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Landgericht Arnsberg Beschluss vom 13.05.2026 – 5 OH 8/25

5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2026:0513.5OH8.25.00

Gründe

I.

Der Antragsteller und seine Ehefrau beauftragten den Antragsgegner im Februar 2025 mit der Erstellung einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Einen entsprechenden Entwurf erstellte der Antragsgegner unter dem 20.02.2025 und übersandte diesen am gleichen Tag an den Antragsteller und seine Ehefrau. Nach Abänderung des Entwurfs auf Grund der Rückmeldungen des Antragstellers und seiner Ehefrau erfolgte schließlich am 10.04.2025 die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Im Anschluss stellte der Antragsgegner dem Antragsteller und seiner Ehefrau mit Kostenrechnungen jeweils vom 15.04.2025 (N02 sowie N03) 1.149,87 € bzw. 1.149,86 € in Rechnung.

Der Antragsteller und seine Ehefrau haben gegen die jeweilige Kostenrechnung jeweils unter dem 11.07.2025 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Sie tragen dazu vor, dass es sich jeweils nicht um eine formwirksame Rechnung handele, da die Teilwerte nur per E-Mail mitgeteilt worden seien. Ferner sei der Wert für den Versorgungsausgleich zu hoch angesetzt, da der Antragsteller vor seiner Tätigkeit als Lehrer einen geringeren Verdienst gehabt habe. Bei der Vollzugsgebühr habe sich der Antragsteller selbst um die Haftungsentlassung bei der Bank gekümmert. Bezüglich der Gebühr für XML stelle die Übermittlung an den Gutachterausschuss keine Übersendung an ein Gericht dar.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die streitgegenständliche Kostenrechnung aufzuheben.

Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren zunächst vorgetragen, dass der Gesamtwert von 274.958,18 € zugrunde gelegt worden müsse. Die Vollzugsgebühr gem. KV-Nr. 22110 GNotKG sei für die Einholung der Schuldhaftentlassungserklärung entstanden. Ein erstmalig unter dem 20.03.2025 terminierter Beurkundungstermin sei im Rahmen der Vorbesprechung der Beurkundung nicht vollzogen worden, da der Antragsgegner die Beteiligten über die Thematik einer Schuldhaftentlassungserklärung einer Gläubigerin unterrichtet habe. Die Beurkundung sei sodann erst am 10.04.2025 vollzogen worden, nachdem die Gläubigerin den Beteiligten signalisierte, dass eine Schuldhaftentlassungserklärung nach Beibringung der Unterlagen und Prüfung der Formalien erteilt werden könne. Der Notar übersende den auszugsweisen Vertrag und fordere die Schuldhaftentlassungserklärung zu seinen Händen an, da dieser nur treuhänderisch über diese verfügen dürfe. Allein die Entgegennahme dieser Erklärung führe zum Entstehen dieser Gebühr. Hinsichtlich der Gebühr nach KV-Nr. 22114 falle diese an, sobald Urkunden dem Gutachterausschuss des Kreises übersandt würden, was auf elektronischen Wegen über das eNoVa-Postfach zu erfolgen habe. Da noch kein (zwingender) elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen in NRW gegeben sei, falle vorliegend neben der bestehenden Vollzugsgebühr (für die Einholung der Schuldhaftentlassungserklärung) die 0,2-Gebühr nach KV-Nr. 22114 für die Übertragung der Daten über eNoVa an.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 21.08.2025 und 08.10.2025 Stellung genommen. Es wurde ausgeführt, dass die Kostenrechnungen nicht die formalen Kriterien des § 19 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG erfülle und daher zu beanstanden sei. Die Aufschlüsselung müsse in der Kostenberechnung erfolgen, die vorliegend nur in einer E-Mail erfolgte Aufschlüsselung sei nicht ausreichend. Bei der Bewertung des Versorgungsausgleichs sei auf die in der Ehezeit erworbenen Anteile abzustellen, sodass die Einwendung berechtigt sei. Die Bewertung allein anhand des derzeitigen Einkommens des Antragstellers sei nicht sachgerecht. Bei der Vollzugsgebühr Nr. 22110 KV GNotKG sei zu prüfen, ob die Vertragsdurchführung auch möglich gewesen wäre, wenn der Antragsteller sich allein um die Schuldhaftentlassungserklärung der Gläubigerin gekümmert hätte. Die Vollzugsgebühr Nr. 22114 KV GNotKG könne nicht in Ansatz gebracht werden. Die nach § 195 BauGB erfolgende Übermittlung des Vertrages an den Gutachterausschuss für die Kaufpreissammlung sei keine Übermittlung an ein Gericht im XML-Dateiformat zwecks dortiger vereinfachter Weiterverarbeitung. Im Übrigen würden andere Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks in solchen Fällen die in Rede stehende Gebühr nicht erheben.

