Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 17.03.2011 – 29 O 729/09

ECLI:DE:LGBE:2011:0317.29O729.09.0A

Orientierungssatz

1. Nach Rechtshängigkeit der Klage obliegt es einer Partei einen stattgefundenen Auslandsumzug durch Angabe einer zustellfähigen Postanschrift mitzuteilen. Die Angabe eines Postfachs, einer Faxnummer oder einer E-mail-Adresse ist nicht ausreichend.(Rn.1)

2. Eine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis von einer Urteilszustellung infolge öffentlicher Zustellung scheidet aus, wenn die Partei nach Kenntnis der Rechtshängigkeit nicht für eine Zustellungsmöglichkeit in diesem Sinne gesorgt hat.(Rn.2) .

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin, 30. Juni 2011, 12 W 32/11, Beschluss

Tenor

Sowohl der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch ihr Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils vom 19.10.2010 hilfsweise auf Anordnung der Stellung einer Sicherheitsleistung jeweils vom 24.02.2011 werden abgelehnt.

Gründe

1

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 in gesetzlicher Weise ergangen und ihr insbesondere auch wirksam öffentlich zugestellt worden. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach § 186 Nr. 1 und 2 ZPO haben vorgelegen und sind von der Beklagten in der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages auch nicht entkräftet worden. Ihr konkreter Aufenthaltsort ist allgemein unbekannt gewesen. Zwar ist der Klägerin und auch weiteren Personen bekannt gewesen, dass sich die Beklagte in den Vereinigten Staaten aufhält. Weder ein Postfach, noch eine Faxnummer oder email-Adresse genügen aber den zivilprozessualen Anforderungen an eine wirksame Zustellung. Dass und gegebenenfalls auf welche Weise eine zustellungsfähige Adresse der Beklagten in Erfahrung zu bringen gewesen wäre, hat sie bis heute nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die am 26.11.2010 wirksam erfolgte öffentliche Zustellung hat damit die Notfrist des § 339 II ZPO i. V. m. dem Beschluss vom 19.10.2010 (Festsetzung auf 4 Wochen) in Lauf gesetzt worden.

2

Der gemäß §§ 233, 234 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist in der Sache nicht begründet. Denn die Beklagte ist nicht unverschuldet verhindert gewesen, die Notfrist einzuhalten. Zwar begründet fehlende Kenntnis von der Zustellung einer Entscheidung, worauf die Beklagte sich hier beruft, die Wiedereinsetzung, sofern sie unverschuldet ist. Das ist bei der öffentlichen Zustellung jedoch nur der Fall, wenn die Partei nicht mit ihr rechnen muss, z. B. weil sie dem Gegner zeitgerecht einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat oder dieser sonst die öffentliche Zustellung durch Falschangaben erschlichen hat (BGHZ MDR 92, 997; Greger in Zöller “ZPO” 28. Auflg., Rdn. 23 Stichwort: “Zustellung”). Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr hat die Klägerin um Zustellung an das in Erfahrung gebrachte Postfach der Beklagten gebeten und von Seiten des Gerichts entgegengehalten bekommen, dass eine Zustellung an ein Postfach nicht wirksam erfolgen könne. Schließlich muss die Beklagte sich zum Vorwurf machen lassen, dass sie ihrerseits vor ihrem Wegzug in die USA nicht dafür Sorge getragen hat, eine zustellungsfähige Adresse zu hinterlassen, sondern ihre Postanschrift weder dem Landeseinwohneramt Berlin bei Verzug mitgeteilt, noch als Verzugsanschrift bei der Rechtsanwaltskammer Berlin hinterlassen hat. Dass der im Auftrag der Beklagten für diese Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt auch nachdem Kenntnis von der Rechtshängigkeit eines gegen sie gerichteten Verfahrens erhalten hat, dem Gericht gegenüber zunächst ausdrücklich mitgeteilt hat, nicht zustellungsbevollmächtigt zu sein, spricht dafür, dass es der Beklagten gerade darauf angekommen ist, wirksame Zustellungen an sich nach Möglichkeit zu verhindern. Eine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis von einer Urteilszustellung scheidet aber aus, wenn die Partei nach Kenntnis der Rechtshängigkeit nicht für eine Zustellungsmöglichkeit sorgt (vgl. BGH FamRZ 97, 997).

3

Aus den vorgenannten Gründen hat der verspätet eingelegten Einspruch schon infolge Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg. Eine Aufhebung (bzw. Einstellung) der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus dem Versäumnisurteil scheidet daher ebenso aus wie die alternativ (hilfsweise) beantragte Anordnung einer Sicherheitsleistung.