Rechtsprechung / Landgericht Aurich

Landgericht Aurich Urteil vom 13.06.2023 – 5 O 1353/19

ECLI:DE:LGAURIC:2023:0613.5O1353.19.00

Tenor

1.

Die Beklagten zu 1.) bis 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1.) einen Betrag von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagten zu 1.) bis 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 1.) und 2.) aus übergegangenem Recht nach ihrer Tochter M. H. 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

3.

Die Beklagten zu 1.) bis 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2.) einen Betrag von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

4.

Die Beklagten zu 1.) bis 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 1.) und 2.) einen Betrag von 3.629,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen

5.

Die Beklagten zu 1.) bis 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1.) und 2.) 1.651,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

6.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) bis 2.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1.) sämtlichen weiteren materiellen Schaden und zukünftigen immateriellen Schaden, der aus der fehlerhaften Behandlung in der Nacht vom 20.12. auf den 21.12.2018 resultiert, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

7.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu einem Drittel. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu zwei Dritteln. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) tragen die Kläger zu 1.) und zu 2.) je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 123.729,02 EUR.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten unter anderem die Zahlung von Hinterbliebenengeld, Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht sowie Beerdigungskosten wegen einer behauptet fehlerhaften medizinischen Behandlung.

Die sich zu diesem Zeitpunkt in der 40. Schwangerschaftswoche befindliche Klägerin zu 1.) stellte sich am 20.12.2018 um 20:30 Uhr in der Abteilung für Geburtshilfe der Beklagten zu 1.) vor. Diensthabend war zu diesem Zeitpunkt Herr Dr. P..

Im Rahmen der oben genannten Aufnahme der Klägerin zu 1.) wurde ein CTG angelegt. Um 21:45 Uhr wurde die Klägerin zu 1.) an die Beklagte zu 3.) als Hebamme übergeben. Am 21.12.2018 um 00.40 Uhr übernahm der Assistenzarzt, Herr Dr. P., die Geburtsleitung und eröffnete die Fruchtblase der Klägerin zu 1.), wobei sich dick grünes Fruchtwasser zeigte. Um 00:46 Uhr kam es zu einer fetalen Bradykardie. Durch Herrn Dr. P. erfolgte eine intrauterine Reanimation sowie eine entsprechende Information an den Beklagten zu 2.). Zwischen 01:00 Uhr und 02:10 Uhr übernahm der Beklagte zu 2.) die Geburtsleitung. Zu diesem Zeitpunkt wurde durch den Beklagten zu 2.) der erfolglose Versuch der Durchführung einer Mikroblutuntersuchung (MBU) unternommen. Um 03:30 Uhr wurde eine erfolgreiche MBU durchgeführt, aufgrund deren Befund der Beklagte zu 2.) den Entschluss zur Durchführung eines Kaiserschnittes (Sectio) fasste. Um 03:52 Uhr wurde die Sectio durchgeführt und die Tochter der Kläger zur Welt gebracht. Am selben Tag wurde die Tochter der Kläger erst in die Kinderklinik Leer und sodann in das Klinikum O. verlegt. Dort wurde wurden zunächst eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie mit rezidivierenden Krampfereignissen, eine schwere Asphyxie unter der Geburt mit Laktatzidose sowie eine schwere Anämie und am 27.12.2023 ein massiver hypoxischer Hirnschaden mit Parenchymblutungen und zytotoxischem Hirnödem diagnostiziert. Am 30.12.2018 verstarb die Tochter der Kläger an den Folgen dieser hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung.

Die Kläger behaupten, die Geburtsleitung der Beklagten sei grob fehlerhaft gewesen. So habe es die Beklagte zu 3.) versäumt, bereits unmittelbar nach dem Beginn der CTG-Aufzeichnung einen Facharzt zur Überwachung der Klägerin zu 1.) hinzuzuziehen, obwohl sich das CTG von Anfang an als pathologisch, im weiteren Verlauf sogar hochpathologisch dargestellt habe. Der hinzugezogene Assistenzarzt sei nicht hinreichend fachlich qualifiziert gewesen, um die weitere Geburtsleitung zu übernehmen. Es hätte viel eher der Entschluss zur Sectio gefasst werden müssen. Der Beklagte zu 2.) sei erst am 21.12.2012 um 02:10 Uhr im Kreissaal erschienen. Der Beklagte zu 2.) hätte angesichts der Informationslage eher im Krankenhaus erscheinen und im Übrigen auch unverzüglich nach seinem Eintreffen eine Not-Sectio durchführen müssen. Diese Behandlungsfehler seien kausal für die hypoxisch-ischämische Hirnschädigung ihrer Tochter geworden.

