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Landgericht Bad Kreuznach Urteil vom 23.03.2005 – 3 O 152/04
ECLI:DE:LGBDKRE:2005:0323.3O152.04.0A
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. K-Gesellschaft mbH (im folgenden Schuldnerin) die Beklagte auf Zahlung wegen Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Die Beklagte betreibt einen Mineralölverkauf in Bad Kreuznach. Im Zeitraum vom 20.01.2004 bis 28.01.2004 belieferte die Beklagte die Schuldnerin (wie auch schon zuvor) mit Mineralölprodukten und stellte diese mit Rechnung vom 21.01.2004 in Höhe von 3.074,78 EUR, 22.01.2004 in Höhe von 1.406,42 EUR, 22.01.2004 in Höhe von. 208,80 EUR, 23.01.2004 in Höhe von 1.963,99 EUR, 27.01.2004 in Höhe von 2.358,22 EUR und 28.01.2004 in Höhe von 1.487,02 EUR in Rechnung. In den Rechnungen war jeweils angegeben, dass diese binnen 14 Tagen zu zahlen sind, d. h. für die obengenannten Rechnungen in dem Zeitraum zwischen dem 05.02.2004 und dem 12.02.2004.
Am 29.01.2004 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin der Kläger am 30.01.2004 als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.
Am 03.02.2004 besprachen der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten telefonisch den Ausgleich der rückständigen Rechnungen sowie die Weiterlieferung von Mineralöl durch die Beklagte an die Schuldnerin in Zukunft gegen Zahlung von Vorschüssen. Der Kläger zahlte daraufhin am 03.02.2004 per Überweisung auf die obengenannten Rechnungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.499,03 EUR.
Im folgenden lieferte die Beklagte weiter Mineralöl an die Schuldnerin und der Kläger glich sämtliche Rechnungen für die weiteren Lieferungen aus. Diese weiteren Lieferungen und Bezahlungen sind zwischen den Parteien nicht im Streit.
Mit Beschluss vom 01.03.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung der obengenannten Rechnungen.
Der Kläger trägt vor:
Die Beklagte sei bereits seit dem 01.02..2004 über den Insolvenzantrag der Schuldnerin informiert gewesen und habe sich dann geweigert, weitere Lieferungen auszuführen. Da die Beklagte aber unstreitig spätestens seit dem Telefonat vom 03.02.2004 von dem Insolvenzantrag wusste, sei die Zahlung der Rechnungen anfechtbar. Ein Bargeschäft liege nicht vor, da die Lieferung vor und die Bezahlung nach Insolvenzantragsstellung erfolgt seien, so dass Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig seien. Die Beklagte habe durch die Forderung nur bei Ausgleich der Rechnungen weiterzuliefern ferner Druck auf ihn ausgeübt, so dass die Zahlung der Rechnungen auch wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.499,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Sie habe vor dem Telefonat mit dem Kläger weder von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin, noch von dem Insolvenzantrag gewusst. Die Bezahlung der Rechnungen sei als Bargeschäft unanfechtbar, da sie innerhalb der 14-tägigen Zahlungsziels erfolgt sei. Die Zahlung sei auch deshalb unanfechtbar, da der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei und die Zahlung ausgeführt habe. Sie habe keinen Druck auf den Kläger ausgeübt, sondern darauf hingewiesen, dass sie nicht mehr liefere, da sie in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit insolventen Firmen gemacht habe. Der Kläger habe ihr daraufhin zugesichert, dass die Zahlung in Ordnung sei. Darauf habe sie vertraut und deshalb zur Weiterführung des Unternehmens der Schuldnerin weitergeliefert. Die Rückforderung sei im Hinblick darauf treuwidrig. Eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung sei nicht gegeben, da die kongruente Gegenleistung zur Fortführung des Unternehmens gedient habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 10.499,03 EUR gemäß § 143 InsO, da eine anfechtbare Handlung im Sinne der Insolvenzordnung nicht vorliegt.
Die Zahlung der Rechnungen vom 21.01.2004 bis 28.01.2004 ist nicht gemäß § 130 Abs. 1 Ziffer 2.InsO anfechtbar.
Danach ist bei kongruenten Deckungsgeschäften eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Weitere Voraussetzung ist eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Im Falle der Anfechtung einer Rechtshandlung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist darauf abzustellen, ob diesem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß §§ 21, 22 InsO Über das Vermögen des Schuldners übertragen wurde (dann grundsätzlich keine Anfechtung) oder nicht (dann ist eine Anfechtung grundsätzlich möglich in den Grenzen des § 242 BGB).
