Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 20.05.2014 – 22 O 443/12
ECLI:DE:LGBE:2014:0520.22O443.12.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.934,21 Euro auf Grund der Entwendung von Briefmarken durch Dritte in Anspruch.
Der Klägerin erbringt Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und hält stationäre Einrichtungen vor, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen werden; in denen also beispielsweise Briefmarken und Pakete erworben werden können oder Ein- schreiben aufgegeben werden können. Die stationären Leistungen werden teilweise in posteigenen Filialen und teilweise in den Ladenlokalen von Vertriebspartnern - z. B. in Lebensmittelgeschäften und Tankstellen - erbracht. Der Beklagte betreibt einen Tabakladen in der ... -Straße ... in Berlin. Unter dem 22./28.03.2011 schlossen die Parteien einen „Partnervertrag“ wegen dessen Inhalt auf die als Anlage K1 eingereichte Kopie Bezug genommen wird. Unter anderem veräußerte der Beklagte für die Klägerin Briefmarken und nahm Postsendungen entgegen. Vor Abschluss des Vertrages bat der Beklagte den Mitarbeiter der Klägerin ..., ihm eine Auflistung der Postmöbel, Postwaren und Postwerte zu erstellen, damit er - der Beklagte - diese an die Versicherungsgesellschaft des von ihm zu eröffnenden Ladens weiterleiten könne und damit diese zum Inhalt seiner Inhaltsversicherung genommen werden könne. Der Mitarbeiter der Klägerin ... entgegnete, dass sämtliche Postsachen über die Klägerin eigenversichert seien. Mit Schreiben vom 03.08.2011 bot die Klägerin dem Beklagten den Einbau eines Safes zur Aufbewahrung der Produkte der Klägerin an (K3). Der Beklagte war einverstanden und am 11.10.2011 wurde der eingebaute Tresor an den Beklagten übergeben (K6).
Die Klägerin stattete den Beklagten mit einem Anfangsbestand von Briefmarken im Wert von 4.740,00 Euro aus. Bis Ende August 2011 verringerte sich der Briefmarkenbestand bei dem Beklagten auf einen Wert von 2.932,69 Euro. Nachdem der Beklagte im September 2011 Briefmarken im Wert von 3.965,00 Euro, im Oktober 2011 Briefmarken im Wert von 7.040,00 Euro und im November 2011 Briefmarken im Wert von 3.720,00 Euro geliefert erhielt, befand sich Ende November 2011 im Ladengeschäft des Beklagten ein Briefmarkenbestand im Wert von 13.468,34 Euro. Am 08.12.2011 kam es zu einem nächtlichen Einbruch in den Tabakladen des Beklagten. Auch die im Ladengeschäft befindliche Posttheke wurde aufgebrochen und alle darin lagernden Postwertzeichen, Markensets und Paketmarken wurden entwendet. Zum Zeitpunkt des Einbruchs befanden sich Briefmarken im Wert von 13.008,74 Euro (Sollbestand) im Ladengeschäft des Beklagten. Der Tresor wurde nicht aufgebrochen. Am 09.12.2011 wurde eine Inventur der noch vorhandenen, im Eigentum der Klägerin stehenden Produktbestände durchgeführt. Dabei wurde ein Fehlbestand im Wert von 5.934,21 Euro festgestellt. Hiervon entfallen auf Postwertzeichen ohne Zuschlag 4.301,16 Euro. Mit Schreiben vom 09.12.2011 (K2) kündigte der Beklagte den Partnervertrag mit der Klägerin.
