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Landgericht Berlin Beschluss vom 25.05.2010 – 510 Qs 65/10

ECLI:DE:LGBE:2010:0525.510QS65.10.0A

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. April 2010 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Aufbewahrungskosten für den Pkw, amtliches Kennzeichen: ..., auch für den Zeitraum vom 30. Juli 2009 bis zum 16. Oktober 2009 zu den vom Verurteilten zu tragenden Kosten des Verfahrens gehören.

3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

4. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 6. Januar 2010 ist eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt. Die Kosten des Verfahrens sind dem Verurteilten auferlegt worden. Mit Verfügung vom 22. März 2010 sind unter anderem Aufbewahrungskosten für den Pkw, amtliches Kennzeichen: ..., für den Zeitraum vom 30. Juli 2009 bis zum 16. Oktober 2009 erhoben worden, wogegen sich der Verurteilte gewandt hat. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertenden Schriftsatz inhaltlich abgeholfen und angeordnet, dass die Aufbewahrungskosten für den Zeitraum vom 30. Juli 2009 bis zum 16. Oktober 2009 außer Ansatz zu bleiben haben, weil sich der Verurteilte bereits am 29. Juli 2009 mit der außergerichtlichen Einziehung und Verwertung des Fahrzeugs einverstanden erklärt habe.

2

Die Bezirksrevisorin der Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 29. April 2010 gegen diesen Beschluss und ist der Auffassung, dass die Aufbewahrungskosten in Rechnung zu stellen seien.

II.

3

Die Beschwerde zulässig und begründet. Denn für die Frage, wann die Wirkungen der außergerichtlichen Einziehung eintreten, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an. Das Einverständnis des Verurteilten mit der außergerichtlichen Einziehung stand nämlich unter der selbstverständlichen und auch im Strafverfahren zulässigen (Rechts-) Bedingung, dass es zu einer Verurteilung kommen werde (vgl. KG, Beschluss vom 26. März 1996 - 5 Ws 121/96 -). Diese stand aber im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht fest, sondern erst mit der Rechtskraft der Verurteilung, die hier erst am 14. Januar 2010 eingetreten ist. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug ihrerseits vor dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung freigegeben hat, folgt nichts anderes.

4

Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass schon eine frühere Freigabe des Fahrzeugs geboten gewesen wäre.

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 GKG).