Rechtsprechung / Landgericht Aurich
Landgericht Aurich Beschluss vom 09.02.2005 – 2 T 51/05
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 30.12.2004 - 5 C 849/04 - geändert.
Den Beklagten wird für den I. Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihnen wird Rechtsanwalt ... in Emden zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Gleichzeitig wird dem Beklagten zu 1) aufgegeben, 45,-- Euro monatlich, beginnend am 15.03.2005, an die Landeskasse zu zahlen, solange das Amtsgericht nichts anderes bestimmt.
Die Folgeraten sind jeweils zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.
Beschwerdewert: 975,18 EUR.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Die gemäß §127 ZPO zulässige Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.
Es besteht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens und unter Berücksichtigung insbesondere auch des Beschwerdevorbringens hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gemäß §114 ZPO. Dabei wird nicht verkannt, dass erhebliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Feuchtigkeit in der Wohnung durch unzureichendes Heizverhalten der Beklagten verursacht worden ist, wie es das Amtsgericht [Emden] in seinem ausführlichen, mit guten Argumenten sorgfältig begründeten Beschluss ausgeführt hat. Allerdings reicht nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Begutachtung durch den Sachverständigen A., welcher durch die Klägerin beauftragt worden ist, allein nicht aus, um bauliche Mängel als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen auszuschließen. Verlässliche Klarheit wird sich erst durch Einholung eines neuen, vom Gericht einzuholenden Spezialgutachtens gewinnen lassen. Dabei dürfte es sich empfehlen, Gutachter mit vertieften Kenntnissen und speziellen Erfahrungen auf dem Gebiet der Schimmelbildung in Wohnräumen zuzuziehen, z.B. Dipl.-Ing. K., 48159 Münster, oder Bauing. H., 65760 Eschborn. Je nach Ergebnis des Gutachtens wird sich dann möglicherweise auch die Frage stellen, ob ein Baumangel einer Wohnung nicht auch dann zu bejahen ist, wenn das Zusammenspiel zwischen Wärmedämmung und Mauerwerksdichte eine Schimmelbildung bei alltagsüblichem Lüftungsverhalten stark begünstigt. Es ist nämlich zu bedenken, dass die von manchen Gutachtern empfohlenen Lüftungsmethoden im bürgerlichen Alltagsleben ungewöhnlich, unüblich und schwer zu praktizieren sind. Dies gilt insbesondere für die Forderung, viermal am Tage sämtliche Heizkörper abzudrehen, sämtliche Fenster sperrangelweit zu öffnen, 15 Minuten geöffnet zu lassen und dann wieder zu schließen, um sodann die Heizkörper wieder anzudrehen. Die damit verbundenen Umständlichkeiten in der praktischen Durchführung stellen es ernsthaft in Frage, ob solche Sondermaßnahmen zumutbar sind. Immerhin folgt deren Notwendigkeit nicht aus Umständen in der Sphäre der Mieter, sondern aus der Kombination von schwach gedämmtem Mauerwerk, dicht schließenden Wärmedämmfenstern und unterlassenen Maßnahmen zur kontinuierlichen Frischluftzufuhr. Es fragt sich deshalb ernsthaft, ob nicht ein Haus baulich von vornherein so beschaffen sein muss, dass auch mit weniger aufwendigen Lüftungsmaßnahmen die Schimmelbildung verhindert werden kann. Dabei ist insbesondere an die Ausrüstung mit Fenstern mit Zwangslüftung, an die Einrichtung von Lufttauschern mit Wärmerückgewinnung oder an die adäquate Wärmedämmung des Mauerwerks außerhalb der Fensterlaibungen zu denken.
Schließlich könnte auch das in der Beschwerdebegründung vertiefte Argument, die Beklagten seinen auf die Notwendigkeit spezieller Lüftungsmethoden nicht hingewiesen worden, entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.
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