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Landgericht Berlin Urteil vom 07.02.2012 – 16 O 609/11

ECLI:DE:LGBE:2012:0207.16O609.11.0A

Orientierungssatz

Der Markeninhaber genießt Schutz durch jedwede Verwendung des Zeichens durch Dritte, durch die die Funktion der Gemeinschaftsmarke beeinträchtigt werden kann. Dazu zählen neben der Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, die Kommunikations- Investitions- und Werbefunktion der Marke.(Rn.23)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2011 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

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Die Antragstellerin , eine berühmte Porzellanmanufaktur, nimmt die Antragsgegnerin, die unter www.ebay.de eine bekannte Internetplattform zum Handel mit Waren aller Art betreibt, auf Auskunft über den Nutzer “...11” in Anspruch, dem sie eine Markenrechtsverletzung vorwirft.

2

Die Antragstellerin kennzeichnet ihr Porzellan seit jeher mit einem Zeichen, das in unterschiedlicher Ausgestaltung, unter anderem in Varianten mit Buchstabenzusätzen, gekreuzte Schwerter zeigt. Ein Buchstabenzusatz “R.B.” befindet sich nach bisherigen Erkenntnissen nicht darunter.

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Die Antragstellerin ist mit Priorität zum 16. März 2005 Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Gemeinschaftsmarke (Bildmarke), eingetragen u. a. in der Warenklasse 21 für Waren aus Porzellan und Kunstporzellan, insbesondere Vasen:

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Sie ist ferner Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke “1234567”, mit Priorität zum 01. April 2004 ebenfalls eingetragen für die o.a. Waren.

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Der Nutzer “...11”, der bei der Antragsgegnerin seit dem 18. April 2004 als Mitglied registriert ist und seit dieser Zeit 346 Bewertungen, darunter 178 Bewertungen in den letzten 12 Monaten und 29 Bewertungen im letzten Monat vor dem 21. November 2011 erhalten hat, bot unter der Artikelnummer ... eine “Prunkschale Vase viele Verzierungen verm. 1234567 mit blaue gekr. Schwerten” an. Das Angebot war bis zum 27. November 2011 befristet. Es enthielt u.a. die nachfolgend als Ausschnitt wiedergegebene Abbildung:

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Porzellan im Stil der Manufaktur 1234567 mit einem vergleichbaren Zeichen - gekreuzte Schwerter mit den darunter in einem Oval angeordneten Buchstaben R.B. – boten auf der Plattform der Antragsgegnerin bereits die Nutzer g...-...l-...e-l..., s... (Ausdruck vom 11. April 2011), w...19832010 (Ausdruck vom 13.September 2011), ...33 (Ausdruck vom 24. Juni 2011) und ...84 (Angebot vom Januar 2012) an. Die Einzelheiten sind den Anlagen AS 16 und AS 17 zu entnehmen.

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Ende Juni 2010 bot der Verkäufer “u...” einen Teller mit blauen gekreuzten Schwertern, jedoch ohne Zusatz der Buchstaben “R. B.” an, den die Antragstellerin zunächst als Fälschung ansah, der sich aber nachträglich als echt herausstellte.

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Die Antragstellerin behauptet, die vom Nutzer “...11” angebotene Prunkschale stamme nicht aus ihrem Betrieb. Sie habe das oben abgebildete Zeichen mit dem Buchstabenzusatz “R.B.” zu keinem Zeitpunkt verwendet. Es handle sich um ein bekanntes Fälscherzeichen, auf welches sie bei ihrer regulären Marktüberwachung schon vielfach gestoßen sei. Als solches, nämlich als Fälschungszeichen, werde es auch auf der über sammler.com/…marken abrufbaren Seite und auf der über die eigene Plattform der Antragsgegnerin abrufbaren Seite “p...”, bezeichnet. Die Antragsgegnerin habe Beanstandungen von Produkten, die mit dem “R.B.”-Zeichen angeboten worden seien, insbesondere der o. a. Angebote stets akzeptiert und sie gelöscht, im Fall “...84” sogar ohne ihr, der Antragstellerin Zutun. Die Antragstellerin sieht durch das Angebot ihre Rechte aus den beiden o.a. Gemeinschaftsmarken verletzt.

9

Die Kammer hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Inhabers des Verkäuferkontos “...11”.

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Gegen diese ihr am 19. Dezember 2011 im Parteibetrieb zugestellte Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Beschluss vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und den auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Sie behauptet, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit mehrfach zu Unrecht auf der Verkaufsplattform der Antragsgegnerin angebotene Waren als rechtsverletzend angezeigt. Im Zusammenhang mit dem Angebot des Nutzers “u...” habe sie zudem unstreitig eingeräumt, die Echtheit eines Produktes nur nach Begutachtung sicher feststellen zu können, während sie hier allein anhand der im Angebot enthaltenen Abbildungen urteile. Sie, die Antragsgegnerin, hege daher berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise der Antragstellerin in Bezug auf die Meldung vermeintlicher Rechtsverletzungen, die der in § 19 Abs. 2 MarkenG verlangten Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung entgegen stünden. Offensichtlichkeit könne nur angenommen werden, wenn eine Fehlentscheidung oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens kaum möglich erscheint.

