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Landgericht Arnsberg Urteil vom 30.04.2025 – 3 Ns 22/20
ECLI:DE:LGAR:2025:0430.3NS22.20.00
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 28.01.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € gebildet wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird und die Staatskasse ein Drittel der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG, § 53 StGB
I.
Das Amtsgericht B. hat den Angeklagten am 28.01.2020 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig und in sonst zulässiger Weise Berufung eingelegt mit dem Ziel eines Freispruchs.
II.
Der 42 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat eine fünfjährige Tochter. Mit der Mutter seiner Tochter lebt er seit dem Umzug nach B. im Juni 2018 in eheähnlicher Gemeinschaft.
Der Angeklagte ist gelernter Tischler und seit dem 01.06.2018 bei der Firma I. in die E. tätig. Er erzielt ein Nettoeinkommen von ca. 2000,00 €.
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält 14 Eintragungen.
Erstmals wurde der Angeklagte am 11.01.2006 vom Amtsgericht Lauterbach wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Es folgten weitere Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (2006) wegen Betruges in den Jahren 2008, 2009 sowie 2014, in 2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Im Jahr 2011 erfolgte eine Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung. In allen Fällen wurden jeweils Geldstrafen verhängt.
Am 12.05.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Köln wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort tateinheitlich mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Am 06.06.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Leverkusen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis 24.12.2016 verhängt.
Am 09.11.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Ludwigslust wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verhängt. Schließlich erfolgte durch das Amtsgericht Walsrode am 24.01.2018 eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 €, rechtskräftig seit 13.02.2018.
Zuletzt wurde der Angeklagte am 06.05.2021 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Der Angeklagte hatte am 07.04.2018 unter missbräuchlicher Verwendung der Daten seiner verstorbenen Großmutter Sexartikel im Verkaufswert von 74,97 € bei der Firma EIS.de bestellt und nach Erhalt der Ware nicht bezahlt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 01.06.2021. Die Geldstrafe ist bereits vollständig gezahlt.
III.
1. Feststellungen zum Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis:
Der Angeklagte wohnte seit etlichen Jahren bis zu seinem Umzug nach B. am 01.06.2018 in Leverkusen, Stadtteil Steinbüchel.
Durch Bescheid vom 28.06.2017 lehnte die Stadt Leverkusen seinen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom 18.01.2017 ab. Seitdem hat der Angeklagte keinen weiteren Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mehr gestellt, auch nicht bei dem ab 01.06.2018 zuständigen Hochsauerlandkreis.
Am 16.11.2017 stellte der Angeklagte bei der Kreisverwaltung in Police (Polen) einen formularmäßigen Antrag auf Ausstellung des Führerscheins bzw. der Erlaubnis der Klasse B und erklärte u.a., unregelmäßig in Polen zu verweilen, da er in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Erfüllung einer Aufgabe im bestimmten Zeitraum verweile.
Am 28.11.2017 erfolgte eine „Aufenthaltsregistrierung“ durch den Landrat von Westpommern, ausgestellt am 04.12.2017.
In einer Einrichtung des Landesstraßenverkehrszentrums in Stettin nahm der Angeklagte sodann am 15.01.2018 an einer Führerscheinprüfung Kat. B (theoretisch und praktisch) teil.
Am 16.01.2018 wurde ihm daraufhin durch den Landrat in Police die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B erteilt. Zum Empfang des Führerscheins hatte der Angeklagte den Q. Y. schriftlich bevollmächtigt. In dem Führerschein ist als Anschrift angegeben: P., V.-straße 3A.
Tatsächlich hielt sich der Angeklagte in der Zeit von November 2017 bis Mai 2018 nur sporadisch in Polen und ganz überwiegend in Deutschland auf. Sein Wohnsitz in Polen war fingiert.
Durch Schreiben des Landratsamtes von Police vom 08.05.2019 wurde dem Angeklagten auf sein Ersuchen bescheinigt, dass dieser die Berechtigung besitzt, Kraftfahrzeuge in den Klassen AM, B1 und B (jeweils 16.01.2018 – 15.11.2032) zu führen, und dass ein Führerschein ausgestellt worden ist.
2. Feststellungen zum Anklagevorwurf
Am 02.03.2019 gegen 15:00 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem fahrerlaubnispflichtigen PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 unter anderem den F.-straße in B..
Am 02.05.2019 gegen 16:35 Uhr befuhr er mit demselben PKW die Straße R.-straße in B..