Vorliegend hat der Kläger zwar als vorläufiger Insolvenzverwalter die Rechnungen vom 21.01.2004 bis 28.01.2004 nach dem Eröffnungsantrag vom 29.01.2004, nämlich am 03.02.2004 überwiesen. Die Klägerin kannte auch zur Zeit der Überweisung den Eröffnungsantrag, denn der Kläger hat die Überweisung, wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurde, erst nach dem unstreitigen Gespräch der Parteien an diesem Tag, in dem es um die Bezahlung und die Weiterbelieferung ging, ausgeführt. Auf die- vom Kläger behauptete Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder die Kenntnis vom Eröffnungsantrag zu einem früheren Zeitraum kommt es danach nicht mehr an. Ob dem Kläger die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen wurde, kann dahinstehen, da eine Anfechtung schon aus den nachfolgenden Gründen ausscheidet.
Die Anfechtbarkeit nach § 130 InsO indes scheidet aus, da ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO vorliegt. Denn für die Zahlung der Rechnungen ist unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung durch Lieferung von Mineralöl in das Vermögen der Schuldnerin gelangt.
Zwischen den Parteien ist zunächst nicht streitig, dass die Rechnungshöhe wertmäßig objektiv gleichwertig zu den Mineralöllieferungen ist und es sich um ein kongruentes Deckungsgeschäft handelte.
Die Lieferung und Rechnungsbezahlung erfolgten zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang und damit unmittelbar. Die Beklagte lieferte zwischen dem 20.01.2004 und dem 28.01.2004 insgesamt 9 Mal Mineralöl an Baustellen der Schuldnerin. Die Rechnungsstellung erfolgte jeweils am selben Tag oder einen Tag später. Die Bezahlung sämtlicher Rechnungen nahm der Kläger am 03.02.2004 vor, d. h. bezüglich aller - auch der ersten Lieferungen - innerhalb bzw. vor dem in den Rechnungen angegebenen zweiwöchigen Zahlungsziel, wonach die Rechnungen zwischen dem 05.02.2004 und 12.02.2004 zu zahlen waren. Hinsichtlich der letzten Lieferungen erfolgte die Zahlung damit nur wenige Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung. Unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsbräuche und der Verkehrsauffassung ist die Zahlung auf die Lieferungen daher als unmittelbar anzusehen, denn der Ausgleich von Mineralöllieferungen innerhalb weniger Tage bis höchstens 2 Wochen nach der Lieferung ist in jeder Hinsicht zeitnah.
Der Annahme eines Bargeschäftes steht nicht entgegen, dass die Lieferungen des Mineralöls vor Stellung des Insolvenzantrages am 29.01.2004 erfolgten und die Zahlung erst danach. Für die Beurteilung, ob ein Bargeschäft vorliegt, ist es irrelevant, ob Leistung und Gegenleistung vor Insolvenzantragstellung oder danach er-, folgten. Denn der Normzweck des § 142 InsO ist, dem Schuldner die Möglichkeit zu belassen, auch während der Krise Geschäfte mit Dritten abzuschließen, um die Geschäfte des Unternehmens fortführen zu können, wovon er ansonsten praktisch ausgeschlossen wäre, wenn sogar die wertäquivalenten Bargeschäfte der Anfechtung unterlägen. Auch würde die Anfechtbarkeit solcher Geschäfte dem Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung zuwiderlaufen, denn bei ihnen fließt dem Vermögen des Schuldners regelmäßig ein entsprechender Vermögenswert zu, so dass die Insolvenzgläubiger dadurch keine Benachteiligung erleiden, insbesondere auch wenn - wie hier - der Vermögenszuwachs beim Schuldner zur Fortführung seiner Geschäfte verwendet wird, .wovon letztlich auch die Gläubiger profitieren. Im Übrigen nimmt § 142 InsO ausdrücklich nur die Anfechtung nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung von seinem Anwendungsbereich aus, und nicht auch 5 130 Abs.
1 Nr. 2 InsO bei dem zwingend der Leistungsaustausch nach der Insolvenzantragstellung erfolgt! Wenn aber irrelevant ist, ob das Bargeschäft vor oder nach der Insolvenzantragstellung erfolgt, so kommt es auch nicht darauf an, ob der Insolvenzantrag zwischen Leistung und Gegenleistung liegt, denn der Zeitpunkt der Antragstellung ist letztlich dem Zufall überlassen, ohne dass dies etwas am Charakter des Bargeschäftes ändern könnte. Der Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsantrages ist somit allein für die Fristberechnungen der Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO relevant und für die Abgrenzung zwischen § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO.
