Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 05.07.2013 – 7 O 488/12
ECLI:DE:LGBE:2013:0705.7O488.12.0A
Tenor
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten eine Kapitallebensversicherung. Die Ansprüche hieraus trat er zur Besicherung eines Immobiliendarlehens an die U. Bank AG (fortan: Bank) ab. Am 1. Mai 2012 sollten die Ansprüche aus der Lebensversicherung fällig werden. In einem am 18. April 2012 per Telefax bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben wies die Bank auf die Abtretung hin und bat um Auszahlung auf ein Konto des Klägers bei ihr. Die Kontonummer ist maschinenschriftlich mit „2600166169“ angegeben. Diese Angabe ist handschriftlich durchgestrichen und es ist eine andere Kontonummer handschriftlich hinzugesetzt. Zugleich findet sich unten auf dem Schreiben auf einer Unterschriftenlinie mit dem gedruckten Zusatz: „Mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden.“ eine Paraphe des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf die als Anlage K2 bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Der Beklagte las die handschriftliche Kontonummer als Nr. 19648630 und überwies die aus dem Lebensversicherungsvertrag fällige Zahlung von 72.190,00 EUR auf dieses Konto. Inhaber dieses Kontos ist nicht der Kläger - dessen Kontonummer lautet richtig Nr. 19648680 -, sondern Rechtsanwalt K. in Berlin als Insolvenzverwalter. Dieser behielt 14.159,91 EUR ein, weil sich durch den Massezufluss seine Verfahrenskosten erhöht hätten.
In dem hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger dann den Beklagten auf Zahlung von 14.159,91 EUR an die Bank in Anspruch genommen. Hierzu hatte ihn die Bank mit Schreiben vom November 2012 ermächtigt. Er hat geltend gemacht, die Zahlung auf das Konto Nr. 19648630 habe keine Erfüllungswirkung gehabt. Der Beklagte hat u. a. dem Insolvenzverwalter den Streit verkündet und geltend gemacht, der Kläger habe den Rechtsschein gesetzt, dass auch die Zahlung auf das Konto Nr. 19648630 - so habe man die handschriftliche Eintragung lesen dürfen - zur Erfüllung führen werde. Der Insolvenzverwalter hat letztlich auch die Klageforderung an die Bank gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und streiten über die Kosten.
II.
Die Entscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Streitgericht über die Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, § 91a Abs. 1 ZPO.
1. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser wäre in streitiger Verhandlung voraussichtlich unterlegen, weil er zum Zeitpunkt der Erledigung den unstreitigen Auszahlungsanspruch aus der Lebensversicherung zumindest in Höhe des von dem Insolvenzverwalter zunächst einbehaltenen Betrages noch nicht erfüllt hatte.
Der Kläger konnte statthafter Weise im Wege der Prozessstandschaft vorgehen, weil er ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Tilgung seines Darlehens hatte, während dem entgegen stehende, schutzwürdige Belange des Beklagten nicht ersichtlich sind (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, vor § 50, Rn. 44 mwN.).
Die Bank als – nach Sicherungsabtretung – alleinige Forderungsinhaberin konnte ungeachtet der bereits erfolgten Zahlung auf das Konto Nr. 19648630 noch Erfüllung von dem Beklagten verlangen. Die Zahlung auf das Konto Nr. 19648630 hatte den unstreitigen Auszahlungsanspruch der Bank gegen den Beklagten nicht erfüllt, §§ 362 Abs. 2, 185 BGB. Nach diesen Vorschriften bringt die Zahlung auf das Konto eines Dritten eine Verbindlichkeit nur dann zum Erlöschen, wenn dies dem zuvor oder nachträglich erklärten Willen des Berechtigten entspricht. Dies lässt sich im Rahmen der gebotenen, summarischen Prüfung nicht feststellen. Im Einzelnen:
1.1. Eine Erklärung der Bank, dass auf das Konto Nr. 19648630 geleistet werden solle, liegt nicht vor. Zwar hat die Kammer davon auszugehen, dass das auf den 3. April 2012 datierte Schreiben der Bank an den Beklagten zunächst an den Kläger gesendet und von diesem handschriftlich dahin gehend geändert wurde, dass eine andere Kontonummer zur Verwendung kommen sollte. Weiter ist davon auszugehen, dass diese veränderte Erklärung an die Bank zurückgelangt ist (Eingangsstempel) und von dieser am 18. April 2012 um 14:13 Uhr per Telefax (Anlage B1) und in der Folge im Original (Anlage B2) an den Beklagten übersandt worden ist. Somit liegt aus Sicht des Beklagten zwar insgesamt eine Erklärung der Bank vor, es fehlt jedoch – was indes erforderlich wäre – an dem Erklärungstatbestand zur Zahlung auf ein Konto Nr. 19648630.
