Rechtsprechung / Landgericht Aurich
Landgericht Aurich Beschluss vom 14.04.2004 – 2 O 54/04
Tenor
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Gründe
1
Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
2
Der Beweisantritt für ein Vorliegen des Mangels bei Übergabe durch Sachverständigengutachten ist ein dreiviertel Jahr nach Übergabe des Pferdes aus denselben Gründen ungeeignet, die auch die Unvereinbarkeit der Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels begründen.
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