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Landgericht Arnsberg Urteil vom 27.06.2025 – 2 O 816/18

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2025:0627.2O816.18.00

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem ehemaligen Steuerberatungsmandat betreffend.

Der Kläger ist ehemaliger Mandant des als Steuerberater tätigen Beklagten. Der Beklagte wurde am 27.10.2011 durch den Kläger mandatiert. Ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag bestand nicht. Zuvor war der Kläger steuerlicher Mandant bei dem Steuerberater Q.. Der Beklagte erstellte für den Kläger unter anderem die hier streitgegenständliche Finanzbuchhaltung für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2013. Einen Prüfungsauftrag hatte der Beklagte nicht. Nach Mandatsübernahme am 19.11.20211erfolgte die Umspeicherung des Datenbestands des steuerlichen Vorberaters des Klägers an den Beklagten über Datev. Mit E-Mail vom 30.11.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es in den Datenbeständen des Vorberaters erhebliche Abstimmungsnotwendigkeiten gab.

Der Kläger ermittelte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Eine Genehmigung zur Versteuerung seiner Umsätze gem. § 20 UStG besaß der Kläger nicht. Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 ordnete das Finanzamt X. gegenüber dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Mündlich kündigte der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten das steuerliche Mandat am 17.02.2015. Mit Schreiben vom 19.02.2015 kündigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatungsvertrag. Der Kläger ließ die Finanzbuchhaltung für 2012 und 2013 durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten neu erstellen. Mit Schreiben vom 07.10.2015 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.10.2015 erfolglos zur Erstattung von 4.992,00 EUR für die - zwischen den Parteien streitige - Mangelbeseitigung der Finanzbuchhaltung auf. Der Kläger führte finanzgerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az.:14 K 224/16 E, 14 K 689/16 G und 15 K 229/16 U), die durch Vergleich beendet wurden.

Der Kläger behauptet folgende Mängel:

Buchführung 2012:

Zinsen M. geschätzt, keine Tilgung gebucht;

Darlehenstilgungsanteile aus der Zahlungen von Annuitäten an die E. zum Vertrag N01 wurden auf dem Konto N02 gewinnmindernd als Leasingrate mit Vorsteuer gebucht;

Darlehenssalden zum Darlehen E. stimmen nicht mit der Bescheinigung zum Jahresende überein, Zinsen wurden nicht erfasst;

ca. 90% der Buchungen auf Kassenkonto, Debitorenkonto, Kreditorenkonto ohne Betextung;

Konto Geldtransit N03) nicht abgestimmt;

Saldo des Kontos ungeklärte Posten N04) über das Konto Privatentnahme (N05) ausgeglichen;

Saldo des Kontos Steuerbuchungen (N06) über das Konto Privateinlagen (N07) ausgeglichen, dadurch nicht alle Säumnis- und Verspätungszuschläge gebucht;

erhaltende Anzahlungen wurden ab dem Jahr 2008 auf dem Konto Erhaltene Anzahlungen 19% (N08) gebucht ohne diese bei Stellung der Schlussrechnung aufzulösen; die Umsatzsteuer wurde abgeführt; lediglich in wenigen Fällen bei Rechnungsstellung die Buchung auf dem Konto Erhaltene Anzahlungen 19% (N08) aufgelöst, Umsätze wurden daher erst im Rahmen der Betriebsprüfung gebucht;

Konto Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (N09) nicht abgestimmt;

Konto Verbindlichkeiten Soziale Sicherheit (N10) nicht abgestimmt;

es wurde ohne eine Genehmigung der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich nach Ist-Versteuerungs-Regeln gebucht;

der Saldo auf dem Konto Umsatzsteuer 19% (N11) entspricht nicht 19% des Saldos des Kontos Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (N12), es wurden daher 6.684,47 € zu viel Umsatzsteuer erklärt und abgeführt;

das Konto Verrechnungskonto Photovoltaikanlage (N13) wurde bebucht und der unternehmerische Betrieb einer Photovoltaikanlage war daher bekannt, den Betrieb einer Photovoltaikanlage betreffende Rechnungen befanden sich bei den Buchhaltungsunterlagen, Vorsteuer wurde jedoch in 2012 nicht geltend gemacht, die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage wurden nicht erklärt;

die Bestandveränderungen der halbfertigen Arbeiten gebucht;

die OPOS-Liste wurde nicht abgestimmt;