Des Weiteren behauptet die Klägerin zu 1.), aufgrund des Todes ihrer Tochter an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an einer schweren Depression zu leiden, infolge derer sie sowohl dienstunfähig im Hinblick auf die Ausübung ihres Berufes als Lehrerin als auch im Allgemeinen arbeitsunfähig sei.

Die Kläger halten bezüglich eines Schmerzensgeldes in Form des Hinterbliebenengeldes für die Klägerin zu 1.) einen Betrag von 25.000,00 EUR und für den Kläger zu 2.) einen Betrag von 20.000,00 EUR für angemessen.

Die Kläger beantragen:

1.

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) aus übergegangenem Recht nach ihrer Tochter M. H. 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4.

die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) einen Betrag von 3.729,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5.

die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 2.028,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6.

es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern zu 1) und 2) sämtlichen materiellen Schaden und weiteren immateriellen Schaden, der aus der fehlernhaften Behandlung in der Nacht vom 20.12. auf den 21.12.2018 resultiert, zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die Behandlung der Klägerin und ihrer Tochter durch die Beklagten zu 2.) und 3.) im hier in Rede stehenden Zeitraum insgesamt fehlerfrei und gut vertretbar gewesen sei. Die CTG-Interpretation der Beklagten zu 3.) sei nicht fehlerhaft gewesen. Außerdem sei der Beklagte zu 2.) bereits vor 02:10 Uhr im Kreissaal erschienen. Das aufgezeichnete CTG habe keinen pathologischen Befund aufgewiesen. Darüber hinaus sei der hier zum Tod der Tochter führende Hirnschaden auf einen schicksalhaften Verlauf infolge einer fetomaternalen Transfusion zurückzuführen. Im Übrigen hätte eine frühere Sectio den Geschehensablauf auch nicht beeinflussen können.

Darüber hinaus leide die Klägerin zu 1.) weder an einem schweren Trauma, das auf die hier in Rede stehenden Geschehnisse zurückzuführen sei, noch sei sie deswegen, insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin, arbeitsunfähig.

Die Klageschrift vom 03.12.2019 ist den Beklagten am 09.01.2020 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. S. vom 13.09.2020 (Bl. 138 ff. d.A.Bd.I), das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. H. F. vom 08.02.2022 (Bl. 16 ff. d.A.Bd.II), dessen Ergänzungsgutachten vom 25.11.2022 (Bl. 147 ff. d.A.Bd.II) sowie dessen persönliche Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2023 (Bl. 218 ff. d.A.Bd.II) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist überwiegend begründet, die gegen die Beklagte zu 3.) gerichtete Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Den Klägern stehen gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) Ansprüche auf Hinterbliebenengeld, Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht, Erstattung von Rechtsanwaltskosten, Beerdigungskosten, weiteren Schadensersatz sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht aus den §§ 630a, 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB sowie den §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2, 844 Abs. 3, 1922 Abs. 1 BGB zu.

Den Klägern ist der Beweis, dass den Beklagten zu 2.) und 3.) im Rahmen der dargestellten Geburtsleitung Behandlungsfehler unterlaufen sind, gelungen. Zudem konnten die Kläger beweisen, dass dem Beklagten zu 2.) grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind, die wiederum zu der in Rede stehenden und tödlich verlaufenen hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung der Tochter der Kläger geführt haben. Ein entsprechender Beweis ist den Klägern im Hinblick auf die Behandlungsfehler der Beklagten zu 3.) hingegen nicht gelungen.

Gemäß § 630a Abs. 2 BGB, dessen Maßstäbe auf deliktische Ansprüche zu übertragen sind (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 Rn. 151), liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn die Behandlung nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht.

