Rechtsprechung / Landgericht Augsburg
Landgericht Augsburg Beschluss vom 20.03.2023 – 125 O 2241/21
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
heißen:
„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
2. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."
heißen:
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.