Riester und Rürup-Bescheinigungen befanden sich bei den Finanzbuchhaltungsunterlagen für das Jahr 2013 wurden aber in der Einkommensteuererklärung 2012 nicht angesetzt

(vgl. Klageschrift v. 19.12.2018, dort. S. 4 ff. = Bl. 4 ff. der Gerichtsakte) sowie

Buchführung 2013:

ca. 90% der Buchungen auf Kassenkonto, Debitorenkonto, Kreditorenkonto ohne Betextung;

Darlehnstilgungsleistungen wurden fehlerhaft den Darlehen zugeordnet;

der Saldo des Kontos Sparkasse N15 weicht vom Jahressaldo des Kontos bei der Sparkasse X. ab;

Saldo des Kontos durchlaufende Posten (N14) über das Konto Privateinlage (N07) ausgeglichen;

auf dem Konto Kfz-Leasing (N02) wurden keine Leasingraten gebucht, jedoch die Auflösung einer Leasingsonderzahlung;

es wurde direkt „per Aufwand an Bank“ gebucht ohne einen Kreditor anzusprechen;

gesondert ausgewiesene Vorsteuer wurde nicht gezogen;

bei Ausgangsrechnungen wurde nur der Zahlbetrag und nicht der Rechnungsbetrag gebucht, Skonti daher nicht erfasst;

erhaltene Anzahlungen wurden ab dem Jahr 2018 auf dem Konto Erhaltene Anzahlungen 19% (N08) gebucht ohne diese bei Stellung der Schlussrechnung aufzulösen; die Umsatzsteuer wurde abgeführt; lediglich in wenigen Fällen bei Rechnungsstellung die Buchung auf dem Konto Erhaltene Anzahlungen 19% (N08) aufgelöst, Umsätze wurden daher erst im Rahmen der Betriebsprüfung gebucht

(Klageschrift v. 19.12.2018, dort. S. 6 f. = Bl. 6 f. der Gerichtsakte).

Er behauptet weiter, ihm seien für die erforderliche und von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten durchgeführte neue Fertigung der Buchführung für das Jahr 2012 Kosten i. H. v. 2.766,00 € netto und für die Fertigung der Buchführung für das Jahr 2013 Kosten i. H. v. 2.226,00 € netto entstanden. Das Finanzamt habe für das Jahr 2012 u. a. steuererhöhende einen Sicherheitszuschlag von 5.000,00 € der geänderten Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuerveranlagung zu Grunde gelegt. Die sich daraus ergebende Umsatzsteuermehrbelastung betrage 1.900,00 €. Zunächst hat der Kläger zudem vorgetragen: Die endgültige Schadenshöhe für die Jahre 2012 und 2013 lasse sich erst nach Abschluss der finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG Münster (14 K 224/16 E, 14 K 689/16 G und 15 K 229/16 U) beziffern. Gleiches gelte für die dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten. Mit Schriftsatz vom 22.01.2021 trägt der Kläger sodann vor, dass für die zwischenzeitlich durch Vergleich beendeten finanzgerichtlichen Verfahren insgesamt 6.351,47 € Rechtsanwaltskosten und 1.036,05 € Gerichtskosten entstanden seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.992,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 04.08.2015 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 413,90 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger den Schaden aus der Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen zu erstatten, den er durch steuerliche Zuschätzung wegen Versagung der Ordnungsgemäßigkeit seiner Buchführung für die Jahre 2012 und 2013 erleidet;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm aus Anlass der finanzgerichtlichen Verfahren 14 K 224/16 E; 14 K 689/16 G, und 15 K 229/16 U vor dem Finanzgericht Münster wegen Versagung der Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung für die Jahre 2012 und 2013 entstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die von ihm erbrachten Leistungen seien weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden. Er behauptet, der Kläger sei seiner Informationsverpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht nachgekommen und habe seine Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht erfüllt. Der Kläger sei mehrfach und wiederholt und im Wesentlichen erfolglos zur Zurverfügungstellung bzw. Einreichung von Informationen, Unterlagen und Belegen aufgefordert worden. FiBu-Belege seien darüber hinaus regelmäßig erst viele Monate später eingereicht worden. Der Kläger habe nachhaltig und dauerhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen und für weitere Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagtenseite einschl. Anlagen Bezug genommen. Änderungs- und/oder Ergänzungsbuchungen hätten zudem ohne großen Zeitaufwand in das vorhandene Rechnungswesen eingepflegt werden können. Eine Neuerstellung sei völlig unverhältnismäßig.