Grundsätzlich obliegt es dem Patienten, Behandlungsfehler und deren Ursächlichkeit für entsprechende Rechtsgutverletzungen darzulegen und zu beweisen (Grüneberg/Sprau, a.a.O., Rn. 162).

1.

Die Kläger haben zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass den Beklagten zu 2.) und 3.) Behandlungsfehler, die teilweise als grob zu bewerten sind, bei der Geburtsleitung unterlaufen sind, die wiederum zu der in Rede stehenden Hirnschädigung der Tochter der Kläger geführt haben.

a)

Die Behandlung der Klägerin zu 1.) sowie ihrer Tochter im Zeitraum von 20.12.2018, 20:30 Uhr, bis zum 21.12.2018, 03:52 Uhr, hat nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprochen, § 630a Abs. 2 BGB. Davon ist die Kammer aufgrund der Erwägungen des Sachverständigen Dr. med. S. überzeugt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. in seinem geburtsmedizinischen Gutachten vom 13.09.2020 hat die CTG-Aufzeichnung zwischen 20:30 Uhr und 22:00 Uhr eine silente Oszillationsamplitude sowie variable Dezelerationen aufgewiesen, sodass ab 22:00 Uhr der Geburtsverlauf als pathologisch zu bewerten gewesen sei. In diesen Fällen sei - wenn durchführbar - eine MBU vorzunehmen. Wenn eine solche jedoch - wie im vorliegenden Fall - nicht durchführbar sei, dann sei aufgrund der durch das pathologische CTG vorliegenden Verdachtslage im Hinblick auf eine intrauterine Hypoxie eine eilige Entbindung per Kaiserschnitt durch einen Facharzt zwingend indiziert.

Dementsprechend habe die Beklagte zu 3.) es vorwerfbar fehlerhaft unterlassen, ab 22:00 Uhr einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur Geburtsleitung hinzuzuziehen, und der Beklagte zu 2.) habe es ab 23:31 Uhr (über den CTG-Verlauf informiert) versäumt, die Geburtsleitung zu übernehmen. Ein Assistenzarzt sei bei dem vorliegenden Befund jedenfalls fachlich nicht hinreichend zur Geburtsleitung qualifiziert gewesen. Nachdem der Beklagte zu 2.) die Geburtsleitung um 00:47 Uhr - und damit bereits fehlerhaft verzögert - übernommen habe, sei das Unterlassen einer zügigen Kaiserschnittentbindung nach dem Auftreten einer sechsminütigen fetalen Bradykardie und der daraufhin erfolglosen Durchführung einer MBU um 01:00 Uhr als ebenfalls ärztlicher Behandlungsfehler zu werten.

b)

Die Behandlungsfehler haben zu einer tödlichen Gesundheitsschädigung der Tochter der Kläger in Form eines hypoxisch-ischämischen Hirnschadens geführt.

Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die schwere metabolische Azidose und der hypoxisch-ischämische Hirnschaden durch einen länger dauernden intrauterinen Sauerstoffmangel verursacht worden seien, welcher sich im Laufe der Geburt zwischen 20:30 Uhr und der Entbindung um 03:52 Uhr entwickelt habe. Aufgrund der enormen zeitlichen Verzögerung der bereits um 22:00 Uhr zwingend indizierten Sectio sei davon auszugehen, dass der Hirnschaden bei rechtzeitiger Entbindung möglicherweise vollständig hätte vermieden werden können. Demnach seien die festgestellten Behandlungsfehler ursächlich für den Hirnschaden geworden. Ein schicksalhafter Verlauf liege nicht vor. Vielmehr hätte die Schädigung des Gehirns der Tochter der Kläger "sehr wahrscheinlich" zumindest teilweise, möglicherweise aber auch vollständig vermieden werden können - so der Sachverständige Dr. S..

Die Unklarheiten in Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem Hirnschaden der Tochter der Kläger, die in Ansehung der Angaben des Sachverständigen verbleiben, wirken sich zulasten der Beklagten zu 1.) und 2.) aus, weil insoweit zugunsten der Kläger Beweiserleichterungen eingreifen.