Die Klägerin meint, der Beklagte hafte gemäß § 3 Abs. 4 des Partnervertrages (K1) für den Verlust der entstandenen Verkaufsprodukte der Klägerin, denn der Beklagte habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Es sei vielmehr leicht nachvollziehbar, dass der bei dem Beklagten vorhandene Umfang an Briefmarken nicht mehr in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Tresor hineinpasse. Der Beklagte hätte den überschießenden Produktbestand daher anderweitig - z. B. in einem Banksafe - sicher aufbewahren oder an die Klägerin zurückliefern müssen. Sie behauptet, in einer nahe gelegenen Postagentur sei es am 30./31.03. und 06.04.2011 zu zwei Einbrüchen gekommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.934,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2012, sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Mitarbeiter der Klägerin hätten ihm, insbesondere im Hinblick auf das anstehende Weihnachtsgeschäft, den Aufbau eines größeren Bestands angeraten. Diesem Rat sei er nachgekommen. Zum Zeitpunkt des Einbruchs am 08.12.2011 sei der Tresor voll gewesen, so dass die entwendete Ware dort nicht habe eingelagert werden können. In das Ladenlokal des vorigen Vertriebspartners der Klägerin (... ) sei 4 mal hintereinander eingebrochen worden und es seien jeweils ausschließlich Postwertzeichen gestohlen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der entwendeten Postware aus den als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 280 Abs. 1 BGB und § 3 Abs. 4 des Partnervertrages vom 22.03./28.03.2011 (K1), denn eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten liegt nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Beklagten um einen Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB handelt, der gemäß § 86 Abs. 3 HGB bzw. gemäß §§ 1 Abs. 8 und 3 Abs. 4 des Partnervertrages seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen hat; denn der Verlust der im Eigentum der Klägerin stehenden Verkaufsprodukte beruht auf Umständen, die der Beklagte auf Grund der Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vertreten hat.
Ein Handelsvertreter ist verpflichtet, die ihm vom Unternehmer ausgehändigten Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Die Sorgfaltspflichten sind an den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. An seine Sorgfaltspflichten sind umso größere Anforderungen zu stellen, je höher der Wert der dem Handelsvertreter überlassenen Ware ist (BGH, Urteil vom 07.04.1993 - VIII ZR 133/92 -). In der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Verwahrung von Schmuck und Silberwaren im Wert von 65.000,00 DM im Kofferraum eines Kraftfahrzeugs als nicht mit diesen Sorgfaltspflichten vereinbar angesehen.
Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Einbruchs in sein Ladengeschäft Briefmarken der Klägerin im Wert von insgesamt 13.008,74 Euro vorrätig. Hiervon befanden sich Briefmarken im Wert von 8.481,20 Euro im Tresor und wurden nicht entwendet. Die übrigen Briefmarken im Wert von 4.527,54 Euro befanden sich in dem von der Klägerin an den Beklagten vermieteten Thekenmodul und wurden entwendet. Darüber hinaus wurden weitere, außerhalb des Tresors gelagerte Waren (Markensets, ... -Pakete u.s.w.; K7) im Wert von etwa 1.760,00 Euro entwendet, so dass sich unter Berücksichtigung von Nettowerten und Provisionskorrektur (K7) ein Schaden von 5.934,21 Euro ergibt.
(1.)
Der Beklagte hat nicht dadurch gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen, dass er zum Zeitpunkt des Einbruchs Postwertzeichen der Klägerin im Wert von 13.008,74 Euro in seinem Ladengeschäft lagerte.
Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten einen Anfangsbestand von Postwertzeichen ohne Zuschlag im Wert von 4.740,00 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Bestand entsprach etwa dem 4-fachen des monatlichen Verkaufsumfangs des Beklagten (vgl. K14).
Nach dem Vortrag der Klägerin hat ihr Mitarbeiter ... dem Beklagten geraten, sich - mit Blick auf das Weihnachtsgeschäft - ausreichend mit Beständen zu versorgen. Dieser Rat kann von dem Beklagten - für die Klägerin erkennbar - nur dahin verstanden worden sein, sich jedenfalls mit einem höheren Bestand, als der von der Klägerin veranlassten Grundversorgung zu versorgen. Grundlage für diesen Rat sei - nach dem Vortrag der Klägerin - aber immer die von der Klägerin empfohlene Bestandsreichweite von 6 Wochen für die Bevorratung gewesen (Blatt 78 d. A.).
Nach eigenen Angaben steht der Klägerin für die Bedarfseinschätzung nicht nur die Marktkenntnis in einer Region zur Verfügung. Vielmehr stehe ihr bundesweit Datenmaterial zur Verfügung, um den Bedarf von Agenturen in der Größe des Beklagten zu ermitteln. Dass die Klägerin mit der Bedarfseinschätzung offensichtlich auch in diesem Fall wieder einmal richtig gelegen habe, sei an dem Verhältnis der Erstausstattung des Beklagten bei Eröffnung der Agentur und den dann tatsächlich erwirtschafteten Verkäufen zu erkennen (Blatt 79 d. A.).