In der Sitzung vom 14.01.2021 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen (Sitzungsprotokoll vom 14.01.2021, Bl. 229 ff. der Gerichtsakte). Diesen hat die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 16.02.2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, widerrufen (Bl. 232 der Gerichtsakte).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. U. (Gutachten vom 20.012020) sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F. (Gutachten vom 07.11.2023, Bl. 322 ff. der Gerichtsakte) und Vernehmung der Zeugin Z.. Der Sachverständige F. hat zudem sein Gutachten in der Verhandlung vom 24.06.2024 mündlich erläutert. Der Beklagte wurde persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle vom 12.08.2019 (Bl. 99 ff. der Gerichtsakte), vom 14.01.2021 (Bl. 229 ff. der Gerichtsakte) vom 24.06.2024 (Bl. 443 ff. der Gerichtsakte) und vom 19.05.2025 (Bl. 528 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I. Das Verfahren wurde nicht durch Vergleich beendet, weil der in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2021 geschlossene Vergleich durch den Beklagten innerhalb der Widerrufsfrist form- und fristgerecht widerrufen wurde. Es war daher durch Urteil zu entscheiden.

II. Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht Arnsberg ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 29; 12, 13; 35 ZPO örtlich zuständig.

2. Die auf Feststellung gerichteten Klageanträge zu 3) und 4) sind trotz der nach dem Widerrufsvergleich erfolgten Konkretisierung hinsichtlich der behaupteten Schäden zulässig. Ursprünglich konnte der Kläger den endgültigen Schaden noch nicht beziffern. Der Kläger war nicht gezwungen auf eine Leistungsklage umzustellen.

§ 256 Abs. 1 ZPO erlaubt die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen Feststellung hat. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 74/82 = NJW 1984, 1118 [119]; LG Stuttgart, Endurteil vom 24.10.2024 - 12 O 170/23 = GRUR-RS 2024, 36702 Rn. 26). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage liegt nur dann vor, wenn dasselbe Ziel nicht durch einen „einfacheren und billigeren Weg“ erreicht werden kann, wie z. B. durch eine Leistungsklage (BGH, Urteil vom 22.06.1977, VIII ZR 5/76, juris Rn. 12). Der Kläger muss unterdessen nicht von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage übergehen, wenn der Anspruch während des Rechtsstreits bezifferbar wird. Es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20 = NJW-RR 2022, 23 [24, Rn. 15 m. w. N.])

III. Die Klage ist indes unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf 4.992,00 € (Klageantrag zu 1)) zu, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3; 281 i. V. m. §§ 611; 675 Abs. 1 BGB.

a) Es mangelt an einem auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden adäquat-kausalen Schadens des Klägers. Der Kläger ist hierzu darlegungs- und beweisfällig geblieben.

Hinsichtlich der Darlegungslast gelten in Fällen vorgeworfener Steuerberatungsfehler - und hier insbesondere bei vorgeworfenen Fehlern der Buchhaltung - hohe Anforderungen. Der Auftraggeber - hier der Kläger - ist für eine Pflichtverletzung durch den Steuerberater wie auch für den Schadenseintritt beweispflichtig. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbuchungsfehlern trägt der Mandant. Im Rechtsstreit bedarf es zur Darlegung solcher Fehler der substanziierten Angabe, welche Buchung der Berater aufgrund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegten Belegen hätte vornehmen müssen und was er stattdessen gebucht hat (OLG Köln, Urteil vom 14.06.2007 - 8 U 60/06 = DStRE 2008, 197 [199] mit Verweis auf: OLG Köln, DB 1989, 100, 101; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., 2007, Rn. 308, m. w. N.). Dem Gericht muss die Feststellung der unkorrekten Buchführung und der dadurch verursachten Mehrsteuer möglich sein (OLG Köln, Urteil vom 14. 6. 2007 - 8 U 60/06 = DStRE 2008, 197 [199]). Eine exemplarische Darstellung einzelner Buchungsfehler zeigt einen über diese Einzelfälle hinausgehenden Mangel der Leistung des Steuerberaters nur auf, wenn aus ihnen ein Fehler des Verbuchungssystems erkennbar ist (OLG Köln, Urteil vom 14. 6. 2007 - 8 U 60/06 = DStRE 2008, 197 [199]).