Die Zahlung der Rechnungen vom 21.01.2004 bis 28.01.2004 durch den Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter ist ferner nicht nach § 133 InsO anfechtbar, da keine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gegeben ist.
Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag vorgenommen hat, mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach Satz 2 der Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Zwar kannte die Beklagte vorliegend zur Zeit der Überweisung der Rechnungsbeträge durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit, denn ihr war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Telefonat mit dem Kläger bekannt. von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann dennoch nicht ausgegangen werden.
Regelmäßig unterliegen Zahlungen und Sicherheiten, die der Schuldner mit Zustimmung des Sequesters leistet, dann nicht einer wirksamen Konkursanfechtung, wenn sie im Rahmen eines Bargeschäftes erbracht werden, um das Schuldnerunternehmen aufrechtzuerhalten, denn in aller Regel handelt derjenige Schuldner nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht, der eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (BGH ZIP 1997, 1551).
Die Überweisung wurde vorliegend nicht von der Schuldnerin selbst getätigt, sondern von dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter. Der Kläger handelte dabei jedoch zur sicheren Überzeugung des Gerichtes nicht mit dem Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen. In dem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am 03.02.2004, unmittelbar vor der Überweisung der Rechnungsbeträge, verhandelten die Parteien unstreitig nicht nur über die Bezahlung der rückständigen Rechnungen, sondern auch
über die Weiterlieferung von Mineralöl durch die Beklagte an die Schuldnerin zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Hierauf kam es dem Kläger, wie er selbst in seiner informatorischen Anhörung angegeben hat,. unbedingt an, da die Beklagte der einzige für ihn in Betracht kommende Lieferant war und er den Geschäftsbetrieb weiterführen wollte. Unstreitig wurden auch später noch Lieferungen zur Fortführung der Tätigkeit der Schuldnerin beauftragt und bezahlt. Zwar mag der Kläger sich durch die Beklagte unter Druck gesetzt gefühlt haben, es ist aber nicht anzunehmen, dass es dem Kläger unter Verletzung seiner Pflichten nach §§ 20, 60 InsO darauf angekommen wäre, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, sondern vielmehr ging es ihm allein um die Fortführung des Unternehmens sowohl im Interesse der Schuldnerin, als auch der Gläubiger.
So erschöpft sich im Falle der kongruenten Deckung - wie sie vorliegend gegeben ist - der Wille des Schuldners (hier des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter) in aller Regel auch darin seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht in einer Benachteiligung der Gläubiger. Wenn der Schuldner im Übrigen sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt hat, sie im Ergebnis aber weder erwartet, noch erwünscht hat, so fehlt es an dem für den Benachteiligungsvorsatz erforderlichen Willen (Nerlich/Römermann, InsO, 133 Rdnr. 21).
So liegt es auch hier. Dem Kläger ging es bei der Zahlung darum, die offenen Rechnungen der Beklagten zu begleichen und die Weiterführung des Schuldnerbetriebes zu erreichen. Soweit der Kläger vorträgt, sich dem Druck durch die Beklagte gebeugt zu haben und damit rein tatsächlich zur Gläubigerbenachteiligung beigetragen zu haben unter der Voraussetzung, dass die mit Hinweis des Gerichtes im Rahmen der Terminsladung nach § 139 ZPO dargelegte Rechtsauffassung, dass ein Bargeschäft vorliegt, zutrifft, ist ein auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bezogener Wille des Klägers im Zeitpunkt der Rechtshandlung darin nicht ersichtlich Eine objektive Gläubigerbenachteiligung reicht zur Begründung des Vorsatzes nicht aus. Der Kläger ging danach entweder von Anfang an davon aus, dass die Zahlung nach § 130 InsO anfechtbar sei, so dass er auch nicht erwartete, die Gläubiger zu benachteiligen, sondern von einer Rückforderbarkeit der Zahlung ausging. Oder aber der Kläger versucht aus prozesstaktischen Gründen im Rückforderungsprozess nunmehr sich einen Benachteiligungsvorsatz im Nachhinein selbst zu unterstellen, was im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu dem offenkundigen Willen des Klägers die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu erreichen nicht glaubhaft erscheint. Beides jedoch vermag einen Vorsatz zur Zeit der Zahlung nicht zu begründen.
Mangels Anfechtbarkeit der Bezahlung der Rechnungen ist die Klage mithin abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.