Tatsächlich hat die in der Bedarfseinschätzung überaus erfahrene und kenntnisreiche Klägerin dem Beklagten nicht eine Erstausstattung im Umfang der von ihr empfohlenen Bestandsreichweite von 6 Wochen zur Verfügung gestellt, sondern eine Erstausstattung mit Briefmarken für eine Bestandsreichweite von ca. 18 Monaten - wie sich aus der als Anlage K14 eingereichten Aufstellung der Klägerin ergibt. Die Klägerin hat dem Beklagten mithin eine Erstausstattung zur Verfügung gestellt, die das 3-fache der von ihr empfohlenen Bestandsreichweite betrug. Dies erfolgte trotz der nach eigenen Angaben bestehenden ausgezeichneten Schätzgrundlage der Klägerin.
Der Beklagte verfügte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen im Verkauf von Briefmarken. Dies war der Klägerin bekannt. Nach den ersten 3,5 Monaten seiner Tätigkeit als Partner der Klägerin musst der Beklagte erkennen, dass sich ein monatlicher Verkaufsumfang im Bereich von etwa 1.000,00 bis 1.200,00 Euro eingestellt hatte. Der Briefmarkenbestand hatte sich auf den Wert von weniger als 3.000,00 Euro verringert. Der Beklagte durfte auf der Grundlage einer Erstausstattung mit Briefmarken im Wert von 4.740,00 Euro davon ausgehen, dass dieser Vorrat im Hinblick auf seinen Verkaufsumfang sachgerecht ist. Gleichzeitig erhielt er von der Klägerin Hinweise auf ein anziehendes Weihnachtsgeschäft und bemerkte das Absinken des Bestandes auf einen Wert von weniger als 3.000,00 Euro. Auf dieser Grundlage erscheint es gut nachvollziehbar, wenn der Beklagte davon ausging, zunächst den Anfangsbestand herstellen zu müssen und darüber hinaus - dem Rat der Klägerin entsprechend - für das ansteigende Weihnachtsgeschäft Vorsorge treffen zu müssen. Konkrete Angaben zum Umfang des Verkaufsanstiegs zu Weihnachtszeiten hatte die, auch diesbezüglich erfahrene, Klägerin dem Beklagten nicht gemacht.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sorgfaltswidrig, wenn der Beklagte bis zum 08.12.2011 - dem Tag des Diebstahls - einen Briefmarkenbestand im Wert von 13.008,74 Euro bevorratete; denn nunmehr standen die letzten beiden Wochen vor dem Weihnachtsfest bevor, in denen sich erfahrungsgemäß bis zum letzten Tag lange Schlangen von Kunden in den Postagenturen der Klägerin bilden.
Es verstößt auf der Grundlage des bisherigen Vertragsablaufs nicht gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn er im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft einen Vorrat vom 2 bis 3-fachen des „normalen“ Bestandes anlegt. Als angemessenen „Normalbestand“ durfte der Beklagte dabei den von der Klägerin selbst ermittelten Anfangsbestand im Wert von 4.740,- Euro ansetzen. Eine gewisse Fehlerquote bei der Abschätzung des erforderlichen Vorrats ist dem unerfahrenen Beklagten darüberhinaus schon deshalb zuzugestehen, weil selbst die erfahrene Klägerin den empfohlenen 6-wöchigen Vorratsbestand um das 3-fache des tatsächlichen Wertes falsch eingeschätzt hat. Ein genaueres Schätzverhalten, als das der Klägerin, kann von dem Beklagten nicht erwartet werden.
Selbst wenn man die Anlegung eines Briefmarkenbestandes im Wert von 13.008,74 Euro als eine Sorgfaltspflichtverletzung ansehen würde, träfe die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung dieses Briefmarkenbestandes, hinter dem die - hier unterstellte - Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten ganz zurückträte. Denn die Klägerin konnte den erforderlichen Warenbestand des Beklagten für die nächsten 6 Wochen aufgrund ihrer großen Erfahrung jederzeit genau einschätzen; sie war jederzeit über den im Ladengeschäft des Beklagten vorrätigen Warenbestand informiert; und sie konnte zudem jederzeit leicht einschätzen, ob der vorhandene Warenbestand in dem von ihr zur Verfügung gestellten Tresor untergebracht werden kann. Die Klägerin verfügte mithin ständig über ein ganz überlegenes aktuelles Planungswissen. Der Beklagte hingegen nicht.