Die Fehler bei der Geburtsleitung durch den Beklagten zu 2.), die gemäß den §§ 278, 831 BGB der Beklagten zu 1.) zuzurechnen sind, sind nach den Erwägungen des Sachverständigen und zur Überzeugung der Kammer als grob fehlerhaft zu werten, was nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB die Vermutung begründet, dass die Behandlungsfehler für die Gesundheitsbeeinträchtigung des Patienten ursächlich waren, wenn diese grundsätzlich geeignet waren, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen.

Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn nicht nur ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse gegeben ist, sondern ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2001, S. 1115, 1115). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Sachverständige Dr. med. S. hat insofern ausgeführt, dass das CTG während des gesamten in Rede stehenden Behandlungsverlaufs bis zur Sectio, mithin in jeder Phase bis zur Geburtseinleitung, einen pathologischen Befund aufgewiesen habe, der sowohl zunächst von der Beklagten zu 3.) und sodann auch vom Beklagten zu 2.) nicht erkannt worden sei. Der Entschluss zur Sectio hätte bei fehlerfreier Beurteilung bereits um 22:00 Uhr, spätestens um 23:00 Uhr und allerspätestens um 01:00 Uhr gefasst werden müssen. In diesem Zusammenhang hat es der Sachverständige Dr. S. als gänzlich unverständliches ärztliches Fehlverhalten gewertet, dass der Beklagte zu 2.) die Geburtsleitung nicht eher übernommen hat, obwohl er um 23.31 Uhr über das pathologische CTG informiert worden war. Gleiches gelte für den Umstand, dass eine zügige und zwingend indizierte Sectio nach der erfolglosen Durchführung einer Mikroblutuntersuchung durch den Beklagten zu 2.) gegen 1.00 Uhr unterblieben ist.

Insgesamt ergibt sich das Bild einer Geburtsleitung, die von der Aufnahme der Klägerin zu 1.) bis zur Vornahme der Sectio von erheblichen Fehlern geprägt gewesen ist, so dass sich diese auch insgesamt als grob fehlerhaft darstellt. Doch lassen sich derart schwerwiegende Versäumnisse, dass diese als schlichtweg unverständliches Fehlverhalten einer Hebamme gewertet werden müssten, in Bezug auf die Beklagte zu 3.) auf der Grundlage der Erwägungen des Sachverständigen nicht feststellen. Insoweit greifen die oben genannten Beweiserleichterungen nicht ein. Eine sehr große Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler der Beklagten zu 3.) und der Hirnschädigung der Tochter der Kläger reicht zum Nachweis der Kausalität nicht aus. Dafür wäre ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 44.A., § 286 Rdnr. 2). Die Beklagte zu 3.) haftet also nicht.

c)

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. an. Als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin sowie operative Gynäkologie und als Chefarzt der Frauenklinik des St. M. V. ist er für die vorliegende Begutachtung fachlich ohne weiteres geeignet. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Der Sachverständige hat sich dabei insbesondere auch mit dem durch die Kläger beigebrachten Privatgutachten von Herrn Dr. V. vom 10.05.2019 (Bl. 87 ff. d.A.Bd.I) auseinandergesetzt. Dieser hat ebenfalls schwere Versäumnisse bei der Geburtsleitung gerügt, welche sich im Wesentlichen mit den Feststellungen von Herrn Dr. med. S. decken.

2.

Die Klägerin zu 1.) hat in Anwendung der Grundsätze zu sog. Schockschäden und unter Berücksichtigung der Grundsätze zu Ansprüchen auf Hinterbliebenengeld einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR aus § 253 Abs. 2 BGB (Klageantrag zu Ziff. 1).

Schmerzensgeld unter Anwendung der Grundsätze zu sog. Schockschäden ist zu gewähren, wenn jemand durch den Tod oder die Verletzung eines Angehörigen schwere, pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erleidet, die in Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn. 40). Dabei ist dem Umstand der direkten Beteiligung des Angehörigen am haftungsbegründenden Ereignis maßgebliche Bedeutung beizumessen (BGH NJW 2015, 1451 [BGH 27.01.2015 - VI ZR 548/12] (Rn.10)).

