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Landgericht Berlin Urteil vom 13.10.2010 – 16 O 470/09

ECLI:DE:LGBE:2010:1013.16O470.09.0A

Orientierungssatz

1. Soweit die Beklagte nicht mittels Anwaltsschriftsatz in deutscher Sprache anzeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will, gilt das Vorbringen der Klägerin, hier hinsichtlich von Markenrechtsverletzungen, als zugestanden.(Rn.51) (Rn.52)

2. Das Marken- und Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich nebeneinander anwendbar, was ausnahmsweise auch für den Bereich des markenrechtlichen Rufausbeutungsschutzes gilt, wenn ein nicht eingetragenes Kennzeichen zwar noch keine Verkehrsgeltung erlangt hat, jedoch in den beteiligten Verkehrskreisen bereits in einem gewissen, seine Eignung zum betrieblichen Herkunftshinweis begründenden Grad bekannt ist und wenn ein Dritter sich ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht, den Ruf des anderen wettbewerbshindernd auszunutzen, an das Kennzeichen anlehnt.(Rn.63)

Tenor

1. Den Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Parfums

a) unter den Bezeichnungen

“Cool Men ” und “Cool Woman ”

in der nachfolgend wiedergegebenen grafischen Ausgestaltung

und/oder

in den nachfolgend wiedergegebenen Ausstattungen

b) unter der Bezeichnung

“Silver Show”

und/oder

in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung

c) unter der Bezeichnung

“Efective Moment ”

und/oder

in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung

d) unter der Bezeichnung

“Jurp!”

und/oder

in den nachfolgend wiedergegebenen Ausstattungen

e) unter der Bezeichnung

“Jurp! Jurp”

in der nachfolgend wiedergegebenen grafischen Ausgestaltung

und/oder

in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung

f) unter der Bezeichnung

“Jurp! rocco”

und/oder

in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung

g) unter der Bezeichnung

“Jurp! muss”

und/oder

in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung

h) unter der Bezeichnung

“j.love”

in der nachfolgend wiedergegebenen grafischen Ausgestaltung

und/oder in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

i) unter der Bezeichnung

“stella j.love”

und/oder

in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung

j) unter der Bezeichnung

“Game Gil Chatier for Women”

in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung

anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.335,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2010 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.335,15 EUR seit dem 13.04.2010 zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das Parfum unter der eigenen Marke Joop! sowie als Lizenznehmerin unter den Marken Davidoff, Calvin Klein, Jennifer Lopez sowie Jill Sander herstellt.

2

Sie ist Inhaberin der Wortmarke “Joop! (Gemeinschaftsmarke EU …).

3

Hinsichtlich

4

der Bildmarke “Cool Water”

(Gemeinschaftsmarke EU …),

der Wortmarke “Silver Shadow”

(IR -Marke EU …),

der Wortmarke “Davidoff Cool Water Deep“

(IR-Marke EU …),

der Wortmarke “Euphoria”

(Gemeinschaftsmarke EU …),

der Wortmarke “Eternity Moment”

(Gemeinschaftsmarke EU …),

der Bildmarke “Joop! Jump”

(Gemeinschaftsmarke …),

der Wortmarke “Muse”

(IR-Marke …),

der Wortmarke “Rococo”

(IR-Marke …),

der Bildmarke “J.Lo“

(Gemeinschaftsmarke EU …) und

der Wortmarke “Still Jennifer Lopez“

(Gemeinschaftsmarke EU …)

5

ist sie von den jeweiligen Markeninhabern zur klageweisen Geltendmachung der sich aus den Marken ergebenden Rechte im eigenen Namen ermächtigt worden. Wegen des grafischen Erscheinungsbildes der Bildmarken wird auf die als Anlagen K 2, 20 und 26 zu den Akten gereichten Markenregisterauszüge verwiesen.

6

Die Beklagten produzieren und vertreiben unter der für den Beklagten zu 1) in Polen registrierten Dachmarke “Chatier” Parfums, die auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Website “www….pl” als Nachahmungen bekannter Markenparfums beworben werden, darunter die streitgegenständlichen Produkte. Die Beklagten liefern die streitgegenständlichen Produkte auch nach Deutschland.

7

Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin bzw. von den Beklagten jeweils angebotenen Parfums wird auf die Anlagen K 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 13, 15, 17 bis 19, 21, 23, 25, 27 und 29 bzw. die Anlagen K 35 bis 37 und 38 bis 52 verwiesen.

