. gesehen habe, nicht aber das Motorrad des Beklagten zu 2). Dies lasse nach Ansicht des Klägers den Rückschluss zu, dass sich der Beklagte zu 2) zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Abbiegemanöver bereits eingeleitet hatte, entweder noch in der Kurve oder aber noch hinter dem Pkw der Zeugin B. befunden habe, also vom Kläger noch überhaupt nicht zu sehen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.481,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.01.2023 zu zahlen.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1.105,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.01.2023 an das Ing. Büro M. zu zahlen.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt K. in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2) sich mit seinem Kraftrad parallel zu dem Fahrzeug des Klägers befand, plötzlich nach links gezogen und mit dem vorderen linken Kotflügel gegen das Hinterrad des Kraftrades gestoßen sei. Dass sich der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Kontakts bereits in Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden habe, werde nach Ansicht der Beklagten durch die Beschädigungen an den Fahrzeugen belegt.
Zudem behaupten die Beklagten, dass der Kläger den Blinker erst getätigt habe, als sich der Beklagte zu 2) bereits unmittelbar neben dem Klägerfahrzeug befunden habe. Zudem habe der Kläger bis zum Beginn des Überholvorgangs die Geschwindigkeit nicht erkennbar reduziert.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen sei. Der Kläger habe hingegen gegen § 9 StVO verstoßen. Der Beklagte zu 2) habe auch nicht mit einem Abbiegen des Klägers rechnen müssen, da die an der gegenüberliegenden Straßenseite geschotterte Freifläche, auf die der Kläger mit seinem Fahrzeug auffahren wollte, nicht als offizielle Parkfläche ausgewiesen sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B., U., Q., I. sowie N.. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2023, Bl. 149 – 156 d.A. Bezug genommen.
Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl-Ing. Z.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 09.11.2023, Bl. 260 – 281 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.870,33 € gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 421 ff. BGB.
1)
Nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann der Verletzte seinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen.
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet.
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG liegen vor.
Die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug sind bei dem Betrieb des von dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 2) geführten Kraftfahrzeugs entstanden.
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt weder auf Seiten des Klägers noch auf Seiten der Beklagten vor, da keine Seite dem ihr obliegenden Nachweis, die Sorgfalt eines Idealfahrers beachtet zu haben, nachgekommen ist.
Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagten für den Unfall zu 25 % und der Kläger zu 75 % haften.
Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten anschaulich und eindeutig festgestellt, dass eine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit des Krads des Beklagten zu 2) nicht festzustellen gewesen sei. Das Motorrad habe sich auch bereits vor dem unmittelbaren Unfallgeschehen über mehrere Sekunden auf der Gegenfahrspur im Überholvorgang befunden, sodass der Kläger, wenn er den rückwärtigen Verkehrsraum sorgfältiger beobachtet hätte, den Überholvorgang des Beklagten zu 2) hätte wahrnehmen können. Dementsprechend hätte der Kläger das Unfallgeschehen vermeiden können, wenn er dann den Abbiegevorgang nach links in Richtung der geschotterten Freifläche zurückgestellt hätte. Eine Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens sei somit für den Kläger nicht aufzuzeigen. Der Beklagte zu 2) hätte das Unfallgeschehen nur vermeiden können, wenn er den Überholvorgang zurückgestellt hätte. Als der Beklagte zu 2) sich entschlossen hatte, den Überholvorgang durchzuführen und diesen eingeleitet hatte, sei das Unfallgeschehen für ihn unvermeidbar gewesen.
Die Kammer folgt den in sich schlüssigen und technisch widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen. Es besteht für die Kammer keinerlei Veranlassung, von den Feststellungen des Sachverständigen abzuweichen.
Das vom Sachverständigen festgestellte Ergebnis steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen und Beteiligten.
Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung das Unfallgeschehen sehr knapp geschildert. Er habe vor dem Abbiegevorgang den Schulterblick nach hinten gemacht; danach habe er den linken Blinker gesetzt und sei dann abgebogen. Von einem zweiten Zurückschauen war hingegen nicht die Rede. Die Zeugin B. teilte zum Unfallhergang mit, dass der Kläger aus ihrer Sicht plötzlich nach links abgebogen sei und sie den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger den Beklagten zu 2) hätte bemerken können. Ein Überholen des Klägers ohne ein Abbiegen desselben sei aus ihrer Sicht möglich gewesen, allerdings nicht mit einem PKW, da dafür die Straße nicht breit genug gewesen sei. Auch der Zeuge U. ging in seiner Aussage davon aus, dass die Stelle grundsätzlich zum Überholen eines PKW durch ein Motorrad geeignet sei.
Mithin steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass der Kläger gegen seine zweite Rückschaupflicht verstoßen hat und es in der Folge zur Kollision mit dem Motorrad des Beklagten zu 2) gekommen ist. Ein grundsätzliches Überholverbot an der streitgegenständlichen Unfallstelle kann dagegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden.
2)
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zulasten des Klägers weiterhin für angemessen.
Verstößt ein nach links in einen Feldweg Abbiegender gegen seine zweite Rückschaupflicht und kommt es zur Kollision mit einem den Abbiegenden und ein hinter diesem fahrenden Fahrzeug überholenden Motorrad, so kann auch ohne Annahme eines Verstoßes gegen ein Überholverbot eine Mithaftung des Überholenden von 25 % gerechtfertigt sein.
Zwar birgt das Abbiegemanöver des Klägers nach links ein hohes Gefahrenpotenzial, weshalb der Linksabbieger besondere Verpflichtungen hat, die der Kläger hier nicht erfüllt hat. Demgegenüber ist aber auch die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2) geführten Motorrades durch die besondere Gefährlichkeit des gleichzeitigen Überholens von mehr als einem Fahrzeug erheblich gesteigert (vgl. hierzu BGH MDR 1987, S. 223; OLG Stuttgart VRS 121, S. 16; OLG Rostock MDR 2007, S. 1014). Dies rechtfertigt es in der konkreten Situation nicht, die Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber dem Verkehrsverstoß des Klägers vollständig zurücktreten zu lassen oder auch nur auf die regelmäßig mit 20 % zu bewertende einfache Betriebsgefahr zurückzustufen, vielmehr erscheint eine (geringfügige) Erhöhung der einfachen Betriebsgefahr im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund des vom Beklagten zu 2) durchgeführten Fahrmanövers gerechtfertigt, vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 28. 11. 2019 – 12 U 115/17 – zit. nach beck-online.
3)
Die Kosten sind auch nach der klägerseits vorgelegten Reparaturrechnung ersatzfähig. Denn die Beklagten tragen gemäß der ständigen BGH-Rechtsprechung das sog. Werkstattrisiko. Dies bedeutet, dass der Unfallverursacher dem Unfallgeschädigten gegenüber sogar dann haftet, wenn eine Fachwerkstatt bei der Reparatur unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und die Reparaturkosten insoweit nicht mehr im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB "erforderlich" sind. Mithin war über die geltend gemachten Reparaturkosten kein Sachverständigengutachten einzuholen.
II.
Der Kläger hat zudem gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten für die Einholung des Schadensgutachtens in Höhe von 276,35 € nach nach §§ 115 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 421 ff. BGB.
Es kann hierbei auf die bereits oben erfolgte Begründung mit der dargestellten Haftungsquote verwiesen werden.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von bis zu 3.000,00 €. Für diesen Streitwert ergibt sich eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG i.H.v. 288,60 €, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,00 € sowie eine Umsatzsteuer von 58,63 €, mithin insgesamt 367,23 €.
IV.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 8.586,70 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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