Die Klägerin betont, selbst im Rahmen dieses Rechtsstreits, ihre Erfahrung im Abschätzen des erforderlichen Bevorratungsbedarfs und die für sie leichte Vorhersehbarkeit des künftigen Verkaufs in einem absehbaren Zeitraum. Gleichzeitig war die Klägerin aufgrund des beschriebenen ZORA-Systems ständig taggenau über den Sollbestand der im Ladengeschäft des Beklagten vorhandenen Ware informiert. Die Klägerin war somit ständig in der Lage, den im Ladengeschäft des Beklagten vorhandenen Warenbestand mit dem voraussichtlichen Bedarf in den nächsten 6 Wochen zu vergleichen und einen etwaigen Überbestand festzustellen. Dies war dem Beklagten auf Grund seiner fehlenden Erfahrungsgrundlage hinsichtlich des zu erwartenden Verkaufs nicht möglich. Insbesondere handelte es sich für den Beklagten um das erste Weihnachtsgeschäft in diesem Marktbereich. Insoweit war er völlig auf die Ratschläge der Klägerin angewiesen.
Auf dieser Grundlage wäre es der Klägerin leicht möglich gewesen, den Beklagten darüber zu informieren, dass schon der Anfangsbestand nicht dem voraussichtlichen 6-Wochen-Bedarf entspricht, sondern etwa das 3-fache dieses von ihr empfohlenen Bestandes darstellt. Die Klägerin hätte dem Beklagten also auf ihrer Erfahrungsgrundlage anraten müssen, den vorhandenen Warenbestand auf etwa 1/3 des Anfangsbestandes zu verringern. Statt dessen wies die Klägerin den Beklagten auf das bevorstehende Weihnachtsgeschäft und das Erfordernis der ausreichenden Bevorratung hin, die nach ihrem eigenen Erkenntnisstand längst erreicht und weit überschritten war. Hierdurch hat die Klägerin - und nicht der Beklagte - die steigende Bevorratung der Waren der Klägerin im Ladengeschäft des Beklagten entscheidend verursacht.
(2.)
Der Beklagte hat nicht dadurch gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen, dass er einen Briefmarken-Warenbestand im Wert von 4.527,54 Euro außerhalb des Tresors aufbewahrt hat.
Der Beklagte hat den Tresor vollständig mit Waren befüllt, so dass ein Einlagern der restlichen Waren tatsächlich unmöglich war. Von dieser Sachlage ist auszugehen, da die Klägerin diese Behauptung des Beklagten unzulässigerweise mit Nichtwissen und zudem durch widersprüchlichen und daher unbeachtlichen Vortrag bestreitet.
Der Klägerin hat mit der Klageschrift (Blatt 13 d. A.) zunächst vorgetragen, es sei leicht nachvollziehbar, dass ein derartiger Umfang an Briefmarken nicht mehr in den durch sie zur Verfügung gestellten Tresor passe. Die Klägerin hat den Tresor zur Verfügung gestellt und kannte die Größe des Tresors. Die Klägerin hat auch die in ihrem Eigentum stehenden Warenbestände in das Ladengeschäft des Beklagten geliefert und kannte den platzmäßigen Umfang des Warenbestandes. Darüber hinaus kann sie die Größenverhältnisse in ihren Räumlichkeiten mit einem Tresor und ihrer Ware leicht nachvollziehen.
Auf dieser Tatsachengrundlage bedarf es eines konkreten Vortrags der Klägerin zu dem räumlichen Umfang der bei dem Beklagten befindlichen Ware und der Möglichkeit zur Einlagerung dieser Ware in den von ihr bereitgestellten Tresor (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Die Klägerin trägt hingegen widersprüchlich vor, wenn sie es zunächst als leicht nachvollziehbar darstellt, dass die Briefmarken nicht vollständig in den Tresor hineinpassen (Blatt 13 d. A.); später aber mit Nichtwissen bestreitet, dass die bei dem Beklagten vorhandene Ware nicht vollständig in den Tresor hineingepasst hätte (Blatt 51 und 82 d. A.).
