Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2013 – 510 Qs 110/13
ECLI:DE:LGBE:2013:0930.510QS110.13.0A
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen D. R. B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Mai 2013 wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Ergänzend bemerkt die Kammer:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die diese insoweit nicht begründet hat, ist die Auskunftserteilung von § 73 Abs.1 SGB X gedeckt. Gemäß § 73 Abs.1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Vergehens von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hinsichtlich der Erheblichkeit spielen nicht nur objektive, sondern auch subjektive Gesichtspunkte in der Person des Täters eine Rolle. In erster Linie ist aber auf die Tat selbst und ihre Auswirkungen (Schaden, Opfer) abzustellen.
Vorliegend wird dem Beschuldigten ein gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 1, 3 StGB vorgeworfen. Dieser stellt in seiner vorliegenden Ausgestaltung zum Nachteil der Versicherungswirtschaft und damit der Allgemeinheit eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu § 73 Abs. 2 SGB X gehen an der Sache vorbei, weil vorliegend kein Fall des § 73 Abs. 2 SGB X gegeben ist.