Rechtsprechung / Landgericht Augsburg
Landgericht Augsburg Beschluss vom 07.06.2024 – 041 T 1716/24 e
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 08.04.2024, Az. 1 M 497/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Am 08.04.2024 erließ das Amtsgericht Nördlingen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Gegen diesen, dem Schuldner am 09.04.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss erhob dieser mit am 15.04.2024 eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde.
Diese erweist sich als unbegründet.
Verzug begründet die Notwendigkeit anwaltschaftlicher Hilfe. Darauf, ob der Schuldner dem Gläubiger Angebote unterbreitet oder der Gläubiger die Gründe des Verzugs kennt, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an, insbesondere ist der Gläubiger nicht gehalten, abzuwarten, ob der Schuldner sein Angebot erfüllt.
Auch ein beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichter Antrag löst eine Verzinsungspflicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Antrag auf Verzinsung seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags auch nachträglich gestellt werden kann (vgl. BeckOK, ZPO, § 104, Rdnr. 50). Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auszusprechend, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).