Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 15.04.2013 – 51 T 227/13
ECLI:DE:LGBE:2013:0415.51T227.13.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26.03.13 wird der Beschluss des AG Köpenick vom 14.03.13 aufgehoben und die Pfändung des PKW der Schuldnerin B-…, Baujahr 2002, für unzulässig erklärt; das Fahrzeug ist freizugeben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Pfändung des Fahrzeugs der Schuldnerin ist im vorliegenden Fall unzulässig, da dieses hier ausnahmsweise der Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO unterfällt.
Danach sind alle Hilfsmittel unpfändbar, die zum Gebrauch durch den Schuldner oder seiner Familie bestimmt sind. Unter den Begriff “Hilfsmittel” fallen grundsätzlich nicht nur am Körper getragene Gegenstände, wie künstliche Gliedmaßen, Brillen usw.; das Gesetz enthält insoweit keine vollständige Aufzählung.
Ob aber auch zum Transport des Schuldners oder seiner Familie bestimmte Fahrzeuge unter den Begriff “Hilfsmittel” zu zählen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig, vgl. BGH NJW-RR 2004, 789f, Rn. 7 im Jurisausdruck.
Zumeist die ältere Rechtsprechung, vgl. LG Düsseldorf in JurBüro 1988, 1581, zählt einen PKW nicht dazu; jedenfalls dann, wenn Arztfahrten auch mit einem Taxi durchgeführt werden können.
Diese Meinung wird man angesichts zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2004, 789 ff und NJW-RR 2011, 1367 ff), in denen u.a. auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen wird, nicht mehr aufrechterhalten können. Auf die Begründung insbes. in Rn. 7 und 8ff in der Entscheidung des BGH in NJW-RR 2004, 789f, wird verwiesen. Kann die Gehbehinderung eines Schuldners nur durch die Benutzung eines Fahrzeuges kompensiert werden (wenn auch bloß teilweise), und wird dadurch die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich erleichtert, dann ist die Pfändung eines PKW unzulässig. Denn der Gehbehinderte darf grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als der gesunde, bewegliche Schuldner. Danach kommt es also nicht darauf an, ob ein Auto für den Schuldner rein unentbehrlich ist; vielmehr ist an der Art und am Grad der Behinderung zu ermitteln, wie dieser zu begegnen ist, um dem Schuldner die Teilhabe an einem “normalen” Leben zu ermöglichen und welche Hilfsmittel hierfür erforderlich sind. Denn die Mobilität eines behinderten Schuldners (oder der Familie) darf grundsätzlich nicht schlechter als die eines gesunden Schuldners sein. In diesem Zusammenhang hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner eben nicht “einfach” auf die Benutzung von Taxis verwiesen werden kann.
Nun hat aber der BGH sich nur zu den Bedürfnissen des Schuldners selbst geäußert.
Hier wird der PKW für Familienangehörige, insbes. für die an den Rollstuhl gefesselte Mutter geltend gemacht, die schon wegen des langen Weges von 18 Kilometern auf die Fahrdienste der Schuldnerin mit einem PKW – insbes. in Notsituationen – angewiesen sei. Andere Personen stünden nicht zur Verfügung.
Das Beschwerdegericht wendet die obigen Grundsätze auch auf nahe stehende Angehörige in der geschilderten Situation an.
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO, müssen die Hilfsmittel für den Schuldner und seine Familienangehörigen vorgesehen sein. Das ist bei einem Auto, das zum Transport der an den Rollstuhl gefesselten Mutter des Schuldners bestimmt ist - auch angesichts der längeren Strecke - ohne Weiteres der Fall.
Da das Gesetz den Schuldner und seine Familienangehörigen gleich stellt, kann nach Ansicht des Beschwerdegerichts hier die Mutter der Schuldnerin nicht anders behandelt werden, als die Schuldnerin selbst.
Ob auch dem 16jährigen Sohn zu zubilligen ist - eventuell angesichts der Wohnlage - mit dem PKW z.B. zu abendlichen Kultureinrichtungen transportiert zu werden, kann nach alldem dahinstehen; jedenfalls ist der Vortrag hierzu auch nicht substantiiert genug.
Der PKW unterfällt damit nicht der Pfändung.