Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 15.06.2015 – 37 O 172/15
ECLI:DE:LGBE:2015:0615.37O172.15.0A
Gründe
In Sachen
... u.a. ./. ... eG
wird der Wert des Streitgegenstandes auf Anregung der Rechtsschutzversicherung der Kläger vorläufig auf 33.000,00 EUR festgesetzt.
Zwar sieht das Gesetz eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nicht vor. Da aber der Streitwert von der Kammer bisher noch nicht per Beschluss festgesetzt worden ist, soll dies nunmehr entsprechend der Regelung in § 63 Abs. 1 GKG nachgeholt werden.
Die Kammer vertritt dabei die Auffassung, dass sich der Streitwert nicht nach dem Nominalbetrag des Darlehens richtet, da es vorliegend nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Darlehensvertrages geht. Maßgeblich für die Wertberechnung ist vielmehr entsprechend der von der Kammer vertretenen Auffassung von Schneider-Herget (Streitwertkommentar, 13. Aufl., 2011, Rn. 6121) das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Feststellung eines wirksamen Widerrufs. Da die Kammer dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen kann, dass sie der Beklagten nichts mehr schulden, schätzt die Kammer die möglichen Vorteile der Kläger aus dem begehrten Widerruf vorläufig und eher großzügig auf bis zu 33.000,-- €. Im Laufe des Rechtsstreit mag sich ein niedrigerer oder aber auch höherer Wert ergeben.