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Landgericht Berlin Urteil vom 14.11.2012 – 50 S 25/12

ECLI:DE:LGBE:2012:1114.50S25.12.0A

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 9a C 20/11 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.090,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Beklagte erwirkte wegen einer Forderung gegen den Insolvenzschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher der Bank als Drittschuldnerin am 11.06.2009 zugestellt wurde. Am 06.08.2009 zahlte die Bank aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Betrag von 2.090,00 € an den Beklagten. Am 29.09.2009 ging der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von dem selben Tage, auf dem die Insolvenzeröffnung vom 21.12.2009 beruht, bei dem Insolvenzgericht ein. Mit Schreiben vom 18.02.2010 erklärte der Kläger als Insolvenzverwalter die Anfechtung der Zahlung vom 06.08.2009 an den Beklagten.

2

Der Kläger hat unter Beifügung von Kontoauszugskopien vorgetragen und in II. Instanz ergänzt: Der Kontostand des Schuldners habe zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 3,40 € betragen. Bis zum 24.06.2009 seien neben kleineren Abbuchungen zwei Eingänge über 309,40 € und 270,00 € erfolgt. Am 22.06.2009 habe das Konto einen Stand von plus 571,40 € aufgewiesen. In der Folgezeit seien, u. a. nach zwei Abbuchungen Ende Juni 2009 über je 340,00 €, Eingänge am 08.07.2009 über 109,36 €, am 17.07.2009 über 108,81 €, am 24.07.2009 über 1.237,60 € und am 05.08.2009 über 1.101,19 € gebucht worden; der Kontostand habe am 05.08.2009 plus 2.107,05 € betragen.

3

Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass der Schuldner am 11.06.2009 zahlungsunfähig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 bis 7 der Klageschrift verwiesen. Er meint, danach sei der Rückgewähranspruch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 143 InsO gegeben.

4

Der Beklagte hat erstinstanzlich bereits die dem Vortrag zugrunde liegenden Kontostände und Forderungen sowie deren fehlenden Ausgleich bestritten und meint, es komme darauf an, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor der kritischen Zeit zugestellt worden sei. Im Übrigen handele es sich bei der Pfändung nicht um die künftiger Forderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung verwiesen.

5

Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass eine künftige Forderung gepfändet worden sei.

6

Mit der hiergegen gerichteten Berufung vertieft der Kläger seine rechtlichen Ausführungen. Er beantragt, nach Rücknahme des Antrages wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten,

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unter Abänderung des am 29.02.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schöneberg (9a C 20/11) den Beklagten zu verurteilen, 2.090,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz hieraus seit dem  21. Dezember 2009 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10

Er meint, die Vorlage weiterer Kontoauszüge zu der Kontosituation vor dem 01.07.2009 sei verspätet. Mit dem Beschluss der Kammer, mit welchem dem Kläger zunächst nur teilweise Prozesskostenhilfe für die II. Instanz bewilligt worden ist, meint er, vor Beginn der kritischen Zeit habe insgesamt ein Guthaben von 582,80 € bestanden, weshalb in dieser Höhe ein insolvenzfestes Pfandrecht entstanden sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen Bezug genommen.

II.

12

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene und begründete Berufung ist in der Sache begründet, weil das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.

13

Das Amtsgericht geht von den zutreffenden Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus. Danach hat der Insolvenzverwalter gemäß § 143 InsO einen Anspruch auf Rückerstattung angefochtener Zahlungen des Schuldners, wenn die Rechtshandlung dem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht so zu beanspruchen hatte, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig war und wenn und die Handlung innerhalb des 2. oder 3. Monats vor dem Eröffnungsantrag geschah.

14

Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vor.

15

Zunächst besteht Einigkeit und entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass eine während dieser, d. h. der "kritischen" Zeit, im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung stets als inkongruent anzusehen ist (vgl. nur BGH 26.06.2008, ZIP 2008, 1488; BGH 22.01.2004, BGHZ 157, 350, siehe auch Nachweise bei Landgericht Köln 21.07.2010, ZIP 2010, 2060, Rdnr. 15; sämtlichst zitiert nach Juris). § 131 InsO verdrängt in den drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag das in der Einzelzwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip zu Gunsten der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Daher bleibt ein vor der kritischen Zeit wirksam gewordenes Pfandrecht unberührt, ein später als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht begründet dagegen kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht, wenn der Schuldner zur Zeit der  Rechtshandlung zahlungsunfähig war (vgl. nur BGH ZIP 2008, 1488, Rdnr. 8 nach Juris).