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Sie bestreite mit Nichtwissen, dass es sich bei dem im Streit stehenden Zeichen “blaue gekreuzte Schwerter mit den Buchstaben R.B. im Oval” um ein bekanntes Fälschungszeichen handele. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn R... genüge nicht, weil es angesichts der Fülle der im Laufe der Jahrhunderte verwendeten Abwandlungen des Zeichens der gekreuzten Schwerter auch in Ansehung der mehr als 40jährigen Betriebszugehörigkeit des Herrn R... ausgeschlossen sei, das er, wie behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, “alle” von der Antragstellerin verwendeten Kennzeichen kenne.

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Mit dem Veri-Programm biete sie, die Antragsgegnerin, zudem eine schnelle und effektive Möglichkeit an, Rechtsverletzungen zu unterbinden, die allerdings den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung voraussetze.

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Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Auf den nach §§ 924, 936 ZPO zulässigen Widerspruch hin war die einstweilige Verfügung zu bestätigen, weil sie auch in Ansehung des Widerspruchsvorbringens zu Recht ergangen ist.

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Die von der Antragsgegnerin vorgehaltene Möglichkeit, über das Veri-Programm nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung die Daten des Anbieters zu erfahren, steht dem Rechtschutzbedürfnis für die Eilmaßnahme nicht entgegen. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, sich den (privaten) Bedingungen eines Dritten zu unterwerfen, um die begehrte Auskunft zu erlangen, selbst wenn sich diese Bedingungen gegenüber den gesetzlichen Vorgaben im Ergebnis als weniger streng herausstellen sollten und der Antragsgegnerin aus der Unterwerfung unter diese Bedingungen kein erkennbarer Nachteil erwachsen würde. Es bleibt ihr gleichwohl unbenommen, zur Kenntniserlangung der Kontaktdaten des Anbieters “...11” den vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Weg zu beschreiten und die Drittauskunft im Wege der Klage, oder, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist, auch im Wege der einstweiligen Verfügung, mithin in einem geregelten staatlichen Verfahren zu verlangen.

21

Der Antragstellerin steht der begehrte Anspruch auf Drittauskunft gegen die Antragsgegnerin aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 102 GMV zu.

22

Der Nutzer “...11” verletzte die Rechte der Antragsgegnerin aus ihrer eingetragenen Gemeinschaftswort- und der Gemeinschaftsbildmarke, woraus ihr Ansprüche aus Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a GMV erwachsen.

23

Indem der Nutzer die Prunkschale mit den Worten “verm. 1234567” beschrieb, verwendete er ein mit der Gemeinschaftswortmarke identisches Zeichen für eine identische Ware. Die Verwendung geschah markenmäßig, weil die Bezeichnung “1234567” der Beschreibung der mutmaßlichen Provenienz der Schale und damit der betrieblichen Herkunft diente. Der Zusatz “vermutlich” führt aus dem Verletzungsbereich schon deshalb nicht heraus, weil damit die Möglichkeit einer Herkunft des Stückes aus dem Unternehmen der Antragsgegnerin ausdrücklich offen bleibt. Zudem gewährt der EuGH (GRUR 2009, 756 Rz. 58 – L’Oréal/Bellure - ) dem Markeninhaber in ständiger Rechtsprechung Schutz gegen jedwede Verwendung eines Zeichens durch Dritte, wenn durch diese Handlung die Funktionen der Gemeinschaftsmarke beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Neben der Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zählt dazu auch die Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion der Marke. Auch in diese Funktionen griff der Nutzer ein, weil gerade die Erwähnung der Marken im Zusammenhang mit der Warenbeschreibung die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sein Angebot lenkt und, was nicht zuletzt aus anderen Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannt ist, die Prunkvase über die Eingabe entsprechender Suchworte auffindbar macht.

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Der Nutzer verletzte zudem die Rechte der Antragstellerin an der eingetragenen Bildmarke, indem er eine Prunkschale mit einem vergleichbaren Zeichen anbot. Die Abweichungen in der Gestaltung, insbesondere der im Verletzungszeichen erkennbare Schwung der Schwerter, durch den sie dem Betrachter in der Form eines quadratisch wirkenden “x” entgegen treten, führt aus dem Verletzungsbereich schon angesichts der Bekanntheit des Zeichens der sich kreuzenden Schwerter für Porzellan nicht heraus. Im Übrigen liegt auch hier Warenidentität vor.