Im Gegensatz hierzu setzt ein Anspruch nach § 844 Abs. 3 BGB auf Hinterbliebenengeld keine Gesundheitsschädigung des Anspruchstellers voraus, sondern soll eine Kompensation für die durch den Tod einer nahestehenden Person verursachte Trauerreaktion darstellen (Küppersbusch/Höher/Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage 2020, Rn. 307 ff.). Dementsprechend kann ein Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB nicht selbstständig neben einem Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB im Falle eines Schockschadens stehen. Vielmehr geht der Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB in den Fällen eines solchen Zusammentreffens in dem Anspruch auf Erstattung eines Schockschadens auf (a.a.O.).

Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes kommt es auf Art und Ausmaß des durch den Tod zugefügten seelischen Leids an, welches wiederum von der Intensität der Beziehung, von den sonstigen Lebensumständen des Hinterbliebenen einschließlich seiner geistigen Verfassung und den Umständen der Verletzung/des Todes, soweit sie sich auf den Hinterbliebenen auswirken, abhängt (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 844 Rn. 25 m.w.N.). Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB stellt ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € eine "Richtschnur" oder Orientierungshilfe dar. Dieser Betrag findet in der Kostenschätzung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld Erwähnung (BT-Drs. 18/11397). Nach den Erwägungen zur Höhe des Anspruchs in der Begründung des Regierungsentwurfs soll die Bestimmung der Anspruchshöhe im Streitfall den Gerichten überlassen sein. Das Gesetz gibt Ziel und Zweck des Hinterbliebenengeldes vor, in dem es für das zugefügte seelische Leid geleistet werden soll. Dagegen sollen Bewertungen des verlorenen Lebens oder des Verlustes des besonders nahestehenden Menschen für den Hinterbliebenen nicht in die Bemessung einfließen. Für die Bestimmung der Anspruchshöhe sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen; § 287 ZPO sei anwendbar. Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können nach dem Regierungsentwurf eine gewisse Orientierung geben, wobei allerdings berücksichtigt werden soll, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31.8.2020, Aktenzeichen 12 U 870/20, zitiert nach juris, Rn. 14; Müller, a.a.O., S. 324).

Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist der Klägerin zu 1.) ein Schmerzensgeld in der oben genannten Höhe zuzusprechen.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin zu 1.) in Folge des Todes ihrer Tochter und angesichts der hierzu führenden Umstände an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gelitten hat, die nicht über einen Zeitraum von 24 Monaten, mithin nicht über das Ende des Jahres 2020 hinaus, andauerte, und gegenwärtig an einer leichtgradigen Depression leidet, deren Ursache jedoch nicht sicher festzustellen ist. Darüber hinaus ist Kammer davon überzeugt, dass leichte somatische Beschwerden bei der Klägerin zu 1.) bestehen.

a)

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. in seinem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 08.02.2022 habe sich die von der Klägerin zu 1.) behauptete posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht feststellen lassen, auch, wenn zumindest Teilsymptome vorlägen. Das Vollbild einer PTBS läge jedenfalls nicht vor. Stattdessen ergäben sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Des Weiteren leide die Klägerin insbesondere an Kopfschmerzen und gelegentlichen leichten Schlafstörungen. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 25.11.2022 führte der Sachverständige nochmals aus, dass gegenwärtig zwar keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Depression vorlägen. Eine leichte Depression ungewisser Herkunft sei jedoch zu konstatieren.

b)

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des von ihr hinzugezogenen Sachverständigen Prof. F. an. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie und als Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums Wilhelmshaven, der bereits eine Vielzahl von Gerichtsgutachten angefertigt hat, ist er für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Der Sachverständige hat sich dabei auch mit den klägerseitig beigebrachten Arztberichten sowie den Ergänzungsfragen der Parteien sowohl im Rahmen des erstatteten Ergänzungsgutachtens als auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 05.05.2023 mit der notwendigen Tiefe und widerspruchsfreien Logik und Überzeugungskraft auseinandergesetzt.

