Rechtsprechung / Landgericht Aurich
Landgericht Aurich Anerkenntnisurteil vom 20.09.2004 – 3 O 1005/04 (261)
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen, im Internet oder sonst werblich
a) mit der Bezeichnung „Bausachverständigen-Büro“ und/oder „Bausachverständiger“ zu werben,
und/oder
b) mit den Hinweisen „Geprüfter und anerkannter Bausachverständiger für ...“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Prüfung abgenommen und die Anerkennung ausgesprochen hat,
und/oder
c) unter Hinweis darauf zu werben, dass eine Zulassung und Anerkennung bei Gerichten und allen öffentlichen Stellen besteht.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, 277,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Kein weiterer Text vorhanden.)
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE208282016&psml=bsndprod.psml&max=true