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Landgericht Arnsberg Beschluss vom 26.11.2025 – 7 O 128/25
7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2025:1126.7O128.25.00
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Ziel der Rückabwicklung eines mit dem Antragsgegner geschlossenen PKW-Kaufvertrages sowie Schadensersatzleistungen.
Der Antragsgegner bot ein Fahrzeug Typ Mercedes-Benz R 320 CDI mit Erstzulassung am 18.03.2008 und einer Laufleistung von 276.546 km über das Online-Portal Z. für 6.990,- € zum Verkauf an (siehe Bl. 8 d. A.).
Die Antragstellerin interessierte sich für das Fahrzeug. Der Ankauf sollte für den privaten Gebrauch erfolgen. Am 06.05.2024 fanden ein Besichtigungstermin und eine Probefahrt durch die Zeugen B. und U., Ehemann und Sohn der Antragstellerin, statt. Im Ergebnis einigte man sich auf einen Ankauf des Wagens für 6.750,- € gem. Kaufvertrag vom 06.05.2024 (Bl. 9 d. A.). Der Vertrag enthält den Zusatz: „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Rückgabe ausgeschlossen. Es handelt sich um ein gew. Geschäft. Bei Bedarf wird Gewerbe Anmeldung nachgereicht.“
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 24.05.2024. Der Antragsgegner holte die Antragstellerin und die Zeugen vom Bahnhof ab. Auf der Fahrt zu den Geschäftsräumen des Antragsgegners breitete sich ein stechender Geruch im Fahrzeuginneren aus und es kamen Geräusche aus dem Bereich der Vorderachse. Der Antragsgegner erklärte sich bereit, die Kosten für die Instandsetzung der Servo-Pumpe und der Servolenkung zu übernehmen, und ein entsprechender Zusatz wurde in den Kaufvertrag aufgenommen.
Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Antragstellerin traten bei dieser direkt Probleme auf. Sie ließ zunächst die Kosten der Instandsetzung des Lenkgetriebes ermitteln, die die Fa. W. mit 1.212,96 € kalkulierte (Bl. 11 d. A.). Die Antragstellerin begehrte in einem Telefonat am 04.06.2024 die Zahlung von 1.350,00 € brutto, der Antragsgegner sicherte zu, einen solchen Betrag zu zahlen, sobald ihm eine entsprechende Rechnung vorliege. In einem Telefonat am 09.06.2024 rügte die Antragstellerin auch weitere Probleme wie Leistungsdefizite, übler Geruch im Innenraum und Schwierigkeiten mit dem Automatikgetriebe. Der Antragsgegner bot an, das Fahrzeug für 5.000,- € zurückzunehmen. Dieses Angebot lehnte die Antragstellerin ab.
Am Abend des 09.06.2024 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner per E-Mail eine Mängelliste (Bl. 39 f d. A.).
Anschließend holte die Antragstellerin einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur der Auffälligkeiten insgesamt am 10.06.2024 bei der Fa. S. ein. Diese ermittelte Kosten in Höhe von 6.051,96 € (Bl. 12 f d. A.).
Mit E-Mail vom 11.06.2024 (Bl. 41 d. A.) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, man werde auf alle Fälle die Kosten für die Servolenkung wie in dem Vertrag vermerkt übernehmen, benötige dafür aber eine Rechnung. Alternativ schlug er vor, die Servopumpe selbst zu reparieren und „GGF aus Kulanz den Rest auch wenn das Fahrzeug ohne Gewährleistung an Gewerbetreibende verkauft“ worden sei.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.06.2024 (Bl. 14 d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichzeitig forderte sie den Antragsgegner auf, den Kaufpreis bis zum 27.06.2024 zu erstatten und das Fahrzeug abzuholen. Der Antragsgegner wies den Rücktritt mit E-Mail vom 15.06.2024 (Bl. 42 d. A.) zurück. Erneut bezog er sich auf den Gewährleistungsausschluss, bot aber weiterhin an, 1.350,- € zu bezahlen oder sich das Auto selbst anzusehen, um die Mängel zu begutachten und gegebenenfalls auch diesbezüglich etwas zu machen. Wenn das Auto während der Fahrt zum Antragsgegner Probleme mache, werde er dafür sorgen, dass das Fahrzeug auf seine Kosten abgeholt werde.
