Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 16.11.2012 – 510 Qs 114/12

ECLI:DE:LGBE:2012:1116.510QS114.12.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 1. August 2012 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten – Strafrichter – zur Hauptverhandlung zugelassen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung handelt.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat die Eröffnung wegen fehlender ladungsfähiger Adresse des Angeschuldigten abgelehnt. Hier gegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Adresse muss der Zeitpunkt sein, zu dem der Staatsanwalt die Anklage unterzeichnet und in den Geschäftsgang gibt, weil ihm ab diesem Zeitpunkt der Zugriff auf die Anklage nicht mehr ohne Weiteres möglich ist. Dies war hier der 1. August 2012. Ausweislich der LABO-Auskunft war der Angeschuldigte am 1. August 2012 wie in der Anklage angenommen wohnhaft. Sein Wegzug erfolgte erst am 3. August 2012, die Inhaftierung ausweislich des eingeholten Vollstreckungsblattes am 24. September 2012.

3

Die Kammer macht auf Grund des Verfahrensganges (die vermeintliche Unzulässigkeit der Anklageerhebung wurde erst angenommen, nachdem die Staatsanwaltschaft einer Verfahrensbeendigung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht näher getreten ist) von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch.