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Landgericht Bad Kreuznach Urteil vom 26.05.2015 – 3 O 321/13
ECLI:DE:LGBDKRE:2015:0526.3O321.13.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 23.07.1998 über eine goldene Taschenuhr.
Der Kläger betrieb zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorgenannten Kaufvertrages in D. ein Juweliergeschäft. Der Beklagte ist passionierter Uhrensammler.
Unter dem 23.07.1998 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über eine goldene Herrentaschenuhr, 0,750-Gold, Union Glashütte Nr. 77 408, Herren-Taschenuhrgehäuse mit Sprungdeckel. Diese Uhr wurde ca. 1898 in der Glashütter Uhrenmanufaktur "Union Glashütte" in Handarbeit hergestellt.
Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis in Höhe von 100.000,-- DM. Allerdings waren sich die Parteien einig, dass der Kaufpreis tatsächlich 150.000,00 DM hoch sein sollte. Vor dem Kaufvertragsschluss erklärte sich ein Herr N. bereit, die Uhr näher anzuschauen und ein Gutachten abzugeben. Eine finanzielle Bewertung der Uhr nahm Herr N. nicht vor. Hinsichtlich des Gutachtens wird auf Bl. 9 d. A. und hinsichtlich des Kaufvertrages auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor;
dass es sich bei der im Kaufvertrag genannten Uhr um eine Taschenuhr Grande Complication" handele. Die "Grande Complication" von Union Glashütte sei keine Einzelproduktion. Von dem Modell "Grande Complication" seien Ende der 90er Jahre des 19. Jahrhunderts mindestens 6 Exemplare, unter anderem die streitgegenständliche Uhr hergestellt worden (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Der Wert der Uhr habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages einen Wert von mindestens 350.000,00 DM betragen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens), nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, dass der Wert der Uhr sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahr 1998 auf mindestens 500.000,00 DM belaufen habe. Denn am 12.06.1996 sei bei Christie´s in London eine "Schwesteruhr" der streitgegenständlichen Uhr versteigert worden. Das Werk habe unstreitig die Nummer 43216.5 und das Werk sei in einem Gehäuse emailliertem Dekor von Prof. Carl Ludwig Graff eingeschalt. Diese Uhr habe einen Zuschlag bei 397.500 Pfund, das entspreche einem damaligen Preis von 934.125 DM, erhalten.
Es liege ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so dass nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung bestehe, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich mache und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründe.
Die streitgegenständliche Uhr habe sich als Leihgabe am 12.03.2014 sowie am 22.4.2014 und am 30.4.2014 im Deutschen Uhrenmuseum in Glashütte befunden.
Er, der Kläger, habe sich seit der sogenannte "Wende" wegen einer affektiven Störung in psychiatrischer Fachbehandlung befunden. Im Mai 1997 sei es bei ihm, dem Kläger, zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung, bedingt durch geschäftliche und familiäre Schwierigkeiten gekommen. Es hätten erhebliche Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche, Benommenheitsgefühl und Selbstmordphantasien bestanden. Er, der Kläger, habe sich einer intensiven ambulanten Behandlung unterzogen; gleichwohl habe er, der Kläger, am 25.02.1998 in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Es habe sich eine mehrmonatige stationäre Behandlung angeschlossen. Die Entlassung aus der stationären Behandlung sei am 12.06.1998 erfolgt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages habe er, der Kläger, sich in einem psychisch äußerst instabilen Zustand befunden (Zeugnis: Dr. S. O.).
Zunächst hat der Kläger beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, das Kaufobjekt Herrentaschenuhr 0.750-Gold, Sav. der Firma Union Glashütte, Nummer 77 408 Zug um Zug gegen Zahlung von 51.129,19 € an den Kläger zu übergeben und zu übereignen.
Zuletzt beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, das Kaufobjekt Herrentaschenuhr 0.750-Gold, Sav. der Firma Union Glashütte Nummer 77 408 Zug um Zug gegen Zahlung von (150.000,00 DM) = 76.693,78 € an den Kläger zu übergeben und zu übereignen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
dass seinerzeit die Uhr neben Herrn N. auch von einem weiteren Sachverständigen, einem Herrn R. D., bewertet worden sei. Auch dieser habe die Uhr mit einem Wert von über 100.000,00 DM geschätzt, ebenso wie er, der Beklagte und Herr N.. Bei den Gesprächen mit Herrn N. und Herrn D.s seien Werte zwischen 100.000,00 und 140.000,00 DM im Gespräch gewesen.
Bei einer "Grande Complication" handele es sich um eine völlig andere Uhr mit anderen technischen Voraussetzungen und einem anderen Wert als dem streitgegenständlichen. Eine "Grande Complication" habe ein Selbstschlagwerk und Doppelstopper. Uhren, die derart wertvoll seien, seien zum Beispiel mit einer Emaillemalerei ausgestattet, die extrem wertsteigernd sei.
Eine Uhr mit gleicher Technik wie die streitgegenständliche, Ausstattung und Qualität sei von dem Auktionshaus Dr. C., jetziger Inhaber S. M., bei der 81. Auktion am 02.05.2010 unter der Nr. LOT368 für 44.000,00 € verkauft worden. Eine identische Uhr zur streitgegenständlichen sei auf der 84. Auktion des Auktionshauses Dr. C. am 12.11.2011 zu einem Ausrufpreis von 80.000,00 € angeboten worden; allerdings sei kein Gebot abgegeben worden.
Außerdem sei die Rückgabe der Uhr auch rechtlich unmöglich, weil er, der Beklagte, die Uhr an seine Ehefrau weitergereicht habe.
Ferner werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage auch in Form der Klageerweiterung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zu. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zwar hat der Beklagte durch Leistung, nämlich durch Übereignung und Übergabe der streitgegenständlichen Uhr durch den Kläger etwas erlangt. Allerdings erfolgte diese Leistung, nämlich die bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung des Beklagten, nicht ohne Rechtsgrund. Denn zwischen den Parteien bestand der Kaufvertrag über die streitgegenständliche Taschenuhr vom 23.07.1998.
Dieser Vertrag ist auch nicht nichtig. Dies ergibt sich daraus, dass weder die Nichtigkeitsfolge aus §§ 123, 134, 138 noch die aus § 105 BGB vorliegt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB scheitert daran, dass eine Anfechtung gemäß § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind. Da der Kaufvertrag aus dem Jahr 1998 datiert, ist die Frist ersichtlich abgelaufen. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 105 BGB macht der Kläger selbst nicht geltend. Er trägt lediglich vor, dass er sich wegen einer affektiven Störung in psychiatrischer Fachbehandlung und in einem psychisch äußerst instabilen Zustand befunden habe. Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen geschäftsunfähig gewesen sei, behauptet der Kläger selbst nicht; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch aus der Akte nicht.
Ebensowenig liegt der Nichtigkeitsgrund des § 134 BGB vor. Auch wenn die Parteien schriftlich einen Kaufpreis von 100.000,00 DM festgehalten, aber tatsächlich 150.000,00 DM vereinbart haben, liegt kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Dies ergibt sich daraus, dass nur dann ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nichtig ist, wenn diese Steuerhinterziehung Hauptzweck ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 134 Rdnr. 23 m.w.N.). Hierzu trägt der Kläger nichts vor; Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.
Es greift auch nicht der Nichtigkeitsgrund nach § 138 Abs. 2 BGB. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Zwar meint der Kläger, dass er psychische Probleme hatte bzw. er sich in einem psychisch äußerst instabilen Zustand befunden habe, allerdings trägt der Kläger nichts dafür vor, dass der Beklagte diesen Zustand ausgebeutet hatte im Sinne dieser Vorschrift.
Fraglich ist ferner, ob der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 23.07.1998 nichtig ist, weil er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Zustand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung des subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (BGH, NJW 2007, 2841). Das ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftliche schwächere Position des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 138 Rdnr. 34 a; BGH aaO m.w.N.). Zutreffend ist, dass ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt (vgl. Palandt aaO m.w.N.), was der Fall wäre, sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, dass die streitgegenständliche Uhr tatsächlich 1998 einen Wert in Höhe von 350.000,00 DM gehabt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beklagten, dass die Sachverständigen N. und D.s auch von einem Wert zwischen 100.000,00 DM und 140.000,00 DM ausgegangen seien, wahr ist. Denn es ist schon fraglich, ob die verkaufte, also streitgegenständliche Uhr mit der vergleichbar ist, für die am 12.06.1996 ein Zuschlag in Höhe von 397.500,00 Pfund erzielt worden ist. Zwar behauptet der Kläger, dass es sich bei der bei Christie´s in London versteigerten Uhr um eine "Schwesteruhr" zu der streitgegenständlichen Uhr handelt. Vergleich man indes die Ausführungen unter Anlage K 3 mit den Angaben des Gutachtens vom 15.01.1997 aus Anlage K 1 fällt auf, dass bei Anlage K 3 schon die Bezeichnung "Grande Complication" genannt wird, währenddessen diese Bezeichnung im Gutachten vom 15.01.1997 nicht auftaucht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass in der Anlage K 3 von einer "Kobaltblau emaillierten Goldscheibe mit eingelegten Monden und Sternen" die Rede ist, währenddessen sich ein solcher Hinweis in Anlage K 1 nicht findet. Außerdem ist in Anlage K 3 davon die Rede, dass das Werk in einem Gehäuse mit emailliertem Dekor von Prof. Carl Ludwig Graff eingeschalt ist, währenddessen sich das Gutachten vom 15.01.1997 hierzu nicht verhält.
Die tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGHZ 146, 298, 305). Der Schluss von dem besonders groben Missverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich nämlich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH aaO). Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt in der Regel nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist (BGH NJW 03, 2230). Zwar meint der Beklagte, dass der Kaufvertrag unter Privatleuten geschlossen worden sei, aber der Kläger trägt selbst vor, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages in D. ein Juweliergeschäft betrieben hat und damit Kaufmann ist.
Die verwerfliche Gesinnung entfällt weiter, wenn sich die Parteien um die Ermittlung eines angemessenen Leistungsverhältnisses bemüht haben (BGH NJW 2002, 3165) oder auch, wenn es sich um ausgefallene, seltene und schwierig zu beurteilende Immobilien handelt (vgl. Palandt aao Rdnr. 34c). So liegt der Fall hier, da es sich um eine seltene Uhr handelt. Denn von dem Modell "Grande Complication" sollen Ende der 90er Jahre des 19. Jahrhunderts nur mindestens 6 Exemplare hergestellt worden sein.
Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 BGB ist auch nicht deshalb anzunehmen, wenn mit dem Vertrag, wie oben dargelegt, eine Steuerhinterziehung verbunden wäre. Denn auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen Verträge, die mit einer Steuerhinterziehung verbunden sind, nur dann gegen die guten Sitten, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags darstellt (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 138 Rdnr. 44).
All diese Fragen können indes hier dahinstehen, da jedenfalls die Einrede der Verjährung, die der Beklagte erhoben hat, greift. Da der Kaufvertrag vom 23.07.1998 datiert, ist auch die verschuldensunabhängige 10jährige Frist des § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen.
Dem steht die Regelung des § 197 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht entgegen, wonach Herausgabeansprüche aus Eigentum sowie Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Dies ergibt sich daraus, dass lediglich im Fall des Wuchers sich die Nichtigkeit auch auf die Verfügungsgeschäfte des Bewucherten erstreckt (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 138 Rdnr. 20). Wucher liegt jedoch, wie dargelegt, nicht vor.
Im Übrigen wird das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft in der Regel von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst (vgl. Palandt/Ellenberger aaO, § 138 Rdnr. 20 m.w.N.). Der Ausnahmefall, dass die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. Palandt/Ellenberger aaO) liegt hier nicht vor; der Kläger trägt hierzu auch nichts vor.
Das Gericht hat beschlossen, den Streitwert für die Zeit bis 04.03.2014 auf 51.129,19 € und ab 05.03.2014 auf 76.693,78 € festzusetzen.