Das Gericht hat unter dem 08.10.2025 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass Gelegenheit zur Erstellung einer berichtigten, den Anforderungen des § 19 GNotKG genügenden Kostenberechnung bestehe.

Der Antragsgegner hat daraufhin unter dem 31.10.2025 zwei neue auf den 15.04.2025 datierte Kostenrechnungen unter den gleichen Rechnungsnummern übersandt, die ergänzend jeweils eine Aufschlüsselung der Einzelwerte enthalten. Ferner hat er ergänzende Ausführungen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs gemacht.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 16.12.2025 ergänzend Stellung genommen. Es wurde ausgeführt, dass nunmehr eine die formalen Vorgaben des § 19 GNotKG erfüllende Kostenberechnung vorgelegt worden sei. Hinsichtlich der Berechnung des Versorgungsausgleichs ergebe sich ein Wert von 22.146,05 € und der Gesamtgeschäftswert der Kostenberechnung beliefe sich dann auf 253.936,05 €.

Der Antragsgegner hat dazu unter dem 21.12.2025 ausgeführt, dass er dieser Bewertung des Versorgungsausgleichs sowie der Höhe des Geschäftswertes von nunmehr 253.936,05 € folge.

Das Gericht hat unter dem 02.01.2026 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass bislang keine korrigierte Rechnung übersandt worden sei.

Der Antragsgegner hat daraufhin unter dem 07.01.2026 zwei neue Kostenrechnungen unter den Rechnungsnummern N01 bzw. N04 übersandt, die den Geschäftswert von 253.936,05 € ausweisen und auf einen Betrag von 1.054,66 € bzw. 1.054,67 € lauten.

Den Beteiligten ist zu diesen neuen Rechnungen jeweils rechtliches Gehör gewährt worden. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Notarkostenrechnung ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Rechnung war daher auf 991,00 € zu ermäßigen, im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

1.

Gegenstand der Entscheidung ist allein die Rechnung vom 07.01.2026.

Wenn der Notar im laufenden Verfahren eine Kostenberechnung durch eine neue ersetzt und die Höhe der Gebühr nach oben oder unten ändert, ändert sich der Verfahrensgegenstand, auch wenn dasselbe notarielle Tätigkeit abgerechnet wird. Dem Verfahren ist dann nur noch die neue Kostenberechnung zugrunde zu legen, sofern der Antragsteller auch gegen diese Einwände geltend macht. In diesem Fall wird das Verfahren fortgesetzt. Akzeptiert er hingegen die neue Kostenberechnung, ist die Hauptsache erledigt (vgl. etwa Korintenberg/Sikora, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 127 Rn. 42b, beck-online; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 46. Ed. 1.7.2024, GNotKG § 128 Rn. 42a, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2018 - 20 W 54/18 -, Rn. 16, juris).

Vorliegend ist keine Stellungnahme des Antragstellers auf die neue Rechnung erfolgt. Von einer Erledigung der Hauptsache ist indes nicht auszugehen, da sich zwar ein Teil der inhaltlich erhobenen Einwendungen erledigt hat (formunwirksame Rechnung sowie zu hoher Ansatz für den Versorgungsausgleich), aber die übrigen Einwendungen (Vollzugsgebühren) weiterhin streitgegenständlich sind.

2.

In formeller Hinsicht ist die streitgegenständliche Notarkostenberechnung nach der Korrektur nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen des § 19 GNotKG.

3.

Inhaltlich ist folgendes auszuführen.

a)

Hinsichtlich der Einzelheiten der Bewertung des Versorgungsausgleichs und der Höhe des Geschäftswertes wird auf die Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Bezug genommen. Der nunmehr angesetzte Wert berücksichtigt die Einwendungen des Antragstellers.

b)

Der Ansatz der Vollzugsgebühr Nr. 22110 KV GNotKG ist hier berechtigt.