Bei empfangsbedürftigen, aber undeutlichen Erklärungen ist die Verständnismöglichkeit desjenigen entscheidend, für den eine Willenserklärung bestimmt ist. Zu diesem „objektiven Empfängerhorizont“ gehört nicht nur die Kenntnis begleitender Umstände und die Kenntnis von Sprache und Verkehrssitte, sondern auch ein gewisses Maß der an einen Erklärungsempfänger zu richtenden Anforderungen an Sorgfalt und Aufmerksamkeit (Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 133, Rn. 12, mwN.). Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bank tatsächlich erklärt hätte, die Überweisung könne auf das Konto Nr. 19648630 erfolgen. Die bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben (Anlagen B1 und B2) sind an der entscheidenden Stelle unleserlich und damit auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt bei der Entzifferung des Gemeinten mehrdeutig. Denn an die Eindeutigkeit sind dann besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um die Überweisung erheblicher Beträge geht. In dem Fax-Schreiben vom 18. April 2012 waren indes nur wenige Ziffern überhaupt eindeutig zu identifizieren (Anlage B1). Allerdings dürfte vor Veranlassung der Zahlung bereits das Originalschreiben bei dem Beklagten eingegangen sein (Anlage B2), bei dem aber jedenfalls die hier fragliche Ziffer gerade nicht eindeutig lesbar ist. Es konnte sich ebenso um eine „3“ wie um eine „8“ handeln. Kriterien, die eine Auslegung in die eine wie die andere Richtung zuließen, liegen bei einer Kontonummer naturgemäß nicht vor, weil jede Kontonummer gleichrangige Erklärungsbedeutung hat. Aus dem selben Grund hatte der Beklagte auch keinen Grund zu der Annahme, dass es der Bank gleichgültig sei, ob nun auf das Konto Nr. 19648630 oder das Konto Nr. 19648680 überwiesen werde. Ihm war vielmehr bewusst, dass eine Zahlung auf ein unrichtiges Konto nicht an die Bank gelangen werde, weil diese dann nur Zahlstelle des entsprechenden Kontoinhabers wäre.
1.2. Die Bank muss sich auch nicht nach Rechtsscheinsgesichtspunkten so behandeln lassen, als hätte sie dem Beklagten das Konto Nr. 19648630 angegeben, §§ 170 ff BGB. Nach diesen Grundsätzen trägt jedermann grundsätzlich die Verantwortung für von ihm in den Rechtsverkehr eingebrachten Erklärungen oder Handlungen mit Erklärungswert, wenn Dritte einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gebildet haben. Hieraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten, weil auf das Schreiben der Bank angesichts der erkennbaren Mehrdeutigkeit kein Rechtsschein einer Anweisung zur Zahlung auf das Konto Nr. 19648630 gestützt werden konnte. Es liegt bereits kein Handeln mit einem hinreichend eindeutigen Erklärungswert vor.
1.3. Nichts anderes folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB. Insbesondere verhält sich die Bank nicht vorwerfbar widersprüchlich, wenn sie zunächst eine – auch für sie erkennbar (Anlage K2) – undeutliche Kontonummer herausgibt und sich später darauf beruft, dass diese jedenfalls nicht in einer bestimmten Weise zu verstehen gewesen sei. Zwar mag eine Bank gehalten sein, bei der Erteilung von Auszahlungsanforderungen im gehörigen Eigeninteresse Sorgfalt walten zu lassen. Eine Sorgfaltswidrigkeit in diesem Zusammenhang führte aber – wie oben zu 1.1. dargetan – nur bei Vorhandensein einer Erklärungsbedeutung überhaupt zu einer Bindung des Erklärenden. Fehlt eine solche - wie vorliegend -, mutete es wertungsfehlerhaft an, unter Hinzuziehung der Verkehrssitte eine konkrete Anweisung zu verneinen, aber die Bank nach Treu und Glauben dann doch an einen Erklärungsgehalt (welchen?) zu binden.
2. Der Kläger hat dem Beklagten die Verfahrenskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Schadensersatzanspruchs zu ersetzen. Wie sich aus der Regelung des § 122 Abs. 2 BGB ergibt, kommt eine Pflicht zum Ersatz eines Vertrauensschadens erst dann in Betracht, wenn die Erklärung überhaupt für den Erklärenden bindend war. Hieran fehlt es vorliegend, wie oben zu 1.1. dargetan. Hinzu tritt, dass nach § 122 Abs. 2 BGB Schadensersatz ausscheidet, wenn der Geschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte. Übertragen auf die hiesige Fallgestaltung bedeutet dies, dass jedenfalls die Erkennbarkeit der Mehrdeutigkeit einer Verpflichtung der Bank zum Schadensersatz entgegen stünde. Nachdem die Grenzen der Vorschrift eindeutig sind, besteht auch nicht die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung allgemeiner Art gemäß §§ 311, 280 Abs. 1, 249 ff BGB.