In beiden Fällen war der Angeklagte nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis. Seine polnische Fahrerlaubnis berechtigte ihn nicht, das Fahrzeug im Bundesgebiet zu steuern. Das hätte er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.
IV.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Haupthandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Wegen des Inhalts und der Förmlichkeiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch die Angaben des Zeugen L. bestätigt werden, sowie den verlesenen Urkunden.
Der Angeklagte hat sich zur Sache selbst schweigend verteidigt und lediglich eingeräumt, am 02.03.2019 und am 02.05.2019 jeweils das fahrerlaubnispflichtige Fahrzeug geführt zu haben. Er sei in der Annahme gewesen, dass er aufgrund seines polnischen Führerscheins dazu berechtigt gewesen sei.
Die Feststellungen zum Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis beruhen auf der Verlesung von Urkunden.
Die Stadt Leverkusen -Straßenverkehrsamt- hat durch Bescheid vom 28.06.2017 den Antrag des Angeklagten auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom 18.01.2017 abgelehnt. In der Begründung ist ausgeführt, dass Auskünfte aus dem Fahreignungsregister sowie dem Bundeszentralregister eingeholt worden seien und zudem Einsicht in die Bußgeld- und Strafakten genommen worden sei. Sodann werden in dem Bescheid folgende Verfehlungen aufgeführt: „Am 08.12.2013 führten Sie (…) ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss (Amphetamin und Kokain). Die Fahrerlaubnis wurde Ihnen daraufhin am 12.05.2014 erneut entzogen. Am 16.09.2015 führten Sie ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Am 27.08.2015 führten Sie erneut ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis, verunfallten und entfernten sich anschließend unerlaubt vom Unfallort. Am 02.06.2016 führten Sie erneut ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und begingen dabei eine Geschwindigkeitsüberschreitung.”
Dann wird in dem Bescheid ausgeführt, dass dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden sei, die Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen, und zwar durch Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle. Ein solches Gutachten sei nicht vorgelegt worden, so dass weiter ausgeführt ist: „Da Sie das geforderte Gutachten nicht eingereicht haben, konnten meine berechtigten Zweifel an Ihrer Kraftfahreignung nicht ausgeräumt werden.“ Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Aus dem Schreiben des Landrates des Hochsauerlandkreises vom 22.01.2024 folgt, dass der Angeklagte keinen weiteren Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt hat. Durch den am 01.06.2018 erfolgten Umzug nach B. ist das Straßenverkehrsamt des Hochsauerlandkreises seit diesem Zeitpunkt zuständig und hat auf Anfrage in einem Bußgeldverfahren des Kreises Höxter mitgeteilt, der Angeklagte sei nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis. Ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei von der Stadt Leverkusen mit Schreiben vom 28.06.2017 versagt worden. Ein weiterer Antrag auf Neuerteilung sei „bis heute nicht bei uns gestellt“.
Aufgrund des am 16.11.2017 von der Kreisverwaltung in Police, Abteilung Verkehr Transport und Straßen unter der Registernummer N02 angenommenen Antrages ist davon auszugehen, dass der Angeklagte an diesem Tag einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt hat. In dem Antrag ist neben den Personalien des Angeklagten eine Anschrift in Polen angegeben, und zwar PLZ: P, Ort: P Straße: V.-straße, Hausnummer 3A. Bei C des formularmäßigen Antrages heißt es: „Ich beantrage die Ausstellung des Führerscheins/der Erlaubnis der Klasse B.” Ferner ist unter anderem eine ärztliche Bescheinigung vom 16.11.2017 beigefügt. In einer beigefügten „Erklärung zum Wohnsitz“ heißt es: „ Ich, nachfolgend Unterzeichnender, belehrt über die strafrechtliche Verantwortung für falsche Aussagen oder das Verschweigen der Wahrheit (…) erkläre, dass sich mein Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Polen befindet, wobei ich (angekreuzt) unregelmäßig auf dem Territorium der Republik Polen aufgrund meiner persönlichen Bindungen verweile, da ich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Erfüllung eine Aufgabe im bestimmten Zeitraum verweile.“
In einer dem Landrat von Police vorgelegten „Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthaltes eines Staatsbürgers der Europäischen Union”, ausgestellt am 04.12.2017, ist bei Angabe der Personalien des Angeklagten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort sowie Staatsbürgerschaft) von dem Landrat von Westpommern bescheinigt, dass am 28.11.2017 eine Aufenthaltsregistrierung erfolgt ist.