Insbesondere hat Herr Prof. Dr. med. F. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung verständlich geschildert, dass er seine Diagnose im Hinblick auf das eventuelle Vorliegen einer PTBS maßgeblich auf der Grundlage der "harten Kriterien" des ICD 10 gestellt hat, welche er, anders als die bisherige Psychotherapeutin der Klägerin, im Rahmen des standardisierten Essener-Traumainterview-Fragebogens (ETI-Fragebogen) abgeprüft habe. Mithilfe des Abarbeitens dieses Fragebogens könnten die ICD-10 Kriterien in Häufigkeit und Intensität aussagekräftig festgestellt werden. Im Gegensatz dazu sei aus dem von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Befund der Gemeinschaftspraxis Leer vom 24.04.2023 nur die Abhandlung der "Oberkategorien", aber weder deren Häufigkeit noch Intensität zu entnehmen. Insofern stellt der Sachverständige auch nicht in Abrede, dass eine Teilsymptomatik einer PTBS besteht. Einzelne Kriterien, wie etwa das Vermeidungsverhalten, seien demnach zwar durchaus vorhanden, aber letztlich nicht in der Häufigkeit und Intensität, welche die Diagnose einer PTBS zulasse.

Angesichts seiner Feststellung einer Teilsymptomatik stellt der Sachverständigkeit auch gar nicht in Abrede, dass hieraus ein pathologischer Befund folgt. Vielmehr sei aus der festgestellten Häufigkeit und der Intensität der abgeprüften Kriterien zwar keine PTBS, jedenfalls aber eine psychoreaktive Störung zu folgern.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, dass die Durchführung des ETI für die Stellung einer PTBS-Diagnose nicht zwingend erforderlich ist. Doch ist deutlich geworden, dass es nicht ausreicht, bestimmte Symptome festzustellen, die einem Traumakriterium zugeordnet werden können, sondern vielmehr weiter zu prüfen ist, in welcher Häufigkeit und Intensität derartige Symptome zu verzeichnen sind. Eine andere Beurteilung ist nicht etwa aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen des Landkreises Leer geboten, die nämlich nicht erkennen lassen, auf welchen konkreten Untersuchungen und Befunden ihre Einschätzungen beruhen.

c)

Insgesamt ergibt sich damit für die Kammer, dass die Klägerin zu 1.) aufgrund des hier in Rede stehenden haftungsbegründenden Ereignisses über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit entsprechendem Krankheitswert gelitten hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass durch den Sachverständigen zwar kein vollständiges Krankheitsbild einer PTBS, jedenfalls aber Teilsymptome festgestellt wurden. Maßgebliche Berücksichtigung hat weiterhin der Umstand gefunden, dass die Klägerin zu 1.) unbestritten den Tod ihrer Tochter in unmittelbarster Weise miterlebt hat. Auch an dem vom Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung deutlich gemachten Umstand, dass der Klägerin zu 1.) eine Trauer über ihr verstorbenes Kind sicherlich bleiben werde, besteht für die Kammer kein Zweifel.

Weitere Berücksichtigung mussten jedoch die von der Klägerin zu 1.) gegenüber dem Sachverständigen getätigten Äußerungen zu ihrer Lebensführung finden, die auf vielfältige Interessen und Hobbies und einen recht ausgefüllten Tagesablauf schließen lassen. Des Weiteren war die Klägerin zu 1.) offensichtlich in der Lage, eine neue Partnerschaft einzugehen und auch ihren Kinderwunsch (erfolgreich) weiterzuverfolgen.

Angesichts der obigen Ausführungen lässt sich demnach entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen zwar ein bis zum Ende des Jahres 2020 bestehender pathologisch-depressiver Zustand und eine verständliche, dauerhafte Trauerreaktion von der Kammer ausmachen. Die Lebensführung der Klägerin zeigt jedoch, dass die krankhaften Zustände und Reaktionen der Klägerin keiner schweren seelischen Krankheit gleichzusetzen sind, welche die jeweils Betroffenen in ihrer Lebensführung teilweise in den massivsten Formen einschränken und eine "normale" oder auch nur durchschnittliche Form der Lebensführung nicht oder nur kaum denkbar erscheinen lässt.

Nach Abwägung dieser Umstände, in Anbetracht ähnlicher Entscheidungen (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2013, 140 (141)) sowie der oben genannten Grundsätze zur Berechnung von Hinterbliebenengeld erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR als angemessen.