Gemäß Vorbemerkung 2.2.1.1 sind die Vorschriften des folgenden Unterabschnitts anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht dabei gemäß Nr. 8 für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung.

Ein Hauptanwendungsfälle des Nr. 8 ist die zustimmende Erklärung des Gläubigers, einen Schuldner aus der Haftung zu entlassen (vgl. etwa BeckOK KostR/Neie, 52. Ed. 1.12.2025, GNotKG KV Vorbemerkung 2.2.1.1 Rn. 27, beck-online). Dies gilt auch, wenn sich die Tätigkeit des Notars darauf beschränkt, eine Erklärung des Gläubigers einzuholen, wonach ein Schuldner aus der Haftung freigestellt werden soll, z. B. im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung bei Freistellung eines Ehegatten (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.2.1.1 Rn. 43, beck-online).

Nicht maßgeblich ist hier, dass die Schuldhaftentlassungserklärung möglicherweise auch ohne Zutun des Antragsgegners eingeholt hätte werden können. Ausweislich der notariellen Urkunde, dort Seite 11 Absatz 2, ist dem Antragsgegner ausdrücklich auch ein Auftrag erteilt worden, die Schuldhaftentlassungserklärung bei der Gläubigerin einzuholen. Den entsprechenden Auftrag hat der Antragsgegner ausweislich des Schreibens an die Gläubigerin vom 15.04.2025 auch umgesetzt (und sodann die Gläubigerin am 02.06.2025 nochmals erinnert). Zudem ist unter dem 03.06.2025 eine Übersendung der Schuldhaftentlassungserklärung an den Antragsgegner übersandt worden, der diese entgegen genommen hat.

c)

Der Ansatz der Vollzugsgebühr Nr. 22114 KV GNotKG ist hingegen nicht berechtigt.

Dementsprechend war die Kostenrechnung um 53,50 € netto, d.h. 63,67 € brutto, zu ermäßigen.

Gemäß Nr. 22114 KV GNotKG entsteht die Gebühr für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung. Gemäß Nr. 22115 KV GNotKG beträgt die Gebühr 22114 abweichend nur 0,1, sofern neben der Gebühr 22114 andere Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen.

Die Datenaufbereitung ist für den Notar regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Es handelt sich um Tätigkeiten im Rahmen der Einreichung einer Handelsregisteranmeldung an das Registergericht oder bei Übermittlung von Anträgen und Bewilligungen zum Grundbuchamt (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 22114 Rn. 2, beck-online). Der Haupttext der KV 22114 stellt die Tätigkeit der elektronischen Einreichung zum Amtsgericht (Handelsregister, Grundbuchamt) näher dar (vgl. Toussaint/Uhl, 56. Aufl. 2026, GNotKG KV 22114 Rn. 1, beck-online). Die Vorschrift erfasst damit bestimmte Arten der Datenaufbereitung zur automatisierten Weiterbearbeitung durch die Empfängerstelle, die derzeit ein Registergericht oder Grundbuchamt sein kann (vgl. BeckOK KostR/Neie, 52. Ed. 1.12.2025, GNotKG KV 22114, beck-online). Die Erzeugung von XML-Strukturdaten beschränkt sich nicht etwa auf ein einfaches Übertragen von Texten, sondern setzt auch eine qualifizierte juristische Interpretationsarbeit voraus und führt zu einer erheblichen Arbeitsersparnis bei dem Empfängergericht. Diese Justizentlastung rechtfertigt die zusätzliche Vollzugsgebühr (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 22114 Rn. 6, beck-online; vgl. ausführlich auch LG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2023, Az. I-5 OH 8/23).

Die Übermittlung des Vertrages an den Gutachterausschuss des Kreises für die Kaufpreissammlung stellt bereits keine Übermittlung an ein Gericht (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2023, Az. I-5 OH 8/23) dar, so dass der Ansatz der Gebühr hier nicht gerechtfertigt ist. Die entgegenstehende Rechtsauffassung der Bundesnotarkammer, der sich der Antragsgegner angeschlossen hat, hält die Kammer hier mit Blick auf Entstehungsgeschichte der Norm und Zweck der Norm (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2023, Az. I-5 OH 8/23) nicht für durchgreifend.

d)

Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Berechnung keine Bedenken. Konkrete Einwendungen sind insoweit auch nicht erhoben worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.