Auf gerichtliche Anfrage hat das Landesstraßenverkehrszentrum Stettin mit Schreiben vom 07.08.2024 mitgeteilt, dass „Herr W. A. S. X., geboren am 0. Dezember 0000, wohnhaft ul. V.-straße 3,P P hat in unserer Einrichtung am 15.01.2018 an einer Führerscheinprüfung Kat. B (theoretisch und praktisch) gemäß seinem Fahrzeugführeranwärterprofil Nr. (…), ausgestellt durch den Landkreis Police, teilgenommen.“ Zugleich wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass das Landesstraßenverkehrszentrum keine Kenntnis darüber hat, ob der Angeklagte sich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis 25.05.2018 faktisch in Polen aufgehalten hat.
Dem am 16.11.2017 angenommenen Antrag ist unter Buchstabe H die Entscheidung vom 16.01.2018 über die Ausstellung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen des Landrates Police angehängt. Danach ist mit Datumsstempel 16.01.2018 der Person, die im Teil A des Antrages genannt ist, also dem Angeklagten, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewilligt und sie enthält den Führerschein, gültig bis zum 15.11.2032, Nummer N03, für die Klassen AM, B1 und B. In der Begründung ist ausgeführt, dass „der Beschluss insgesamt die Forderung des Antragstellers erfüllt.” Es folgen Stempelabdruck mit folgendem Text „i. A. Des Landrates: H. N., unter Inspektorin der Abteilung Verkehr, Transport und Straßen” 16.01.2018 als ausstellenden Behörde des Landrates Police.
Mit Schreiben des Landratsamtes in Police vom 08.05.2019 heißt es als „Bescheinigung“ wie folgt: „In der Antwort auf den Antrag vom 08. Mai 2019 bescheinige ich, dass Herr W. A., geboren am 00.00.0000, besitzt die Berechtigung die Fahrzeuge zu führen in folgenden Klassen AM, B1 und B (16.01.2018 bis 15.11.2032), Nr. des Führerscheins mit 000N03/3211. (…), ausgestellt am 16.01.2018 durch den Landrat von Police“. Ferner heißt es: „Gleichzeitig möchte ich ihnen mitteilen, dass gegen Herrn W. A. X. kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde und auch keine Entscheidung über die Beibehaltung seines Führerscheins getroffen wurde. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Beteiligten ausgestellt.“ Die Bescheinigung ist in Vollmacht des Landrates von einer Unterinspektorin der Abteilung für Verkehr und Straßen gestempelt und unterschrieben.
Auf gerichtliche Anfrage hat der Landrat von Police am 22.06.2022 schriftlich mitgeteilt, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, ob der Angeklagte im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 25.05.2018 auf dem Territorium Polens gewesen sei. Aus den Archivbeständen resultiere, dass der Angeklagte den Bevollmächtigten, Herrn Q. Y., zum Empfang des polnischen Führerscheins bevollmächtigt habe. Der Angeklagte habe den durch den Landrat von Police ausgestellten Führerschein nicht eigenhändig in Empfang genommen, was aus dem beigefügten Antrag (Teil H) resultiere. Zu der „Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines Staatsbürgers der Europäischen Union vom 04.12.2017“ teilt der Landrat von Police in dem Schreiben vom 22.06.2022 mit, dass er (der Landrat von Police) keine Informationen besitze, ob man am Bezirksamt persönlich erscheinen müsse, oder ob der Antrag auf die Registrierung eines derartigen Aufenthalts in elektronischer Form oder mithilfe eines vom Antragsteller Bevollmächtigten erfolgen könne. Der Landrat von Police besitze bezüglich einer Beschäftigung des Angeklagten in Polen keine Informationen; diese könnten bei der Sozialversicherungsanstalt oder beim Finanzamt erhalten werden. Er verweist sodann auf das Schreiben der Kreiskommandantur der Polizei von Police vom 08.06.2022. Aus diesem Schreiben ergibt sich die Anfrage des Landrats von Police, ob der Angeklagte tatsächlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 25.05.2018 in Polen verweilt habe. In dem Schreiben der Kreiskommandantur vom 16.06.2022 wird darüber informiert, dass der Angeklagte im Landesinformationsdienstsystem der Polizei nicht eingetragen sei und gegen den Angeklagten kein Verfahren anhängig sei, welches seine Anwesenheit in Polen bestätigen würde. In dem Schreiben wird ferner hinzugefügt, dass die Polizei nicht imstande sei, festzustellen, ob sich der Angeklagte in dem maßgeblichen Zeitraum auf dem Territoriums Polen aufgehalten habe. Daraus schließt der Landrat von Police in seinem Schreiben vom 22.06.2022, dass der Angeklagte an keinem Verkehrsereignis beteiligt gewesen sei, wodurch sich sein ständiger Aufenthalt in Polen eindeutig belegen würde. Abschließend wendet sich der Landrat von Police an das Gericht mit der Bitte mitzuteilen, sofern nach den gerichtlichen Feststellungen der Angeklagte nicht in Polen verweilt habe.
