Rechtsprechung / Landgericht Augsburg
Landgericht Augsburg Beschluss vom 08.07.2022 – 41 T 1058/22
Tenor
Es verbleibt beim Beschluss vom 30.5.2022.
Gründe
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 30.5.2022 nicht zu rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).