Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 13.09.2012 – 18 O 525/11

ECLI:DE:LGBE:2012:0913.18O525.11.0A

Orientierungssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 10 Abs. 6 WEG rechts- und parteifähig, so das eine gewillkürte Prozessstandschaft bei der Geltendmachung von der Gemeinschaft selbst zustehenden Rechten ausscheidet. Insofern fehlt es dem Ermächtigten auch an einem schutzwürdigen Interesse als weitere Voraussetzung der gewillkürten Prozessstandschaft, da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst klagen kann.(Rn.13) (Rn.15)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Am 29.08.2002 beauftragte die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage xxx, 10 in xxx Berlin den Beklagten mit Architektenleistungen zur Sanierung des Daches an den Bungalows xxx10, 10 a und 10 b zu einem Pauschalpreis von 2.400,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten des Auftragsumfanges wird auf die Anlagen K 2 und K 17 Bezug genommen. Der Beklagte seinerseits beauftragte am 26.08.2002 im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft die ... Flachdachbau F. Wxxx GmbH mit Dachabdeckungs- und Klempnerarbeiten sowohl am Haupthaus Xxx 8, 8 a und 8 b als auch an den Bungalows Xxx 10, 10 a und 10 b der Wohnungseigentumsanlage (Anlage K 3 und K 4). Nachdem sich nach Abschluss der Dachsanierungsarbeiten Mängel der Werkleistung zeigten, beantragte die Klägerin bei dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 20 OH 15/07 die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens. Der in diesem Verfahren beauftragte gerichtliche Sachverständige stellte erhebliche Mängel der Dachabdichtungsarbeiten fest. Auf der Grundlage der Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren verständigte sich die Klägerin mit der ... Flachdachbau F. Wxxx GmbH auf ein Konzept zur Beseitigung der Mängel und forderte den Beklagten wiederholt unter Fristsetzung zur Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung auf, was erfolglos blieb. Daraufhin beauftragte die Klägerin den Dachdeckermeister und zugleich von der Handwerkskammer öffentlich bestellten Sachverständigen für das Dachdeckerhandwerk Christian Sch. mit der Erbringung von Zahlungs- und Überwachungsleistungen für die Durchführung der Mangelbeseitigung, der seine Leistungen mit Schlussrechnung vom 19.05.2011 gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft abrechnete, die nach Prüfung durch die Klägerin einen Bruttobetrag von 5.173,50 € ausweist.

2

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 22.05.2008 zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt wurde, nunmehr von dem Beklagten Zahlung dieses Betrages sowie angeblich entstandene Mehrkosten von 2.186,13 € und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 386,28 €.

3

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die ihm übertragene Objektüberwachung mangelhaft ausgeführt, indem er die Geeignetheit des Untergrundes sowie die Verklebung des Dachaufbaus mit dem Untergrund nicht hinreichend überprüft habe. Dadurch sei ein kompletter Neuaufbau des Daches mit einem Mangelbeseitigungsaufwand von 57.250,00 € netto und die Beauftragung des Sachverständigen Sch. erforderlich geworden, der seine Vergütung in angemessener Höhe abgerechnet habe und die von der WEG auch beglichen worden sei. Des weiteren seien Mehrkosten in Höhe von 2.186,13 € dadurch entstanden, dass das als Untergrund ungeeignete Braunsche Spachteldach habe entfernt werden müssen. Dadurch sei auch die ausgeführte Leistung des Aufschneidens der Blasen, Falten und Wülste der alten Abdichtungsanlage für die Klägerin bzw. die WEG nutzlos geworden, wodurch für vergebliche Aufwendungen in Höhe von 386,28 € entstanden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an die WEG Xxx 8 - 10, 7.745,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, weitere 330,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 an die WEG Xxx 8 - 10 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und erhebt die Einrede der Verjährung. Er stellt angebliche Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach in Abrede und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen, die sich daraus ergeben würden, dass ihm für seine Architektentätigkeit Mindestsätze nach der HOAI zustünden.

10

Die Akte des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 20 OH 15/07 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

13

Denn die Klägerin klagt eine der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende Forderung ein, ohne dass ihr die entsprechende Prozessführungsbefugnis zusteht. Denn seit der Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 WEG scheidet eine gewillkürte Prozessstandschaft bei der Geltendmachung von der Gemeinschaft selbst zustehenden Rechten aus. Denn ebenso wie für die gewillkürte Prozessstandschaft der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft zur Geltendmachung von der Gesellschaft zustehenden Rechten seit Anerkennung deren Rechts- und Parteifähigkeit kein Bedürfnis mehr besteht und nicht mehr zulässig ist (OLG Brandenburg, MDR 2009, 1367 m.w.N.) kann auch ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigtes Mitglied nicht mehr deren Ansprüche in eigenem Namen geltend machen (a.A. LG Frankfurt/M. ZMR 2012, 120).

14

Vorliegend ist bereits das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin nicht erkennbar, da hier nicht Mängelrechte aus eigenem, sondern aus einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht werden. Einem “schutzwürdigen” Eigeninteresse steht auch entgegen, dass die Ermächtigung der Klägerin einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht, weil es zu der gesetzlichen Aufgabe des Verbandes gehört, eigene Ansprüche auch selbst durchzusetzen (vgl. Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn. 157). Für das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse genügen insbesondere auch nicht Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Prozessführung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 50 Rn. 44).

15

Darüber hinaus fehlt es auch an einem schutzwürdigen Interesse des Ermächtigenden - hier der Wohnungseigentümergemeinschaft - als weitere Voraussetzung der gewillkürten Prozessstandschaft (Zöller/Vollkommer, a.a.0.), da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst klagen kann (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG).

16

Soweit die Klägerin dem in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.08.2012 unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm IBR 2012, 151 entgegentritt, ist diese Entscheidung bereits deshalb nicht einschlägig, da dort der Kläger eigene Gewährleistungsrechte aus einem eigenen Vertrag geltend gemacht hat und nicht - wie hier - Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem von dieser abgeschlossenen Vertrag.

17

Eine Schriftsatzfrist auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage war nicht geboten, da dieser Gesichtspunkt nicht erkennbar übersehen war im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO und auch Gelegenheit zur sofortigen Erklärung im Sinne von § 139 Abs. 5 ZPO zu dieser reinen Rechtsfrage bestand. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist zum Zwecke eines Parteiwechsels wäre unzulässig, da dies eine Änderung des Streitgegenstandes und damit Prozessziels wäre (vgl. Zöller/Greger, a.a.0., § 139 Rn. 15).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

19

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.