3.

Der Kläger zu 2.) hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR aus § 844 Abs. 3 BGB (Klageantrag zu Ziff. 3).

Unabhängig davon, dass der Kläger zu 2.) keinen pathologischen Zustand vorgetragen hat, konnte die Kammer im Hinblick auf den Kläger zu 2.) und den diesbezüglichen Vortrag auch nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass das dem Kläger infolge des hier in Rede stehenden Ereignisses widerfahrene seelische Leid in seiner Art und in seinem Ausmaß das durchschnittliche Leid in entsprechenden Fällen überschreitet. Demgegenüber lässt sich dem Akteninhalt allerdings auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das zu vermutende seelische Leid des Klägers als unterdurchschnittlich oder überhaupt nicht vorhanden darstellen würde.

Dementsprechend erscheint ein Anspruch in Höhe des durchschnittlich zu gewährenden Hinterbliebenengeldes in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen.

4.

Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,00 EUR zu, der auf sie als Erben ihrer Tochter gemäß den §§ 1922 Abs. 1, 1925 BGB übergegangen ist (Klageantrag zu Ziff. 2).

Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzung, dass hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 15 ff.). Ein Schmerzensgeldanspruch kann auch unter Billigkeitsgesichtspunkten zu verneinen sein, wenn selbst schwerste Verletzungen bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und sie nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund stehen, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet. Bei einem sehr raschen Sterbevorgang kann ein Schmerzensgeld ganz entfallen (KG Berlin, Urteil vom 20.11.1998, Aktenzeichen 25 U 8244/97, zitiert nach juris, S. 4). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, die hierdurch bewirkten Leiden und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.2.2014, Aktenzeichen 7 U 30/11, zitiert nach juris, Rn. 12).

Danach ist hier zunächst in Betracht zu ziehen, dass die Tochter der Kläger von ihrer Geburt an bis zur ihrem Tod zahlreiche, teils schwerste Gesundheitsschäden aufwies und insbesondere an Atemnot bzw. Sauerstoffmangel (Hypoxie) gelitten hat, der nach Überzeugung der Kammer angesichts der gutachterlichen Ausführungen bereits seit Aufnahme der Klägerin zu 1.) ins Klinikum der Beklagten vorgelegen hat und die in vorwerfbarer Weise (s.o. unter Punkt I.1.a)) von den Beklagten zu 2.) und 3.) verkannt worden ist. Die Hypoxie steigerte sich teilweise bis hin zu entsprechenden Erstickungszuständen (Asphyxie). Hierzu traten unter anderem ein cerebraler Krampfanfall und Parenchymblutungen auf. Der beschriebene Krankheitszustand dauerte von der Geburt am 21.12.2018 bis zum 30.12.2018 an. Hierbei wird die Tochter der Kläger wenigstens teilweise einem Neugeborenen entsprechende Wahrnehmungen ihrer Leiden gemacht haben. Doch selbst wenn sie sich überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit bzw. Bewusstlosigkeit befunden hat, ist dies dennoch zu berücksichtigen, weil die damit verbundene Herabminderung bzw. Zerstörung ihrer Persönlichkeit unabhängig von dem tatsächlich empfundenen Leid durch ein Schmerzensgeld auszugleichen ist (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 11).

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen anderer Gerichte, die mit annähernd vergleichbaren Sachverhalten konfrontiert gewesen sind, hält die Kammer danach ein Schmerzensgeld in beantragter Höhe von 5.000,00 EUR für angemessen (KG Berlin, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 41. Auflage 2023, lfd.Nummer: 41.2160).

5.

Darüber hinaus steht den Klägern gemäß § 844 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ein Anspruch auf Erstattung von Beerdigungskosten in Höhe von 1.793,60 EUR (Klageantrag zu Ziff. 4).

Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Wie schon oben ausgeführt, haften die Beklagten zu 1.) und 2.) für den Tod der Tochter der Kläger; die Kläger zu 1.) und 2.) sind als deren Erben gemäß § 1968 BGB verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu begleichen.

Zu den Kosten der Beerdigung gehören die Aufwendungen, die für den - mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte abgeschlossenen - Beerdigungsakt selbst erforderlich sind (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 27). Erstattungsfähig sind die Kosten für Bestatter und Grab sowie der Feuerbestattung, einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier samt Blumenschmuck, sowie die des Grabsteins und die der Erstanlage der Grabstätte (Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 1968 Rn. 2; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 27). Die Kosten für die Bestattung belaufen sich ausweislich der unbestritten gebliebenen Klägeraufstellung auf 880,02 EUR für den Bestatter; 229,50 EUR für die Bewirtungskosten; 84,08 EUR für das Nutzungsrecht der Grabstätte sowie 600,00 UER für den Grabstein. Diese Kosten haben die Beklagten den Klägern im Rahmen des § 844 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

6.

Weiterhin steht den Klägern gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.835,52 EUR (Klageantrag zu Ziff. zu 4) zu, die sich zum einen aus den erstattungsfähigen Sachverständigenkosten (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 58) in Höhe von 1.690,00 EUR, Kosten der Anforderung der Patientendokumentation (45,82 EUR), Kosten für Fotokopien (35,00 EUR), Kosten für die CD-Krankenakte (11,90 EUR) sowie den Fahrtkosten zur Rechtsanwältin am 02.04.2019 (52,80 EUR) zusammensetzen.

7.

Erstattungsfähig gemäß Klageantrag zu 5. sind gemäß den §§ 280, 278, 823, 831 BGB, § 249 BGB weiter die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 57). Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach dem Gegenstandswert zu ermitteln, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2018, S. 935, 935 [BGH 05.12.2017 - VI ZR 24/17]), hier also nach einem Gegenstandswert von 38.680,12 EUR. Danach belaufen sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG) auf: 1.651,18 EUR (2.127,30 EUR (Gebühr Nr. 2300) - 759,75 EUR (auf Gebühr Nr. 3100 anzurechnender Teil) + 20,00 EUR (Gebühr Nr. 7001/7002) + MwSt.).

8.

Die Kläger haben jedoch mangels entsprechender Aktivlegitimation keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtkosten am 22.12.2018 und 30.12.2018 zum Klinikum Oldenburg in Höhe von 48,90 EUR (Klageantrag zu Ziff. 4), weil diese als Heilbehandlungskosten der verstorbenen Tochter als Geschädigter und nicht den Klägern zustehen (vgl. MüKo/Oetker, BGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 412).

9.

Die Klägerin zu 1.) hat zudem einen Anspruch auf Feststellung im Sinne des Klageantrags zu Ziff. 6 im Hinblick auf die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner.

Begründet ist ein Feststellungsantrag bzgl. einer zukünftigen Ersatzpflicht, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 -, juris, Rn. 49). Dabei sind an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16 -, juris, Rn. 77).

In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin zu 1.) aufgrund der haftungsbegründenden Umstände in Zukunft weitere Schadensfolgen erwachsen. Der Sachverständige hat die Anpassungsstörung zwar als abgeschlossen bewertet. Allerdings hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass der Klägerin zu 1.) auch zukünftig noch um ihre verstorbene Tochter trauern wird. Im Übrigen liege bei der Klägerin zu 1.) auch eine in ihren Ursachen unklare leichte Depression vor. Damit treten vorliegend zu einer dauerhaft bestehenden Trauer die Umstände fortbestehender psychischer Probleme sowie der Umstand hinzu, dass die Klägerin zu 1.) aufgrund des Todes ihrer Tochter bereits bis zum Ende des Jahres 2020 in einem psychisch-pathologischen Zustand geraten ist. Dass es noch einmal so weit kommt, erscheint daher bei verständiger Würdigung nicht ausgeschlossen.

Der Kläger zu 2.) hingegen hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die über eine durchschnittliche Form der Trauer hinausgehen, sodass insoweit ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger zu 2.) aufgrund des Todes seiner Tochter in Zukunft weitere zurechenbare Folgen erleiden wird.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zuvielforderung der Kläger gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) verhältnismäßig geringfügig ist, § 92 Abs. 2 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Hinweis:

Verkündet am 13.06.2023

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