Der Leiter des ersten Finanzamtes Stettin hat auf gerichtliche Anfrage am 05.08.2024 schriftlich mitgeteilt, dass dort keine Kenntnis darüber vorhanden sei, ob der Angeklagte sich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis 25.05.2018 faktisch in Polen aufgehalten habe. Die Steuerbehörden führten kein Register von ausländischen Personen, die sich auf dem Gebiet der Republik Polen aufhalten.
Das Landesstraßenverkehrszentrum in Stettin hat mit Schreiben vom 07.08.2024 unter anderem mitgeteilt, dass dort keine Kenntnis darüber vorhanden sei, ob der Angeklagte sich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis 25.05.2018 faktisch in Polen aufgehalten habe.
Aus der schriftlichen Auskunft des Jobcenters Leverkusen vom 02.08.2023 folgt, dass der Angeklagte seit dem 01.02.2016 ununterbrochen bis in das Jahr 2018 im Bezug von Leistungen nach SGB II stand. In den Monaten November 2017 und Dezember 2017 wurde jeweils der Anspruch mit 733,32 € beziffert, im Januar 2018 mit 740,32 € und in den Monaten Februar bis Mai 2018 jeweils mit 642,28 €. Es ist ferner mitgeteilt, dass der Angeklagte in dem Zeitraum von September 2017 bis Mai 2018 Einkommen in Höhe von 460,00 € brutto erzielt hat. In dem Schreiben des Jobcenters Leverkusen vom 11.01.2024 ist sodann mitgeteilt worden, dass der Angeklagte vom 01.09.2017 bis 16.04.2018 bei der Firma K. D. J. O. geringfügig beschäftigt war. Die Leistungen des Jobcenters wurden auf das Konto bei der Sparkasse Leverkusen IBAN: N04 ausgezahlt.
Aus der Gehaltsabrechnung der Firma J. vom 15.12.2017, gerichtet an den Angeklagten unter der Anschrift M.-straße 9 d in Leverkusen folgt eine Gehaltszahlung in Höhe von 460,00 € brutto. Nach sozialversicherungsrechtlichen Abzügen (52,32 €) ergibt sich ein Nettoverdienst von 407,68 €, der dem Auszahlungsbetrag entspricht. Die Abrechnung für Dezember 2017 gibt als Eintritt den 01.09.2017 an.
Der Zeuge J. hat insoweit glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte in dem Zeitraum Ende 2017 bis Anfang 2018 auf geringfügiger Basis „auf Zuruf“ bei ihm beschäftigt gewesen sei. Dieser habe Aushilfstätigkeiten in seiner Werft ausgeführt, sei jedoch eher unzuverlässig gewesen. Nach seiner schwachen Erinnerung sei der Angeklagte gelegentlich an Wochenenden in Polen gewesen und habe dann montags unentschuldigt gefehlt.
Aus der Auskunft aus dem Melderegister der Stadt B. vom 11.11.2021 folgt, dass der Angeklagte seit dem 01.06.2018 in B. in der Straße C.-straße 9 gemeldet ist. Die Zuzugswohnung ist angegeben mit Leverkusen, Ortsteil Steinbüchel, M.-straße 9 d. Der Einzug erfolgte am 01.06.2018.
Gegenstand der Beweisaufnahme war darüber hinaus eine Umsatzübersicht der Sparkasse Leverkusen für das Konto mit der IBAN: N04 für den Zeitraum von November 2017 bis Mai 2018. Die Umsatzübersicht enthält jeweils am Monatsende die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Ferner sind mehrfach Rücklastschriftentgelte sowie Lastschriften geringer Beträge durch PayPal Europe enthalten. Die monatlichen Entgeltabrechnungen weisen in der Regel einen dreistelligen Saldo, also bis maximal 1000,00 € aus.