Diesen Widerspruch in ihrem Vortrag klärt die Klägerin nicht auf.
(3.)
Der Beklagte hat auch nicht dadurch gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen, dass er die nicht in den Tresor passende Ware außerhalb des Tresors in den ansonsten von der Klägerin zur Verfügung gestellten Möbeln - dem Thekenmodul - verwahrt hat. Ausweislich des „Handbuchs Filialbetrieb“ verlangte die Klägerin von dem Beklagten, die Bestände immer so sicher wie möglich aufzubewahren. Bei geschlossener Filiale sollten Briefmarken in dem sichersten dem Partner von der Klägerin zur Verfügung gestellten Behältnis („vom Tresor bis zum Wandregal“) verwahrt werden (Blatt 94 d. A.).
Diesen Anforderungen ist der Beklagte nachgekommen. Er hat, soweit technisch möglich, alle Waren im Tresor verwahrt und nur die nicht mehr hineinpassenden Waren in den übrigen, von der Klägerin zur Verfügung gestellten, Möbeln verwahrt.
Der Klägerin selbst verlangt in ihrem Handbuch nicht, dass der Partner Briefmarken über Nacht in einem Banktresor unterbringt, soweit im Laden kein Tresor zur Verfügung steht. Diesen Anspruch erhebt die Klägerin erstmals in diesem Rechtsstreit. Für die Klägerin war während der vertraglichen Bindung mit dem Beklagten auch klar ersichtlich, dass der Beklagte Briefmarken nicht außer Haus unterbringt. Sie trägt selbst keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie - entgegen der Ausführungen in ihrem Handbuch (Blatt 94 d. A.) - davon ausgegangen ist, dass der Beklagte den Anfangsbestand über Nacht in einem Bankschließfach unterbringt. Falls die Klägerin hiervon ausgegangen wäre, wäre kein Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin dem Beklagten dann selbst - auf ihre Kosten - einen Tresor zur Verfügung stellt.
(4.)
Der Beklagte hat auch nicht dadurch die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verletzt, dass er keine Versicherung für die im Eigentum der Klägerin stehenden Warenbestände abgeschlossen hat.
Schon grundsätzlich ist ein Handelsvertreter nicht verpflichtet, die ihm von dem Unternehmer überlassenen Sachen von sich aus zu versichern (Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 36. Aufl., § 86 Rn. 17). Der Abschluss einer Versicherung für die in seinem Eigentum verbleibenden, dem Handelsvertreter übergebenen Sachen, obliegt vielmehr dem Unternehmer (Baumbach/Hopt, a. a. O., § 86 a Rn. 6).
Eine Versicherungspflicht des Beklagten besteht hinsichtlich der überlassenen Warenbestände der Klägerin darüber hinaus auch auf Grund der Einzelheiten der vertraglichen Verbindung der Parteien nicht. Der Beklagte musste vielmehr davon ausgehen, dass eine Versicherung durch die Klägerin abgeschlossen worden ist. Dies hat der Mitarbeiter der Klägerin, Herr ..., dem Beklagten unstreitig mitgeteilt. Auch der Vertragstext empfiehlt dem Beklagten unter § 3 Abs. 9 lediglich den Abschluss einer Versicherung, die den Verlust der im Eigentum des Beklagten stehenden Gelder abdeckt. Den Abschluss einer Versicherung durch den Beklagten für die in ihrem Eigentum stehende Ware hält die Klägerin - ausweislich ihres eigenen Vortrags in diesem Rechtsstreit (Blatt 80 d. A.) - selbst für nicht notwendig. Auf dieser Grundlage bestand für den Beklagten kein Anlass für den Abschluss einer Versicherung hinsichtlich des im Eigentum der Klägerin stehenden Warenbestandes.
Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein ganz überwiegendes Verschulden der Klägerin auch darin zu sehen wäre, dass sie den Beklagten nicht auf die ihr bekannten, mindestens zwei Einbrüche in der nahe gelegenen Vorgängeragentur hingewiesen hat. Diese Einbrüche waren kurz hintereinander in der ersten Jahreshälfte 2011 erfolgt und gaben daher gesteigerten Anlass, den Beklagten auf die Gefährdung seines Tabakladengeschäftes durch die Aufnahme der Postagentur hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.