Mit der Rechtsprechung des hiesigen Obergerichts (OLG Hamm, Beschl. vom 17.9.2021 - I-25 U 58/20 = DStRE 2022, 509 [510, Rn. 27 f.]) gilt:

„Den Steuerberater trifft insoweit keine Erfolgshaftung. Die Qualität der Buchhaltung ist abhängig von der Mitwirkung des Mandanten, denn der Steuerberater kann nur auf der Grundlage der ihm vom Mandanten im Zeitpunkt der Leistungserbringung erteilten Informationen sowie übergebenen Belege tätig werden. Eine Pflichtverletzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn dem Steuerberater bei der Verarbeitung dieser Informationen und Belege ein Fehler unterlaufen ist. Hieraus ergibt sich, dass für die Darlegung eines vom Steuerberater zu vertretenden Buchführungsfehlers, sofern es sich nicht um im System begründete Buchführungsfehler handelt, die substanziierte Angabe des Mandanten erforderlich ist, welche Buchung der Berater aufgrund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegten Belege hätte vornehmen müssen und was er stattdessen gebucht hat; dem Gericht muss die Feststellung der unkorrekten Buchführung möglich sein (OLG Köln v. 14.06.2007 - 8 U 60/06, DStRE 2008, 197 Rn. 35 mwN; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl. 2017, Rn. 308). Es muss deutlich werden, dass der Steuerberater in der Lage war, die fehlerhaften Buchungen zu vermeiden; der Mandant ist darlegungs- und beweispflichtig für die Übermittlung aller Unterlagen sowie Informationen und deren Zeitpunkt (Gräfe aaO, Rn. 309). Nichts anderes gilt, soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte auf Schwächen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen hinweisen müssen. Eine Pflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn der Steuerberater hätte erkennen müssen, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind (OLG Hamm v. 5.3.2010 - 25 U 55/09, BeckRS 2013, 11426, unter B. I. 2. b)). Dabei darf der Steuerberater grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gegebenen Auskünfte und Belege vertrauen (Gräfe aaO, Rn. 299, Stichwort: Grundaufzeichnungen). Um eine Pflichtverletzung feststellen zu können, ist es daher unerlässlich, den Informationsstand des Steuerberaters zum Zeitpunkt der Erstellung der Buchführung zu kennen. (…)

Es bleibt dabei, dass der Kläger in Bezug auf jeden von der Betriebsprüfung festgestellten Buchführungsfehler im Einzelnen substanziiert zu den übermittelten Belegen und Informationen vortragen muss. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe alle erforderlichen Unterlagen und Belege zeitnah erhalten, ist vor diesem Hintergrund unzureichend.“

Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.) uneingeschränkt an. Den danach geltenden Anforderungen genügt der klägerische Vortrag unterdessen nicht.