Am 04.11.2017 erfolgt eine SB-Einzahlung auf das Konto in Höhe von 120,00 € am Automaten Lützen, und zwar um 13:29 Uhr. Am gleichen Tag um 13:30 Uhr erfolgt eine SB-Überweisung an U. und G. Z. in Höhe von 520,00 € mit dem Verwendungszweck Miete November 2017 plus Garagenmiete. Am 21.11.2017 erfolgt eine SB-Überweisung in Höhe von 60,00 € an VX. TG. mit dem Verwendungszweck „Ich liebe dich“. Am 24.11.2017 erfolgt eine SB Einzahlung in Höhe von 500,00 € vom Geldautomat 2124 Schlebu. Ebenfalls am 24.11.2017 erfolgt eine Abhebung in Höhe von 200,00 € von einem Geldautomaten der Sparkasse. Am 30.11.2017 erfolgt eine SEPA-Lastschrift der Firma XU. GmbH in Höhe von 29,99 €. Am 03.12.2017 um 13:19 Uhr erfolgt eine SB-Überweisung in Höhe von 70,00 € an OX. mit dem Verwendungszweck Strom. Am 13.12.2017 um 19:03 Uhr erfolgt eine Abhebung in Höhe von 30,00 € an einem Geldautomat der Sparkasse in Steinbuech. Am 16.12.2017 erfolgt eine SB-Überweisung in Höhe von 520 € an U. und G. Z. mit dem Verwendungszweck Miete Dezember 2017 plus Garagenmiete. Am gleichen Tag um 14:29 Uhr erfolgt eine SB-Überweisung in Höhe von 50,00 € an OX. mit dem Verwendungszweck Strom und um 14:30 Uhr erfolgt eine Abhebung von 10,00 €Euro am Geldautomat Steinbuech.
Am 04.01.2018 um 18:31 Uhr erfolgt eine SB-Überweisung in Höhe von 420,00 € an FB. WC. mit dem Verwendungszweck Führerschein.
Am 31.01.2018 erfolgt eine SEPA-Lastschrift der Firma XU. GmbH in Höhe von 29,99 €. Am 01.02.2017 um 17:59 Uhr erfolgt eine Abhebung in Höhe von 410,00 € am Geldautomat der Sparkasse Steinbuech. Am 01.03.2017 um 12:37 Uhr erfolgt eine SB-Überweisung in Höhe von 520,00 € an U. und G. Z. mit dem Verwendungszweck Miete 2018 plus Garagenmiete. Am gleichen Tag um 12:38 Uhr erfolgt eine SB-Überweisung in Höhe von 30,00 € an OX. mit dem Verwendungszweck Strom und sodann um 12:42 Uhr eine Abhebung von 10,00 Euro am Geldautomat (eigener) Steinbuech.
Am 02.04.2018 um 22:50 Uhr erfolgt eine Abhebung von 100,00 € am Geldautomat der Sparkasse Paderborn in B.. Am 04.04.2018 um 19:08 Uhr erfolgt eine Abhebung von 350,00 € am Geldautomat (eigener) Steinbuech. Am 02.05.2018 um 21:01 Uhr erfolgt eine Abhebung in Höhe von 470,00 € am Geldautomat (eigener) Fettehenne.
Auch der Strafbefehl vom 24.01.2018 ist dem Angeklagten mangels Angabe einer anderen Anschrift in der Auskunft des Bundeszentralregisters an seiner Anschrift in Leverkusen zugestellt worden.
Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Angeklagte für den maßgeblichen Zeitraum eine Wohnung und eine Garage angemietet hatte, dafür auch monatliche Zahlungen sowie für Stromlieferungen und für Kabelfernsehen (Unitymedia) bezahlt hat. An etlichen einzelnen Tagen war er zudem hauptsächlich in Leverkusen bzw. gelegentlich an anderen Geldautomaten vor Ort, um Geld abzuheben, einzuzahlen oder SB-Überweisungen zu tätigen.
Eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ergibt deshalb nach Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte nur zum Schein einen Wohnsitz in Polen begründet hat und sich vielmehr im Bundesgebiet gewöhnlich aufgehalten hat. Irgendwelche persönliche oder berufliche Beziehungen nach Polen hatte er nicht. Die verlesenen Urkunden und Zeugenaussagen ergeben insoweit ein in sich stimmiges Gesamtbild.
IV.
Der Angeklagte hat sich wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG strafbar gemacht, § 53 StGB.
Die dem Angeklagten am 16.01.2018 erteilte polnische Fahrerlaubnis berechtigte diesen nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, weil dieser ausweislich vom Ausstellerstaat Polen herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.
Bei der im Führerschein des Angeklagten angegebenen Anschrift P. V.-straße 3A handelt es sich nicht um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV bzw. den EU-Führerschein-Richtlinien..