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Dabei bestimmt sich nach § 140 InsO, wann die Rechtshandlung als vorgenommen gilt. Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt, in dem ihre rechtliche Wirkungen eintreten. Bei der Forderungspfändung ist dies der Zeitpunkt, mit dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, § 829 Abs. 3 ZPO. Im Falle der Pfändung einer zukünftigen Forderung, beispielsweise bei der Pfändung eines im Soll stehenden Kontos, wird die Pfändung insolvenz- bzw. anfechtungsrechtlich erst wirksam, wenn die künftige Forderung entsteht (BGH ZIP 2008, 1488, Rdnr. 10 m.w.N.).

17

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Pfandrecht jeweils in Höhe des auf dem Konto befindlichen Guthabens entstand. Wenn demzufolge die Drittschuldnerin die jeweiligen Teilbeträge, die vor Beginn der kritischen Zeit  (28.06.2009) auf dem Konto zu einem Habensaldo führten, an den Beklagten überwiesen hätte, wäre aufgrund eines anfechtungsfesten Pfandrechts die Anfechtung nicht durchgegangen.

18

Die Drittschuldnerin hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht beachtet und die Beträge nicht an den Beklagten ausgekehrt, sie hat vielmehr Abbuchungen oder Überweisungen ausgeführt, welche das Konto wieder ins Minus führten. Damit ging das Pfändungspfandrecht an den gepfändeten Forderungen ins Leere und erst mit der Entstehung eines neuen Guthabens auf dem Konto entstand ein neues Pfandrecht. Dieses geschah frühestens mit der Einzahlung über 1.346,41 Euro in Höhe dieses Betrages am 24.07.2009 und damit innerhalb der kritischen Zeit.

19

Die Kammer gibt die Auffassung, die sie im PKH-Beschluss vom 10.10.2012 vertreten hat, insoweit auf. Soweit den Entscheidungen des BGH vom 22.01.2004 (BGHZ 157, 350, s. Rdnr. 4 nach Juris) und vom 10.02.2005 (BGHZ 162, 143, dort Rdnr. 37 nach Juris) Sachverhalte zu Grunde lagen, in denen ebenfalls Teilverfügungen vorgenommen worden waren, die als insolvenzfest angesehen wurden, so ist der Unterschied zum vorliegenden Fall, dass zwar aufgrund eines vor Beginn der Dreimonatsfrist erworbenen Pfandrechts Teilbeträge an den Gläubiger ausgezahlt wurden, diese Auszahlungen aber ebenfalls vor Beginn der kritischen Zeit  lagen. Dass der Drittschuldner dem Verbot, an jemand anderes zu überweisen, zuwider gehandelt hat, mag keine Wirksamkeit gegenüber dem Gläubiger haben (Zöller/Stöber, 29. Auflage, § 829 ZPO Rdnr. 19), ändert aber nichts daran, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt eben nicht an den Beklagten überwiesen worden ist, sondern erst später.

20

Der Kläger hat auch ausreichend dargetan, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war. Er hat dargetan, dass 42,63 % der Insolvenzforderungen bereits am 11.06.2009 fällig waren, der Gemeinschuldner seine Forderungen nicht mehr beglichen hat und Forderungen insgesamt in Höhe von 61.553,85 € bestanden. Die entsprechenden Kopien, gegen deren Richtigkeit der Beklagte nichts vorbringt, zeigen, dass sämtliche Forderungen auch tatsächlich gegen den Gemeinschuldner persönlich bestehen. Unerheblich ist, weshalb die Feststellung von Forderungen zur Tabelle erfolgte, denn hierbei handelt es sich um eine ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, § 178 InsO.

21

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Es liegt kein Fall von § 97 Abs. 2 ZPO vor. Zwar hätte der Kläger erstinstanzlich bereits weitere Kontoauszugskopien vorlegen können und hat im Widerspruch zu den jetzt vorliegenden Belegen mitgeteilt, das Konto sei durchgehend im Debet gewesen. Da der Anspruch aber deshalb besteht, weil die Drittschuldnerin entgegen ihrer Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Überweisung an den Beklagten erst in der kritischen Zeit vornahm, hat dies, wie oben ausgeführt, keine Auswirkungen auf die Entscheidung.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zu zulassen. Zu der Frage, was geschieht, wenn ein Pfändungspfandrecht zum Teil entsteht, die Forderung dem widersprechend nicht überwiesen wird und später, in kritischer Zeit, der Gläubiger dann voll befriedigt wird, ist zwar, soweit ersichtlich, in Literatur und Rechtsprechung nichts zu finden (siehe nur Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Auflage, § 140, Rdnr. 8, 9, 5 B; auch die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OLG München ZIP 1988, 1269 enthält dazu nichts). Jedoch handelt es sich, wie auch der in Insolvenzsachen erfahrene Klägervertreter äußert, um einen Einzelfall, sodass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich ist, § 543 ZPO.