Auf eine anwaltliche Aufforderung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages reagierte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.07.2024 (Bl. 43 f d. A.). Darin heißt es:
„Wir bitten Ihnen noch mal aus Kulanz, dass der Fahrzeug zu uns gebracht wird. Fahrzeug ist voll fahrbereit und bedenkenlos das Fahrzeug nach N. zu überführen. Wir werden wie vereinbart die Servo Pumpe erneuern und aus Kulanz werden wir prüfen ob der Fahrzeug wirklich diese Mangel hat oder nicht und wenn ja entweder würden wir die Mängel auf unsere Kosten reparieren oder bekommt Ihr Mandant den Kaufpreis zurück?“
Mit E-Mail vom 27.09.2024 (Bl. 45 d. A.) bot der Antragsgegner dann an, das Fahrzeug selbst abzuholen und den Kaufpreis vollständig zu erstatten, sobald das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Zuletzt teilte der Antragsgegner mit E-Mail vom 22.11.2024 (Bl. 21 d. A.) nochmals mit, er sei aus Kulanz weiterhin bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen und den vollen Kaufpreis in Höhe von 6.750,- € zu erstatten. Weitergehende Zugeständnisse werde er nicht machen.
Die Antragstellerin behauptet, es sei bei den Gesprächen eindeutig gewesen, dass sie Verbraucherin sei und das Fahrzeug für private Zwecke erwerben wolle. Der Antragsgegner habe am 06.05.2024 nur eine kurze Probefahrt ermöglicht, weil angeblich das rote Kennzeichen nur für kurze Zeit entbehrlich gewesen sei. Bei dem Fahrzeug sei letztlich das Automatikgetriebe defekt, die manuell zu betätigenden Sonderfunktionen ließen sich nicht schalten, auch die Motorkühlung sei defekt. Es bestünden also massive Mängel über den im Kaufvertrag geregelten Mangel der Servolenkung hinaus. Für die Beseitigung der Schäden wäre ein Reparaturaufwand von 7.365,68 € anzusetzen (vgl. Angebot der Fa. K. vom 23.07.2024, Bl. 16 ff d. A.).
Sie vertritt die Ansicht, angesichts der Weigerung des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen, sei der Rücktritt gerechtfertigt. Trotz eines entsprechenden Ansinnens der Antragstellerin habe der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er den Nacherfüllungsanspruch nicht erfüllen wolle. Dies stelle zumindest eine faktische Erfüllungsverweigerung dar. Zudem behauptet sie, ihr seien Kosten für Überführungskennzeichen, Hängertransport zur Werkstatt, einen Kostenvoranschlag und Garagenmiete in Höhe von insgesamt 1.328,- € entstanden.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für folgende Klageanträge:
1. an die Klägerin 6.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 24.05.2024 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW Mercedes-Benz R 320 CDI mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. N01 zu zahlen,
2. an die Klägerin 1.328,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. der Klägerin Kosten der vorgerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Antragsgegner beantragt.
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, Ehemann und Sohn der Antragstellerin sei von vornherein mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug aufgrund der Laufleistung und des Alters ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft werde. Der Ehemann der Antragstellerin habe dies akzeptiert. Erst im Rahmen des Telefonats vom 04.06.2024 sei dann zutage getreten, dass es sich um einen Privatkauf handelte. Den beiden Zeugen sei auch eine ausführliche Probefahrt ermöglicht worden.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da der beabsichtigten Klage die gem. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt. Die in Betracht kommenden Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. den. §§ 437 Nr. 2, 434, 346 ff BGB oder auf Schadensersatz gem. den §§ 437 Nr. 3, 434, 280 BGB stehen der Antragstellerin jedenfalls auf Basis der aktuellen Sachlage nicht zu.
1.
Dabei kann dahinstehen, ob die von Seiten der Antragstellerin behaupteten Mängel vorliegen und ob wirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Hinsichtlich beider Punkte wäre Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und / oder durch Zeugenvernehmung, so dass unter diesem Gesichtspunkt Erfolgsaussichten nicht von vornherein verneint werden können.
2.
Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages scheitert jedoch zum jetzigen Zeitpunkt daran, dass kein wirksamer Rücktritt der Antragstellerin vorliegt. Es fehlt an der gem. § 323 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.
a)
Unstreitig ist eine Frist zur Nacherfüllung vor der Rücktrittserklärung vom 12.06.2024 zu keinem Zeitpunkt gesetzt worden, schon gar nicht waren zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Fristen abgelaufen.
b)
Die Fristsetzung war in der vorliegenden Konstellation nicht entbehrlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lag insbesondere keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine etwaige Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (vgl. Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 281, Rn. 14 mwN). Hier liegt allerdings weder eine endgültige, noch überhaupt eine Erfüllungsverweigerung des Antragsgegners vor. Er hat zwar sowohl in den vor als auch in den nach dem Rücktritt erfolgten Kontakten Zweifel am Vorliegen der behaupteten Mängel geäußert und den seiner Meinung nach vereinbarten Gewährleistungsausschluss ins Feld geführt, gerade unmittelbar vor Erklärung des Rücktritts hat er aber in der E-Mail vom 11.06.2024 (Bl. 41 d. A.) ganz explizit in Aussicht gestellt, nicht nur die Servopumpe zu reparieren, sondern gegebenenfalls „aus Kulanz den Rest auch“. Er hat also gerade nicht Mängelbeseitigungsarbeiten abgelehnt, sondern unmittelbar vor Erklärung des Rücktritts angeboten, jedenfalls aus Kulanz zu einer vollständigen Überprüfung der behaupteten Mängel und ggfs. zu weiteren Arbeiten bereit zu sein. Keineswegs stellt es eine faktische Erfüllungsverweigerung dar, wenn der Antragsgegner vorrangig Mängel in Abrede stellt oder sich auf einen Gewährleistungsausschluss beruft, aber gleichzeitig ankündigt, aus Kulanzgründen bereit zu sein, die gerügten Mängel insgesamt zu überprüfen und ggfs. zu beheben.
Ebenso wenig liegen sonstige besondere Umstände im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, die eine Fristsetzung als entbehrlich erscheinen lassen würden. Insbesondere ergeben sich solche Umstände nicht aus der Komplexität der Mängel am Fahrzeug, zu der die Antragstellerin auch nichts Näheres ausführt.
c)
Die Fristsetzung ist auch nicht im Nachhinein entbehrlich geworden.
Zunächst liegt bislang keine spätere explizite Rücktrittserklärung der Antragstellerin vor. Möglicherweise könnte eine solche in einer Klageerhebung oder auch in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gesehen werden. Allerdings ist auch weiterhin zu keinem Zeitpunkt eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden.
Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass diese entbehrlich geworden wäre. Vielmehr hat der Antragsgegner auch nach dem Rücktritt durchgehend in seinen E-Mails Vorschläge zur gütlichen Beilegung der Streitigkeiten gemacht, die letztlich sogar in dem mehrfachen Angebot gipfelten, das Fahrzeug bei der Antragstellerin abzuholen und den Kaufpreis vollständig zu erstatten. Es ist wenig nachvollziehbar, warum vor diesem Hintergrund Prozesskostenhilfe für einen Klageantrag begehrt wird, der sich auf exakt das gleiche Ziel richtet, abgesehen von etwaigen Zinsforderungen. Jedenfalls liegt eindeutig auch weiterhin keine Erklärung des Antragsgegners vor, die als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen werden könnte.
2.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. den §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 BGB scheitert nicht an einer fehlenden Fristsetzung, da es sich bei den geltend gemachten Punkten überwiegend nicht um Schadensersatz statt der Leistung handeln würde. Wenn aber der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, sondern der Wagen - Stand jetzt - bei der Antragstellerin verbleibt, dann sind zunächst die Kosten für Überführungskennzeichen nicht als nutzlose Aufwendungen anzusehen. Die Kosten für den Hängertransport und die Garagenmiete sind der Antragstellerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gem. § 254 BGB nicht zu ersetzen, da sie diese Kosten unschwer hätte vermeiden können, wenn sie auf das Angebot des Antragsgegners, den Schaden selbst zu begutachten und später, den Vertrag rückabzuwickeln, eingegangen wäre. Selbst wenn man dies bzgl. der für einen Kostenanschlag geltend gemachten 50,- € anders sehen würde, fehlt es insoweit an nachvollziehbarem Sachvortrag, durch wen und für welchen der Voranschläge dieser Betrag in Rechnung gestellt und bezahlt worden sein soll. Ohnehin wäre bei einem verbleibenden Anspruch von maximal 50,- € jedenfalls keine Erfolgsaussicht für eine Klage vor dem Landgericht mangels sachlicher Zuständigkeit gegeben.
3.
Mangels Anspruch in der Hauptsache steht der Antragstellerin auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.