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Landgericht Arnsberg Urteil vom 20.11.2025 – 3 NBs 40/25

3. Kleine Strafkammer · ECLI:DE:LGAR:2025:1120.3NBS40.25.00

I.

Das Amtsgericht Soest hat den Angeklagten am 27.02.2025 wegen der im Strafbefehl des Amtsgerichts Soest vom 01.12.2022 bezeichneten vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Der Angeklagte hat durch seine Verteidigerin rechtzeitig und in sonst zulässiger Weise Berufung gegen das Urteil eingelegt.

II.

Der 66 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat drei volljährige Söhne, von denen noch einer zu Hause wohnt. Er ist als selbständiger Unternehmensberater in der Automobilbranche, schwerpunktmäßig für Y., tätig, und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 1500,00 € und 2000,00 €.

Der Angeklagte verfügt über eine belgische Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Erstmals wurde er am 15.10.2023 vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Am 26.01.2007 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Aachen erneut wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 22.04.2010 erlassen.

Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten am 17.04.2012 dann erneut verurteilt, und zwar wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 €.

Im Bundesgebiet wurde der Angeklagte dann letztmalig am 31.03.2016 vom Amtsgericht Aachen wegen Insolvenzverschleppung sowie Bankrott zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

Die Mitteilung aus dem belgischen Strafregister enthält zwei Eintragungen.

Am 22.06.2012 wurde der Angeklagte vom Tribunal de Police in Eupen wegen eines Straßenverkehrsdelikts verurteilt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 275,00 € verhängt, alternativ eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen, teilweise ausgesetzt für die Dauer von zwei Jahren.

Am 04.04.2014 wurde der Angeklagte vom Gericht in Eupen und sodann am 26.11.2014 vom Rechtsmittelgericht wegen Alkohol am Steuer verurteilt. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 29.12.2014. Es wurde eine Geldstrafe von 1200,00 € bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt. Ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 600,00 € wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Als Nebenfolge ist der Entzug der Fahrerlaubnis in Belgien für alle Kategorien im Bundeszentralregister vermerkt.

III.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolge sind die im Strafbefehl des Amtsgerichts Soest vom 01.12.2022 dargelegten Ausführungen zur Sache in Rechtskraft erwachsen.

Der Strafbefehl enthält ausreichende Feststellungen, sodass die Beschränkung wirksam ist.

IV.

Die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

Der nicht erschienene Angeklagte hat sich durch seine insoweit bevollmächtigte Verteidigerin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert.

Im Übrigen beruhen die getroffenen Feststellungen auf der Verlesung von Urkunden.

V.

Der Angeklagte war gemäß § 316 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

VI.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer ausgehend von dem Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB die Geständnisfiktion der Einspruchsbeschränkung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Tat liegt inzwischen über drei Jahre zurück, sodass auch dieser Umstand zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich die Verurteilungen im Bundesgebiet alle nicht einschlägig sind. Im Jahr 2014 ist der Angeklagte jedoch wegen einer einschlägigen Tat („Alkohol am Steuer”) in Belgien strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien unter Berücksichtigung des Verbots der Verschlechterung gemäß § 331 Abs. 1 StPO die Verhängung einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen

tat- und schuldangemessen.

Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten konnte ein Tagessatz mit 50,00 € angemessen festgesetzt werden.

VII.

Als Nebenstrafe war die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gemäß § 44 StGB erforderlich.

Der Angeklagte hat eine Straftat gemäß § 316 StGB begangen, indem er in absolut fahruntauglichem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und dadurch seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt hat. Eine Maßregel gemäß § 69 StGB ist erstinstanzlich - und insoweit unabänderbar (§ 331 StPO) - unterblieben. Aus Sicht der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Regelwirkung begründen könnten.

Der Zeitablauf von über drei Jahren seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen. Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 kommt dem Fahrverbots nicht mehr nur Bedeutung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu, sondern auch als echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Dresden, B.v. 16.04.2021, 2 OLG 22 Ss 195/21). Dabei hat die Kammer die Wechselwirkung zwischen Geldstrafe als Hauptstrafe und Fahrverbot als Nebenstrafe bedacht. Da eine Erhöhung die Hauptstrafe gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich ist, kann trotz des Zeitablaufs von über drei Jahren seit der Tat ein dreimonatiges Fahrverbot als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe bestehenden Gesamtstrafenübels verhängt werden (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte durch seine selbständige berufliche Tätigkeit gelegentlich Fahrten in das Bundesgebiet ausführt. Bei der Dauer des Fahrverbots hat die Kammer ferner das Maß der Pflichtverletzung berücksichtigt.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.