Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 01.10.2013 – 510 Qs 105/13
ECLI:DE:LGBE:2013:1001.510QS105.13.0A
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Tiergarten vom 14. Juni 2013 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2012 wird dem Angeklagten vorgeworfen, die Beschwerdeführerin Monika F. am 1. Oktober 2011 in der gemeinsamen Wohnung (F.str. 13 in Berlin-...) im Streit mit der Hand geschlagen und sie aus Eifersucht gewürgt zu haben. Sie sei die Mutter seiner drei Kinder und zum Tatzeitpunkt seine Lebensgefährtin gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte Einblutung im Auge und Hämatome erlitten.
Mit Beschluss vom 22. April 2013 hat das Amtsgericht Tiergarten die Anklage der Amtsanwaltschaft Berlin vom 20. September 2012 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 hat sich die Rechtsanwältin W. für die Beschwerdeführerin gemeldet und beantragt, die Nebenklage zuzulassen und der Beschwerdeführerin als Beistand beigeordnet zu werden. Darüber hinaus hat sie gemäß § 397a Abs. 2 StPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren für die Beschwerdeführerin beantragt, da diese aufgrund psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, das Verfahren selbständig zu führen.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 hat das Amtsgericht Tiergarten die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin im Hauptverfahren zugelassen, ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Sach- und Rechtslage überschaubar und einfach darstelle und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen könne oder ihr dies nicht zuzumuten sei. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsanwältin W. am 31. Mai 2013 für die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Amtsgericht Tiergarten eingelegt.
Im Beschluss vom 14. Juni 2013 hat das Amtsgericht Tiergarten die Beschwerde im Hinblick auf § 397a Abs. 3 S. 3 StPO a. F. als unzulässig verworfen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Beschwerde als zulässig, aber unbegründet zu verwerfen.
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 397a Abs. 3 S. 3 StPO a. F. ist eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts in den Fällen des § 397a Abs. 2 StPO unanfechtbar. § 397a Abs. 3 StPO n. F., demzufolge die Entscheidung über Prozesskostenhilfe anfechtbar wäre, ist erst ab dem 1. September 2013 in Kraft getreten. Da die Beschwerde jedoch bereits am 31. Mai 2013 eingelegt wurde, ist sie nach alter Rechtslage zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.