Rechtsprechung / Landgericht Augsburg

Landgericht Augsburg Endurteil vom 27.01.2022 – 101 O 4323/20

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Kaufvertrags in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 07.10.2017 einen gebrauchten Pkw … zum Kaufpreis von 31.850,00 € mit einem Kilometerstand von 56.700 km. Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 Dieselmotor der Beklagten ausgestattet. Der aktuelle Kilometerstand am 29.12.2021 beträgt 89.919 km. Es liegt eine Rückrufaktion des KBA bezüglich des Fahrzeugs bzw. dieses Motorentyps vor, da eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Hersteller bietet deshalb eine kostenlose technische Maßnahme an.

Der Kläger trägt im wesentlichen vor, dass das Fahrzeug eine unerlaubte Abgasabschalteinrichtung hat. Es sei daher von der Diesel – Abgas – Problematik erfasst. Unerheblich hierbei sei, ob eine technische Maßnahme angeboten wird. Aufgrund dessen sei eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte erfolgt. Er habe daher entsprechend Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufes.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 29.754,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW …, FIN: … .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.10.2020 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen

Im wesentlichen trägt sie vor, dass die Klage unschlüssig sei. Es läge keine unzulässige Abschaltvorrichtung vor, welche nicht durch die angebotenen kostenlose Maßnahme beseitigt werden könne. Der Vortrag sei insgesamt auch zu unsubstantiiert. Die Verweisung auf andere Motoren reiche hierfür nicht aus.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Augsburg zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.

Die Klage gegenüber der Beklagten war abzuweisen. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine deliktische Haftung der Beklagten vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine unzulässige Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs und eine Benachteiligung des Klägers vorliegt. Die Verweisungen auf andere Motoren, bei denen eventuell oder tatsächlich Manipulationen vorliegen, reicht nicht aus (BGH vom 10.03.2020, Az. VI ZR 417/19). Der Klägervortrag bezüglich der von der Beklagten angeblich vorgenommene sittenwidrige Schädigung ist nicht schlüssig und substantiiert. Der Kläger hat die volle Beweislast bzgl. aller Tatbestandsvoraussetzungen. Er müsste konkret vortragen und nachweisen, wer welche sittenwidrigen Handlungen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vorgenommen hat. Eine pauschale Bezugnahme auf Presseberichte oder laufende Ermittlungsverfahren sind nicht ausreichen (vgl. OLG München vom 16.06.2020, Az. 27 U 284/20; OLG München vom 20.07.2020, Az. 27 U 7525/19, OLG München vom 21.12.2020, Az. 27 U 4262/20). Der Kläger hat keine greifbaren Anhaltspunkte oder Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet wären, Ansprüche gegen die Beklagten zu begründen. Mangels Nachweis einer unzulässigen Abschaltautomatik war die Klage in der Hauptsache abzuweisen.

Mangels Erfolges des Hauptsacheantrags waren auch die Nebenforderungen abzuweisen.

Die Klage gegen die Beklagte war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.