8

Die Klägerin beantragt:

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1. Den Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer,

10

untersagt,

11

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Parfums

12

a) unter den Bezeichnungen

13

„Cool Men“ und “Cool Woman ”

14

in der nachfolgend eingeblendeten grafischen Ausgestaltung

15

und/oder

16

in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen

17

b) unter der Bezeichnung “Silver Show”

18

und/oder

19

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

20

c) unter der Bezeichnung “phobia”

21

und/oder

22

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

23

d) unter der Bezeichnung

24

Efective Moment”

25

und/oder

26

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

27

e) unter der Bezeichnung “Jurp!”

28

und/oder

29

in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen

30

f) unter der Bezeichnung “Jurp! Jurp”

31

in der nachfolgend eingeblendeten grafischen Ausgestaltung

32

und/oder

33

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

34

g) unter der Bezeichnung “Jurp! rocco”

35

und/oder

36

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

37

h) unter der Bezeichnung “Jurp! muss”

38

und/oder

39

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

40

i) unter der Bezeichnung “j.love“

41

in der nachfolgend eingeblendeten grafischen Ausgestaltung

42

und/oder in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

43

j) unter der Bezeichnung “stellaj.love“

44

und/oder

45

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

46

k) unter der Bezeichnung “Game Gil Chartier for Women”

47

in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

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anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen.

49

Das Gericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 27.11.2009 aufgegeben, binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Die Klageschrift und die Aufforderung, ihre Verteidigungsabsicht anzuzeigen, ist dem Beklagten zu 1) am 12.04.2010 und der Beklagten zu 2) am 16.04.2010 zugestellt worden. Die Beklagten haben sich hierzu lediglich in zwei am 27.05.2010 bei Gericht eingegangenen, von ihnen selbst unterzeichneten Schreiben in polnischer Sprache erklärt.

Entscheidungsgründe

I.

50

Die Klage ist zulässig und in dem durch Versäumnisteilurteil ausgesprochenen Umfang auch begründet.

51

Die Beklagten haben nicht mittels Anwaltsschriftsatz in deutscher Sprache, § 78 Abs. 1 ZPO, § 184 GVG, angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.

52

Nach dem danach gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 ZPO als zugestanden anzusehenden Vorbringen der Klägerin stehen dieser die begehrten Ansprüche gegen die Beklagten in dem ausgeurteilten Umfang zu.

53

1. Indem die Beklagten Parfums unter den Kennzeichen “Cool Men ”, “Cool Woman”, “Cool Men depth ”, “Silver Show”, “Efective Moment”, “Jurp!”, “Jurp! Jurp”, “Jurp! rocco”, “Jurp! muss”, “j.love”, “stella j.love” in den Verkehr bringen, verletzen sie die Klägerin in den vor ihr innegehaltenen Markenrechten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.

54

Die von den Beklagten angebotenen Waren sind mit den Waren der Markeninhaber identisch.

55

Zwischen den Verletzungskennzeichen “Cool Men” und “Cool Woman” und dem eingetragenen Zeichen “Cool Water” besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese ergibt sich zum einen aus dem hochgradig ähnlichen Schriftbild, zum anderen aus dem identischen ersten Zeichenbestandteil, der für die Ware Parfum über eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

56

Zwischen dem Verletzungskennzeichen “Cool Men depth ” und dem eingetragenen Zeichen “Davidoff Cool Water Deep” besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese ergibt sich aus der Identität des Bestandteils “Cool” und der jedenfalls mittleren Ähnlichkeit der Bestandteile “Deep” und “depth”, die überdies in der englischen Sprache einen ähnlichen Sinngehalt haben.

57

Zwischen dem Verletzungskennzeichen “Silver Show” und dem eingetragenen Zeichen “Silver Shadow” besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Verletzungszeichen unterscheidet sich von dem geschützten Zeichen einzig durch Weglassung der Buchstaben “ad”. Unter Berücksichtigung dessen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehmen, sondern auf ihr unsicheres Erinnerungsbild angewiesen sind, besteht zwischen beiden Zeichen eine verwechslungsgeneigte hochgradige Ähnlichkeit.