Aus dem polnischen Führerschein selbst und den Mitteilungen des Landrats Police ergibt sich, dass die Fahrerlaubnis am 16.01.2018 erteilt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Angeklagte nicht gewöhnlich in Polen auf.
In dem Antrag vom 16.11.2017 hat der Angeklagte selbst erklärt, er halte sich nur unregelmäßig auf dem Territorium der Republik Polen auf. Ausweislich der Aufenthaltsregistrierung des Landrats von Westpommern vom 04.12.2017 ist diese am 28.11.2017 erfolgt. Aufgrund dieser aus Polen herrührender unbestreitbarer Informationen steht somit fest, dass zwischen der Aufenthaltsregistrierung und der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten liegt. Bereits dieser kurze Zeitraum belegt eine Verletzung des Wohnsitzprinzips.
Die darüber hinaus von mehreren polnischen Behörden eingeholten Informationen deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass der Angeklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte.
Aufgrund dieser aus Polen herrührenden unbestreitbaren Erkenntnissen, insbesondere durch die bereits kurze Zeit nach Anmeldung in Polen erfolgte Erteilung der Fahrerlaubnis, ergeben sich eindeutige Hinweise auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses.
In einer zweiten Prüfungsstufe dürfen daher nun auch inländische Umstände berücksichtigt werden (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage, § 28 FeV, RN 30a m.w.N.). Diese bestätigen den Aufenthalt des Angeklagten im Bundesgebiet. Denn der Angeklagte war dauerhaft in Leverkusen gemeldet und hat dort monatliche Leistungen des Jobcenters erhalten. Er war bei dem Zeugen J. geringfügig beschäftigt. Die Umsatzübersicht seines Kontos belegt, dass er regelmäßig an Geldautomaten bzw. SB-Terminals in Leverkusen war. Er hat Zahlungen erbracht, die auf einen Wohnaufenthalt im Bundesgebiet hindeuten.
Die Beweisaufnahme hat keinerlei Hinweise auf persönliche oder berufliche Beziehungen in Polen ergeben. Ab dem 01.06.2018 war der Angeklagte täglich bei dem Zeugen L. beruflich tätig. Nicht zuletzt deutet die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.05.2021 zugrunde liegende Tat auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet hin.
Der Angeklagte handelte fahrlässig, weil er irrtümlich annahm, im Besitz einer im Bundesgebiet gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass die polnische Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet gilt.
Der Angeklagte befand sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB, der auch bei fahrlässiger Begehungsweise in Betracht kommt, gerade auch bei ausländischen Fahrberechtigungen (vgl. Schäfer DAR 2010, 486 (488)).
Der Verbotsirrtum war vermeidbar. Denn der Angeklagte hätte sich über die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder der Polizei erkundigen können. Denn noch im Juni 2017 hatte das Straßenverkehrsamt der Stadt Leverkusen seinen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit umfangreicher Begründung und dem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückgewiesen. Er wußte also, welche Behörde zuständig ist und verbindliche Auskünfte erteilen kann. Insoweit hätte der Angeklagte auf seine Nachfrage eine verbindliche Auskunft über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis erhalten.
Die Auskunft des Rechtsanwalts GW. vom 14.05.2019 lässt die Vermeidbarkeit nicht entfallen. Denn diese – ohnehin nur vage und insgesamt unzutreffende - Auskunft ist erst nach der zweiten Tat (02.05.2019) erteilt worden.
VI.
Ausgehend von dem gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 21 Abs. 2 StVG hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die ihm zur Last gelegten beiden Taten gestanden hat. Diese liegen nun schon sechs Jahre zurück. Die Dauer des Verfahrens hat die Kammer ebenfalls maßgeblich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Demgegenüber waren die erheblichen und teilweise einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, auch wenn diese nun schon einige Jahre zurückliegen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für jede der beiden Taten eine Einzelstrafe von jeweils 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die Kammer einen Tagessatz jeweils mit 40 € bemessen, § 40 Abs. 2 StGB.
Im Hinblick auf die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.05.2021 verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat die Kammer einen Härteausgleich vorgenommen. Die Geldstrafe wäre gemäß §§ 53, 55 StGB gesamtstrafenfähig gewesen, wenn sie nicht inzwischen durch Zahlung des Angeklagten vollstreckt worden wäre.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten hat die Kammer eine
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 €
als tat- und schuldangemessene und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderliche aber auch ausreichende Strafe gebildet.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Die Berufung hatte im Rechtsfolgenausspruch einen Teilerfolg.