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Das vom Nutzer “...11” angebotene Produkt verletzt die Marken der Antragsgegnerin in offensichtlicher Art und Weise. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der mit dem Zeichen “blaue gekreuzte Schwerter mit den Buchstaben R.B. im Oval” gekennzeichneten Schale um eine Fälschung handelt, die nicht aus dem Haus der Antragsgegnerin stammt. Es kann dahinstehen, inwieweit die eidesstattliche Versicherung des Herrn F... für sich genommen genügt, um diesen Vorwurf mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit, das sich hier dem Grad von Gewissheit annähern muss, zu erhärten. Der eidesstattlichen Versicherung kann insoweit mindestens entnommen werden, dass Herr R... im Zuge seiner langen Betriebszugehörigkeit von der Verwendung der Buchstabenkombination R. B. im Oval keine Kenntnis erlangt hat. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass sich das Zeichen der gekreuzten Schwerter im Laufe der Jahrhunderte mehrfach gewandelt hat, wobei auch Buchstaben hinzugefügt wurden. Es fällt allerdings auf, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Buchstaben stets unter dem Griff des Schwertes angeordnet waren, die Klingen sich also nach oben hin öffneten. Soweit sich die Klingen nach unten und / oder zu den Buchstaben hin öffnen, wie aus der Katalog-Nr. 205 in der Anlage AG 2, dort auf Seite 11 und den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06. Februar 2012 , Seite 7 eingeblendeten Beispielen ersichtlich, werden die Buchstabenkombinationen bestimmten Betrieben oder Betriebsbestandteilen wie bspw. der K(öniglichen) H(of) C(onditorei) W(arschau), der C(hurfürstlichen P(illnitzer) C(onditorei) oder (vermutlich) der K(öniglichen P(illnitzer) C(onditorei) zugeordnet. Eine Kombination des Manufakturzeichens mit sich nach unten oder zu den Buchstaben hin öffnenden Schwertern und einem aus nur zwei Buchstaben bestehenden Malerzeichen zeigt keines der von der Antragsgegnerin hinzugezogenen Fachbücher auf. Entscheidend tritt hinzu, dass keine einzige der Fundstellen eine Abbildung von Buchstaben enthält, die in einem ovalen Kreis oder einer anderen geometrischen Figur angeordnet sind. Das mit der Anlage AG 24 zum Schriftsatz vom 06. Februar 2012 im Termin überreichte Beispiel enthält zwar unter den gekreuzten Schwertern einen Zusatz in einer rechteckigen Umrahmung, der aber das Motiv – “Steinböcke in Ranken” – beschreibt. Unterstellt, der Zusatz “R. B.” im Oval sei echt, müsste es sich daher innerhalb der diversen Formgebungen der Manufakturschwerter um eine äußerst seltene Gestaltung handeln, die selbst mehreren Fachautoren, die mit Akribie die bisher bekannten Formgebungen zusammengetragen haben, verborgen geblieben wäre. Zu dieser – unterstellten – absoluten Rarität steht in unauflösbarem Widerspruch, dass, beginnend am April 2011, mehrfach Angebote mit dem im Streit stehenden Zeichen auf der Internetseite der Antragsgegnerin auftauchten, die - nach dem Erscheinungsbild der Angebotsseiten zu urteilen – weder von namhaften Anbietern stammen, noch in einen erkennbaren inneren Zusammenhang zueinander stehen, bspw. als Bestandteile derselben Sammlung oder sonstiger gemeinsamer Provenienz. Diese beiden Indizien – Umrahmung der Buchstaben durch ein Oval und gehäufte Angebote mit dem bis dahin unbekannten Zeichen in letzter Zeit – machen es nach Ansicht der Kammer offensichtlich, dass es sich um ein rechtsverletzendes Fälschungszeichen handelt.

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Die unter sammler.com/...marken und auf der Plattform der Antragsgegnerin unter “p...” abrufbaren Warnungen eines Dritten runden das Bild allenfalls ab, tragen aber für sich genommen den Vorwurf einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht, weil über die Person des Autors und seine Expertise in Sachen 123456 Porzellan nichts bekannt ist.

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Die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin betreffend den von “u...” angebotenen Teller stehen dieser Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil dort nicht dasselbe (Manufaktur)Zeichen in Rede stand und die Kammer im Streitfall aus der bloßen Formgebung der Prunkvase, insbesondere der Gestaltung des figürlichen Schmucks, keine Rückschlüsse zu Lasten der Antragsgegnerin zieht. Käme es hierauf an, so müsste das Verletzungsmodell in der Tat vorgelegt werden.

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Die Entscheidung über die weiteren Kosten beruht auf § 91 ZPO.