58

Unter demselben Gesichtspunkt besteht auch zwischen dem Verletzungskennzeichen “Efective Moment” und dem eingetragenen Zeichen “Eternity Moment” Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

59

Zwischen den Verletzungszeichen “Jurp!”, “Jurp! Jurp”, “Jurp! rocco” sowie “Jurp! muss” einerseits und den eingetragenen Zeichen “Joop!”, “Joop! Jump”, “Rococo” und “Muse” andererseits besteht zwar keine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aufgrund der Bekanntheit der Marke “Joop!” erscheint es ausgeschlossen, dass der Verkehr das Zeichen “Jurp!” auch nur bei flüchtiger Betrachtung für das Zeichen “Joop!” hält. Mit der Verwendung der Verletzungszeichen nutzen die Beklagten jedoch die Wertschätzung des eingetragenen Zeichens “Joop!” in unlauterer Weise aus, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Das Zeichen “Joop!” ist eine im Inland bekannte Marke, die Wertschätzung genießt. Die Beklagten begeben sich mit den Verletzungszeichen in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke, um von deren Wertschätzung zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der Marke auszunutzen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 760 – L’Oreal).

60

Zwischen dem Verletzungskennzeichen “j.love” und dem eingetragenen Zeichen “j.lo” besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies ergibt sich aus der ähnlichen schriftbildlichen Gestaltung, insbesondere dem unter den Buchstaben “o” gezogenen Strich des “l”, ebenso wie aus der exakten Übereinstimmung in den ersten drei Buchstaben.

61

Zwischen dem Verletzungskennzeichen “stella j.love” und dem eingetragenen Zeichen “Still Jennifer Lopez” besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies ergibt sich für die Zeichenbestandteile “stella” und “Still” ohne Weiteres unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt. Für die Zeichenbestandteile “j.love” und “Jennifer Lopez” ergibt es sich daraus, dass – wie den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist – die Schauspielerin Jennifer Lopez auch unter dem Kürzel “j.lo” bekannt ist, auf das der Bestandteil des Verletzungszeichens ersichtlich Bezug nimmt.

62

2. Indem die Beklagten Parfums in den im Tenor wiedergegebenen Ausstattungen in den Verkehr bringen, handeln sie zudem unlauter gemäß § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 lit. b) UWG.

63

Markenrecht und Wettbewerbsrecht sind wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Köhler/Bornkamm: UWG, 28. Aufl. 2010, § 4, Rdnr. 9.6). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des markenrechtlichen Rufausbeutungsschutzes ausnahmsweise dann, wenn ein nicht eingetragenes Kennzeichen zwar (noch) keine Verkehrsgeltung erlangt hat, jedoch in den beteiligten Verkehrskreisen bereits in einem gewissen, seine Eignung zum betrieblichen Herkunftshinweis begründenden Grad bekannt ist und wenn ein Dritter sich ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht, den Ruf des anderen wettbewerbshindernd auszunutzen, an das Kennzeichen anlehnt (Köhler/Bornkamm a. a. O., Rdnr. 9.11). Eine solche Situation ist hier gegeben.

64

Die Ausstattungen der von der Klägerin vertriebenen Parfums besitzen in Umverpackung und Flakons wettbewerbliche Eigenart. Ihre konkrete Gestaltung ist geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf ihre Herkunft hinzuweisen. Es handelt sich nicht um ganz gewöhnliche Produkte, die auf dem Markt massenhaft anzutreffen sind und deren Herkunft und Besonderheiten den Durchschnittsverbraucher nicht besonders interessieren, sondern um Luxuswaren, deren Herkunft der Verbraucher einen erheblichen Stellenwert beimisst.

65

Mit ihren Produkten nutzen die Beklagten die Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Parfums in unangemessener Weise aus. Es handelt sich – soweit im Versäumnisteilurteil ausgeurteilt – um offensichtliche Nachahmungen der Originalprodukte. Es ist auch davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Produkte der Beklagten gerade deshalb erwerben, weil sie sich an die bekannten Originalprodukte anlehnen. Andernfalls ergäbe das Inverkehrbringen von Nachahmungen “in Serie” für die Beklagte wirtschaftlich keinen Sinn.

66

3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB. Diese Kosten waren in dem Umfang zuzusprechen, in dem die von der Klägerin ursprünglich angekündigten Anträge mit dem Versäumnisteilurteil ausgeurteilt wurden, demnach mit einem Anteil von 3/4.

II.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.