Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 16.12.2014 – 67 T 130/14 Abl, 67 T 217/14 Abl

ECLI:DE:LGBE:2014:1216.67T130.14ABL.0A

Tenor

Die im Beschlusskopf näher bezeichneten Beschwerdeverfahren werden gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO vom jeweiligen Einzelrichter auf die Kammer übertragen und zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Die noch nicht ausdrücklich beschiedenen Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen des Beklagten werden als unzulässig verworfen. Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche erfolgt gerichtskostenfrei, die der Anhörungsrügen auf Kosten des Beklagten.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung über die noch nicht ausdrücklich beschiedenen Ablehnungsgesuche sowie die Anhörungsrügen vom 11. Juli und 5. Dezember 2014 und das neuerliche Ablehnungsgesuch vom 8. Dezember 2014.

2

Sämtliche Eingaben des Beklagten waren als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte hat seit Erhebung der auf mehrere Zahlungsverzugskündigungen gestützten Räumungsklage am 12. August 2013 seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen, mindestens sieben unterschiedliche Akteneinsichtsgesuche eingebracht, fünf Befangenheitsanträge gestellt, eine Kostenerinnerung, vier Dienstaufsichtsbeschwerden, drei sofortige Beschwerden und zwei Anhörungsrügen erhoben. Keine seiner Eingaben war und ist sachlich gerechtfertigt; sie dienten allesamt dem offenkundigen - und bislang erfolgreich verfolgten - Ziel, das gegen ihn betriebene Räumungsverfahren zu verschleppen. Auch die noch nicht ausdrücklich beschiedenen Gesuche sowie die weitere, sich gegen die gesamte Kammer richtende Eingabe vom 8. Dezember 2014, die sämtlich in der Sache unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt durchgreifen, waren deshalb von der Kammer in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 45 Rz. 4 m.w.N.).

3

Die Kammer wird die Akten nunmehr zum wiederholten Male an das Amtsgericht zurückleiten und etwaige weitere an die Kammer unmittelbar gerichteten Eingaben des Beklagten im streitgegenständlichen Kontext nicht mehr bescheiden.

4

Das Amtsgericht wird im Hinblick auf die eingetretene erhebliche Verzögerung des bereits seit dem 12. August 2013 anhängigen Räumungsverfahrens und wegen § 272 Abs. 4 ZPO, der ohnehin eine vorrangige und beschleunigte Durchführung von Räumungssachen gebietet, nicht nur eine kurzfristige Terminierung zu erwägen, sondern darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass weitere evident rechtsmissbräuchliche Eingaben des Beklagten vor Erlass der instanzbeendenden Sachentscheidung nicht zwingend ausdrücklich zu bescheiden sind und - im Falle ihrer Bescheidung - eine Verwerfung durch den abgelehnten Richter selbst ohne weitere Vorlage an das Rechtsmittelgericht gestatten (vgl. Vollkommer, a.a.O, m.w.N.).