Ein Systemfehler ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hätte der Kläger konkret darlegen müssen, wann für welchen Vorgang welche Information/Belege zu welchem konkreten Zeitpunkt dem Beklagten vorgelegen haben, wie dieser Vorgang tatsächlich gebucht oder nicht gebucht wurde, wie der Vorgang richtigerweise hätte gebucht werden müssen und welche Auswirkungen dies auf die Steuerbelastung bzw. auf den geltend gemachten Schaden konkret gehabt haben soll. Der pauschale Verweis darauf, dass dem Beklagten alle Informationen bzw. Unterlagen vorgelegen haben sollen, genügt hierfür nicht. Ebenso genügen die pauschalen Behauptungen, dass eine Neuerstellung der Buchhaltung erforderlich gewesen sein soll, den vorgenannten hohen Anforderungen an die Darlegungslast bei vorgeworfener Fehlerhaftigkeit von Steuerberaterleistungen nicht. Anders als die Klägerseite meint (Schriftsatz vom 18.12.2023, S. 1 = Bl. 386 der Gerichtsakte) ist es von Bedeutung, welche Informationen, Unterlagen, Belege etc. dem Beklagten vorlagen. Darlegungsbelastet ist - wie ausgeführt - der Kläger, der insofern die von der Rechtsprechung hieran gestellten hohen Anforderungen zu erfüllen hat. Die Klägerseite wurde mehrfach, insbesondere auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2024 in Bezug auf die ihr zukommende Darlegungslast, namentlich besonders dazu, dass die Klägerseite darzulegen hat, welche Positionen im Einzelfall fehlerhaft sein sollen und um welche Anzahl es sich handelt, um die Feststellung zu ermöglichen, ob eine Neuherstellung der Buchhaltung erforderlich war oder Korrekturbuchungen ausreichend waren, aber auch dazu, aus welchen Anhaltspunkten bspw. der Beklagte ihm vorgeworfene Schlüsse hätte ziehen müssen, hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 24.06.2024, Bl. 443 ff., dort besonders Bl. 445 - 446 der Gerichtsakte). Trotz der konkreten Hinweise hat die darlegungs- und beweisbelastete (s. o.) Klägerseite keinen (weiteren) substantiierten Vortrag geleistet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass selbst der Sachverständigen F wiederholt festgestellt hat, dass die Leistungen des Beklagten bei Zugrundelegung der zur Akte gereichten Informationen, Unterlagen, Belegen etc. fachlich nicht zu beanstanden sind. Wiederholt weist der Sachverständige darauf hin, dass vom Mandanten - hier dem Kläger - bereitgestellte Informationen, Unterlagen, Belege etc. Voraussetzung für die Leistung des Steuerberaters sind. Dies deckt sich mit der o. g. Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast. Selbst nach dem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen F. sowie die hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2024 ergangenen Hinweise hat die Klägerseite ihren Vortrag bis zuletzt nicht weiter konkretisiert und dabei insbesondere nicht entsprechend den oben genannten Vorgaben zu konkreten Positionen und unter Zurverfügungstellung von hierfür benötigten (weiteren) Unterlagen, Belegen etc. vorgetragen. Dies führt dazu, dass die Klägerseite schon nicht die Anforderungen an das Erreichen des notwendigen Darlegungsgrades erfüllt. Dies gilt sowohl mit Blick auf die behaupteten Pflichtverletzungen als auch in Bezug auf einen behaupteten daraus hervorgegangenen adäquat-kausalen Schaden. Weder dem Gericht noch dem hinzugezogenen Sachverständigen war es anhand des klägerischen Vortrags möglich zu beurteilen, welche einzelne Position anhand welcher konkret dem Beklagten vorliegenden Unterlagen fehlerhaft gebucht war, wie dies unter Heranziehung konkret benannter und vorgelegter Unterlagen hätte richtig erfolgen müssen, geschweige denn welcher konkrete einzelne Schaden mit Blick auf den geltend gemachten Gesamtschaden hieraus jeweils resultiert haben soll. Sofern der Kläger zu einzelnen Positionen einigermaßen konkret vorgetragen hat, hat die Beklagtenseite qualifiziert bestritten, sodass die Klägerseite ihrerseits konkreter hätte vortragen müssen. Darüber hinaus stellt der Sachverständige fest, dass eine Neuerstellung der Buchführung nicht erforderlich war. Sachlich unrichtige Buchungen könnten - was sogar mehr oder weniger regelmäßig der Fall sei - im Rahmen der Vorbereitung des Jahresabschlusses richtiggestellt werden.

Das Gericht folgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Die Feststellungen sind nach Überzeugung des Gerichts vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit rechtserheblicher Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Insbesondere ist der Sachverständige als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das in Rede stehende Gebiet für die vorliegende Begutachtung geeignet und qualifiziert. Er ist ferner von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt. Die Angriffe der Klägerseite gegen das Gutachten des Sachverständigen F. vermögen die Überzeugungskraft nicht zu entkräften.

b) Das Gutachten des Sachverständigen U. führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gutachten des Sachverständigen U. war unbrauchbar (§ 412 ZPO), sodass ein neues Gutachten einzuholen war. Zu dem Jahr 2013 hat sich das Gutachten des Sachverständigen U. überhaupt nicht verhalten. Auch die übrigen damals gestellten Beweisfragen hat das Gutachten nicht hinreichend beantwortet. Der Sachverständige stellt auf S. 16 seines Gutachtens lediglich fest, dass die „umfangreichen Fehler in der Buchhaltung (…) ein starkes Indiz für die Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten erstellten Buchhaltung (…)“ darstellten. Der Sachverständige hat sich unterdessen nicht mit den einzelnen Beweisfragen dergestalt auseinandergesetzt, dass die einzelnen behaupteten - und streitigen - Mängel ganz konkret einer sachverständigen Bewertung unterworfen worden wären. Vielmehr hat sich der Sachverständige auf eine - teils wörtliche - Wiederholungen der klägerischen Behauptungen (wie bspw. zu den behaupteten Feststellungen der Gerichtsprüferin) beschränkt und deswegen eine Neuerstellung der Buchhaltung als „gerechtfertigt“ angesehen. Das Gutachten des Sachverständigen U. lässt eine mit der notwendigen Detailtiefe versehene sachverständige Beantwortung der gestellten Beweisfragen vermissen.

c) Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Vernehmung der klägerseits angebotenen Zeugen Frau J., Herr I. oder Frau N. war auch unter Beachtung des Gebots der Erschöpfung der Beweismittel (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 178/94 = NJW-RR, 2111) nicht erforderlich. Die vorbenannten Beweismittel waren nämlich nicht geeignet und sind als solches von Gesetzes wegen auch nicht dazu da, um die oben aufgezeigten Mängel in der Substanziierung des klägerischen Vortrags zu beseitigen und dem Kläger hierdurch zum Erfolg zu verhelfen. Zwar waren die vorbenannten Zeugen für die Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten benannt. Jedoch scheitert der hierauf gestützte Klageantrag des Klägers nicht allein daran, dass keine Mangelhaftigkeit vorgelegen hat, sondern insbesondere daran, dass es der Kläger nicht vermochte, die ihn prozessual treffende Darlegungslast in Gestalt der oben näher dargestellten Einzelheiten so hinreichend zu erfüllen, dass es dem Gericht - unter Zuhilfenahme des Sachverständigen - möglich gewesen wäre, zu prüfen, ob der behauptete Schaden adäquat kausal tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückgeht. Für diese Tatbestandsmerkmale der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität sowie des Schadens, die für ein Zusprechen des begehrten Ersatzanspruches ebenso vorliegen müssen, wurden die Zeugen indes nicht benannt. Selbiges gilt für das Vorliegen konkreter Unterlagen, Informationen etc., welche mit der Rechtsprechung (bspw. OLG Hamm, a. a. O.) aber gerade entscheidungserheblich sind.

d) Soweit die Zeugin Z. vernommen wurde, gilt: Die beklagtenseits benannte und vernommene Zeugin Z. konnte sich zwar an den konkreten Fall nicht erinnern. Die Zeugin Z. war unter Zugrundelegung der oben dargestellten dem Kläger zukommenden Darlegungs- und Beweislast unterdessen lediglich als gegenbeweisliches Beweismittel zu behandeln. Selbst wenn - entgegen dieser Grundsätze - mit Blick auf - ebenfalls streitige - Aufklärungen und Nachforderungen von Informationen und Unterlagen etc. die Darlegungs- und Beweislast bei dem Beklagten zu sehen sein sollte, führte die Vernehmung der Zeugin Z. nicht dazu, dass das Gericht von der Wahrheit der Behauptungen der Klägerseite überzeugt wäre (§ 286 ZPO). Denn die Klägerseite ist schon - wie dargelegt - ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Nichterinnern der Zeugin Z. führt unterdessen nicht zu einer Erleichterung in Bezug auf die Darlegungslast des Klägers, geschweige denn dazu, dass der Kläger die o. g. Anforderungen an die Darlegung erfüllt hätte.

e) Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen.

2. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten - Klageantrag zu 2) - besteht nicht, weil dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch in der Hauptsache zusteht (s. o.).

3. Auch die Klageanträge zu 3) und 4) sind unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch hierzu kein Anspruch zu. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Klageantrag zu 1) verwiesen, die für die mit den Anträgen zu 3) und 4) weiteren geltend gemachten Schäden ebenso zutrifft.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.